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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.11.1973, Az.: BVerwG I WB 159/71

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.11.1973
Aktenzeichen
BVerwG I WB 159/71
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1973, 14527
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BVerwGE 46, 175 - 188
  • ArchPresseR 1973, 82
  • DVBl 1974, 464
  • DVBl 1974, 536-537 (amtl. Leitsatz)
  • DVBl 1974, 463-467 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1974, 168-170 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1974, 343-345 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1974, 874-878 (Volltext mit amtl. LS)
  • NZWehrr 1974, 107

In der Beschwerdesache
hat der I. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 13. November 1973,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Mühlenfeld,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schweiger, ferner
Oberst Schöppe, Oberstleutnant Schönknecht als ehrenamtliche Richter,
am 14. November 1973
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die Versetzung des Antragstellers von der Deutschen Delegation AFCENT in Br. zum Bundeswehramt in Bonn war rechtswidrig.

    Die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.

  2. 2.

    Für den Antrag auf Schadloshaltung hinsichtlich der Versetzungsfolgen ist der Rechtsweg zum Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - nicht gegeben.

    Die Sache wird insoweit an das Verwaltungsgericht Köln verwiesen.

Gründe

1

I

1.

Der Antragsteller, der bei Kriegsende aus seiner schlesischen Heimat geflüchtet und dessen Vater 1953 in russischer Gefangenschaft gestorben ist, war seit März 1970 als Adjutant des Oberbefehlshabers der Verbündeten Streitkräfte Europa Mitte, General ... Be., bei der Deutschen Delegation bei AFCENT in Br./Niederlande eingesetzt. Er wendet sich dagegen, daß er im Juni 1971 von dort zum Bundeswehramt in B. versetzt worden ist. Der Versetzung liegen folgende Vorgänge zugrunde:

2

a)

Am 24. Mai 1971 wurde in der in Hamburg erscheinenden Zeitschrift "Die Weit" folgender vom Antragsteller verfaßter Leserbrief veröffentlicht:

"Die Sackgasse, in der die heutige Ost- und Deutschland-Politik der Bundesregierung gelandet ist, war vorauszusehen. Die fünfzigjährigen Erfahrungen im Umgang mit den Bolschewisten hätten sich auch die heute regierenden Parteien zueigen machen können. Eine Wendung des Staatsschiffes dürfte nach derartiger Kursfestlegung schwer, aber den Regierungsparteien nicht unmöglich sein.

Die heutige Politik der SPD ist vielleicht nur aus der Person des Kanzlers zu verstehen. Er hat es erreicht, daß man im Lager der Kritiker wieder von vaterlandslosen Gesellen sprechen kann, weil sie einen Kurs ihrer Parteiführung zulassen, der gegen Deutschland gerichtet erscheint. Dem Bundeskanzler kann man es kaum übelnehmen, wenn er keine besondere Vaterlandsliebe für das Deutschland in den Grenzen von 1937 hegt. Er hat in diesem Land wenig Freude gefunden (nur durch die Schuld anderer?). Verurteilenswert daran aber ist die politische Kurzsichtigkeit derer, die ihm das Mandat gaben, innerhalb der Partei und in den Reihen der Wähler von 1969.

... St., H., Niederlande"

3

Die Anschrift "H. Niederlande" war vom Antragsteller selbst nicht an dieser Stelle seines Leserbriefes wiedergegeben worden, sondern nur aus dem Kopf seines Schreibens an "Die Welt" ersichtlich und von der Schriftleitung in den veröffentlichten Leserbrief übertragen worden. So wurde der Antragsteller von interessierter Seite als Einsender identifiziert und kurz darauf in einer Hannoverschen Zeitung gerade im Hinblick auf seine Offizierseigenschaft angegriffen. Auch in der übrigen deutschen Presse wurde der Leserbrief in der Folgezeit ausführlich behandelt und, zum Teil auch in Leserbriefen, erregt diskutiert. Die nach dem unbestrittenen Vortrag des Antragstellers etwa einen Monat vorher in einer Münchener Zeitung ohne den Zusatz "H., Niederlande" erfolgte Veröffentlichung des gleichen Leserbriefes hatte noch kein Echo in der Presse gefunden.

4

b)

Unter dem 25. Mai 1971 stellte der Informations- und Pressestab des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) der Presse folgende Erklärung zur Verfügung:

"Ein Sprecher des Oberbefehlshabers AFCENT gibt bekannt:

1)
Der Oberbefehlshaber AFCENT, General Be. hat erst am 25. Mai 1971 von dem Leserbrief seines Adjutanten in der 'Welt' Kenntnis erhalten.

2)
Der General kann es nicht billigen, daß ein zur Loyalität gegenüber der Regierung verpflichteter Soldat in dieser "Weise seine politische Ansicht in der Öffentlichkeit äußert.

3)
Der Oberbefehlshaber hat eine Prüfung der Angelegenheit angeordnet."

5

c)

An den Generalinspekteur der Bundeswehr und an dessen Stellvertreter, Generalleutnant (jetzt a.D.) ... Lo., war folgender Vermerk des damaligen Bundesministers der Verteidigung Helmut Schmidt vom 26. Mai 1971 gerichtet:

Betr

Öffentlich erkennbare Verstöße von Soldaten gegen Vorschriften des Soldatengesetzes des Wehrstrafgesetzes der Beschwerdeordnung ect. und mißbräuchliche Inanspruchnahme des Grundrechtes von Soldaten auf freie Meinungsäußerung.

1.
Sowohl das Flugblatt unter dem Titel 'Soldat 70', die der Öffentlichkeit bekanntgemachte Niederschrift von Hauptleuten aus dem Bereich der 7.Pz.Gren.Div., der in der 'Welt' vom 24.5.71 abgedruckte Leserbrief des Major ... St., als auch mehrere Interviews oder ähnliche Äußerungen von Soldaten gegenüber Journalisten, insbesondere das 'Spiegel'-Interview einiger Hauptleute der ... Pz.Gren.Div. sowie das 'Spiegel'-Interview einiger (angeblicher) Kapitäne (Kapitänleutnante) des Marineflieger-Geschwaders ... lassen erkennen, daß viele Soldaten einerseits - was zu begrüßen ist -, von der vom Gesetzgeber angebotenen freien Meinungsäußerung Gebrauch machen wollen, dass andererseits aber mancherorts dabei die von den Gesetzen gezogenen Grenzen nicht beachtet werden. Dies letztere mag auch auf unzureichender Kenntnis der Gesetze beruhen; eine gewisse Unterbewertung der z.B. im Soldatengesetz festgelegten Pflichten für den Vorgesetzten scheint jedoch mehrfach vorzuliegen...

2.
... Die formelle und öffentlich bekanntgemachte Vorermittlung in Sachen ... hat anscheinend eine ausreichende Wirkung bisher nicht erzielt. Es scheint mir notwendig, Ermittlungen in gleicher Art sowohl im Falle des Major ... St. als auch hinsichtlich der Vorgänge im Marineflieger-Geschwader ... einzuleiten und diese Einleitung öffentlich bekanntzumachen...

3.
Der Stellvr. GenInsp wird gebeten, in Sachen des Majors ... St., die erforderliche Untersuchung in Gang zu setzen; da der Sachverhalt keinerlei Komplikationen aufweist, erscheint es mir möglich, diese Untersuchung schnellstens abzuschließen. Ich bitte um Bericht bis zum 1. Juni 1971..."

6

Unter dem 28. Mai 1971 berichtete der unmittelbare Disziplinarvorgesetzte des Antragstellers, der Chef der Deutschen Delegation bei AFCENT, Oberst i.G. (jetzt a.D.) ... Bl., dem Stellvertreter des Generalinspekteurs der Bundeswehr wie folgt:

Vorg

1)
Fernmündl. Befehl des Stv.GenInsp, der Bw an Chef Deutsche Delegation bei AFCENT vom 26.05.71,

2)
Fernschreiben Stv.GenInsp. der Bw vom 27.05.71

Den Fall des Maj ... ST. habe ich auftragsgemäß gründlich untersucht und geprüft. Ich habe den Maj ... ST. eingehend gehört (Dauer: ca. 2 Stunden). Den zuständigen Rechtsberater habe ich den Fall juristisch sehr gründlich überprüfen lassen. Wir haben einen Tag lang um eine gewissenhafte Lösung gerungen.

Den vom Herrn Stellvertretenden Generalinspekteur zu mir entsandten Rechtsberater, Herrn ORR GE. habe ich ebenfalls im Beisein des hier zuständigen Rechtsberaters, Herrn RegDir NA. länger gehört.

Maj ... ST., Jahrgang 1933, Major seit dem 12.06.70, ist ein vorwiegend gut beurteilter tüchtiger junger Offizier. Er ist politisch engagiert und zeigt im dienstlichen und persönlichen Bereich Zivilcourage. Von Geburt aus ist er Schlesier. Er ist im Kameradenkreise beliebt; der Oberbefehlshaber AFCENT, Herr General BE., dessen Adjutant er ist, hat ihn in der letzten Beurteilung vom 15.12. 70 mit 'gut' beurteilt. Im integrierten Bereich ist er angesehen und geschätzt. Auf meine Frage, ob sein Leserbrief als Fortsetzung einer Reihe von Artikeln über die Ostpolitik zu sehen sei, erwiderte er, das sei nicht der Fall und er habe den Brief aus politischem Engagement als Bürger in Uniform geschrieben.

Maj ... ST. hat mir glaubhaft versichert, daß es ihm ferngelegen habe, mit der fraglichen Leserzuschrift den Herrn Bundeskanzler in irgend einer Weise beleidigen zu wollen (eine Formalbeleidigung enthält diese Zuschrift ohnehin nicht), daß der Ausdruck 'Vaterlandslose Gesellen' nicht von ihm stamme und er sich persönlich davon distanziere. Er meinte, es wäre unfair, ihm Motive zu unterstellen, die Zweifel an seiner loyalen Einstellung zur Bundesregierung hegten. Sein Eid als Soldat sei ihm Verpflichtung. Er lehne es entschieden ab, wenn ihm Unfairness oder Verächtlichmachung unterstellt würden.

Ich bin nach dem Gespräch mit dem Maj. ST. zu der Überzeugung gelangt, daß hier ein getreu den Grundsätzen der Inneren Führung politisch engagierter und couragierter Offizier seine Meinung sagen wollte, daß es ihm aber dabei ferngelegen hat, den Herrn Bundeskanzler in irgend einer Hinsicht zu diffamieren.

Nach gründlicher Prüfung bin ich ebenfalls der Überzeugung, daß ein Verstoß gegen den § 10 (6) des Soldatengesetzes sowie ein etwaiger Verstoß gegen andere Gesetzesparagraphen nicht vorliegt.

Im Hinblick auf die Tatsache, daß die Bundesrepublik Deutschland nach dem Grundgesetz kein Obrigkeitsstaat mehr, sondern ein freiheitlicher Rechtsstaat ist, und daß die Grundsätze der Inneren Führung sich in ihrem Wesensgehalt gegen jede Art von obrigkeitststaatlichem Denken aussprechen, sowie eingedenk der Tatsache, daß die Streitkräfte so weit in das gesamtgesellschaftliche Gefüge eingegliedert worden sind, daß in alle Bereiche der Bundeswehr die zeitgemäßen Strömungen unserer gesamten Gesellschaft ungehindert hineinwirken, bin ich zu der Überzeugung gelangt, daß dem Maj ... ST. so wie er glaubhaft versichert, beim Abfassen seiner Leserzuschrift jegliches Gefühl irgendeiner Schuld gefehlt hat.

