Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.07.1994, Az.: BVerwG 1 D 31.93
Anforderungen an die Durchführung eines disziplinarrechtlichen Verfahrens; Voraussetzungen für das Vorliegen eines Dienstvergehens; Anforderungen an die schuldhafte Verletzung von Dienstpflichten eines Bundesbahnbeamten des mittleren Dienstes
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.07.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 31.93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 13355
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 21.01.1993 - AZ: XIII VL 4/92
Rechtsgrundlagen
- § 54 S. 1 BBG
- § 54 S. 3 BBG
- § 73 Abs. 1 BBG
- § 77 Abs. 1 BBG
- § 5 Abs. 1 BDO
Fundstelle
- BayVerwBl 1995, 217
Amtlicher Leitsatz
Bereits ein schuldhaft ungenehmigtes Fernbleiben vom Dienst von sieben Wochen kann das Vertrauensverhältnis des Beamten zum Dienstherrn zerstören und die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst rechtfertigen.
Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
hat in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 12. Juli 1994,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Czapski, ferner
Bundesbahninspektor Günter Maraun, Postbetriebsassistent Antonius Galla als ehrenamtliche Richter,
Regierungsrätin ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XIII - ... -, vom 21. Januar 1993 im Disziplinarmaß aufgehoben.
Der Bundesbahnsekretär ... wird aus dem Dienst entfernt.
Ihm wird ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von siebzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt.
Der Beamte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Gründe
I.
1.
Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 21. Januar 1993 in das Amt eines Bundesbahnassistenten versetzt. Es hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
a)
Das Amtsgericht ... verurteilte den Beamten am 10. Dezember 1990 wegen Betrugs in Tateinheit mit unerlaubtem Handel mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten auf Bewährung. Das rechtskräftige Strafurteil beruht auf folgenden tatsächlichen Feststellungen:
"Der Angeklagte ... lernte in den vergangenen Jahren im Urlaub in Spanien den inzwischen verstorbenen Georg G., Bruder des Zeugen Robert G. kennen. Von diesem Georg G. erfuhr er, daß dieser in der Vergangenheit einen Pkw Mercedes Benz, Typ 500, von einem Schweizer Staatsangehörigen erhalten hatte. Dieser Pkw, der vermutlich fälschlicherweise als gestohlen gemeldet worden war, wurde von Georg G. gegen eine größere Menge Haschisch eingetauscht, und nach dem Verkauf des Haschischs in Spanien wurde dabei ein Erlös von etwa 150.000 DM erzielt. Auch die Mitangeklagten M. und K. die ebenfalls zusammen mit R. in Spanien Urlaub gemacht hatten, erfuhren von diesem Vorgang entweder durch R. oder durch G. selbst. Danach kam es zu folgenden strafbaren Handlungen:
1.
An einem näher nicht ermittelten Tag, etwa 3 Monate vor dem 03.08.1989, besuchten R. und K. den Zeugen Robert G. in dessen Wohnung in M..R. bot G. Kokain und Haschisch zum Kauf an und, nachdem über die Qualität des Kokains gesprochen wurde, legte K. eine kleinere Menge Kokain vor, die die Angeklagten R. und K. zusammen mit Robert G. konsumierten. R. sprach noch davon, daß er für K. (muß heißen: G.) dieses Mal nur 500 g Haschisch dabeihabe und nicht, wie angeblich vereinbart, 1 Kilogramm. Das von den beiden Angeklagten R. und K. dem Zeugen G. angebotene Haschisch sollte einen Kilopreis von 5.900 DM haben und außerdem wurde ihm Kokain in Mengen bis zu 50 g zum Grammpreis von 180 bis 220 DM angeboten.
