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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 05.03.1968, Az.: 1 BvR 579/67

ErsatzdienstG; Ziviler Ersatzdienst; Grundrecht der Gewissensfreiheit; Verweigerung des zivilen Ersatzdienstes; Individuelle psychische Zwangslage; Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Übemaßverbot; Stärke des Gewissensdrucks; Zwangslage

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
05.03.1968
Aktenzeichen
1 BvR 579/67
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1968, 10946
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Neu-Ulm 26.08.1966 - 4 Msa 64/66 jug
LG Memmingen 08.11.1966 - Ns 244/66 jug

Fundstellen

  • BVerfGE 23, 127 - 135
  • BayVBl 1968, 238
  • DRiZ 1968, 180-181
  • DVBl 1968, 724
  • DÖV 1968, 244-245 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1968, 521-523 (Volltext mit amtl. LS)
  • JuS 1968, 333
  • MDR 1968, 559-560 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1968, 979-982 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.) "Strafzumessungserwägungen"

Redaktioneller Leitsatz

1. Mit Art. 103 Abs. 2 GG vereinbaren läßt sich § 53 Abs. 1 des Gesetzes über den zivilen Ersatzdienst in der Fassung vom 16. Juli 1965 (BGBl. I S. 984).

2. Das Grundrecht der Gewissensfreiheit berechtigt nicht zur Verweigerung des zivilen Ersatzdienstes (BVerfGE 19, 135 [BVerfG 04.10.1965 - 1 BvR 112/63]).

3. Auch im Bereich der strafrechtlichen Schuld grenzt die Begrenzung der Gewissensfreiheit durch Art. 4 Abs. 3 GG die Berücksichtigung der die Ersatzdienstverweigerung motivierenden freien Gewissensentscheidung aus. Dies steht nicht im Gegensatz zum Einzelfall der Berücksichtigung einer strafrechtlich erheblichen individuellen psychischen Zwangslage. Dabei handelt es sich um die Anwendung einfachen Rechts.

4. Den Sanktionen gegen Ersatzdienstverweigerer sind durch die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Übermaßverbotes Grenzen gesetzet. Sie geben das Verbot von Strafen, die durch ihre Härte geeignet sind, die Persönlichkeit des Gewissenstäters zu brechen. Die Abgrenzung ist im Einzelfall mit Abwägung der Bedeutung der Tat für die Rechtsordnung gegenüber der Härte des Gewissensdruckes und der dadurch geschaffenen Zwangslage zu entscheiden.