Ich hielt daher eine Disziplinarstrafe für nicht angebracht und habe mich entschlossen, als zuständiger Disziplinarvorgesetzter die Angelegenheit mit der Belehrung abzuschließen, die ich dem Maj ... ST. bei der Anhörung habe zuteil werden lassen. In dieser Belehrung habe ich den Maj ... ST. darauf hingewiesen, in Zukunft bei der Abfassung von Leserzuschriften so überlegt zu formulieren, daß ihm nicht unterstellt werden kann, jemanden diffamieren oder angreifen zu wollen."

7

Der Stellvertreter des Generalinspekteurs der Bundeswehr legte daraufhin der Leitung des Bundesministeriums der Verteidigung unter dem 1. Juni 1971 folgenden Bericht vor:

"I.
Der nächste Disziplinarvorgesetzte, der Chef der Deutschen Delegation bei AFCENT, ist bei seiner Überprüfung des Inhalts des Leserbriefes nach Anhörung des Majors ... St. zu dem Ergebnis gelangt, daß ein Dienstvergehen nicht vorliegt. Er hat sich daher entschlossen, eine Disziplinarstrafe nicht zu verhängen. Er hat im übrigen Major ... St. dahingehend belehrt, in Zukunft bei der Abfassung von Leserzuschriften so zu formulieren, daß ihm nicht unterstellt werden könne, jemanden diffamieren oder angreifen zu wollen.

Wegen des Inhalts des Berichts im übrigen darf ich auf die darin enthaltenen Ausführungen Bezug nehmen.

II.
Ich teile die Meinung des nächsten Disziplinarvorgesetzten nicht. Nach meiner Auffassung enthält der Inhalt des Leserbriefes einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Pflicht zu treuem Dienen (§ 7 SG), zur Zurückhaltung bei Meinungsäußerungen (§ 10 Abs. 6 SG) und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten als Soldat (§ 17 Abs. 2 SG) unter der erschwerenden Voraussetzung des § 10 Abs. 1 SG (Pflicht zu beispielhaftem Verhalten als Vorgesetzter).

Das Maß der Schuld ist erheblich, selbst wenn es Major ... St. nach seiner Äußerung gegenüber seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten ferngelegen haben sollte, den Bundeskanzler verächtlich zu machen.

Unter Berücksichtigung der für die Beurteilung des Falles maßgeblichen Umstände, insbesondere auch der Persönlichkeit und der dienstlichen Stellung des Majors ... St. halte ich die Einleitung eines disziplinargerichtlichen Verfahrens mit dem Ziel der Verhängung einer Laufbahnstrafe für erforderlich. Ich habe daher die Einleitung eines solchen Verfahrens angeordnet. Ich bin mir bewußt, daß dabei ein Prozeßrisiko besteht.

III.
Ich halte es nicht für opportun, Major ... St. weiterhin in einer Auslandsverwendung zu belassen. Ich möchte aber insoweit eine Stellungnahme des z.Zt. urlaubsabwesenden General Bennecke abwarten. General Be. ist am 3.6.1971 wieder im Dienst."

8

Der damalige Bundesminister der Verteidigung, Helmut Schmidt, versah den Bericht am 1. Juni 1971 mit einem handschriftlichen Vermerk, in dem es heißt:

"Zurück (nebst Anlage) an Gen.Lt. Lo.

bitte wie dargetan zu verfahren."

9

Der Minister unterstrich außerdem den Satz "Ich halte es nicht für opportun, Major ... St. weiterhin in einer Auslandsverwendung zu belassen" und setzte daneben ein "r" an den Rand.

10

Eine Notiz des Stellvertreters des Generalinspekteurs der Bundeswehr vom 7. Juni 1971 über seine fernmündliche Fühlungnahme mit General Be. enthält folgende Stichworte:

"St. - Gelder aufgenommen. Macht keinen Dienst mehr.

Wickelt seine persönlichen Angelegenheiten (Kredite) ab.

Verwendung im BWA ins Auge gefaßt (S 3 StabsOffz).

Nachfolger schon in Aussicht. 2 Holland. Zeitungen haben Angelegenheit gebracht."

11

d)

Aus der niederländischen Presse befindet sich aus dieser Zeit lediglich folgende Mitteilung des "Allgemeen Dagblad" vom 27. Mai 1971 bei den Akten (nicht beglaubigte, aber unbestrittene "Rohübersetzung"):

"Bundeswehroffizier greift Brandts Ostpolitik an

Von unserem Korrespondenten

Bonn - Ein Bundeswehrmajor des NATO-Hauptquartiers in Br. (bei H.) hat Bundeskanzler Brandt in einem Leserbrief an 'Die Welt' in scharfer Form kritisiert. Bundesverteidigungsminister Helmut Schmidt leitete unverzüglich gegen den Offizier ein Disziplinarverfahren ein.

Major ... St. schreibt in

'Die Welt', die Politik der Annäherung an Osteuropa sei festgefahren.

In deutlicher Anspielung auf den Lebenslauf Brandts, der die Hitlerzeit im Ausland verbrachte und gleich nach dem Krieg in einer Uniform der Alliierten zurückkehrte, fährt von Strachwitz, kurz zusammengefaßt, fort, die Regierungspolitik, die beinahe gegen Deutschland gerichtet erscheine, sei aus der Person des Kanzlers zu verstehen. 'Man kann es Brandt kaum übelnehmen, wenn er für das Deutschland in den Grenzen von 1937 keine besondere Vaterlandsliebe hegt.'

Darüber hinaus verurteilt der Major die 'politische Kurzsichtigkeit' der Parteigenossen und Wähler, die Brandt zum Bundeskanzler machten."

12

Ein Brief des Botschafters der Bundesrepublik Deutschland in Den Haag, Dr. ... Ar., an General ... Be. vom 28. Mai 1971 lautet:

"Sehr geehrter Herr General,

lieber Herr Be.,

wie sich aus den beigefügten Presseberichten ergibt, haben die öffentlichen Äußerungen von Major ... St. auch in der hiesigen Öffentlichkeit Aufmerksamkeit gefunden. Ich halte mich selbstverständlich weder für die disziplinarische Seite der Angelegenheit, noch für eine Klärung des Problems der freien Meinungsäußerung in dem betroffenen Sach- und Personenkreis für zuständig. Die besonders hämische Verunglimpfung des Herrn Bundeskanzlers und die grundsätzliche, aus dem Brief von Major ... St. erkennbare politische Einstellung geben jedoch aus hiesiger Sicht zu Bedenken Anlaß.

Bekanntlich ist ein persönliches politisches Engagement in den niederländischen Streitkräften keineswegs unüblich, sondern nach meinem Eindruck sogar besonders häufig. Eine derartige Verunglimpfung eines niederländischen Regierungschefs durch einen niederländischen Offizier wäre jedoch aus Gründen des menschlichen Anstände, der politischen Fairneß und der politisch-militärischen Prinzipientreue undenkbar. Ein Offizier, der sich anders verhalten würde, könnte nicht mehr mit der Wertschätzung durch seine Kameraden rechnen. Selbstverständlich gilt diese Beurteilung auch für Offiziere von Streitkräften anderer Staaten und die Wertschätzung, die ihnen von niederländischer Seite entgegengebracht wird.

Noch gravierender jedoch ist die in niederländischen Augen eindeutig 'revanchistische', durch absolute Fixierung auf die Grenzen des Deutschen Reiches von 1937 zum Ausdruck kommende Haltung. Würde es sich um die Äußerung eines Angehörigen der älteren Generation handeln, wäre dies weniger schlimm. Wenn aber nach anderthalb Jahrzehnten der Zugehörigkeit der Bundesrepublik zur NATO ein junger Offizier der Bundeswehr solche Auffassungen äußert, muß sich beim niederländischen Alliierten mit der Frage 'geht es denn in Deutschland schon wieder los?' die Frage nach der letztlichen Zuverlässigkeit des deutschen Partners stellen.

Ich bin sicher, daß Sie, der Sie ebenso lange wie ich in den Niederlanden leben, auch aus Ihrer Kenntnis der hiesigen Problematik diese Aspekte ebenso sehen wie ich. Ich hielt es jedoch für meine Pflicht, Sie aus der Sicht meines hiesigen Verantwortungsbereiches von meiner Besorgnis über die Angelegenheit zu unterrichten.

Ohne mich in andere Verantwortungsbereiche einmischen zu wollen, möchte ich nicht verhehlen, daß aus meiner Sicht den oben skizzierten Auswirkungen zumindest dadurch entgegengewirkt werden könnte, daß Major ... St. die Niederlande so bald wie möglich verläßt."

13

Am 2. Juni 1971 erschien in der Zeitung "Nieuwe Limburger" folgende Notiz ("Rohübersetzung"):

"Gerichtliche Schritte gegen einen Bundeswehrmajor

Bonn (DPA) - Die Bundeswehr wird gegen den ... St. strafrechtlich vorgehen. Der Major und Adjutant des NATO-Oberbefehlshabers ... Be. hat in einem Leserbrief an eine deutsche Zeitung die Vaterlandsliebe des Bundeskanzlers in Zweifel gezogen. Die Äußerungen des ... St. wurden als unvereinbar mit den Dienstpflichten, die er als Soldat und Offizier nach dem Gesetz zu erfüllen hat, angesehen."

14

"'Limburgs' Dagblad" berichtete dann später (8. Juli 1971) noch über die Versetzung des Antragstellers, und zwar wie folgt ("Rohübersetzung") :

"... St. muß in die Verwaltung gehen

Von unserem Korrespondenten

Bonn, 8. Juli - In einem kurzen Bericht des Bundesverteidigungsministeriums wurde die Bevölkerung darüber informiert, daß Major ... St. aus Brunssum abberufen wurde, weil er ein Schandfleck für die Bundesrepublik sei. Er wird in Zukunft in einer Bundeswehrverwaltungsstelle in Bad Godesberg Dienst tun.

Major ... St. wurde versetzt, weil seine Anwesenheit im NATO-Hauptquartier für Mitteleuropa in Zuid-Limburg politisch untragbar geworden war. Der Flügeladjutant des Oberbefehlshabers ... Be. hatte Bundeskanzler Brandt in der rechtsgerichteten Tageszeitung 'Die Welt' einen 'vaterlandslosen Gesellen' geschimpft.

'Ein Soldat darf nie sagent was er denkt', stellte ein Kollege von St. mit Bedauern fest, als der Sturm der Entrüstung über den gegen Brandts Ostpolitik gerichteten Leserbrief losbrach. Dabei denken sehr viele Soldaten genauso wie der heimatvertriebene Landjunker ... St.. Nur wagen es die meisten unter der derzeitigen Regierungskoalition nicht, sich in diesem Sinne zu äußern. ... St. aber wagte es, den linken Kurs der Parteiführung Brandts als 'gegen Deutschland gerichtet' zu bezeichnen."

15

Weitere Berichte aus der niederländischen Presse befinden sich nicht bei den Akten.

16

2.

