Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.08.1985, Az.: BVerwG 1 D 174.84
Dienstvergehen eines Zollbeamten durch fortgesetzten unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln ohne Berührung seines dienstlichen Bereiches; Fortgesetztes unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Gelegentliches Haschisch-Rauchen im Dienst ohne konkrete Auswirkungen auf die Dienstfähigkeit; Beschränkung auf die zum Eigenbedarf bestimmte und geeignete Menge
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.08.1985
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 174.84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 28662
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 10.10.1984 - AZ: XI VL 33/84
Rechtsgrundlagen
Prozessgegner
Zollsekretär ... geboren am ... in ...
Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 13. August 1985,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz, ferner
Zollinspektor Dieter Herzog, Postbetriebsassistent Erich Winter als ehrenamtliche
Richter,...
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XI - ...-, vom 10. Oktober 1984 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Zollsekretär ... hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Gründe
I.
Nachdem das Schöffengericht beim Amtsgericht ... durch sofort rechtskräftig gewordenes Urteil vom 12. April 1983 wegen fortgesetzt unerlaubten Erwerbs von und fortgesetzt unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln - Vergehen gemäß §§ 11 Abs. 1 Nr. 6 a, 1 Abs. 4 Nr. 3 BTMG a.F., 29 Abs. 1 Nr. 1, 1 Abs. 1 nebst Anlage I, 3 Abs. 1 Nr. 1 BTMG n.F., 2 Abs. 3, 52 StGB - gegen den Beamten auf eine - zur Bewährung ausgesetzte - Freiheitsstrafe von sieben Monaten erkannt hatte, legte der Bundesdisziplinaranwalt mit dem Vorwurf,
von 1977 bis Ende 1981 Haschisch und Marihuana verbotswidrig erworben, besessen und weitergegeben sowie diese Betäubungsmittel regelmäßig, 1977 wiederholt auch während des Dienstes, eingenommen und dadurch den Grenzaufsichtsdienst in einer Vielzahl von Fällen unter Drogeneinfluß verrichtet zu haben,
dem Beamten in dem vom Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektion Koblenz eingeleiteten Disziplinarverfahren unter anderem auch den strafgerichtlich abgeurteilten Sachverhalt als Dienstvergehen zur Last.
Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 10. Oktober 1984 in das Amt eines Zollassistenten, Besoldungsgruppe A 5 Bundesbesoldungsgesetz, versetzt. Es hat sich an die Feststellungen des Strafurteils für gebunden gehalten (§ 18 Abs. 1 Satz 1 BDO) und folgendes festgestellt:
Der im Februar 1977 zum Zollkommissariat ... versetzte Beamte lernte dort den Zollbeamten ... kennen, der ebenfalls erst nach ... versetzt worden war. Er bemerkte, daß Hofer ebenso wie er selbst Haschisch und Marihuana rauchte. Anfangs stellte im allgemeinen er das für beide benötigte Haschisch zur Verfügung. Er hatte zudem in geringer Menge auch Marihuana in Besitz, das er in seiner Wohnung angepflanzt hatte. Im Laufe des Jahres 1977 verkaufte er an Hofer mindestens
| am 16. März 1977 | 10 g Haschisch für | 100,- DM, |
|---|---|---|
| am 14. Juli 1977 | selbst angebautes Marihuana, | |
| am 15. Juli 1977 | 15 g (rotes) Haschisch für | 170,- DM, |
| am 18. November 1977 | 5 g (blondes) Haschisch für | 50,- DM |
| und schließlich | ||
| am 15. Dezember 1977 | 5 g "roten Libanesen" zum Preise von | 50,- DM. |
Er kaufte im gleichen Zeitraum aber auch Rauschmittel von Hofer, so zumindest am 25. August 1977 15 g Haschisch für 150,- DM.
Im Jahre 1978 bis zum August/September 1979 bezog der Beamte Haschisch dann aus anderen Quellen und gab in dieser Zeit auch seinerseits keine Rauschmittel an ... ab. Sein Lieferant war in dieser Zeit unter anderem ein gewisser "Horst". Er erhielt das Haschisch jeweils 4 bis 5 g weise und durfte ab und an auch einmal mitrauchen.
