Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.05.1988, Az.: BVerwG 1 D 103.87
Pflicht zu gewissenhafter uneigennütziger Amtsführung ; Zerstörung der Vertrauensgrundlage eines Beamtenverhältnisses ; Straftatbestand der Postunterdrückung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.05.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 103.87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 17711
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 16.06.1987 - AZ: XIV VL 34/87
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Posthauptschaffner ... geboren am ... in ...
Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 18. Mai 1988,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz, ferner
Bundesbankoberamtsrätin Ilse Podolski,
Postbetriebsassistentin Helga Thomas als ehrenamtliche Richter
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Posthauptschaffners ... wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XIV - ... -, vom 16. Juni 1987 im Disziplinarmaß aufgehoben.
Der Beamte wird in das Amt eines Postoberschaffners (Bes.Gr. A 3) versetzt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Beamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Gründe
I.
In dem vom Präsidenten der Oberpostdirektion F. eingeleiteten Disziplinarverfahren legt der Bundesdisziplinaranwalt dem Beamten als Dienstvergehen zur Last, in seiner Eigenschaft als Postzusteller im Juli 1986 mindestens fünf Briefsendungen, die Heroin enthielten und an eine fingierte Anschrift gerichtet waren, unterdrückt und jeweils gegen einen Anteil des Heroins, den er selbst verbrauchte, an Bekannte übergeben zu haben.
Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 16. Juni 1987 unter Zubilligung eines befristeten Unterhaltsbeitrages aus dem Dienst entfernt. Es hat im wesentlichen festgestellt:
Im April oder Mai 1986 traten zwei Bekannte an den Beamten mit der Frage heran, ob er im Rahmen von Rauschgiftgeschäften Briefe mit Rauschgift, die aus Verschleierungsgründen an fiktive Empfänger in seinem Zustellbezirk gerichtet würden, anhalten und an sie aushändigen könne. Der Beamte, der darin eine Art Geschäftsbeziehung sah und dem es darum ging, jeweils einen Anteil zu erhalten, bejahte die Frage und sagte nach anfänglichen Bedenken zu.
Anfang Juni 1986 kam der erste Brief. Der Beamte hielt ihn an, verständigte seine Bekannte und händigte ihr den Brief noch während seines Zustellgangs aus. Nach Dienstschluß begab er sich in die Wohnung der Bekannten, um dort das ihm als Lohn versprochene Geld abzuholen. Da diese kein Geld hatten, gaben sie dem Beamten einen kleinen Teil des Rauschgiftes ab, das in dem Brief war. Der Beamte führte sich das Rauschgift mittels Spritze oder durch die Nase zu.
Dasselbe wiederholte sich in der Folgezeit fünf- oder sechsmal. Nach dem zweiten oder dritten Brief kam dem Beamten, der inzwischen von den Bekannten ein Besteck zur Verfügung gestellt bekommen hatte, um sich das Rauschgift selbst spritzen zu können, zwar erneut Bedenken; er unterdrückte diese jedoch zunächst und stieg erst nach dem fünften oder sechsten Brief aus der Sache aus.
Das Bundesdisziplinargericht hat diesen Sachverhalt als Verstöße des Beamten gegen seine Pflicht zu gewissenhafter, uneigennütziger Amtsführung (S 514 Satz 2 BBG), zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 54 Satz 3 BBG) sowie zur Beachtung dienstlicher Anordnungen (§ 55 Satz 2 BBG) gewürdigt und als einheitliches Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG angesehen, das der Beamte vorsätzlich begangen habe und das so schwer wiege, daß er nicht weiter im Beamtenverhältnis bleiben könne. Denn wer sich im Kernbereich seiner dienstlichen Pflichten als unehrlich und unredlich und damit als untreu erweise, weil er sich aus materiell-egoistischen Gründen an ihm zur Beförderung anvertrauten Sendungen vergreife, zerstöre die Vertrauensgrundlage des Beamtenverhältnisses und verliere das berufserforderliche Ansehen in der Öffentlichkeit. Diese würde es auch nicht verstehen, wenn ein Beamter, der sich aus eigensüchtigen Gründen den staatlichen Zielen widersetzt und den Strafbestimmungen des Betäubungsmittelrechts zuwiderhandelt, nicht aus der Beamtenschaft ausgeschlossen würde, zumal hier durch spekulär aufgemachte Presseberichte ein erheblicher Ansehensschaden eingetreten sei.