Der Zeuge G., der selbst Rauschgiftkonsument war, zeigte sich durchaus interessiert, wollte aber - was er nicht offenbarte - eigentlich nur kleinere Mengen zum Eigenkonsum erwerben,. Als sich K. und R. verabschiedeten, gab K. dem Zeugen G. noch seine Telefonnummer für den Fall, daß dieser "schnell etwas brauche". In der Folgezeit übersandte R. nach vorheriger telefonischer Ankündigung dem zeugen G. mindestens dreimal kleinere Mengen Kokain, die in normale Postbriefe gelegt wurden. Das Kokain war nach Meinung des Zeugen G. nicht besonders rein. Mit dem Inhalt der letzten Sendung, nämlich mit etwa einem Gramm Kokaingemisch, wurde der Zeuge G. am 03.08.1989 in M. festgenommen.
2.
Am 14.08.1989 mietete der Angeklagte K. bei der Firma I. in K. einen Pkw der Marke Mercedes 190 E mit dem amtlichen Kennzeichen ... wobei er der Wahrheit zuwider vorspiegelte, er werde den Pkw nach Ablauf der Mietzeit von zwei Tagen ordnungsgemäß zurückbringen. Tatsächlich hatte er mit R. und M. verabredet, daß diese den Pkw nach Spanien überführen und ihn dort dem Georg G. übergeben sollten. Der Angeklagte R. (muß heißen: K.), der mit dem Flugzeug nach Spanien nachkommen wollte, wollte den Pkw in Deutschland als gestohlen melden. G. sollte den Pkw gegen 50 Kilogramm Haschisch eintauschen und den Gewinn aus dem Verkauf des Haschischs wollten sich die drei Angeklagten und G. teilen.In Ausführung dieses Plans fuhren R. und M. mit dem Pkw in N. über die ... Grenze nach O. Dort wurden sie kontrolliert und festgenommen, weil M. in einem Blouson 2 Briefchen mit Kokain sowie in einer Tasche 45 g Lidokain mitführte, welches zunächst für Kokain gehalten wurde. Bei R. fand man eine Rasierklinge, wie sie zum Portionieren von Kokain benutzt wird, sowie ein kleines Glasfläschchen, welches noch ganz geringe Spuren von Kokain enthielt. Ferner fand man im Gepäck des Angeklagten K. (?), welches sich auch in dem Pkw befand, eine Haschischpfeife sowie eine Präzisionswaage."
b)
Nach seiner Festnahme an der ... Grenze am 14. August 1989 befand sich der Beamte bis 20. September 1989 in F. in Haft. Bis zum 6. Oktober 1989 war er von seiner Dienststelle wegen Gewährung von Urlaub bzw. von Ruhetagen für die Abgeltung von Mehrleistungen von der Dienstleistung freigestellt.
Am 7. Oktober 1989 erschien der Beamte nicht zum Dienst. Am 4. und 31. Oktober sowie am 2. November 1989 meldete er sich fernmündlich bei seiner Dienststelle und erklärte, daß er wegen des gegen ihn am 17. August 1989 erlassenen Haftbefehls seinen Dienst nicht aufnehmen könne. Sein Anwalt habe ihm geraten, sich nicht der Polizei zu stellen. Dies wurde auch von seinem Verteidiger gegenüber der Dienststelle bestätigt.
Am 24. November 1989 wurde der Beamte aufgrund des bestehenden Haftbefehls festgenommen und in Untersuchungshaft gebracht. Aus dieser wurde er am 8. Mai 1990 gegen eine Kaution von 20.000 DM entlassen. Erst am 19. Juni 1990 nahm er seinen Dienst bei seiner Dienststelle wieder auf.
Das Bundesdisziplinargericht hat den strafrechtlich geahndeten Sachverhalt als einen außerdienstlichen Verstoß gegen die Pflicht des Beamten zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten, das wiederholte Fernbleiben vom Dienst außerdem als Verstoß gegen die Dienstleistungspflicht gewürdigt und als teils außerdienstliches, teils innerdienstliches Dienstvergehen (§ 54 Sätze 1 und 3, §§ 73, 77 Abs. 1 BBG) gewertet.