Unter dem 2. Juni 1971 wurde durch den Stellvertreter des Generalinspekteurs der Bundeswehr gegen den Antragsteller wegen seiner Äußerungen im Leserbrief vom 24. Mai 1971 ein disziplinargerichtliches Verfahren eingeleitet. In diesem wurde er mit Urteil der 3. Kammer des Truppendienstgerichts A vom 29. Oktober 1971 vom Vorwurf der Anschuldigungsschrift, seine Dienstpflichten aus den §§ 7, 10 Abs. 6, § 17 Abs. 2 i.V.m. § 10 Abs. 1 SG vorsätzlich oder fahrlässig (nämlich durch einen vermeidbaren Irrtum über die Eignung seines Leserbriefs zur Herabsetzung des Regierungschefs) verletzt zu haben, freigesprochen. Zur Begründung wurde ausgeführt: Der Leserbrief wende sich an ein anspruchsvolles, politisch nicht auf eine bestimmte Richtung festgelegtes Publikum und sei sprachlich äußerst ausgefeilt abgefaßt. Er kritisiere die Ost- und Deutschland-Politik des Bundeskanzlers unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf ein einheitliches Deutschland in den Grenzen von 1937 und beziehe sich damit auf die Verlautbarungen der ehemaligen westlichen Kriegsgegner, eine Vielzahl deutscher Stimmen aus den drei großen Parteien und sonstigen politischen Gremien und auf das Grundgesetz, insbesondere auf dessen Präambel. Der Bundeskanzler und die Führung der SPD würden erkennbar nicht als "vaterlandslose Gesellen" bezeichnet. Der Bundeskanzler werde nicht schlechthin, wie die Anschuldigungsschrift meine, als "menschlich und politisch ungeeignet" dargestellt, sondern im Hinblick auf sein Schicksal von 1933 bis 1945 als menschlich überfordert betrachtet, die Interessen eines "Gesamt-Deutschlands" zu vertreten. Das vom Antragsteller in Anspruch genommene Grundrecht der freien Meinungsäußerung sei durch das Soldatengesetz zwar eingeschränkt, aber nicht suspendiert. Bei der Anwendung der einschränkenden Gesetze müsse die wertsetzende Bedeutung dieses Grundrechts für eine freiheitlich demokratische Rechtsordnung gewürdigt und die Einschränkung dementsprechend eng ausgelegt werden. Der einzelne Bürger suche sich in der Bundesrepublik immer mehr durch die Einsendung von Leserbriefen Gehör zu verschaffen und Einfluß auf die Entscheidungen der Abgeordneten zu nehmen. Mit Rücksicht auf die Bedeutsamkeit der durch die "Ostverträge" zur Entscheidung anstehenden Fragen sei es selbstverständlich, daß von den Bürgern hart um die Meinungsbildung gerungen und scharfe Argumente rückhaltslos vorgebracht würden. Auch der Antragsteller habe das in starkem Maße getan. Bei einem so bedeutsamen Meinungskampf dürften die Grenzen des durch das Soldatengesetz Verbotenen nicht zu eng gezogen werden, weil sonst dem Soldaten mehr oder weniger die Möglichkeit genommen würde, sich durch freie Meinungsäußerung an der Meinungsbildung aktiv zu beteiligen. Bei grundgesetzkonformer Auslegung des Soldatengesetzes sei daher der Leserbrief des Antragstellers nicht als Verstoß gegen seine Dienstpflichten zu werten. Allerdings liege seine Ausdrucksweise objektiv an der Grenze einer Dienstpflichtverletzung.

17

Gegen das Urteil wurde ein Rechtsmittel nicht eingelegt.

18

Die Einleitung und die Weiterverfolgung des Verfahrens waren am 1. und am 30. Juni 1971 durch einen Sprecher des BMVg bekanntgegeben worden.

19

3.

Mit Fernschreiben des BMVg - P III 4 - vom 11. Juni 1971, dem Antragsteller bekanntgegeben am 14. Juni 1971, wurde dieser nach mündlicher Erörterung der Möglichkeiten anderer Verwendung zum 15. Juni 1971 "aus dienstlichen Gründen" als S 3-Stabsoffizier zum Bundeswehramt nach Bonn versetzt (vgl. Versetzungsverfügung Nr. 121/71 vom 29. Juni 1971), nachdem er bereits seit dem 3. Juni 1971 auf Weisung von General Bennecke seine Tätigkeit im Stabe auf die Nachmittags- und Abendstunden verlegt hatte. Die Weiterführung seines Hausstandes im Ausland wurde ihm bis zum 15. Juli 1971 genehmigt. Neben der Vergütung für die Weiterführung des Hausstandes im Ausland wurde ihm Trennungsgeld im Inland nicht gewährt.

20

4.

Gegen diese Versetzung beschwerte sich der Antragsteller mit Schreiben vom 27. Juni 1971, beim BMVg eingegangen am Tag darauf, mit folgender Begründung:

21

Die Versetzung sei eine Strafversetzung ohne dienstlichen Anlaß. Er fühle sich durch sie beschwert, weil die gegen ihn erhobenen Vorwürfe noch ungeklärt seien und er in bezug auf die Versetzung zur Sache bisher ebensowenig gehört worden sei wie im Disziplinarverfahren. Die Versetzung beeinträchtige außerdem seine finanziellen Verhältnisse in starkem Maße, bewirke einschließlich der ihm entgehenden finanziellen Vorteile der Auslandsverwendung einen Schaden von rund 45.000 DM (später auf 49.483,80 DM beziffert) und belaste seine Familie. Sein ältester Sohn komme gerade in die 3. Volksschulklasse und durch die Rückversetzung ins Inland in seine dritte Schule, was seine Ausbildung unzumutbar erschwere. Die täglichen Fahrten von Heerlen nach Bonn und zurück seien für seinen Dienst nicht förderlich.

22

In einer Erklärung vom 1. Juli 1971 führte der Antragsteller aus, er habe den Bundeskanzler nicht als "vaterlandslosen Gesellen" diffamiert, sondern nur geäußert, daß die Kritiker der Politik der Bundesregierung von solchen gesprochen hätten und daß diese Disqualifizierung den Kritikern nicht in bezug auf den Bundeskanzler zugeschrieben, sondern gegen diejenigen gerichtet sei, die einen Kurs ihrer Parteiführung zuließen, der gegen Deutschland gerichtet erscheine, also nicht objektiv gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtet sei. Auch sonst habe er die vaterländische Einstellung des Bundeskanzlers nicht in Zweifel gezogen, sondern nur "die besondere Vaterlandsliebe für das (!) Deutschland in den Grenzen von 1937". Es sei keine Beleidigung des Bundeskanzlers, wenn man ihn wegen seiner sich als Realpolitik verstehenden Einstellung auch auf Grund seines persönlichen Lebensschicksals der Gruppe zurechne, welche die unter polnischer Verwaltung stehenden Gebiete und die SBZ faktisch mehr oder weniger abgeschrieben habe; er habe dazu ausdrücklich erklärt, daß man das dem Bundeskanzler nicht übelnehmen könne. Er habe nicht im Sinne gehabt, beim Leser andere Vorstellungen hervorzurufen.

23

5.

a)

Der BMVg legte die Beschwerde unter dem 26. Oktober 1971 als Antrag auf wehrdienstgerichtliche Entscheidung dem Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - mit der Bitte um Zurückweisung vor. In mehreren Schriftsätzen führte er aus: Der Antragsteller habe aus seiner Tätigkeit im Ausland wegen des Ausmaßes der Diskussion abgelöst werden müssen, die durch seinen Leserbrief in der in- und ausländischen Presse und im NATO-Stab des Oberbefehlshabers der Verbündeten Streitkräfte Europa Mitte hervorgerufen worden sei. Dabei könne zunächst offenbleiben, ob der Antragsteller schuldhaft gegen soldatische Pflichten verstoßen habe; denn die Versetzung sei nicht wegen eines Dienstvergehens erfolgt. Der Soldat unterliege bei der Ausübung seines Grundrechts auf freie Meinungsäußerung Bindungen aus seinen Pflichten nach den §§ 7, 8, 10 Abs. 6 und § 17 SG, denen er von sich aus Rechnung zu tragen habe, und zwar desto stärker, je höher seine Dienststellung oder das von ihm bekleidete Amt sei; die militärischen Erfordernisse in integrierten Stäben geböten insoweit noch strengere Maßstäbe. Mit seinen Äußerungen habe sich der Antragsteller zumindest dem Verdacht ausgesetzt, als Angehöriger eines NATO-Stabes den Bundeskanzler verunglimpft und damit gegen seine Pflichten verstoßen zu haben; das sei für ihn vorhersehbar gewesen. Die durch die Veröffentlichung in der Dienststelle des Antragstellers eingetretene Unruhe und die im Gesamtstab entstandenen dienstlichen Auswirkungen seien so erheblich gewesen, daß die Arbeitsfähigkeit des integrierten Stabes und des deutschen Anteils stark beeinträchtigt worden sei. Es habe vermieden werden müssen, daß bei den verbündeten Nationen der Eindruck entstehe, der Oberbefehlshaber teile die Kritik seines Adjutanten. Die sonach durch ein dienstliches Bedürfnis veranlaßte Versetzung sei auch nicht ermessensfehlerhaft. Auf das geplante dreijährige Verbleiben im Ausland habe der Antragsteller keinen Rechtsanspruch gehabt. Für die von ihm behaupteten weitgehenden Verpflichtungen habe kein Anlaß bestanden; die Auslandsbezüge dienten dem Ausgleich für höheren Aufwand. Die Notwendigkeit der Umschulung des ältesten Sohnes könne zu keinem anderen Ergebnis führen, zumal dem Antragsteller zu Beginn des neuen Schuljahres eine angemessene Wohnung zugewiesen worden sei. Die angeführten dienstlichen Belange hätten auch einer Verwendung auf einer weniger herausgehobenen Stelle in Br. entgegengestanden; eine solche sei auch nicht kurzfristig verfügbar gewesen.

24

b)

Der Antragsteller beantragte,

  1. aa)

    die angefochtene Versetzung als rechtswidrig aufzuheben,

  2. bb)

    dem BMVg aufzugeben, ihn, den Antragsteller, hinsichtlich der Folgen der unberechtigten Versetzung schadlos zu halten,

    hilfsweise: das Verfahren insoweit an das zuständige Verwaltungsgericht zu verweisen.

25

Unter dem 29. Juni 1973 beschränkte der Antragsteller seinen Antrag zu aa) darauf,

26

festzustellen, daß die angefochtene Versetzung rechtswidrig gewesen sei.

27

Die Versetzung trage Strafcharakter; so sei sie auch von den Offizieren bei AFCENT einhellig empfunden worden. Sie verletze das Recht des Bürgers auf freie Meinungsäußerung; dienstliche Befugnisse seien überschritten und mißbraucht, das Ermessen sei fehlerhaft ausgeübt worden. Der Antragsteller habe den Leserbrief nur mit seinem Namen unterzeichnet. Den Zusatz "H./Niederlande" habe die Redaktion eigenmächtig hinzugefügt. Die Versetzung sei keineswegs nur auf ein dienstliches Bedürfnis gestützt, sondern auf den Vorwurf eines schuldhaften Dienstvergehens. Eine Strafversetzung sei aber nach der Rechtsprechung "normalerweise ermessensmißbräuchlich"; andererseits sei die Versetzung hier gar nicht zu begründen, wenn nicht dargetan werden könne, daß sie auf eine schuldhafte Pflichtverletzung zurückgehe. Die Darlegung, der Antragsteller habe sich zumindest schuldhaft dem Verdacht eines Dienstvergehens ausgesetzt, kranke an einem Denkfehler, weil es sich nur um eine Frage der Wertung, nicht der fehlenden Sachaufklärung gehandelt habe. Der Antragsteller habe aber nicht nur nicht schuldhaft, sondern nicht pflichtwidrig gehandelt, wie sich aus dem Urteil des Truppendienstgerichts ergebe. Die Reaktionen auf den Leserbrief des Antragstellers dürften diesem nicht angelastet werden, wenn er sich nicht pflichtwidrig verhalten habe. Ihr Anlaß und ihr Inhalt würden vom BMVg aber auch falsch dargestellt. Der Oberbefehlshaber habe sich für die auf massiven Druck des BMVg und Einschaltung der Deutschen Botschaft im Haag erfolgte Versetzung bei der Bekanntgabe vor den deutschen Offizieren des Hauptquartiers auf die "Staatsraison" berufen. Die kritischen Reaktionen der alliierten Offiziere des Hauptquartiers hätten sich nicht gegen den Leserbrief, sondern gegen die Maßnahmen des BMVg gerichtet. Sie hätten auch die sofortige Ablösung des Antragstellers nicht ausgelöst; diese sei vielmehr vom BMVg verlangt worden, als seine Identität mit dem Verfasser des Leserbriefs, im übrigen durch die pflichtwidrige Handlung eines Offiziers der Bundeswehr, bekanntgeworden sei. Die Ehefrau des Antragstellers sei gesundheitlich nicht in der Lage gewesen, nach Bonn umzuziehen. Die Aussagen des Oberstleutnants W. vor dem Truppendienstgericht seien nur unvollständig protokolliert worden.