Mit seiner Berufung gegen dieses Urteil beantragt der Beamte eine mildere Disziplinarmaßnahme und macht zur Begründung geltend:
Das Bundesdisziplinargericht habe sein Fehlverhalten disziplinarrechtlich so gewertet, als ob er aus eigennützigen Gründen Postsendungen unterdrückt oder eine Kassenverfehlung begangen hätte. Beides sei aber weder der Fall, noch könne sein Dienstvergehen mit der Unterdrückung fremder Postsendungen verglichen werden; denn er habe jede einzelne Sendung dem zwar mit falschem Namen bezeichneten, jedoch dem richtigen, nämlich dem vom Absender gewünschten und daher dem bestimmungsgemäßen Empfänger, ausgehändigt, der ihm persönlich bekannt gewesen sei. Unversehrt und von keinem Dritten bemerkt habe er die Sendung jeweils dem Postkunden ausgehändigt. Daß er dafür vom Empfänger gewissermaßen als Trinkgeld einen geringen Teil des Sendungsinhalts erhalten habe, sei ebensowenig ein Grund, völligen Vertrauensverlust anzunehmen, wie der Umstand, daß die Presse den Vorgang hochgespielt habe; denn zu einer Honorierung habe er die Empfänger nicht gedrängt, für die Presseberichte könne er nichts.
Am 25. April 1988 ist der Beamte wegen des diesem Verfahren zugrundeliegenden Sachverhalts vom Amtsgericht - Schöffengericht - D. wegen fortgesetzter gemeinschaftlicher unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln gemäß §§ 1,3 Abs. 1 Nr. 1, 11 Abs. 1, 29 Abs. 1 Satz 1 BtMG, 25 Abs. 2, 52 StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung auf drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt ist.
II.
Die Berufung ist begründet und führt zu einer geringeren Disziplinarmaßnahme.
Sie ist auf das Disziplinarmaß beschränkt mit der Folge, daß die vom Bundesdisziplinargericht getroffenen Tat- und Schuldfeststellungen und ihre disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen für den erkennenden Senat bindend sind. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu befinden.
Das danach feststehende Dienstvergehen ist, anders als das Bundesdisziplinargericht annimmt, nicht als Postunterdrückung zu werten oder in seiner Auswirkung mit der Verfehlung eines ungetreuen Kassenbeamten gleichzusetzen.
Durch den Straftatbestand der Postunterdrückung (§ 354 Abs. 2 Nr. 2 StGB) soll Eingriffen in den ordnungsgemäßen Postverkehr vorgebeugt und die Bevölkerung davor geschützt werden, daß ihr Vertrauen in Sicherheit und Zuverlässigkeit des postalischen Verkehrs enttäuscht wird (RGSt 52, 248 <249>; 72, 193 <197>). Schon aus diesem Sinn der Vorschrift ergibt sich, daß sie sich auf unzulässige Handlungen bezieht, die auf dem Postbeförderungsweg zwischen dem Absender einer Postsendung und dem bestimmungsgemäßen Empfänger vorgenommen werden (RGSt 54, 227 <228>).
In dem vom Schutzzweck der Norm erfaßten Bereich der Briefbeförderung zwischen Absender und dem von diesem gewünschten Empfänger hat der Beamte aber nicht eingegriffen. Er hat im Gegenteil dafür Sorge getragen, daß die Briefsendungen diejenigen Empfänger erreichten, die sie erreichen sollten. Den auf den Briefen angegebenen Empfänger gab es nicht. Hinter dieser fingierten Empfängerangabe verbargen sich die Bekannten des Beamten - die Zeugen M. G. und P. R.-G. -, die, um sich vor Entdeckung durch die Strafverfolgungsorgane zu schützen, nicht auf den Heroinsendungen als Empfänger erscheinen wollten. Dem Absender der Briefe war dies bekannt; er wollte, daß die Briefe in den Besitz der Zeugen gelangten. Andernfalls hätte er nicht die fingierte Anschrift verwendet. Dadurch, daß der Beamte in Kenntnis dieser Umstände die Zeugen benachrichtigte, wenn ihm ein Brief mit der fingierten Empfängerangabe zur Zustellung anvertraut war, und ihnen sodann den Brief noch während des Zustellgangs aushändigte, stellte er sicher, daß der Brief die Personen erreichte, die er nach Vorstellung des Absenders auch erreichen sollte. Von Postunterdrückung oder dem Vergleich mit veruntreuender Unterschlagung kann unter diesen Umständen mithin nicht die Rede sein.
Das Schwergewicht des Dienstvergehens liegt vielmehr in der Verstrickung des Beamten in die Rauschgiftgeschäfte der Zeugen G. und R.-G., die dieserhalb vom Schöffengericht D. am 25. April 1988 zu Freiheitsstrafen von jeweils einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden sind. Dieses Dienstvergehen wiegt schwer, rechtfertigt jedoch nicht die Entfernung aus dem Dienst; die Versetzung in das geringer besoldete Amt eines Postoberschaffners reicht aus.
