Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.10.1983, Az.: BVerwG 1 D 37.83
Betäubungsmittel; Unerlaubter Erwerb; Unerlaubte Abgabe; Maßnahmebemessung; Dienstentfernung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.10.1983
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 37.83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 11929
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 17.02.1983 - AZ: IV VL 71/82
Rechtsgrundlagen
- § 54 S. 3 BBG
- § 77 Abs. 1 S. 2 BBG
Fundstellen
- DokBerB 1984, 63-67
- DÖD 1984, 88-90
- PersV 1986, 70-72
Amtlicher Leitsatz
Zur Maßnahmebemessung bei unerlaubtem Erwerb und unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln (Entfernung aus dem Dienst).
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 25. Oktober 1983,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann, ferner
Techn. Bundesbahnamtmann Karsten Albertsen,
Techn. Fernmeldebetriebsinspektor Siegfried Mücke als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer IV - ... -, vom 17. Februar 1983 im Disziplinarmaß aufgehoben.
Der Technische Bundesbahnobersekretär ... wird aus dem Dienst entfernt.
Ihm wird ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von fünfundsiebzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt.
Er trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Gründe
I.
Durch Urteil des Schöffengerichts bei dem Amtsgericht M. vom 31. März 1981 ist der Beamte wegen eines fortgesetzten Vergehens des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit einem Vergehen in einem besonders schweren Fall, Betäubungsmittel abgegeben zu haben, in Tateinheit mit einem Vergehen der unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden.
Auf die auf das Strafmaß beschränkte Berufung des Beamten hat das Landgericht M. durch Urteil vom 10. August 1981 den Urteilstenor dahin gefaßt, daß der Beamte eines Vergehens des fortgesetzten unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit einem Vergehen der fortgesetzten unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln schuldig ist und deshalb zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt wird, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Als Bewährungsauflage ist dem Beamten die Zahlung einer Buße von 3.000 DM in Raten von 300 DM monatlich zugunsten der Deutschen Gesellschaft für Suchtforschung und Suchttherapie auferlegt worden.
Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 17. Februar 1983 den Beamten wegen eines Dienstvergehens in das Amt eines Technischen Bundesbahnassistenten versetzt. Gemäß seiner gesetzlichen Bindung an die im Strafverfahren getroffenen Feststellungen ist es von folgendem Sachverhalt ausgegangen:
Am 16. Juli 1980 um 14.19 Uhr bestellte der Beamte telefonisch bei dem anderweitig Verfolgten K. "7 Gramm" Kokain und holte es gegen 18.00 Uhr bei K. ab.
Am 25. Juli 1980 um 13.24 Uhr bestellte er telefonisch bei K. "6 Gramm" Kokain, das ihm etwa eine halbe Stunde später bei K. übergeben wurde.
Am 30. Juli 1980 um 11.18 Uhr verabredete er telefonisch mit K. die Lieferung von "10 Gramm" Kokain. Unmittelbar nach der Übergabe an ihn, die in der Nähe des Lokals S. am R. platz in M. stattfand, gab er das Betäubungsmittel einem Dritten ab, mit dem er schon zuvor in der Nähe der Wohnung K. einen Übergabeort vereinbart hatte.
Am 1. August 1980 um 18.21 Uhr bestellte er telefonisch bei K. "1 Gramm" Kokain. Er nahm es zu einem nicht bekannten späteren Zeitpunkt in Empfang.
Am 13. August 1980 um 18.11 Uhr vereinbarte er telefonisch mit K. die Übergabe von "6 Gramm" Kokain, das er kurz darauf auch erhielt.
Am Abend des 27. August 1980 gab er "1 Gramm" Kokain an Kathrin R.-H. ab. Der Beamte handelte von vornherein in der Absicht, fortlaufend je nach Bedarf bei K. Kokain zu erwerben und je nach Nachfrage dieses Kokain auch an andere abzugeben. Eine Erlaubnis des Bundesgesundheitsamtes hatte er nicht.
