Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.07.1991, Az.: BVerwG 1 DB 13.91
Verlust von Dienstbezügen wegen Fernbleibens eines Beamten vom Dienst; Vorlage eines amtsärztlichen Attestes zusätzlich zu einem hausärztlichen Attest zum Nachweis der Dienstunfähigkeit; Vertrauensschutz auf der Basis einer privatärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.07.1991
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 DB 13.91
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1991, 21409
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 13.02.1991 - AZ: XVI BK 20/90
Rechtsgrundlagen
- § 73 Abs. 1 BBG
- § 9 BBesG
- § 17 DBG
- DV Nr. 2 zu § 17 DBG
Verfahrensgegenstand
Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge
In dem Verfahren
...
hat der 1. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Juli 1991
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann, Sträter und Gödel
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Techn. Regierungshauptsekretärs ... gegen den Beschluß des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XVI - Köln -, vom 13. Februar 1991 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Wehrbereichsverwaltung III - Düsseldorf - stellte mit Verfügung vom 18. Oktober 1990 den Verlust der Dienstbezüge des Beamten für die Zeit vom 1. Oktober bis zum 15. Oktober 1990 fest, weil der Beamte in diesem Zeitraum dem Dienst ferngeblieben sei, ohne entsprechend den an ihn gerichteten Anordnungen vom 25. September 1990 und vom 27. September 1990 eine amtsärztliche Bestätigung der von ihm behaupteten Dienstunfähigkeit vorzulegen.
Gegen diesen Bescheid beantragte der Beamte mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 31. Oktober 1990 die Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts. Er machte geltend, er habe stets und auch für die Zeit vom 1. Oktober bis zum 15. Oktober 1990 Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen seines Hausarztes Dr. med. J. eigebracht. Damit sei seine Nachweispflicht aus § 73 BBG erfüllt. Für die ergänzend geforderte Vorlage eines amtsärztlichen Attestes fehle die Rechtsgrundlage. Gleichwohl habe er sich im Mai (richtig: Juli) 1990 einer amtsärztlichen Untersuchung unterzogen, in deren Folge die Amtsärztin ihm Arbeitsunfähigkeit bescheinigt habe. Die erneute Anforderung eines amtsärztlichen Gutachtens sei deshalb unverhältnismäßig.
Mit Beschluß vom 13. Februar 1991 hat das Bundesdisziplinargericht den Feststellungsbescheid vom 18. Oktober 1990 aufrechterhalten. Zur Begründung verwies es auf diverse handwerkliche Betätigungen des Beamten unter anderem im Oktober 1990 sowie auf das Gutachten des Gesundheitsamtes des Rhein-Sieg-Kreises vom 3. Dezember 1990, welche übereinstimmend die Dienstfähigkeit des Beamten dokumentierten.
Gegen diesen ihm am 22. Februar 1991 zugestellten Beschluß richtet sich die am 13. März 1991 eingelegte Beschwerde des Beamten. Er trägt zum hier streitbefangenen Zeitraum vor, erst im September 1990 habe er zum Zweck einer nervenärztlichen Zusatzbegutachtung einen Vorstellungstermin bei dem Neurologen Prof. Dr. H. erhalten, nachdem die ihn am 26. Juli 1990 untersuchende Amtsärztin die Frage seiner Dienstunfähigkeit offengelassen habe. Prof. Dr. H. habe ihm weder im September noch anläßlich eines Telefongesprächs im November 1990 eine Bewertung seiner Dienstfähigkeit mitgeteilt.
Das Bundesdisziplinargericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die gemäß §§ 121 Abs. 5, 79 BDO zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Mit Recht hat das Bundesdisziplinargericht den angefochtenen Feststellungsbescheid aufrechterhalten.
Nach § 9 Satz 1 BBesG verliert ein Beamter, der ohne Genehmigung dem Dienst schuldhaft fernbleibt, für die Zeit des Fernbleibens seine Dienstbezüge. Der Verlust der Dienstbezüge ist nach § 9 Satz 3 BBesG vom Dienstvorgesetzten festzustellen. Diese Feststellung ist auch rückwirkend möglich (BVerwG, Beschluß vom 12. November 1990 - BVerwG 1 DB 18.90 -). Der Feststellungsbescheid vom 18. Oktober 1990 mißt sich zulässigerweise Rückwirkung auf den 1. Oktober 1990 bei und ist im übrigen zeitlich und inhaltlich hinreichend bestimmt.
Vor Erlaß des Feststellungsbescheides ist der Beamte entsprechend § 28 Abs. 1 VwVfG angehört worden. Mit der dem Beamten am 29. September 1990 zugestellten Verfügung vom 27. September 1990 hat die Wehrbereichsverwaltung III ihre Ermittlungen zum Vorwurf unentschuldigter Abwesenheit vom Dienst dargelegt und den Beamten auf die Rechtsfolgen nach § 9 BBesG hingewiesen.