Zur disziplinaren Einstufung des Dienstvergehens hat das Bundesdisziplinargericht die Meinung vertreten, daß aufgrund mildernder Umstände das strafbare Verhalten des Beamten im vorliegenden Fall ebensowenig zur Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zum Dienstherrn führe wie das wiederholte Fernbleiben vom Dienst; die verhängte Disziplinarmaßnahme trage daher dem Gewicht des Dienstvergehens ausreichend Rechnung.
2.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts rechtzeitig Berufung eingelegt, sie auf das Disziplinarmaß beschränkt und beantragt, den Beamten unter Aufhebung des angefochtenen Urteils aus dem Dienst zu entfernen. Zur Begründung des Rechtsmittels wird im wesentlichen vorgetragen, das Bundesdisziplinargericht habe den durch das rechtskräftige Strafurteil festgestellten gemeinschaftlich begangenen Betrug in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz bei seinen Erwägungen zum Disziplinarmaß außer acht gelassen und im Gegensatz zu den Feststellungen des Strafurteils vor allem auf einen Handel mit geringen Mengen von Betäubungsmitteln abgestellt. Aus den tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils und insbesondere den Strafzumessungserwägungen ergebe sich jedoch, daß die Höhe der verhängten Freiheitsstrafe sich auf den Besitz und den Handel mit erheblichen Mengen Rauschgift sowie den grenzüberschreitenden Betrugsversuch in Verbindung mit Rauschgifthandel stütze.
Bezüglich des zweimaligen schuldhaften Fernbleibens vom Dienst über einen längeren Zeitraum habe das Bundesdisziplinargericht zu Unrecht mildernde Umstände angenommen und sei deshalb insgesamt zu einer dem disziplinaren Gewicht des Dienstvergehens nicht mehr gerecht werdenden Disziplinarmaßnahme gelangt.
II.
Die Berufung hat Erfolg und führt zur Entfernung des Beamten aus dem Dienst.
1.
Der Durchführung der Hauptverhandlung stand nicht entgegen, daß der unter Anordnung des persönlichen Erscheinens rechtzeitig geladene Beamte nicht erschienen war. Gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 BDO findet die Hauptverhandlung statt, auch wenn der Beamte nicht erschienen ist. Daran ändert die Anordnung des persönlichen Erscheinens nichts. Sie verfolgt den Zweck, dem Beamten zu verdeutlichen, daß von seiner Einlassung in der Hauptverhandlung eine weitere Klärung - auch zu seinen Gunsten - erwartet wird. An die Nichtbefolgung der Anordnung knüpft die Bundesdisziplinarordnung keine verfahrensrechtlichen Konsequenzen (vgl. Urteil vom 10. August 1993 - BVerwG 1 D 51.92 - m.w.N.).
2.
Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Die Tat- und Schuldfeststellungen des angefochtenen Urteils sind daher für den Senat ebenso bindend wie deren disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen. Er hat nur über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.
3.
Das aus mehreren Einzelverfehlungen bestehende, teils innerdienstliche, teils außerdienstliche Dienstvergehen hat so erhebliches Gewicht, daß der Beamte für den öffentlichen Dienst nicht mehr tragbar ist.
a)
Bereits durch den strafgerichtlich geahndeten unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln und das hiermit im Zusammenhang stehende betrügerische Verhalten hat der Beamte das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn schwer belastet.