Das Bundesdisziplinargericht hat das Verhalten des Beamten als Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 3, 77 Abs. 1 Satz 2 BBG gewertet.
Zum Disziplinarmaß hat es ausgeführt, einem solchen Beamten könne kein Vertrauen mehr entgegengebracht werden, auch sei ein Ansehensverlust in besonderem Maße eingetreten. Gegen die danach notwendige Entfernung aus dem Dienst sprächen aber allgemeine rechtspolitische Erwägungen. Es seien Bestrebungen im Gange, die strafbaren Handlungen der Süchtigen selbst zu entkriminalisieren, eine Lösung dieses Problems nicht im strafrechtlichen, sondern therapeutischen Bereich zu suchen. Übertrage man diese Vorstellung auf den disziplinaren Bereich, so müsse das fürsorgerische Element in den Beziehungen zwischen Beamten und Dienstherrn vor dem sonst legitimen Interesse auf Reinhaltung der Beamtenschaft in diesem Zusammenhang Vorrang haben. Es stände sonst dem Staat schlecht an, wenn er einerseits in seiner Funktion der Daseinsfürsorge im sozialen - hier gesundheitspolitischen - Bereich durch hohe finanzielle Aufwendungen und Aktivitäten im rechtspolitischen Raum die Rehabilitation von Drogensüchtigen unterstütze, andererseits aber in seiner Funktion als Dienstherr sich seiner eigenen Bediensteten, die in Abhängigkeit geraten seien, durch Entfernung aus dem Dienst entledigte und damit einer der wesentlichen Voraussetzungen für die Versuche einer erfolgversprechenden Wiedereingliederung beraubte.
Gegen dieses Urteil hat der Bundesdisziplinaranwalt rechtzeitig Berufung eingelegt und sie auf das Disziplinarmaß beschränkt mit dem Antrag, den Beamten aus dem Dienst zu entfernen. Zur Begründung hat er im wesentlichen ausgeführt:
Die Kammer meine, die rechtspolitische Tendenz, Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz zu entkriminalisieren und die Problemlösung aus dem strafrechtlichen Bereich mehr in den therapeutischen zu verlegen, auch auf die Disziplinarpraxis übertragen zu können. Hierbei werde übersehen; daß Strafrecht und Disziplinarrecht völlig verschiedenen Zwecken dienten und daß schon deshalb für Therapieüberlegungen im Rahmen der Erwägungen zum Disziplinarmaß kein Raum sei. Bei einer schwerwiegenden Pflichtverletzung sei zunächst zu prüfen, ob dem Beamten noch Vertrauen entgegengebracht werden könne. Sei diese Frage, wie im vorliegenden Fall, zu verneinen, so müsse entsprechend der Reinigungsfunktion des Disziplinarrechts das Beamtenverhältnis aufgelöst werden. Die Rechtsprechung habe stets und ohne Einschränkung anerkannt, daß nicht die strafrechtliche Bedeutung, sondern allein die Auswirkung auf das Vertrauensverhältnis das Gewicht des Dienstvergehens bestimme. Habe aber ein Beamter das Vertrauen in seine Zuverlässigkeit schuldhaft eingebüßt, dann könne dem Dienstherrn auch nicht etwa unter Gesichtspunkten der Fürsorge oder der Rehabilitation eine Weiterbeschäftigung zugemutet werden. Auch die Überlegung der Kammer, daß der Staat sich einerseits in seiner Funktion als zur Daseinsfürsorge im sozialen Bereich Verpflichteter und andererseits in seiner Funktion als Dienstherr nicht unterschiedlich verhalten dürfe, gehe fehl. Aus der einheitlichen Aufgabenstellung des Staates ergebe sich gerade die Notwendigkeit, sich von unzuverlässigen Beamten zu trennen. Die Erfüllung einer