28

c)

Der BMVg bat um Zurückweisung des Antrags zu aa) als unbegründet; für den Antrag zu bb) sei der Rechtsweg zum Wehrdienstgericht nicht gegeben. Er führte noch aus: Die Behauptung des Antragstellers, General Be. habe seine Zustimmung zur Versetzung erst "auf massiven Druck des BMVg..." gegeben, sei unzutreffend. Der General habe es vielmehr für unerträglich gehalten, den Antragsteller weiterhin in einem integrierten Stab zu belassen, nachdem dieser an seinem eigenen Regierungschef in der erfolgten Weise Kritik geübt habe.

29

d)

Hinsichtlich des sonstigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akten verwiesen, hinsichtlich der Einzelheiten des disziplinargerichtlichen Verfahrens auf die nach § 18 Abs. 2 Satz 2 WBO in Verbindung mit den entsprechend anzuwendenden §§ 102 Abs. 2 Satz 1 und 5 WDO, 251 Abs. 1 Nr. 4 StPO beigezogenen Akten der dritten Kammer des Truppendienstgerichts A.

30

Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 13. November 1973 darüber Beweis erhoben,

  1. aa)

    welche Gründe zu der angefochtenen Versetzung des Antragstellers führten,

  2. bb)

    inwiefern durch die Veröffentlichung seines Leserbriefes im deutschen und ausländischen Anteil von AFCENT die Zusammenarbeit beeinträchtigende Spannungen hervorgerufen wurden.

31

Insoweit wird auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung verwiesen.

32

6.

In einem am 14. August 1973 vor dem Verwaltungsgericht Köln geschlossenen Vergleich verpflichtete sich die beklagte Bundesrepublik Deutschland, dem Antragsteller "für die Zeit vom 16. Juli 1971 bis einschließlich 15. Februar 1972 die Weiterführung seines Hausstandes in H./Niederlande zu genehmigen".

33

Der Antragsteller hatte eine solche Regelung für die Zeit bis zum 29. Juni 1972 begehrt.

34

Der Streitwert wurde mit Beschluß vom 31. August 1973 auf 27.500 DM festgesetzt.

35

II

1.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nur teilweise zulässig.

36

a)

Zulässig ist der Antrag, soweit der Antragsteller die Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Versetzung begehrt.

37

Entscheidungen über die Verwendung eines Soldaten und damit auch über eine Versetzung sind Maßnahmen des militärischen Vorgesetzten, für deren Anfechtung nach der ständigen Rechtsprechung des Senats der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten gegeben ist.

38

Der Antragsteller ist auch zulässigerweise vom zunächst gestellten Aufhebungsantrag zum Feststellungsantrag übergegangen. Sein ursprüngliches Begehren, durch Aufhebung der Versetzung wieder in seine frühere Dienststellung zu gelangen, hatte sich insofern durch Zeitablauf erledigt, als er im März 1970 von vorneherein nur auf die Dauer von drei Jahren zu der deutschen Delegation AFCENT versetzt worden war. Das in entsprechender Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderliche berechtigte Interesse an der nunmehr begehrten Feststellung ist schon deshalb gegeben, weil der Antragsteller Schadloshaltung für finanzielle Nachteile begehrt, die er nach seiner Darstellung durch die angefochtene Versetzung erlitten hat und die durch den vor dem Verwaltungsgericht Köln zwischen ihm und der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen Vergleich nicht voll erfaßt sind. Daß ihm die beantragte Feststellung die Durchsetzung dieser Ansprüche erleichtert, liegt auf der Hand.

39

b)

Dagegen ist der Antrag unzulässig, soweit der Antragsteller Schadloshaltung hinsichtlich der Versetzungsfolgen begehrt. Der Antrag richtet sich insoweit ersichtlich auf Schadensersatz in Geld. Es handelt sich demgemäß, und zwar auch soweit der Anspruch auf Verletzung der Fürsorgepflicht des militärischen Vorgesetzten gestützt wird (§ 10 Abs. 3 SG), um einen Anspruch auf einen Geldbezug im Sinne des § 30 SG, für den, wie sich aus § 17 Abs. 1 WBO ergibt, nicht der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten, sondern nach § 59 Abs. 1 SG zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten gegeben ist. Insoweit war in Übereinstimmung mit dem vom Antragsteller hilfsweise gestellten Verweisungsantrag die Sache gemäß § 18 Abs. 3 Satz 1 WBO an das nach § 52 Nr. 4 VwGOörtlich zuständige Verwaltungsgericht Köln zu verweisen.

40

2.

Der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Versetzung des Antragstellers ist begründet. Über die Versetzung eines Soldaten entscheidet der zuständige Vorgesetzte, sofern ein dienstliches Bedürfnis gegeben ist, nach seinem Ermessen. Das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses für die Versetzung ist als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll nachprüfbar, die daran anschließende Ermessensentscheidung jedoch nur auf Ermessensfehler (BVerwGE 43, 215, 217) [BVerwG 06.05.1971 - I WB 8/70]. Das gilt auch, wenn die Versetzung - wie hier - mit der Ablösung von einer Auslandsverwendung verbunden ist.

41

a)

Ein dienstliches Bedürfnis könnte grundsätzlich nicht anerkannt werden bei Versetzungen, die reinen Strafcharakter haben, also für solche Versetzungen, die ausschließlich der Disziplinierung des Versetzten anstelle oder neben der eigentlichen Disziplinarmaßnahme dienen (BVerwGE 26, 65, 72 [BVerwG 25.01.1967 - VI C 58/65] und die dort zitierte Entscheidung des II. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. April 1966 - II C 68/63). Eine solche Maßnahme, welche die Versetzung als Strafe erscheinen ließe, wäre in aller Regel rechtswidrig, ganz abgesehen davon, daß sie als abschließende Maßnahme grundsätzlich nur nach Prüfung der Schuldfrage unter Anhörung des Soldaten erfolgen dürfte (BDH 6, 173, wo die betreffende Versetzung lediglich deshalb gleichwohl als rechtmäßig angesehen wurde, weil zwei Piloten des Geschwaders des Versetzten bei einem von ihnen durchgeführten Einsatzflug die Ostgrenze der Bundesrepublik überflogen und dadurch nach den Feststellungen des Senats eine "ungewöhnliche außenpolitische Gefahrenlage" hervorgerufen hatten; vgl. auch BDH/ BVerwG Beschlüsse vom 14. April 1965 - I WB 1/65 - und vom 25. März 1969 - I WB 100/68).

42

Im Falle des Antragstellers hat der Senat nicht feststellen können, daß für seine Versetzung ausschließlich die Absicht maßgebend war, ihn im Vorgriff auf die disziplinargerichtliche Wertung seines Verhaltens zu disziplinieren. Hierfür sprechen zwar einige Umstände. So stellt die an den Generalinspekteur und an seinen Stellvertreter gerichtete Weisung des Bundesministers der Verteidigung, Helmut Schmidt, vom 26. Mai 1971 eindeutig auf die disziplinare Bewertung des Leserbriefes des Antragstellers ab, vorauf auch noch am gleichen Tage vom Stellvertreter des Generalinspekteurs aus ein entsprechender Befehl an den unmittelbaren Disziplinarvorgesetzten des Antragstellers erging. Es kann aber andererseits nicht übersehen werden, daß der die Ermittlungen gegen den Antragsteller auslösende Vermerk des Ministers vom 26. Mai 1971 die Versetzungsfrage überhaupt nicht berührte, sondern lediglich - wie es das gute Recht und auch die Pflicht des Ministers war und sachlich sehr wohl als veranlaßt angesehen werden konnte - die disziplinarrechtliche Untersuchung des Verhaltens des Antragstellers bezweckte, das Aufsehen hervorgerufen hatte. Erst der vom Minister erbetene Bericht des Stellvertreters des Generalinspekteurs vom 1. Juni 1971 enthielt die Bemerkung, dieser halte es nicht für opportun, den Antragstellers in einer Auslandsverwendung zu belassen, wolle aber insoweit noch eine Stellungnahme des Generals Be. abwarten. Daß der Minister diesen Satz unterstrichen und die in Betracht gezogene Versetzung am gleichen Tage, also noch vor der Rücksprache des Stellvertreters des Generalinspekteurs mit General Be. als richtig befand, zwingt nicht zu dem Schluß, daß der Minister selbst dabei ausschließlich von der Absicht geleitet war, den Antragsteller zusätzlich zu disziplinieren. Das gilt um so mehr, als sowohl General a.D. Be. wie auch Generalleutnant a.D. ... Lo. übereinstimmend bekundet haben, die Versetzung sei unabhängig von der disziplinaren Bewertung des Verhaltens des Antragstellers erfolgt. Letztlich kann es im übrigen dahingestellt bleiben, weil die angefochtene Versetzung auch dann für rechtswidrig zu erachten ist, wenn man zugunsten des BMVg davon ausgeht, daß es sich bei ihr nicht um eine "Strafversetzung" in dem angeführten Sinn gehandelt hat.

43

b)

Die Versetzung war rechtswidrig, weil sie eine unangemessene, durch dienstliche Bedürfnisse nicht gerechtfertigte Reaktion auf eine rechtmäßige politische Meinungsäußerung des Antragstellers darstellte.

44

aa)

Daß der Antragsteller durch die Veröffentlichung des Leserbriefs, die zu seiner Versetzung geführt hat, in rechtmäßiger Ausübung seines Grundrechts auf freie Meinungsäußerung (Artikel 5 Absatz 1 GG) gehandelt hat, ist für das Verhältnis zwischen dem Antragsteller und seinem Dienstherrn rechtskräftig entschieden und steht für den Senat bindend fest.

45

Dem Antragsteller ist in dem gegen ihn eingeleiteteten disziplinargerichtlichen Verfahren zur Last gelegt worden, durch die Veröffentlichung seines Leserbriefes vorsätzlich oder fahrlässig gegen seine Dienstpflichten aus den §§ 7, 10 Abs. 6 und § 17 Abs. 2 i.V.m. § 10 Abs. 1 SG verstoßen zu haben. Da der Antragsteller von diesem Vorwurf durch das Truppendienstgericht rechtskräftig freigesprochen worden ist, steht bindend fest, "daß in dem angeschuldigten Verhalten keine Dienstpflichtverletzung liegt", wobei die sogenannte Identität des Sachverhalts entscheidend ist, "d.h. eines bestimmten geschichtlichen Vorgangs" (so Behnke, BDO 2. Aufl. § 89 RdNrn. 4 und 5; ähnlich schon 1. Aufl. § 76 Anm. 3); dabei sind die auf Grund der Wehrdisziplinarordnung ergehenden (rechtskräftigen) Entscheidungen der Wehrdienstgerichte für die Beurteilung der vor irgendeinem Gericht geltend gemachten "Rechte aus dem Dienstverhältnis" bindend (§ 138 Abs. 2 WDO n.F. = § 117 Abs. 2 WDO a.F.).

46

Zu den bindenden Entscheidungen rechnen auch Freisprüche (vgl. Lindgen, Handbuch des Disziplinarrechts II. Band § 82 Teil II; BVerwG, II. Senat., in ZBR 1966, 304 = DÖD 1966, 175). Die Bindung gilt nicht mehr - wie früher - nur für die Beurteilung vermögensrechtlicher Ansprüche (einhellige Auffassung in Literatur und Rechtsprechung; vgl. etwa Lindgen a.a.O.; Behnke, BDO 2. Aufl. § 130 RdNr. 8), sondern auch anderer Rechte. Zu diesen ist auch der Anspruch zu zählen, nur bei Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses und ohne Überschreitung oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse (vgl. § 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) versetzt zu werden (ähnlich Claussen/Janzen, BDO § 130 RdNr. 4 im Anschluß an BVerwG a.a.O.).