In seiner Rechtsprechung zur disziplinaren Einstufung von Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz hat der Senat wiederholt zu erkennen gegeben, daß auch das Anliegen des Gesetzgebers, mit dem Betäubungsmittelgesetz den schädlichen Auswirkungen des zunehmenden Rauschgiftkonsums vorzubeugen und so unabsehbare Gefahren von dem einzelnen, aber auch von der Allgemeinheit, insbesondere von der Jugend, abzuwehren, bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme zu berücksichtigen ist (vgl. z.B. Urteil vom 18. Mai 1988 - BVerwG 1 D 103.87 - <BVerwG Dok.Ber. B 1988, 233>). Wer nämlich diesen staatlichen Zielen zuwiderhandelt, offenbart eine grob sozialschädliche Haltung. Das ist auch dienstrechtlich von erheblicher Bedeutung. Angesichts der Variationsbreite möglicher Verwirklichungsformen pflichtwidrigen Verhaltens in diesem Bereich wird allerdings das disziplinare Gewicht des Dienstvergehens maßgebend von den besonderen Umständen des Einzelfalls bestimmt (zum Stand der Rechtsprechung vgl. u.a. die Entscheidungen des Senats vom 2. April 1982 - BVerwG 1 DB 4.82 -, vom 25. Oktober 1983 - BVerwG 1 D 37.83 - <BVerwG Dok.Ber. B 1984, 63 = DÖD 1984, 88 = PersV 1986, 70>, vom 13. Januar 1984 - BVerwG 1 DB 35.83-, vom 13. August 1985 - BVerwG 1 D 174.84 - <BVerwG Dok.Ber. B 1985, 273>, vom 10. Dezember 1985 - BVerwG 1 D 76.85 - <BVerwGE 83, 82>, vom 29. April 1986 - BVerwG 1 D 141.85-, vom 10. Dezember 1987 - BVerwG 1 DB 29.87 - und vom 18. Mai 1988 - BVerwG 1 D 103.87 - <BVerwG Dok.Ber. B 1988, 233>).
Hiernach ist im vorliegenden Fall erschwerend zu berücksichtigen, daß der Beamte wiederholt mit Betäubungsmitteln, darunter dem besonders gefährlichen Suchtmittel Kokain Handel getrieben und hierbei auch größere Mengen von Betäubungsmitteln zum Kauf angeboten hat. Mildernd kann dagegen berücksichtigt werden, daß es tatsächlich nicht zum Verkauf größerer Mengen von Betäubungsmitteln gekommen ist und ein Bezug des pflichtwidrigen Verhaltens zu dem dienstlichen Aufgabenbereich des Beamten nicht besteht. Der Beamte hat sich zudem bisher tadelfrei geführt und ist gut beurteilt worden.
Unter Berücksichtigung des außerdem festgestellten, in einem unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zu den Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz stehenden betrügerischen Verhaltens von ebenfalls erheblichem Eigengewicht hat der Beamte allerdings bereits durch diese Straftaten die Grundlage seines Dienstverhältnisses zumindest in Frage gestellt.
b)
Das schuldhaft ungenehmigte Fernbleiben vom Dienst in den Zeiträumen vom 7. Oktober bis 23. November 1989 und 9. Mai bis 18. Juni 1990 stellt ebenfalls eine Pflichtverletzung von erheblichem Gewicht dar. Das Gebot, überhaupt zum Dienst zu erscheinen, ist, wie der Senat in ständiger Rechtsprechung betont, Grundpflicht eines jeden Beamten (vgl. z.B. Urteil vom 18. Mai 1994 - BVerwG 1 D 79.93 - m.w.N.). Ohne die Dienstleistung ihrer Mitarbeiter wäre die Verwaltung nicht imstande, die ihr gegenüber der Allgemeinheit obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Deshalb kann einem Beamten, der ohne triftigen Grund nicht zum vorgeschriebenen Dienst erscheint, nicht mehr das Vertrauen entgegengebracht werden, das für eine gedeihliche Zusammenarbeit unerläßlich ist. Verweigert ein Beamter den Dienst für einen längeren Zeitraum oder wiederholt - auch für kürzere Zeitspannen -, so ergibt sich die Notwendigkeit, das Beamtenverhältnis einseitig zu lösen, regelmäßig schon aus der Dauer der Dienstverweigerung selbst sowie aus dem Umstand, daß das Erfordernis der Dienstleistung und damit die Bedeutung ihrer Unterlassung für jedermann leicht zu erkennen ist (Urteil vom 7. November 1990 - BVerwG 1 D 33.90 - <BVerwG Dok.Ber. B 1991, 49>). Setzt sich der Beamte gleichwohl über diese Erkenntnis hinweg, offenbart er ein so hohes Maß an Verantwortungslosigkeit, Pflichtvergessenheit und Mangel an Einsicht in die Notwendigkeit einer geordneten Verwaltung, daß in aller Regel seine Entfernung aus dem Dienst die Folge sein muß (urteil vom 10. Oktober 1990 - BVerwG 1 D 1.90 -, Urteil vom 18. Mai 1994, a.a.O.).