Aufgabe, die Durchsetzung einer - hier - sozialpolitischen Zielvorstellung sei dem Staat nur möglich, wenn er sich dabei auf eine integere Beamtenschaft stützen könne, nicht aber, wenn Teile der Beamtenschaft durch schwerwiegende strafbare Handlungen diesen Zielen entgegenwirkten. Die Kammer habe im Rahmen dieser Überlegungen offenbar nicht hinreichend beachtet, daß der Beamte nicht nur als Rauschgiftkonsument aufgetreten sei, sondern durch Abgabe des Kokains die Verbreitung des Drogenkonsums gefördert habe. Schließlich habe die Kammer es versäumt, das negative Persönlichkeitsbild des Beamten und die deshalb ungünstige Zukunftsprognose zu berücksichtigen. Das Bundesverwaltungsgericht habe in dem Beschluß vom 2. April 1982 zu Recht betont, daß die ungünstige dienstliche Beurteilung des Beamten, seine strafgerichtlichen und disziplinaren Vorbelastungen und insbesondere der Umstand, daß schon einmal ein Strafverfahren wegen unerlaubten Erwerbs und Besitzes von Betäubungsmitteln gegen ihn anhängig gewesen sei, dem Dienstvergehen besonderes disziplinares Gewicht gäben.
II.
Die Berufung ist auf das Disziplinarmaß beschränkt. Die Tat- und Schuldfeststellungen des angefochtenen Urteils sind daher für den erkennenden Senat bindend. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu entscheiden.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Das Bundesdisziplinargericht hat mit zutreffenden Gründen die Untragbarkeit des Beamten infolge Vertrauens- und Ansehensverlustes festgestellt. Es befindet sich damit in Übereinstimmung mit dem Beschluß des erkennenden Senats vom 2. April 1982 - BVerwG 1 DB 4.82 - (BVerwG Dok.Ber. B 1982, 193) in dieser Sache. Der Beamte erwarb in mehreren Fällen Kokain und gab es an andere ab, wobei er von vornherein in der Absicht handelte, fortlaufend nach Bedarf Kokain zu erwerben und es je nach Nachfrage auch an andere abzugeben. Wie in dem erwähnten Beschluß ausgeführt ist, bringen der illegale Erwerb und die illegale Abgabe von Kokain große Gefahren für den einzelnen und die Allgemeinheit mit sich. Kokain ist bei mißbräuchlicher Verwendung der Prototyp eines Abhängigkeit erzeugenden zentralen Stimulans. Es ist das typische Beispiel eines Suchtgiftes, das allein durch seine Fähigkeit zur Erzeugung psychischer Abhängigkeit zu schwerwiegendem und gefährlichem Mißbrauch stimuliert. Schon kleine Dosen Kokain erregen das gesamte Zentralnervensystem. Die im Kokainrausch erlebte Glückswoge hält nur kurz an, ihr folgen Angstgefühle und Bewußtseinsstörungen mit starker Agressionsneigung. Die psychische Abhängigkeit nimmt dem Konsumenten die Kraft, sich von selbst von der Droge zu lösen. Aussicht auf Erfolg der Entziehung bietet nach gründlicher Entgiftung des Betroffenen nur eine lange Entziehungskur. Aber auch diese versagt in der Mehrzahl der Fälle (Joachimski, Betäubungsmittelrecht, 2. Aufl. 1978, § 1 Anm. 5, 6; Steinbrecher-Solms, Sucht und Mißbrauch, 2. Aufl. 1975, II/23). Dem Mißbrauch dieses Rauschgiftes sowie anderer Drogen will das Betäubungsmittelgesetz entgegenwirken. Die Rechtsgüter, die geschützt werden sollen, sind vor allem die Gesundheit des einzelnen und der Allgemeinheit, die Jugend, die Familie und die Funktionsfähigkeit der Gesellschaft (BT-Drucks. VI/1877 S. 5 und BT-Drucks. VI/2673 S. 2).