Von dem Anspruchsverlust nach § 9 Satz 1 BBesG ist ein Beamter nur dann nicht betroffen, wenn er dem Dienst mit Genehmigung des Dienstherrn oder infolge krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit fernbleibt. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der Beamte ist seinem Dienst vom 1. Oktober bis zum 15. Oktober 1990 ungenehmigt ferngeblieben, ohne entsprechend § 73 Abs. 1 Satz 2 BBG für diesen Zeitraum seine Dienstunfähigkeit nachgewiesen zu haben.
Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung seines Hausarztes, des praktischen Arztes Dr. med. J., vom 27. September 1990 genügt nicht den im vorliegenden Fall zu stellenden Beweisanforderungen. Führt ein Beamter die von ihm behauptete Dienstunfähigkeit auf spezifische, in der Regel fachärztlich zu beurteilende Krankheitszustände wie hier auf psychovegetative bzw. psychosomatische Erschöpfungszustände zurück, bedarf die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des behandelnden Privatarztes detaillierter Hinweise auf Art, Umfang und Dauer der geltend gemachten Gesundheitsstörungen, um im Verfahren nach § 9 BBesG in Verbindung mit § 121 Abs. 1, 4 und 5 BDO vollen Beweiswert zu beanspruchen (BVerwG, Beschluß vom 24. April 1990 - BVerwG 1 DB 2.90 -; Beschluß vom 12. November 1990 - BVerwG 1 DB 18.90 -). Dem entspricht die formularmäßige Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 27. September 1990 nicht. Ihre Dürftigkeit vermag der Senat um so weniger nachzuvollziehen, als der Beweiswert inhaltsgleicher früherer Bescheinigungen des Dr. J. spätestens seit der Verfügung der Wehrbereichsverwaltung III vom 13. Juli 1990 zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn umstritten war und der Beamte außerdem selbst erklärt, seine neurologische Behandlung erfolge durch die Fachärzte Dres. med. W. und K. in Siegburg. Es hätte deshalb nahegelegen, ein spezifiziertes Dienstunfähigkeitsattest dieser Fachärzte zu erbitten und es der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beizufügen.
Ungeachtet der Mängel der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung scheitert die Annahme der Dienstunfähigkeit des Beamten daran, daß er die Anordnung der Wehrbereichsverwaltung III vom 25. September 1990 nicht befolgt hat und ihm die bisher abgegebenen amtsärztlichen Stellungnahmen für den streitbefangenen Zeitraum keine Dienstunfähigkeit bescheinigen.
Die Anordnung vom 25. September 1990, neu ausgestellte privatärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen jeweils am gleichen Tag vom Amtsarzt des Rhein-Sieg-Kreises prüfen und gegebenenfalls schriftlich bestätigen zu lassen, findet ihre Rechtsgrundlage in der gemäß § 199 Abs. 2 BBG fortgeltenden Durchführungsvorschrift Nr. 2 zu § 17 DBG. Danach ist der Beamte verpflichtet, nicht nur ärztliche Krankheitsbescheinigungen vorzulegen, sondern sich auch auf Anordnung des Dienstvorgesetzten von einem beamteten Arzt untersuchen zu lassen. Diese Regelung trägt der Tatsache Rechnung, daß der Amtsarzt vorrangig vor dem Privatarzt die Frage zu beantworten hat, ob und wann eine Gesundheitsstörung mit Krankheitswert die Dienstunfähigkeit eines Beamten bewirkt. Denn der Amtsarzt vermag aus der Kenntnis der Belange der Verwaltung, der von dem Beamten zu verrichtenden Tätigkeit und dessen bisherigen dienstlichen Verhaltens besser als ein Privatarzt den erhobenen medizinischen Befund im Hinblick auf eine spezifische Dienstunfähigkeit - nicht nur auf eine allgemeine Arbeitsunfähigkeit - zu würdigen (ständige Rechtsprechung des Senats seit dem Beschluß vom 20. Januar 1976 - BVerwG 1 DB 16.75 -, BVerwGE 53, 118 <120>). Die Durchführungsvorschrift Nr. 2 zu § 17 DBG ist im Rahmen des § 73 Abs. 1 Satz 2 BBG zu berücksichtigen (Plog/Wiedow/Beck, Bundesbeamtengesetz, Stand: April 1991, § 73 Rz. 4). Der auf dieser Grundlage zulässigerweise ausgesprochenen, ihm am 29. September 1990 zugestellten Anordnung der Wehrbereichsverwaltung III hat der Beamte in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 15. Oktober 1990 und danach keine Folge geleistet. Zu Unrecht beruft sich der Beamte insoweit auf die bereits am 26. Juli 1990 durchgeführte amtsärztliche Untersuchung. Diese Untersuchung konnte schon aus Gründen der zeitlichen Abfolge nicht der Erfüllung der Anordnung vom 25. September 1990 dienen; ihr Zweck war im übrigen nicht die Prüfung einer seinerzeit temporären, sondern einer dauernden Dienstunfähigkeit des Beamten mit Blick auf die mögliche Einleitung des Verfahrens nach § 42 Abs. 1 BBG.