Als diese Quellen versiegten, nahm der Beamte wieder Kontakt zu Hofer auf. Bis Ende 1979 erwarb er von diesem mindestens dreimal Portionen von 5 bis 10 g Haschisch für 50 bis 100 DM und dreimal Portionen von 3 bis 10 g Marihuana für 10 bis 50 DM. 1980 bekam er von Hofer im Frühjahr etwa 20 g, im Herbst, und zwar diesmal geschenkt, nochmals 5 g Marihuana.
Im Jahre 1981 bezog er von Hofer einmal 4 g Haschisch für 50 DM; 5 bis 7 g Marihuana erhielt er kurz vor Weihnachten von ... als Geschenk. Er selbst verkaufte an ... zu Weihnachten 20 g Marihuana für 2 bis 3 DM je Gramm.
Über die strafgerichtlichen Urteilsfeststellungen hinaus hat das Bundesdisziplinargericht ferner festgestellt, daß der Beamte in geringem Umfang auch im Dienst Haschisch inhaliert hat. Das hatte eine optische und akustische Vertiefung der Eindrücke zur Folge. Konkrete schädliche Einflüsse auf den Dienst hat das Bundesdisziplinargericht hingegen nicht feststellen können; doch sei, so stellt das Bundesdisziplinargericht abschließend fest, Haschischkonsum generell geeignet, Einfluß auf die Psyche zu nehmen.
Das Bundesdisziplinargericht hat diesen Sachverhalt als Verletzung der Pflicht des Beamten zu voller Hingabe an seinen Beruf (§ 54 Satz 1 BBG) sowie zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 54 Satz 3 BBG) angesehen und als vorsätzliches Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewürdigt, das schon deshalb außerordentlich schwer wiege, weil der Beamte als Angehöriger der Zollverwaltung verpflichtet gewesen wäre, die Rauschgiftkriminalität zu bekämpfen und um so mehr allen Anlaß gehabt hätte, eine Beteiligung an ihr zu vermeiden. Da schädliche Einwirkungen auf den Dienst aber nicht hätten festgestellt werden können, sei die Dienstentfernung des Beamten nicht geboten. Die positiven Aspekte seiner Dienstleistung, wie insbesondere seine überdurchschnittlichen dienstlichen Beurteilungen und sein Ansehen, das er bei den Berufskollegen genossen habe, überwögen.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Bundesdisziplinaranwalt mit der Berufung, mit der er die Entfernung des Beamten aus dem Dienst beantragt und zu deren Begründung er unter Beschränkung des Rechtsmittels auf das Disziplinarmaß geltend macht:
Das Bundesdisziplinargericht habe aus seiner zutreffenden Erkenntnis, daß der Beamte im inneren Bereich seiner beruflichen Kernpflichten versagt habe, nicht die gebotene Konsequenz, nämlich seine Entfernung aus dem Dienst, gezogen.
Ein Absehen von der disziplinaren Höchstmaßnahme wäre allenfalls dann in Betracht gekommen, wenn gewichtige Milderungsgründe ersichtlich wären. Derartige Gründe seien jedoch nicht erkennbar. Gute Leistungen des Beamten im Dienstsport und bei der Schießausbildung, günstige Beurteilungen seiner dienstlichen Leistungen und sein im übrigen tadelfreies Verhalten gingen letztlich nicht über dasjenige Maß hinaus, was von jedem Beamten verlangt werden müsse; derartige Gesichtspunkte seien deshalb auch nicht geeignet, den bereits eingetretenen Vertrauensverlust auch nur annähernd auszugleichen. Die Weiterbeschäftigung eines vertrauensunwürdig gewordenen Beamten sei der Bundeszollverwaltung aber nicht zuzumuten.
Der Verteidiger ist der Berufung entgegengetreten und hat Zurückweisung beantragt. Er macht geltend, daß die Bezeichnung des Beamten als völlig vertrauensunwürdig in der Berufungsschrift in auffälligem Kontrast zu der Tatsache stünde, daß er nach Bekanntwerden der gegen ihn bestehenden Verdachtsgründe noch 16 Monate weiter dienstlich eingesetzt gewesen sei, wobei er sich im übrigen auch wieder ohne Tadel geführt habe.