Die Verteidigung verweist demgegenüber auf den Aufsatz von Kreuzer (NJW 1982, 1310 - 1314), nach dem die Gefährlichkeit von Kokain differenziert zu betrachten sei. Aber auch dieser Autor kommt in seinem Resümee zu der Auffassung, die Gefahren des Kokainumgangs seien nicht zu bagatellisieren. Der Beamte kann sich im Disziplinarverfahren nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe die Droge nicht für "gefährlich" gehalten. Für die Frage seiner weiteren Vertrauenswürdigkeit ist entscheidend sein Wissen darüber, daß der Handel mit Rauschgiften verboten und mit hohen Strafen bedroht ist, so daß an der Einschätzung der Sozialschädlichkeit durch den Gesetzgeber für ihn kein Zweifel bestehen konnte. Er hat sich aber gleichwohl über das Verbot hinweggesetzt.
Der Beamte hat sich durch sein Verhalten nicht als bloßer passiver Täter erwiesen, der gewöhnlich als Opfer der Händler anzusehen ist, denn er hat das Kokain nicht allein zum Eigenverbrauch erworben. Darauf, daß das Landgericht M. den Beamten nicht des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln für schuldig befunden hat, kommt es nicht an. Jedenfalls leistete er durch die Abgabe von Kokain je nach Nachfrage der Drogenabhängigkeit und Rauschgiftsucht mit der in der Regel einhergehenden Drogenbeschaffungs- und Drogenfolgekriminalität Vorschub. Wer aber als Beamter die Verbreitung des Drogenkonsums fördert und dadurch eine sozialschädliche Einstellung offenbart, beeinträchtigt - wie das Bundesdisziplinargericht bindend festgestellt hat - Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise in besonderem Maße (§ 77 Abs. 1 Satz 2 BBG).
Ein Dienstvergehen dieser Art kann das Vertrauen der Verwaltung in die persönliche Zuverlässigkeit des Beamten so nachhaltig und unheilbar erschüttern, daß das Beamtenverhältnis seine Substanz verliert und deshalb aufgelöst werden muß (ebenso BayVGH Urteil vom 28. September 1983 - Nr. 16 B 83 A. 1428 -, das sich auf den erwähnten Beschluß des erkennenden Senats vom 2. April 1982 stützt). Dies gilt auch im gegebenen Fall, der durch das ungünstige Persönlichkeitsbild des Beamten noch besonderes disziplinares Gewicht gewinnt:
Durch Urteil des Amtsgerichts M. vom 26. Februar 1975 wurde er wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von fünfundzwanzig Tagessätzen zu je 20 DM und Entzug der Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von noch drei Monaten verurteilt. Der Präsident der Bundesbahndirektion M. stellte mit Verfügung vom 12. Mai 1975 das wegen desselben Sachverhalts vereinfacht durchgeführte Disziplinarverfahren gemäß § 14 BDO ein mit dem Hinweis, daß der Beamte bei einer erneuten Verfehlung gleicher oder ähnlicher Art mit der Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens rechnen müsse.
Durch Anklageschrift vom 21. Oktober 1977 wurde der Beamte wegen unerlaubten Erwerbs und Besitzes von Betäubungsmitteln angeklagt. Im einzelnen handelte es sich um 600 mg Canabisharz-Zubereitung, ca. 1 g Canabisharz, ca. 200 mg Rohopium, ca. 200 mg Marihuana, ca. 50 mg Kokainhydrochlorid und Procainhydrochlorid, ca. 1 g Canabisharz-Zubereitung, 4 LSD-Trips, 900 mg Tabak-Canabisharz-Zubereitung, ca. 150 g Marihuana und ca. 100 g Marihuana. Nach Mitteilung des Zollfahndungsamts M. verlangte das Hauptzollamt M.-Mitte von dem Beamten für diese Artikel Zoll und Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von insgesamt 171,40 DM. In der Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht behauptete der Beamte, er habe die Drogen zu Experimentierzwecken besessen, da er einen Heilpraktikerkurs mitmachen wolle. Die 250 g Marihuana habe er selbst angebaut, alles andere geschenkt bekommen. Er selbst habe Betäubungsmittel probiert, Opium und Kokain habe er nicht genommen. Das Verfahren wurde gemäß § 153 a StPO eingestellt gegen Zahlung eines Geldbetrages von 800 DM, den der Beamte auch entrichtete. Die beschlagnahmten Artikel wurden formlos eingezogen.