47

Die Bindung bezieht sich jedenfalls (auf den Tenor und) auf die disziplinarrechtliche Würdigung des Sachverhalts (einhellige Auffassung in Literatur und Rechtsprechung; vgl. BVerwG a.a.O.; Behnket BDO 1. Aufl. § 119 Anm. 5; 2. Aufl. § 130 RdNr. 10; Lindgen a.a.O.; Claussen/Janzen a.a.O. RdNr. 5; OVG Münster RiA 1971, 17 = DÖV 1971, 320 Nr. 124). Der in einem obiter dictum geäußerte Ausspruch des BVerwG, VI. Senat, in DÖD 1971, 30 = DÖV 1971, 62, es neige zu der einer abschließenden Erörterung nicht bedürfenden Schlußfolgerung, daß den Entscheidungen der Disziplinargerichte eine über die Tatbestandswirkung hinausgehende Bindungswirkung nicht zukomme, dürfte der herrschenden Lehre nicht widersprechen, da unter "Tatbestandswirkung" eben die Bindung an den Inhalt einer fremden wirksamen Entscheidung verstanden wird (so Wolff, Verwaltungsrecht I 7. Aufl. § 20 V b) und der Freispruch jedenfalls ohne Einbeziehung der disziplinarrechtlichen Würdigung des angeschuldigten historischen Vorgangs inhaltslos bleibt.

48

Anders als bei Verhängung einer Strafe bzw. Maßnahme sagt der Tenor der gerichtlichen Entscheidung beim Freispruch (ähnlich wie bei der Einstellung des Verfahrens) nämlich nichts aus. Dieser erhält vielmehr seinen Inhalt erst durch den Vorwurf, von dem er freispricht, also durch die Anschuldigung, ein bestimmtes, nach Auffassung der Anschuldigung von der Rechtsordnung mißbilligtes Verhalten in vorwerfbarer Weise an den Tag gelegt zu haben. Erst durch die Hereinnahme des Vorwurfs kann dem Freispruch eine Tatbestandswirkung zugesprochen werden, ohne die Bezugnahme auf den Vorwurf besagt der Freispruch nicht mehr als, der Vermerk im Strafregisterauszug "Keine Eintragung". Bei der Verurteilung hingegen ist in aller Regel der Tenor selbst schon geeignet, eine Tatbestandswirkung zu erzeugen, und werden Elemente des Tatbestands und der Gründe des Urteils allenfalls nur zur Auslegung benötigt.

49

Davon abgesehen würde das bloße obiter dictum im Urteil des VI. Senats (DÖD 1971, 30) die Entscheidungsfreiheit des Senats nicht einschränken, zumal es selbst die unterschiedliche Rechtslage gegenüber dem bereits zitierten Urteil des II. Senats (ZBR 1966, 304) darlegt. Vielmehr wäre bei einer Abweichung von letzterem Urteil zu prüfen gewesen, ob sie ohne Anrufung des Großen Senats des BVerwG hätte erfolgen dürfen.

50

Es braucht hier nicht geklärt zu werden, ob diese Bindung auch hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen von disziplinargerichtlichen Entscheidungen besteht (so Behnke a.a.O. 1. und 2. Aufl. mit dem Bemerken, die Gegenmeinung lasse offen, in welcher Weise die tatsächlichen Feststellungen sich von der bindenden rechtlichen Würdigung begrifflich trennen ließen; Lindgen a.a.O.; OVG Münster a.a.O.; anderer Meinung insoweit Claussen/Janzen a.a.O.; Schütz, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, § 134 Abs. 2 der Disziplinarordnung von Nordrhein-Westfalen, RdNr. 4 ohne nähere Begründung; Breithaupt/Zoch, Kommentar zur Niedersächsischen Disziplinarordnung § 131 Anm. 9; wohl auch BVerwG in DÖD 1971, 30 im bereits zitierten obiter dictum). Denn über die den Freispruch tragenden tatsächlichen Feststellungen des Urteils des Truppendienstgerichts besteht kein Streit, wie auch der Bundeswehrdisziplinaranwalt in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt hat. Es kann daher offenbleiben, ob nicht jedenfalls für Entscheidungen von Wehrbeschwerden gegen Versetzungen, deren Anlaß nach der Darstellung des Antragstellers gerade der Vorwurf eines Dienstvergehens ist, das Gericht an die tatsächlichen Feststellungen des Freispruchs von diesem Vorwurf gebunden ist und wie unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit der Umstand zu beurteilen wäre, daß andernfalls letztlich der über eine solche Wehrbeschwerde entscheidende Senat des Bundesverwaltungsgerichts an das freisprechende Urteil des Truppendienstgerichts oder des Wehrdienstsenats nicht gebunden wäre.

51

bb)

Dem Senat ist es daher verwehrt, bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Versetzung des Antragstellers die Annahme zugrunde zu legen, er habe doch ein vorsätzliches oder fahrlässiges Dienstvergehen begangen. Demnach steht für den Senat bindend fest, daß der Antragsteller durch das ihm angelastete Verhalten nicht gegen seine Dienstpflichten, insbesondere nicht gegen seine Pflicht zur Zurückhaltung bei Äußerungen innerhalb und außerhalb des Dienstes verstoßen hat. Aus diesem Grunde kann aber auch der vom BMVg geltend gemachte Umstand, der Antragsteller habe sich zumindest dem Verdacht einer Verunglimpfung des Bundeskanzlers ausgesetzt, nicht für sich schon als rechtmäßiger Versetzungsgrund anerkannt werden, soweit nämlich der BMVg darin ein von der bindenden Wirkung des Freispruchs nicht erfaßtes anderes Dienstvergehen, das als solches zur Versetzung berechtige, erblicken sollte. Denn die Auslösung des bloßen Verdachts eines Dienstvergehens stellt grundsätzlich nur dann ein Dienstvergehen dar, wenn sie ihrerseits durch ein pflichtwidriges Verhalten erfolgt ist (gefestigte Rechtsprechung der Wehrdienstsenate wie der Beamtendisziplinarsenate des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. II (I) WD 137/64; II WD 32/68; I WD 59/68; BDH 1, 99, 102; I D 92/53; II D 12/61; III D 4/62). Davon kann hier eben nach dem unter aa) Gesagten nicht ausgegangen werden. Von einer Sachlage, die sonst eine Versetzung wegen des noch nicht erwiesenen Verdachts eines Dienstvergehens rechtmäßig erscheinen lassen könnte - wenn etwa auf diese Weise von den Angehörigen der Dienststelle eine bei Bestätigung des Verdachts bestehende Gefahr abgewendet werden könnte - kann hier auch nicht entfernt die Rede sein.

52

cc)

Eine rechtmäßige politische Meinungsäußerung, wie sie hier vorliegt, kann nur in ganz besonderen Ausnahmefällen als dienstlicher Grund für eine Versetzung anerkannt werden.

53

Der Antragsteller hat in rechtmäßiger Ausübung seines Grundrechts auf freie Meinungsäußerung gehandelt (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG). Dieses Grundrecht ist "für eine freiheitlich-demokratische Staatsordnung ... schlechthin konstituierend, denn es ermöglicht erst die ständige geistige Auseinandersetzung, den Kampf der Meinungen, der ihr Lebenselement ist" (BVerfGE 7, 198, 208 ff) [BVerfG 15.01.1958 - 1 BvR 400/51]. Der besondere Wertgehalt dieses Rechts muß danach in der freiheitlichen Demokratie "zu einer grundsätzlichen Vermutung für die Freiheit der Rede in allen Bereichen, namentlich aber im öffentlichen Leben" führen. "Der Sinn einer Meinungsäußerung ist es gerade, geistige Wirkung auf die Umwelt ausgehen zu lassen, meinungsbildend und überzeugend auf die Gesamtheit zu wirken ... Deshalb sind Werturteile, die immer eine geistige Wirkung erzielen, nämlich andere überzeugen wollen, vom Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt". Nach BVerfGE 28, 55, 64 [BVerfG 18.02.1970 - 2 BvR 746/68] = NZWehrr 1971, 61 hat sich insbesondere der Leserbrief an die Presse "zu einer besonderen Form der Meinungsäußerung entwickelt, der sich jedermann bedienen kann, um seine Meinung einer breiten Öffentlichkeit zur Kenntnis zu bringen. Er ist durch Art. 5 Abs. 1 GG grundrechtlich legimitiert und ein anerkannter Faktor der öffentlichen Meinungsbildung geworden".

54

Es kann andererseits nicht verkannt werden, daß auch rechtmäßige Meinungsäußerungen von Soldaten geeignet sein können, dienstliche Belange und damit - zumindest mittelbar - Einsatzbereitschaft und Schlagkraft der Bundeswehr in einer Weise zu beeinträchtigen, die eine Versetzung des betreffenden Soldaten erfordert. Der Senat ist nicht der Meinung, daß es dem militärischen Vorgesetzten in einem solchen Falle im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der Meinungsäußerung schlechthin versagt wäre, die zur Wahrung des Verteidigungsauftrages erforderliche Versetzung auszusprechen. Die gegenteilige Auffassung würde verkennen, daß auch dem Verteidigungsauftrag der Bundeswehr Verfassungsrang zukommt (Art. 87 a Abs. 1 GG). Die Befugnis des militärischen Vorgesetzten, auf eine rechtmäßige Meinungsäußerung mit einer Versetzung zu reagieren, besteht indessen nur in sehr engen Grenzen. Wäre sie nicht auf ganz besondere Ausnahmefälle beschränkt, so hätte dies nämlich zur Folge, daß die Soldaten der Bundeswehr, die einen erheblichen Anteil der wahlberechtigten Staatsbürger der Bundesrepublik darstellen, aus Furcht vor einer Versetzung, die ihnen möglicherweise nachteilig oder jedenfalls unerwünscht ist, von ihrem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung weitgehend nicht mehr in dem vom Grundgesetz gewährleisteten Umfange Gebrauch machten. Eine Versetzung darf daher als Reaktion auf eine rechtmäßige Meinungsäußerung nur ausgesprochen werden, wenn wirklich ernst zu nehmende dienstliche Belange auf dem Spiel stehen, nämlich nur dann, wenn die Äußerung die dienstlichen Belange bereits ernst und nachhaltig stört oder objektive Umstände die Befürchtung begründet erscheinen lassen, daß eine solche Störung unmittelbar bevorsteht. Ob das der Fall ist, unterliegt, da es sich insoweit um das dienstliche Bedürfnis für die Versetzung handelt, in vollem Umfang der Nachprüfung durch das Gericht (BVerwGE 43, 215, 218) [BVerwG 06.05.1971 - I WB 8/70]. Auch in einem solchen Falle muß der Grundsatz des Übermaßverbots gewahrt werden, kann also die dienstliche Notwendigkeit einer Versetzung nur dann anerkannt werden, wenn die (drohende) Beeinträchtigung dienstlicher Belange auf andere zumutbare Weise nicht vermieden werden kann; das gilt ganz besonders dann, wenn die in Betracht kommende Versetzung, wie hier, dem Soldaten nachteilig ist. Diesen Maßstäben wird die angefochtene Versetzung nicht gerecht.