II.
Die Berufung ist unbegründet.
Sie ist auf das Disziplinarmaß beschränkt mit der Folge, daß die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichtsund die Würdigung dieser Feststellungen als Dienstvergehen für den Senat bindend sind. Er hat lediglich über die angemessene Disziplinarmaßnahme sowie gegebenenfalls darüber zu befinden, ob ein Unterhaltsbeitrag zu bewilligen ist.
Das Dienstvergehen wiegt sehr schwer. Ihm käme schon unabhängig davon erhebliche Bedeutung zu, welcher Verwaltung der beschuldigte Beamte angehört und welche Amtspflichten er im Dienst zu erfüllen hat. Wie der Senat bereits in seinem Beschluß vom 13. Januar 1984 - BVerwG 1 DB 35.83 - hervorgehoben hat, war es das Anliegen des Gesetzgebers, mit dem das herkömmliche Opiumgesetz abändernden Betäubungsmittelgesetz - BtMG - in der Neufassung vom 10. Januar 1972 (BGBl. I S. 1) der Rauschgiftwelle Einhalt zu gebieten, schädlichen Auswirkungen des zunehmenden Rauschmittelkonsums vorzubeugen und so unabsehbare Gefahren von dem einzelnen, aber auch von der Allgemeinheit, insbesondere auch von der Jugend, abzuwenden, um damit letztlich die Gesellschaft in ihrer Funktionsfähigkeit zu erhalten. Wer sich diesem mit dem Gesetz zur Neuordnung des Betäubungsmittelrechts vom 28. Juli 1981 (BGBl. I S. 681) erneut unterstrichenen Anliegen verschließt, wer statt dessen den staatlichen Zielen aus eigensüchtigen Gründen dadurch zuwiderhandelt, daß er sich durch unerlaubten Umsatz und Genuß von Drogen über die Gebote der Rechtsordnung hinwegsetzt, offenbart mit diesem auch strafbaren Verhalten eine Einstellung, die sozialschädlich ist und als solche die Eignung zu bedeutsamer Beeinträchtigung von Achtung und Vertrauen in sich trägt. Sein entscheidendes Gewicht erhält das Dienstvergehen des Beamten - darauf hat das Bundesdisziplinargericht bereits zu Recht hingewiesen - allerdings dadurch, daß er als Zollbeamter einer Verwaltung angehört, der im Rahmen des Betäubungsmittelgesetzes spezielle Aufgaben zugewiesen sind: Gemäß § 21 Abs. 1 BtMG wirken bei der Überwachung der Ein-, Aus- und Durchfuhr von Betäubungsmitteln Zolldienststellen mit, die - so Absatz 3 der erwähnten Bestimmung - bei Verdacht von Verstößen gegen Verbote und Beschränkungen des Gesetzes unverzüglich dasBundesgesundheitsamt zu unterrichten haben, das die Kontroll- und Überwachungsaufgaben des Gesetzes primär zu erfüllen hat (§ 19 Abs. 1 BtMG). Durch diese Berührung mit dem dienstlichen Aufgabenbereich wirkt sich das Dienstvergehen hier nicht nur vorwiegend auf das Ansehen des Beamten nach außen, sondern gleichermaßen auch auf den innerdienstlichen Vertrauensbereich aus und stellt sich als schwere Belastung des Vertrauensverhältnisses zwischen Dienstherrn und Beamten dar.