Wie bereits das Bundesdisziplinargericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats zutreffend ausgeführt hat, war es das Anliegen des Gesetzgebers, mit dem das herkömmliche Opiumgesetz abändernden Betäubungsmittelgesetz - BtMG - in der Neufassung vom 10. Januar 1972 (BGBl. I S. 1) der Rauschgiftwelle Einhalt zu gebieten, den schädlichen Auswirkungen des zunehmenden Rauschmittelkonsums vorzubeugen und so unabsehbare Gefahren von dem Einzelnen, aber auch von der Allgemeinheit, insbesondere auch von der Jugend, abzuwenden. Wer diesen staatlichen Zielen zuwiderhandelt, offenbart eine grob sozialschädliche Haltung und stellt objektiv eine schwere Gefahr für die oben beschriebenen Rechtsgüter dar. Das ist auch dienstrechtlich von erheblicher Bedeutung.
Zusätzliches Gewicht erhält das Dienstvergehen dadurch, daß der Beamte in Ausübung seines Dienstes und unter Ausnutzen seiner dienstlichen Kenntnisse und Möglichkeiten gehandelt und hierbei selbst in strafbarer Weise versagt hat. Dadurch wirkt sich sein Fehlverhalten nicht nur vorwiegend auf sein Ansehen nach außen, sondern gleichermaßen auch auf den innerdienstlichen Vertrauensbereich aus. Das Vertrauensverhältnis zwischen Dienstherrn und Beamten ist dadurch schwerer Belastung ausgesetzt worden. Das Gewicht des Dienstvergehens geht schon aus diesem Grunde über das von Selbstverbrauch oder Handeltreiben mit Rauschgift ohne dienstlichen Bezug hinaus. Belastend für den Beamten wirkt sich schließlich aus, daß er sich für sein dienstliches Fehlverhalten entlohnen, nach den Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts nämlich Geld versprechen und, da die Zeugen G. und R.-G. kein Geld geben konnten, jeweils einen Anteil des Heroininhalts der einzelnen Sendungen aushändigen ließ. Vor allem dieser Umstand läßt an die vom Bundesdisziplinargericht verhängte disziplinare Höchstmaßnahme denken. Ein Beamter, der in bezug auf sein Amt Geschenke oder sonstige Vorteile annimmt, setzt das Ansehen der Beamtenschaft herab und gefährdet in erheblichem Maß das Vertrauen seiner Behörde und der Allgemeinheit in seine Zuverlässigkeit. Das kann grundsätzlich zur Entfernung aus dem Dienst führen (vgl. Urteil des Senats vom 25. März 1982 - BVerwG 1 D 80.80 - <ZBR 1983, 208>; ferner Urteil vom 9. März 1988 - BVerwG 1 D 74.87 - mit weiteren Nachweisen).
Davon ist hier jedoch abzusehen: So fällt zugunsten des Beamten ins Gewicht, daß er erst nach anfänglichen Bedenken und starkem Drängen seine Mitwirkung zugesagt, daß er vor allem aber schon recht bald, nämlich nach Aushändigen des fünften oder sechsten Briefes, aus freien Stücken seine Mitwirkung aufgekündigt hat. Dies zeigt, daß er nicht ohne Gewissen und durchaus dazu in der Lage ist, von sich aus auf den von seinen beamtenrechtlichen Pflichten vorgezeichneten Weg zurückzufinden. Da er sonst disziplinar- und strafrechtlich unbelastet und in mehr als zehnjähriger Dienstzeit bei der Deutschen Bundespost zunehmend günstig beurteilt worden ist, meint der Senat, da hier Milderungsmöglichkeiten nicht auf enumerativ aufzeigbare Ausnahmegründe wie bei der veruntreuenden Unterschlagung im Amt beschränkt sind, von der disziplinaren Höchstmaßnahme absehen und dem Beamten Gelegenheit geben zu können, das stark beeinträchtigte Vertrauen seines Dienstherrn in vollem Umfang zurückzugewinnen. Der Senat berücksichtigt hierbei auch, daß die Bekannten des Beamten das ihnen mit den fraglichen Briefen übersandte Rauschgift zum Eigenverbrauch bezogen und verwendet und ihrerseits keinen Handel damit getrieben haben. Die Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt ist als die nächstniedrige Disziplinarmaßnahme jedoch unerläßlich, um dem Beamten vor Augen zu führen, daß er sich bereits jetzt bis an die Grenze seiner weiteren Tragbarkeit im Beamtenverhältnis begeben hat und daß eine weitere Pflichtverletzung von einigem Gewicht die Dienstentfernung zur Folge hätte.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 113 ff. (115 Abs. U) BDO.
Janzen
Pellnitz