55

Der Leserbrief des Antragstellers hat, wie die Beweisaufnahme ergeben hat, die dienstlichen Belange nicht ernst und nachhaltig gestört. Insbesondere hat er nicht zu einer schwerwiegenden und länger anhaltenden Beeinträchtigung der Zusammenarbeit im Stabe von AFCENT geführt (zur - nicht pflichtwidrigen - Störung der dienstlichen Zusammenarbeit als Versetzungsgrund vgl. WB 16/59; WB 20/59; BDH 5, 225; WB 29/60; I (II) WB 68/64; I WB 1/69; I WB 101/70; I WB 147/71; I WB 161/71).

56

Der Leserbrief ist vielmehr zwar lebhaft diskutiert worden. Unter den deutschen wie unter den ausländischen Offizieren von AFCENT ist aber - teilweise unter grundsätzlichen Gesichtspunkten des Demokratieverständnisses, teilweise mehr aus persönlicher Sympathie für den Antragsteller, vielleicht auch aus Gründen der politischen Gegnerschaft zur gegenwärtigen deutschen Regierung - erst die Ablösung des Antragstellers auf größeren Widerspruch gestoßen und hatte auch eine Aktion mehrerer Offiziere bei General Bennecke zur Folge, ohne daß jedoch Leserbrief wie Versetzung den Dienstbetrieb gestört hätten. General (jetzt a.D.) Be. kam über derartige Auswirkungen des Leserbriefs des Antragstellers nichts zu Ohren; er sagte aus, daß er überhaupt auf die Sache kaum angesprochen worden sei. Auch dem Generalleutnant (jetzt a.D.) ... Lo., wurde über Einschränkungen oder Störungen des Dienstbetriebs im Hauptquartier nichts mitgeteilt, er hat nur von einer gewissen Unruhe unter den Offizieren gehört. Der Chef des persönlichen Stabes von General Be., Brigadegeneral Re., wußte über eine Beeinträchtigung des Dienstbetriebs ebenfalls nichts zu berichten. Es hätten nicht etwa "alle Telefone geklingelt", die Angelegenheit sei nur im Kasino ein anregender Gesprächsstoff während der NATO-Pause (an der er selbst aber nicht teilgenommen habe) und auf Stehparties gewesen. Ihm gegenüber habe sich nicht ein einziger Ausländer darüber geäußert, obwohl er sicher sei, daß die Offiziere der anderen Nationen unter sich darüber gesprochen hätten. Der Antragsteller sei nicht etwa von gesellschaftlichen Veranstaltungen ausgeschlossen worden. Der Vertrauensmann der Offiziere des deutschen Anteils von AFCENT, Oberst (jetzt a.D.) Bö., berichtete, Störungen des Dienstbetriebes seien nicht aufgetreten. Die Meinung darüber, ob der Antragsteller bleiben könne, sei zwar je nach der politischen Einstellung geteilt gewesen und bei einigen Kameraden sei der Antragsteller nicht mehr persona grata gewesen; dienstliche Schwierigkeiten seien aber nicht entstanden, vielmehr habe ihn sogar eine Gruppe von etwa zwölf Offizieren, zugleich für andere, die mit ihnen sympathisiert hätten, gebeten, sich beim Oberbefehlshaber dafür einzusetzen, daß der Antragsteller nicht versetzt werden möge, was er auch getan habe; aus dem internationalen Bereich seien ihm lediglich einige Stimmen bekannt, denen zufolge "es komisch sei, daß um diese Sache so viel Wind gemacht werde". Nach der Aussage des Militäroberpfarrers Os. waren kritische Äußerungen ausländischer Offiziere nur über die Maßnahme der Versetzung des Antragstellers zu hören, die unter dem Gesichtspunkt der demokratischen Freiheit der Meinungsäußerung von einigen holländischen Offizieren mit Kopfschütteln, vom - inzwischen verstorbenen - holländischen Militärpfarrer Gi. mit sehr kritischen Bemerkungen, nach dessen Meinung von den alliierten Offizieren überhaupt mit Lachen oder ablehnenden Äußerungen zur Kenntnis genommen worden sei, was auch auf die Engländer und Amerikaner zutreffe. Gi. habe gemeint, die Deutschen lernten es nie, Demokraten zu werden. Bei ihnen gebe es Demokratie nur so lange, wie die geäußerten Meinungen mit den Vorstellungen der Führung harmonierten, aber nicht mehr, wenn sie einmal differierten. Auch nach der Aussage des Oberstleutnants (jetzt a.D.) Ka. konnte von Störungen des Dienstbetriebes nicht die Rede sein, eine förmliche Spaltung der Offiziere habe es nicht gegeben, man habe die Ablösung des außerordentlich beliebten und angesehenen Antragstellers als politische Maßnahme und Ergebnis einer Pressekampagne gesehen; großes Bedauern habe darob auch bei den holländischen Offizieren geherrscht, die den Leserbrief zu einem großen Teil gelesen, aber nicht für eine so gravierende Sache angesehen hätten. Ein kanadischer Offizier habe sich ihm gegenüber ähnlich geäußert. Man habe den Vorfall aber sehr schnell zur Seite gelegt, einen "Fall St." habe es dort nicht gegeben. Noch am 14. Juli 1971 sei der damals bereits versetzte Antragsteller vom französischen General anläßlich des französischen Nationalfeiertages mit eingeladen worden. Oberstleutnant Ei., ein Angehöriger der etwa 40 bis 50 Offiziere umfassenden Air Operation Division, stellte die Entstehung von Störungen des Dienstbetriebes in Abrede. Darüber hinaus sagte er aus: Er habe Kontakt mit fast allen Offizieren dieser Abteilung gehabt. Der Brief als solcher sei nicht aufgefallen, er habe keine Nebenwirkungen gehabt. Im Club sei zwar darüber geredet worden. Als die Ablösung des Antragstellers bekannt geworden sei, habe man sich aber bei den Alliierten über den Wirbel gewundert, den man in einer so nebensächlichen Sache gemacht habe, obwohl man sich als demokratischer Staat betrachte. Oberstleutnant W., Stellvertreter des Chefs der Deutschen Delegation bei AFCENT, Oberst Bl., berichtete: Oberst Bl., der selbst ein Anhänger der Brandtschen Ostpolitik sei, habe als Disziplinarvorgesetzter des Antragstellers dessen Verhalten nicht für ein einer Disziplinarmaßnahme bedürfendes Versagen gehalten. Wegen des Leserbriefs selbst sei überhaupt kein Meinungsstreit entstanden, sondern erst wegen der Ablösung des Antragstellers. Der große Teil der deutschen Kameraden sei gegen diese eingestellt gewesen, ein kleinerer Teil dafür. Die Aktion mehren Offiziere bei Oberst Bö. habe unter anderem bezweckt, daß der Antragsteller nicht wegen einer Forderung der Linkspresse willfährig versetzt werde, während der Bundesverteidigungsminister kurz vorher die Offiziere selbst ermahnt habe, bei Angriffen der Presse nicht so empfindlich zu sein. Auf integrierter Seite sei ihm nicht eine einzige Stimme alliierter Kameraden zu Ohren gekommen, die sich für die Versetzung ausgesprochen hätte. Diese und die Eröffnung eines disziplinargerichtlichen Verfahrens seien aber sehr hart kritisiert worden, was ganz außergewöhnlich sei, da in integrierten Stäben über die Angelegenheit der anderen Alliierten sonst geschwiegen werde. Beim Mittagessen habe einmal ein Holländer gesagt: "Warum müssen die Deutschen immer in das Extrem gehen, warum können sie nicht maßhalten und Demokratieverständnis zeigen?" Von anderer Seite habe er gehört, daß ein kanadischer Offizier beanstandet habe, daß der Antragsteller vor einer gerichtlichen Entscheidung versetzt worden sei. Von den sonst traditionell zurückhaltenden Engländern sei der Antragsteller noch nach seiner Versetzung zum Herbstball eingeladen und dort mit betonter Freundlichkeit begrüßt worden. Der holländische Militärpfarrer Gi. sei vor der Hauptverhandlung im disziplinargerichtlichen Verfahren unaufgefordert zu ihm gekommen und habe ihn gebeten, vor Gericht unter Nennung seines Namens vorzutragen, daß keiner der Herren, denen er mit Achtung begegne, Verständnis für die Ablösung des Antragstellers habe.

57

Die Arbeitsfähigkeit des Integrierten Stabes ist demnach durch den Leserbrief des Antragstellers nicht beeinträchtigt worden, so daß insoweit offenbleiben kann, ob die Annahme einer solchen Beeinträchtigung überhaupt der Anlaß der Versetzung war und nach dem zeitlichen Ablauf der Dinge sein konnte.

58

Daß, wie der BMVg geltend gemacht hat, durch die Veröffentlichung des Leserbriefes und das Bekanntwerden des Dienstgrades und der Dienststellung des Autors in Presse und Öffentlichkeit sowie in seiner Dienststelle "erhebliche Unruhe" eingetreten war, vermag die Versetzung noch nicht zu rechtfertigen.

59

Daß eine solche "Unruhe" jedenfalls nicht zu einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit des Integrierten Stabes geführt hat, wurde bereits dargelegt. Die "Unruhe" als solche aber, die durch eine - rechtmäßige, nach rechtskräftiger und bindender gerichtlicher Feststellung auch nicht gegen die Pflicht des § 10 Abs. 6 SG verstoßende - öffentliche Äußerung eines Soldaten entsteht, reicht bei der grundlegenden Bedeutung des Grundrechts der freien Meinungsäußerung noch nicht aus, um den betreffenden Soldaten von seiner Stelle wegzuversetzen (jedenfalls dann nicht, wenn sich die Äußerung, wie hier, auf eine allgemeine politische Tagesfrage und nicht etwa auf eine dienstliche Angelegenheit bezieht); das gleiche gilt für das Aufsehen, das sie im Hinblick auf die Person, den Rang und die Tätigkeit des betreffenden Soldaten erregt, die Lebhaftigkeit und Kontroversität der Gespräche darüber und eine je nach der persönlichen Einstellung eines Lesers oder Hörers auch aufgetretene Spannung zwischen diesem und dem Betreffenden oder einem gleichgesinnten Soldaten. Wäre es anders, so müßte ein Soldat - dem ein parteipolitisches Engagement als solches außerhalb des Dienstes erlaubt ist (§ 13 Abs. 1 Satz 1 SG) - bei jeder außerdienstlichen öffentlichen politischen Meinungsäußerung auf den - zufälligen - Umstand Rücksicht nehmen, ob seine - rechtmäßige - Äußerung von den Angehörigen seiner Dienststelle oder auch von einem mit seiner Dienststelle im dienstlichen Kontakt befindlichen Ausländer gebilligt wird oder nicht. Eine solche Forderung wäre mit Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht vereinbar. Die Entstehung einer etwaigen "Spannung" aus Anlaß der Diskussion des Leserbriefs des Antragstellers innerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen wäre nicht von vorneherein, sozusagen nach einem oberflächlich verstandenen Verursachungsprinzip, dem Antragsteller anzulasten, sondern nach der Sondervorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 SG zu beurteilen; daß auch die Diskussion des Leserbriefes innerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen in Br. wegen Verstoßes gegen § 15 Abs. 2 SG vom Antragsteller zu verantworten wäre, ist ihm nie vorgeworfen worden.