Eine Dienstunfähigkeit des Beamten im streitbefangenen Zeitraum bescheinigt auch nicht das amtsärztliche Gutachten des Gesundheitsamtes des Rhein-Sieg-Kreises vom 3. Dezember 1990, welches sich ausdrücklich Wirkung für die vergangenen sechs Monate beimißt. Die Amtsärztin Dr. med. H. hat eine Dienstunfähigkeit des Beamten nicht festgestellt. Der zusätzlich als Fachgutachter herangezogene Neurologe Prof. Dr. H. bestätigt für den hier maßgeblichen Zeitraum lediglich eine unwesentliche Einschränkung der Dienstfähigkeit des Beamten durch leichtere bis mäßig stark ausgeprägte psychovegetative Störungen; seine Dienstfähigkeit sei jetzt - im Dezember 1990 - wieder voll hergestellt. Der Beamte war deshalb vom 1. Oktober bis zum 15. Oktober 1990 zur Dienstleistung verpflichtet.
Soweit er mit seinem anwaltlichen Beschwerdevorbringen sinngemäß geltend macht, er habe bis zur abschließenden amtsärztlichen Beurteilung seines Zustandes als dienstunfähig gelten müssen, verkennt er die Pflichten- und Beweislastverteilung in § 73 Abs. 1 BBG. Danach hat der Beamte grundsätzlich seine Dienstleistungspflicht aufgrund gesetzlich unterstellter Dienstfähigkeit so lange zu erfüllen, bis der Nachweis der krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit geführt ist. § 73 Abs. 1 BBG begründet also nicht eine Vermutung der Dienstunfähigkeit zugunsten des Beamten, sondern umgekehrt eine Darlegungs- und Beweislast zu seinen Lasten (BVerwG, Beschluß vom 19. Juni 1991 - BVerwG 1 DB 24.88 -). Den erforderlichen Nachweis seiner Dienstunfähigkeit hat der Beamte - wie oben dargelegt - nicht geführt.
Auf Vertrauensschutz auf der Basis privatärztlicher Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen kann sich der Beamte nicht berufen, weil er auf die Notwendigkeit eines qualifizierten amtsärztlichen Dienstunfähigkeitsnachweises vor Erlaß des Feststellungsbescheides hingewiesen wurde. Auch der Verlauf der Untersuchung des Beamten am 26. Juli 1990 eröffnet keinen Vertrauensschutz. Der Beamte räumt selbst ein, daß die untersuchende Amtsärztin damals die Frage seiner Dienstunfähigkeit offengelassen habe.
Kein anderes Ergebnis rechtfertigt die Stellungnahme der Fürsorgeärztin der Wehrbereichsverwaltung III, Frau Dr. med. T., vom 3. April 1991. Diese von der Wehrbereichsverwaltung III im Februar 1991 veranlaßte vertrauensärztliche Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beamten gilt ausdrücklich nicht für den hier streitbefangenen Zeitraum. Frau Dr. T. stellt lediglich eine temporäre, am Tage der Begutachtung, dem 28. März 1991, noch gegebene Dienstunfähigkeit des Beamten fest, schließt eine dauernde Dienstunfähigkeit zu diesem Zeitpunkt jedoch aus.
Der Beamte ist seinem Dienst schuldhaft ferngeblieben. Die Wehrbereichsverwaltung III hat ihn unter Hinweis auf Vorkommnisse in den Jahren 1988 bis 1990 wiederholt aufgefordert, Dienstunfähigkeitsanzeigen rechtzeitig abzugeben. Mit den Anordnungen vom 25. September 1990 und vom 27. September 1990 hat sie ihm Voraussetzungen und Folgen des § 73 Abs. 1 BBG in Verbindung mit § 9 BBesG mitgeteilt. Durch seinen Verzicht auf den geforderten qualifizierten Dienstunfähigkeitsnachweis hat der Beamte in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 15. Oktober 1990 vorsätzlich gegen seine Dienstleistungspflicht verstoßen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 BDO.
Sträter
Gödel