Ausgehend von diesen die Senatsrechtsprechung unverändert prägenden Grundsätzen ergibt ein Überblick über die bisher ergangenen einschlägigen Entscheidungen, daß bereits eine Abwesenheit von zwei Monaten die Verhängung der Höchstmaßnahme zur Folge hatte (Urteile vom 10. Oktober 1990 und 7. November 1990, a.a.O.) und auch ein schuldhaft ungenehmigtes Fernbleiben vom Dienst von sieben Wochen das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn zerstören kann (Urteil vom 22. April 1991 - BVerwG 1 D 62.90 - <BVerwGE 93, 78 mit einer Übersicht über die Rechtsprechung>).
Aufgrund dieser Rechtsprechung legen die festgestellten Zeiträume schuldhaften Fernbleibens vom Dienst die Verhängung der Höchstmaßnahme selbst dann nahe, wenn man zugunsten des Beamten die Konfliktsituation berücksicht, in der er sich aufgrund des gegen ihn erlassenen Haftbefehls in der Zeit vom 7. Oktober bis 23. November 1989 befunden hat. Für das Fernbleiben vom Dienst nach der Haftentlassung am 8. Mai 1990 bis zur Wiederaufnahme des Dienstes am 19. Juni 1990 fehlt es an einer ähnlichen Konfliktsituation. Gründe dafür, warum er in dieser Zeit dem Dienst ferngeblieben ist, hat er nicht angegeben.
c)
Insgesamt läßt jedenfalls das Dienstvergehen mangels mildernder Umstände eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht mehr zu. Der Beamte hat durch die schwerwiegenden Verfehlungen sowohl im inner- wie auch im außerdienstlichen Bereich das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn zerstört. Zu seinen Lasten muß sich bei der disziplinaren Einstufung des Dienstvergehens hierbei auch auswirken, daß die gegen ihn verhängte Freiheitsstrafe von elf Monaten nur wenig unterhalb der sich aus § 48 BBG ergebenden Grenze liegt.
Danach endet das Beamtenverhältnis, wenn ein Beamter in einem Strafverfahren wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird. Dieser beamtenrechtlichen Einstufung des Falles durch das Strafmaß kommt auch präjudizielle Bedeutung für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme zu, da hier die Ansehensschädigung und Vertrauensbeeinträchtigung von der Straftat selbst und ihren einzelnen Umständen abhängen (vgl. Urteil vom 6. Mai 1987 - BVerwG 1 D 150.86 - m.w.N., Urteil vom 17. März 1983 - BVerwG 1 D 23.82 - <PersVertr 1983, 377>).
4.
Der Senat hat dem Beamten gemäß § 77 BDO einen Unterhaltsbeitrag bewilligt. Er ist dessen aufgrund seiner bisher günstigen dienstlichen Beurteilung nicht unwürdig und in dem zuerkannten Umfang auch bedürftig. Der Bewilligungszeitraum beträgt wie üblich zunächst sechs Monate. Weist der Beamte nach, daß er sich während des gesamten Bewilligungszeitraums nachdrücklich aber letztlich erfolglos um eine andere Einnahmequelle bemüht hat, so kann ihm das Bundesdisziplinargericht bei fortbestehender Bedürftigkeit erneut einen Unterhaltsbeitrag bewilligen.
5.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 ff. BDO.
Gödel
Czapski