60

Für den Umstand, daß der Leserbrief des Antragstellers in der deutschen Presse zu äußerst lebhaften Reaktionen geführt hat und auch in der niederländischen Presse erwähnt worden ist, kann in Anbetracht der grundsätzlichen Bedeutung und des Grundrechts nach Art. 5 Abs. 1 GG nichts anderes gelten. Eine öffentliche politische Meinungsäußerung wird nur selten zu dem Zweck erfolgen, die Öffentlichkeit lediglich von der individuellen Auffassung dessen, der sich äußert, zu informieren. Sie ist vielmehr - und so auch hier - in aller Regel darauf angelegt, die Meinung anderer zu beeinflussen. Wenn die Äußerung des Antragstellers in der Presse lebhaft diskutiert wurde, so beweist das für sich nur, daß sie in diesem Sinne erfolgreich war, nicht aber, daß sie damit auch dienstliche Belange störte. Bei dem Umfang der Resonanz des Leserbriefes in der gesamten deutschen Presse und bei dem Ausmaß der Publizität, die der Antragsteller durch seinen Leserbrief in der ganzen Bundesrepublik gewonnen hat, ist im übrigen auch unklar, welchen Beruhigungseffekt seine Versetzung an irgendeine andere Dienststelle der Bundeswehr im In- oder Ausland haben sollte, wenn nicht allenfalls den einer Abschreckung anderer Soldaten, sich ebenso freimütig in einem Leserbrief zu einer politischen Tagesfrage zu äußern, oder den einer Befriedigung der Gegner der geäußerten Auffassung in und außerhalb der Presse. Gerade diese Wirkungen einer einem Leserbriefschreiber nachteiligen Versetzung scheiden aber als deren Rechtfertigung von vorneherein aus.

61

Der Leserbrief hat durch seine Erörterung in der deutschen und ausländischen Presse die Stellung der in den Niederlanden stationierten deutschen Soldaten im Verhältnis zur dortigen Bevölkerung nicht gestört. Er erschien nicht in den Niederlanden und enthielt auch keine Einmischung in deren Angelegenheiten, erfüllte also in keiner Weise die Voraussetzungen eines Pflichtenverstoßes nach § 16 SG. Entgegen der Auffassung, die der Deutsche Botschafter in Den Haag in seinem Schreiben vom 28. Mai 1971 geäußert hat, kann auch keine Rede davon sein, in der Äußerung des Antragstellers komme durch ihre absolute Fixierung auf die Grenzen des deutschen Reiches von 1937 eine "revanchistische" Haltung zum Ausdruck, die in den Niederlanden die Frage nach der Zuverlässigkeit des deutschen Partners aufkommen lassen müßte. Eine solche Wertung des Leserbriefes des Antragstellers durch die eine oder andere Pressestimme würde je nach dem politischen Standpunkt nicht von vorneherein undenkbar gewesen sein. Sie hätte aber eine Verzerrung des Inhalts des Leserbriefes bedeutet, die dem Antragsteller nicht hätte angelastet werden können. Denn der Antragsteller hat keineswegs einer einseitigen oder gar gewaltsamen Änderung der seit 1945 tatsächlich bestehenden Grenzen das Wort geredet. Die Reaktion der niederländischen Öffentlichkeit, soweit sie von hier aus zu beurteilen ist, entsprach denn auch in keiner Weise den Befürchtungen des deutschen Botschafters; auch die Sorge General Be.s um eine Wiederbelebung antideutscher Ressentiments erwies sich als unbegründet. Bis zum 1. Juni 1971, dem Tag der grundsätzlichen, wenn auch noch unter dem Vorbehalt einer Rücksprache des Stellvertreters des Generalinspekteurs der Bundeswehr mit General Be. stehenden Entscheidung für eine Rückversetzung des Antragstellers in das Inland, war nach Aktenlage lediglich eine Pressenotiz im "Allgemeen Dagblad" vom 27. Mai 1971 erschienen, die äußerst sachlich und ohne jeden Vorwurf gegen den Antragsteller, sogar ohne jede Wertung seines Verhaltens, über den Leserbrief und, insofern der Zeit vorauseilend, über eine disziplinare Reaktion des BMVg berichtete. Erst am 2. Juni 1971 erschien, ausgelöst durch die Verlautbarung eines Sprechers des BMVg vom Tage zuvor, in der Zeitung "Nieuwe Limburger" eine sehr kurze Notiz über das Vorgehen des BMVg gegen den Antragsteller, wiederum ohne jeden eigenen Kommentar. Einen solchen brachte dann erst am 8. Juli 1971, also über einen Monat später, wiederum ausgelöst durch die Verlautbarung eines Sprechers des BMVg, "'Limburgs' Dagblad"; auch diesem Kommentar ist aber keine Kritik am Verhalten des Antragstellers zu entnehmen, sondern umgekehrt, ohne negative Wertung, die Behauptung, sehr viele Soldaten dächten genauso wie der Antragsteller. Im Brief des deutschen Botschafters vom 28. Mai 1971 ist zwar bereits die Rede von beigefügten "Presseberichten", was darauf hindeuten müßte, daß in diesem Zeitpunkt wenigstens noch eine weitere Pressenachricht über den Leserbrief des Antragstellers vorgelegen habe; daß aber jedenfalls General Be. und der BMVg bei der endgültigen Entscheidung über die Versetzung nur von den auch bei den Akten befindlichen zwei holländischen Pressestimmen vom 27. Mai und (nach Absendung des Briefes des deutschen Botschafters) vom 2. Juni 1971 ausgegangen sind, ergibt sich aus dem Vermerk des Stellvertreters des Generalinspekteurs vom 7. Juni 1971 über sein Gespräch mit General Be.; denn dort heißt es ausdrücklich, "2 holländ. Zeitungen haben Angelegenheit gebracht". Von einem Echo des Leserbriefs in der sonstigen niederländischen Öffentlichkeit, etwa in Leserbriefen oder Versammlungen oder zum Beispiel von einer Behandlung im niederländischen Parlament, ist ebenfalls nichts bekannt. Erst recht fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, daß irgendeine konkrete niederländische Reaktion dem BMVg bekanntgeworden wäre und ihn bei seiner Entscheidung über die Versetzung des Antragstellers beeinflußt hätte.

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Im Ergebnis ist mithin davon auszugehen, daß die Meinungsäußerung des Antragstellers dienstliche Belange nicht ernst und nachhaltig gestört hat. Der militärische Vorgesetzte braucht allerdings, wenn eine rechtmäßige Meinungsäußerung eines Soldaten zur Störung dienstlicher Belange geeignet ist, mit seiner Entscheidung über eine etwaige Versetzung des Soldaten nicht zu warten, bis eine ernste und nachhaltige Störung des Dienstbetriebes tatsächlich eingetreten ist. Ein dienstliches Bedürfnis für eine Versetzung kann vielmehr, wie erwähnt, auch schon dann bestehen, wenn objektive Umstände vorliegen, welche die Befürchtung begründet erscheinen lassen, daß eine derartige Störung dienstlicher Belange unmittelbar bevorsteht. Ob eine solche Prognose zu stellen ist, steht jedoch nicht im Ermessen des militärischen Vorgesetzten. Es ist vielmehr im Streitfälle von dem Wehrdienstgericht in vollem Umfange nachzuprüfen, ob solche Umstände gegeben waren. Im Falle des Antragstellers ist das zu verneinen.

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Eine entsprechende Befürchtung kann nicht aus dem Inhalt des Schreibens hergeleitet werden, das der Deutsche Botschafter in Den Haag unter dem 28. Mai 1971 an General Be. gerichtet hat. Es ist schon zweifelhaft, ob dieser Brief die am 1. Juni 1971 getroffene grundsätzliche Entscheidung des Ministers überhaupt beeinflußt hat. Der 28. Mai 1971 war der Freitag vor Pfingsten (30./31. Mai 1971), der 1. Juni 1971 der Dienstag nach Pfingsten. Der Brief ist an General Be. adressiert, der über Pfingsten und die beiden Tage danach in Urlaub war. Beim Minister selbst ist ein Abdruck des Briefes erst am 2. Juni 1971 eingegangen und von ihm dann am 8. Juni 1971 mit einem Bearbeitungsvermerk an Generalleutnant Dr. S. weitergegeben worden. Der Stellvertreter des Generalinspekteurs hat als Zeuge bekundet, daß er den Brief damals überhaupt nicht gelesen, sondern nur davon gehört habe. Der Brief selbst lag also bei der grundsätzlichen Entscheidung über die Versetzung des Antragstellers den entscheidenden Stellen noch nicht vor. Wollte man dem Brief gleichwohl - etwa im Hinblick auf eine nicht auszuschließende, wenn auch vom BMVg gar nicht behauptete fernmündliche Besprechung seines Inhalts - ein Gewicht bei der Beschlußfassung vom 1. Juni 1971 (und nicht nur bei der späteren Meinungsverfestigung) zusprechen, so ist der Brief gleichwohl nicht geeignet, die Befürchtung einer Beeinträchtigung dienstlicher Belange zu rechtfertigen. Abgesehen davon, daß er unzutreffenderweise davon ausgeht, dem Antragsteller sei eine "besonders hämische Verunglimpfung" des Bundeskanzlers anzulasten, berichtet er nicht etwa von irgendwelchen antideutschen Stimmen oder sonstigen Gegebenheiten, die auf eine wie auch immer geartete Beeinträchtigung des deutsch-niederländischen Verhältnisses hatten schließen lassen, sondern nur darüber, daß die Äußerungen des Antragstellers in der dortigen Öffentlichkeit "Aufmerksamkeit" gefunden hätten. Auch die - ohnehin für die Frage der Rechtmäßigkeit der Versetzung des Antragstellers nicht rechtserheblichen - hypothetischen Ausführungen darüber, ob ein derartiger Leserbrief eines niederländischen Offiziers über einen niederländischen Regierungschef bei allem ausdrücklich zugestandenen persönlichen politischen Engagement in den niederländischen Streitkräften denkbar wäre, werden nicht mit Tatsachen gestützt und in ihrem Gewicht noch durch die vorangestellte Bemerkung abgeschwächt, der Botschafter halte sich "weder für die disziplinarische Seite der Angelegenheit, noch für eine Klärung des Problems der freien Meinungsäußerungen in dem betreffenden Sach- und Personenkreis" für zuständig. Auf die vom Antragsteller aufgeworfene Frage, ob der Botschafter etwa gar nicht aus eigenem Antrieb, sondern auf Anregung des Bundeskanzleramtes zum Leserbrief des Antragstellers Stellung genommen hat, kommt es sonach nicht mehr an.

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Die einzige konkrete Befürchtung, die der BMVg in dem vorliegenden Verfahren geäußert hat, geht denn auch lediglich dahin, es habe die Gefahr bestanden, daß der Oberbefehlshaber der Verbündeten Streitkräfte Europa der deutsche General Be., mit den Äußerungen des Antragstellers identifiziert worden wäre, wenn man diesen nicht alsbald in die Bundesrepublik versetzt hätte. Diese Befürchtung war indessen unbegründet.

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General Be. hat zwar als Zeuge vor dem Senat bekundet, im Falle des Verbleibens des Antragstellers in der Tätigkeit als sein Adjutant hätte der Eindruck entstehen müssen, daß der Oberbefehlshaber sich mit den Äußerungen des Antragstellers identifiziere. Er hat indessen hinzugefügt, er wisse freilich nicht, ob in der niederländischen Presse wirklich ein kritischer Kommentar erschienen sei und ob tatsächlich Schwierigkeiten aufgetreten seien, er sei auf die Sache kaum unmittelbar angesprochen worden und habe von ihr nur durch Berichte von Offizieren erfahren.