Durch Disziplinarverfügung des Bürovorstandes des Vermessungsbüros der Bundesbahndirektion M. vom 17. Oktober 1979 wurde gegen den Beamten wegen fünf Fällen von verspätetem Dienstantritt und unerlaubtem Fernbleiben vom Dienst an einem Tag eine Geldbuße von 80 DM verhängt. In der Verfügung ist vermerkt, daß frühere gleichartige Verfehlungen mit Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten zwar vermerkt, aber nicht geahndet worden seien.
Für den 26. Juli 1979 wurde der Verlust der Dienstbezüge wegen unerlaubten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst festgestellt.
Durch Urteil des Amtsgerichts M. vom 23. Januar 1980 wurde gegen den Beamten wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung eine Geldstrafe von achtzig Tagessätzen zu je 25 DM verhängt. Die Fahrerlaubnis wurde ihm mit einer Sperrfrist von weiteren zehn Monaten entzogen. Er hatte am 10. Oktober 1979 mit etwa 1,6 Promille Alkohol im Blut am Steuer eines Autos am Straßenverkehr teilgenommen und einen Unfall ohne Personenschaden verursacht.
Wegen des zugrundeliegenden Sachverhalts verhängte der Vorsitzende der Kammer IV - ... - des Bundesdisziplinargerichts durch Disziplinargerichtsbescheid vom 3. November 1980 gegen den Beamten eine Gehaltskürzung um ein Zwanzigstel auf die Dauer von sechs Monaten.
Dienstlich wurde er 1966, 1967 und 1968 durchschnittlich beurteilt. 1974 erhielt er das Gesamturteil "genügend" (Stufe 4), mit dem Bemerken, daß er durchaus in der Lage wäre, bessere Leistungen zu erbringen. 1977 erhielt er das Gesamturteil "gut" - Stufe 3 -, wobei allerdings die Einzelmerkmale "Selbständigkeit und Initiative", "Zuverlässigkeit und Verantwortungsbewußtsein" sowie "Arbeitstempo und Arbeitseifer" nur mit Stufe 4 bewertet wurden. 1979 lautete wiederum das Gesamturteil "genügend", das Einzelmerkmal "Zuverlässigkeit und Verantwortungsbewußtsein" wurde sogar mit "nicht genügend" bewertet. Eine Beurteilung vom 3. Juli 1980 lautet im Gesamturteil ebenfalls "genügend". Auch die letzte über ihn am 6. April 1981 abgegebene dienstliche Beurteilung spricht nicht für ihn, weil er hierin bei einem Gesamturteil "genügend" u.a. als nicht mehr ausreichend gewissenhaft und pflichtbewußt charakterisiert wird.
Es ist auch in Betracht zu ziehen, daß der Beamte im Rauschgiftmilieu zu Hause ist; denn in seiner Wohnung wurden etwa 76 g Rohopium, 6 g Haschisch und 1 g Marihuana aufgefunden, Substanzen, mit denen der Beamte nichts zu tun haben will. Nach seiner Einlassung verkehrten in seiner Wohnung sehr viele Leute; in der Hauptverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sprach er sogar von "Hunderten", er wisse daher nicht, wo das Opium herkomme.