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Bei Würdigung aller Umstände war eine ins Gewicht fallende Gefahr, daß der Oberbefehlshaber mit dem Inhalt der Äußerungen des Antragstellers identifiziert worden wäre, nicht gegeben. In den dem Senat zugänglich gemachten Presseveröffentlichungen ist eine solche Identifizierung nicht erfolgt. Außerdem bestanden nach einer "Job-Description" des Antragstellers vom 7. Mai 1971 dessen Verantwortlichkeiten lediglich in der Leitung des Vorzimmers von General Be. und in der Erledigung von "Aufträgen im Rahmen der besonderen Stellung des Adjutanten des Oberbefehlshabers"; die danach auszuübenden Tätigkeiten erschöpften sich in der Vorbereitung von Besuchen und Reisen, der Entgegennahme von Anmeldungen zum Vortrag bei CINCENT und der Betreuung der Besucher, der Überwachung des T-Kalenders sowie der Erledigung des persönlichen Schriftverkehrs von CINCENT, der Verwaltung des Repräsentationsfonds und der Handkasse CINCENT, der Verwaltung der VS-Sachen und des Panzerschranks CINCENT, der Bearbeitung der Einladungen und Verpflichtungen CINCENT und der Bearbeitung von Protokollangelegenheiten aller Art. Brigadegeneral Re. bestätigte bei seiner Vernehmung vor dem Senat, daß dem Antragsteller nur organisatorische Dinge und die Leitung des Vorzimmers oblagen. Aus seiner Aussage ging weiter hervor, daß der Antragsteller für Erklärungen des Oberbefehlshabers nicht zuständig war, sondern ausschließlich dieser selbst, sein Stellvertreter, ein englischer Viersternegeneral, oder sein Stabsschef, ein belgischer Dreisternegeneral. Zur Presse habe jeden zweiten Tag ein englischer Obrist vorgetragen. Der persönliche Stab des Oberbefehlshabers habe aus ihm als Chef, einem deutschen Oberstleutnant als persönlichem Generalstabsoffizier, je einem niederländischen, amerikanischen und englischen Oberstleutnant und aus dem Adjutanten bestanden. Dieser sei "der letzte gewesen", nur bei Reisen, welche die Organisation betroffen hätten, sei der Antragsteller dabei gewesen, sonst und wenn es auf wichtige Protokollierungen angekommen sei, habe der Oberbefehlshaber höhere Dienstgrade mitgenommen. Zu Einladungen sei der Oberbefehlshaber allein gegangen, bei Einladungen zu Hause sei der Antragsteller für die Tischordnung verantwortlich gewesen, auch an Paraden und anderen offiziellen Angelegenheiten habe er freilich teilgenommen. Militärpfarrer Os. meinte auf die Frage, ob der Oberbefehlshaber es sich habe leisten können, mit so einem Adjutanten aufzutreten: "Was ist schon so ein kleiner Adjutant?" Auch der Bischof habe einen Mann, der dafür sorge, daß die nötigen Akten dabei seien, und der seine Ohren offenhalte. Oberstleutnant (jetzt a.D.) Ka. sagte aus, es komme bestimmt niemand auf die Idee, den Oberbefehlshaber mit seinem Adjutanten zu identifizieren, dafür sei das Gefälle zwischen beiden Dienstposten viel zu groß. Man könne also nicht sagen, der Adjutant spreche das aus, was der Oberbefehlshaber denke. Der Adjutant sei hier dem früheren Ordonnanzoffizier zu vergleichen. Der Unterschied zum Beispiel zwischen einem Kommandeur und seinem Adjutanten sei geringer; der Oberbefehlshaber habe aber außer seinem Adjutanten einen persönlichen Generalstabsoffizier; General Be. habe die Beförderung des Antragstellers mit dem Hinweis abgelehnt, er könne es nicht zulassen, daß dieser über die anderen military assistants komme. Auch aus der Aussage des Zeugen Oberstleutnant E. ging hervor, daß die Stellung des Adjutanten des Oberbefehlshabers nicht sehr hoch war. Der Zeuge bezweifelte ebenfalls, daß die Meinung des Adjutanten mit der des Oberbefehlshabers hätte identifiziert werden können. Damit fehlen von der Sache her hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß die Äußerungen des Antragstellers als solche des Oberbefehlshabers hätten gewertet werden können.

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Selbst wenn man aber davon ausginge, daß der Oberbefehlshaber eine gewisse Veranlassung hatte, sich von der Äußerung seines Adjutanten zu distanzieren, hätte für die angefochtene Versetzung kein dienstliches Bedürfnis bestanden. Sie wäre dann in jedem Falle unter Verstoß gegen das Übermaßverbot erfolgt. Nach diesem sich aus dem verfassungskräftigen Rechtsstaatsprinzip als übergreifende Leitregel allen obrigkeitlichen Handelns ergebenden Grundsatz (vgl. BVerfGE 17, 306, 313 f [BVerfG 07.04.1964 - 1 BvL 12/63];  19, 342, 348 [BVerfG 15.12.1965 - 1 BvR 513/65];  23, 127, 133) [BVerfG 05.03.1968 - 1 BvR 579/67]darf von mehreren geeigneten Mitteln zur Erfüllung eines im öffentlichen Interesse liegenden und legitimen Zwecks nur das den Betroffenen am wenigsten beeinträchtigende Mittel gewählt werden ("Grundsatz der Erforderlichkeit", "Gebot des Interventionsminimums", vgl. Lerche, Übermaß und Verfassungsrecht, 1961 S. 350; Nawiasky/Leusser, Schweiger/Zacher, Die Verfassung des Freistaates Bayern, Teil V Art. 3 RdNr. 4). Das Übermaßverbot wird vom Bundesverfassungsgericht zu Recht gerade als Schranke jeder Grundrechtseinschränkung verstanden (vgl. Gentz in NJW 1968, 1600 f). Erst recht ist naturgemäß das Übermaßverbot zu beachten, wenn es sich um die Reaktion eines militärischen Vorgesetzten auf eine rechtmäßige Meinungsäußerung eines Soldaten handelt. Für eine klare Distanzierung von der Äußerung des Antragstellers war es keineswegs notwendig, ihn unverzüglich von der Auslandsverwendung abzulösen und in die Bundesrepublik zurückzuversetzen.

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Wie hier abgewogen reagiert werden konnte, hat General Be. bewiesen. Einerseits hielt er wegen des Ausbleibens stärkerer Reaktionen in Öffentlichkeit und Stab nicht einmal eine deutlichere Distanzierungshandlung, etwa durch eine entsprechende Verlautbarung an die niederländische Presse oder an die unterstellten Stäbe und Einheiten, für geboten. Es war ihm davon auch vom Chef seines persönlichen Stabes, Brigadegeneral Re., abgeraten worden, damit es nicht hätte heißen können, er fühle sich betroffen; dieser Rat wäre sicher nicht erfolgt - und wäre dann auch nicht sachgerecht gewesen -, wenn schon gewichtige Fakten für eine Identifizierung des Oberbefehlshabers mit der Meinung seines Adjutanten gesprochen hätten. So aber war General Be. sogar in der deutschen Presse in den bei den Akten befindlichen 35 Meldungen aus der Zeit bis zum 2. Juni 1971, dem Tag vor der Reduzierung des Dienstes des Antragstellers bei AFCENT, nicht ein einziges Mal in eine innere Verbindung mit dem Leserbrief gebracht worden; vielmehr war in sieben der zwölf ersten Pressemeldungen entsprechend der Erklärung des Informations- und Pressestabes vom 25. Mai 1971 der Auftrag des Oberbefehlshabers zur Prüfung der Angelegenheit oder seine Distanzierung vom Leserbrief oder beides jeweils durchaus rein sachlich mitgeteilt worden. Vollends seit dem Erscheinen der Notiz in der Zeitung "Nieuwe Limburger" vom 2. Juni 1971, also noch zwei Wochen vor der Versetzung des Antragstellers, war nach der Aussage von Brigadegeneral Re. ohnehin jeder etwa in der Öffentlichkeit auch der Niederlande bestehende Zweifel daran ausgeschlossen, daß sich der Oberbefehlshaber mit dem Leserbrief seines Adjutanten nicht identifizierte, Schließlich ist aus dem Bericht des Stellvertreters des Generalinspekteurs an den Minister vom 1. Juni 1971, der die Grundlage für dessen Entscheidung vom gleichen Tage bildete, zu entnehmen, daß sich jedenfalls zu diesem Zeitpunkt General Be. noch nicht für eine Zurückversetzung des Antragstellers ins Inland ausgesprochen hatte; denn nach diesem Bericht hielt es der Stellvertreter des Generalinspekteurs für angezeigt, den Antragsteller nicht mehr in einer Auslandsverwendung zu belassen, und aus dem Vorbehalt, vor der endgültigen Entscheidung die Stellungnahme von General Be. zu erholen, ist eindeutig zu entnehmen, daß diese damals noch nicht vorlag.

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Andererseits wies General Be. seinen Adjutanten nach seiner Rückkehr vom Pfingsturlaub, also laut Bericht des Stellvertreters des Generalinspekteurs am 3. Juni 1971, an, er möge seine dienstliche Tätigkeit so einschränken, daß er im Hauptquartier nicht ständig Anlaß zur Diskussion sein könne. Er zog ihn auf diese Weise "aus der Schußlinie" und distanzierte sich ebenso ausreichend wie ohne auffällige und gerade deshalb eventuell zu Verdächtigungen Anlaß gebende Überbetonung von ihm. Der Antragsteller verlegte seine dienstliche Tätigkeit von da an auf die Nachmittags- und Abendstunden. Damit trug General Be. seinen subjektiven Befürchtungen, der Antragsteller könne als sein Adjutant auf Ablehnung durch alliierte Offiziere stoßen, diesen könne sein Verbleiben im Vorzimmer des Oberbefehlshabers jedenfalls eine Zumutung bedeuten oder der Oberbefehlshaber selbst könne dann in ein schiefes Licht geraten, ausreichend Rechnung und entzog allem etwaigen Befremden über seine Haltung, dem vielleicht wegen seiner hohen Stellung gar nicht Ausdruck verliehen worden wäre, von vorneherein den Boden, ohne den Antragsteller dadurch materiell zu benachteiligen und zu seinen Lasten vollendete Tatsachen zu schaffen.

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Wäre aber General Be. trotz dieser abgewogenen Vorsichtsmaßnahmen und trotz der mehrfach veröffentlichten Erklärung des Informations- und Pressestabes des BMVg vom 25. Mai 1971 wegen des Leserbriefs seines Adjutanten öffentlich oder sonstwie angegriffen worden, so hätte es zur Abwehr eines solchen Angriffs genügt, auf das - im Bewußtsein des bestehenden Prozeßrisikos (Ziffer II des Berichts des Stellvertreters des Generalinspekteurs vom 1. Juni 1971 am Ende) eingeleitete und am 1. sowie am 30. Juni 1971 durch einen Sprecher des BMVg öffentlich bekanntgegebene - disziplinargerichtliche Verfahren gegen den Antragsteller hinzuweisen, das eine offizielle Äußerung zu den darin zu klärenden Vorgängen zunächst verbiete. Auch im Stabe in Br. aus dem heraus im übrigen nach der Aussage des Oberstleutnants (jetzt a.D.) Ka. gerade ein Zuwarten mit der Versetzung des Antragstellers bis zu einer gerichtlichen Entscheidung begehrt worden ist, hätte ein solcher Hinweis ausgereicht, um etwaigen negativen Äußerungen wirksam und rechtsstaatlich überzeugend entgegenzutreten.

71

Bei dieser Sachlage konnte dahingestellt bleiben, ob nicht andere lediglich vorläufige Maßnahmen (etwa nach § 22 SG oder § 101 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 Satz 2 WDO a.F.) gegenüber einer endgültigen Maßnahme wie der Versetzung als zumutbares milderes Mittel in Betracht gekommen wären. Von dem BMVg ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nur eine Kommandierung als vorläufige Maßnahme in Betracht gezogen worden.

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3.

Ein hinreichendes dienstliches Bedürfnis für die Versetzung des Antragstellers ist sonach nicht zu erkennen. Die Versetzung erweist sich mithin als rechtswidrig, der Antrag auf Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit als begründet. Für den etwaigen Ausgleich der Versetzungsfolgen ist nicht der Senat, sondern das Verwaltungsgericht Köln zuständig.

73

Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 WBO waren dem Bund die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Senat erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen, soweit dem Antrag stattgegeben worden ist.

Saalmann
Mühlenfeld
Dr. Schweiger
Schöppe
Schönknecht