Demgegenüber geben die Erwägungen des Bundesdisziplinargerichts keine hinreichende Grundlage, um gleichwohl von der Entfernung aus dem Dienst absehen zu können. Dies ist in der Berufungsbegründung des Bundesdisziplinaranwalts zutreffend ausgeführt. Wiegt das Dienstvergehen so schwer, daß damit das Vertrauensband zur Dienstbehörde zerstört ist oder der Beamte sein Ansehen verloren hat, kann nicht aus dem Gesichtspunkt der Resozialisierung das Dienstverhältnis trotzdem fortgesetzt werden (ständige Rechtsprechung: Urteile vom 19. Februar 1970 - BVerwG 2 D 32.69 - [BVerwGE 43, 57], 31. August 1971 - BVerwG 1 D 22.71 - [BVerwG Dok.Ber. B 1972, 4109], 11. April 1973 - BVerwG 1 D 13.73 - [BVerwG Dok.Ber. B 1973, 147], 18. September 1973 - BVerwG 1 D 44.73 - [BVerwG Dok.Ber. B 1974, 133], 25. November 1974 - BVerwG 1 D 46.74 - [BVerwG Dok.Ber.B 1975, 96], 27. November 1974 - BVerwG 1 D 55.74 - [BVerwG Dok.Ber. B 1975, 93], 16. März 1976 - BVerwG 1 D 50.75 - [BVerwG Dok.Ber. B 1976, 291] und 11. Februar 1977 - BVerwG 1 D 103.76 -). Diese Auffassung ist vom Bundesverfassungsgericht bestätigt worden (Beschluß vom 29. Januar 1974 - 2 BvR 830/73 -). Der vorliegende Fall gibt keinen Anlaß, von dieser wohlbegründeten Rechtsprechung abzuweichen. Auch heute muß das Prinzip gelten, daß nur Beamte im Dienst belassen werden können, die für den Dienstherrn und die Öffentlichkeit in ihrem Amt noch tragbar sind. Anderenfalls müßte der Eindruck entstehen, die Beamtenschaft wäre von Straftätern, seien es z.B. Diebe oder Betrüger, oder auch von Personen durchsetzt, die sich am Rauschgifthandel beteiligen. Das staatliche Handeln würde unglaubwürdig werden, wenn es sich auf eine solchermaßen strukturierte Beamtenschaft stützen müßte. Die Resozialisierung eines Straftäters ist nicht Aufgabe des Disziplinarrechts. Das gilt ebenso für die Rehabilitation.
Unter Zurückstellung von Bedenken ist der Beamte trotz des negativen Persönlichkeitsbildes noch nicht als unwürdig anzusehen, einen Unterhaltsbeitrag zu erhalten (§ 77 Abs. 1 BDO). Nach dem Gesetzeswortlaut braucht die Würdigkeit für eine Unterstützung nicht positiv festgestellt zu werden. Immerhin stand er zur Tatzeit etwa dreiundzwanzig Jahre im Dienst der Deutschen Bundesbahn, wenn auch nicht beanstandungsfrei. Er ist auch als unterstützungsbedürftig anzusehen, da er bisher keine anderweitige Erwerbstätigkeit ausübt. In Anbetracht seiner allerdings beschränkten Unterhaltspflicht gegenüber seiner von ihm getrenntlebenden Ehefrau und den Kindern und seines eigenen notwendigen Lebensbedarfs ist es erforderlich, den Unterhaltsbeitrag auf den gesetzlichen Höchstsatz von fünfundsiebzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts festzusetzen. Die Bewilligungszeit beträgt wie üblich sechs Monate in der Erwartung, daß es dem Beamten bei nachdrücklichen Bemühungen gelingt, in dieser Zeit eine anderweitige Erwerbsquelle zu finden. Sollte ihm dies nicht möglich sein und kann er nachweisen, daß er sich darum mit allen zumutbaren Kräften bemüht hat, so steht es ihm frei, beim Bundesdisziplinargericht die Weiterbewilligung eines Unterhaltsbeitrags zu beantragen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 ff. BDO.
Janzen
Dr. Hartmann