Indessen gibt es keinerlei Anhalt dafür, daß der Beamte konkret übertragene Amtspflichten mißbraucht oder daß ihm der dienstliche Pflichtenkreis das ihm zum Vorwurf gemachte Dienstvergehen erst ermöglicht oder auch nur erleichtert hat. Soweit es um den Erwerb und die Abgabe von Betäubungsmitteln in Form von Haschisch und Marihuana geht, ist der dienstliche Bereich des Beamten überhaupt nicht berührt worden; soweit der Genuß von Rauschgift in Rede steht, nur insofern, als der Beamte auch im Dienst Haschisch geraucht hat. Da Erwerb und Abgabe von Betäubungsmitteln nicht in Ausübung oder bei Gelegenheit des Dienstes geschehen sind, kann bei Beurteilung und Bewertung des Dienstvergehens nicht die Vorstellung einer bestimmten Disziplinarmaßnahme maßgebend sein, die grundsätzlich verwirkt wäre und von welcher nur bei erschwerenden oder bei mildernden Umständen nach oben oder nach unten abgewichen werden dürfte; die Vielfalt der in Betracht kommenden Möglichkeiten läßt es ebensowenig wie das Gebot der Einzelfallgerechtigkeit zu, in einem solchen Versagensbereich vom konkreten Fall weitgehend losgelöste Regeln für das Disziplinarmaß aufzustellen, zumal auch der Ansicht nicht zugestimmt werden kann, es sei nicht oder doch nur schwer vorstellbar, daß ein Zollbeamter, der selbst Konsument von Rauschgiften ist, gegenüber Rauschmitteltätern dienstlich tätig werde. Auch ein Zollbeamter, der raucht, ist deshalb für dienstliche Aufgaben nicht inhabil, die mit der Ein-, Aus- und Durchfuhr von Tabakwaren verbunden oder die im Zusammenhang mit der Ausführung des Tabaksteuergesetzes notwendig oder zweckmäßig sind, und ebenso kommt ein Zollbeamter, der dem Alkoholnicht schlechthin entsagt, deswegen doch für Aufgaben aus dem Bier- oder Branntweinsteuerrecht in Betracht. Nur wenn entsprechende Sucht oder doch ungewöhnliche Affinität zu beobachten ist und sich aus diesem Grunde nicht mit Sicherheit ausschließen läßt, suchttypisches oder suchtartiges Verhalten könne die Folge des diesbezüglichen dienstlichen Einsatzes und korrekter Wahrnehmung der Dienstobliegenheiten hinderlich sein, wäre das anders. Von einer Sucht des Beamten kann aber nicht die Rede sein. Anhalt dafür gibt es nicht. Die Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts zu den erworbenen Rauschgiftmengen - neben den 1978/79 bezogenen Mengen von "Horst", die nicht bekannt sind, hat der Beamte im Laufe von fünf Jahren mindestens 128 g, höchstens aber 166 g Haschisch und Marihuana bezogen - lassen auch mittelbar nicht die Annahme zu, der Beamte könnte bei Erwerb und Genuß der Betäubungsmittel unter dem Zwang einer Sucht gehandelt haben.
Im übrigen ist die Einlassung des Beamten nicht widerlegt, während seines Einsatzes beim Zollkommissariat Eppenbrunn in zwei Fällen Personen gestellt zu haben, die der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln verdächtig waren, an den betreffenden Aufgriffen jedenfalls maßgebend beteiligt gewesen zu sein. Auch das belegt wie seine bis zuletzt günstigen dienstlichen Beurteilungen, daß der als interessiert, fleißig, willig und korrekt beschriebene Beamte seine eigentlichen dienstlichen Aufgaben stets beanstandungsfrei erledigt hat.
Kommt es danach ausschließlich auf die Umstände des Einzelfalls an, so kann bei deren Abwägung nicht unberücksichtigt bleiben, daß sich der Erwerb des Beamten von Haschisch und Marihuana auf zum Eigenbedarf bestimmte und geeignete Mengen beschränkt und daß auch er seinerseits die betreffenden Rauschmittel an ... nur zu dessen Eigenbedarf abgegeben hat. Die Verurteilung des Beamten auch wegen fortgesetztenunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln im Strafverfahren steht dem nicht entgegen. Das Tatbestandsmerkmal des Handeltreibens wird weit ausgelegt; von ihm werden nach übereinstimmender Ansicht alle eigennützigen Bemühungen umfaßt, die den Umsatz mit Betäubungsmitteln zu ermöglichen oder zu fördern geeignet sind (Körner, BtMG, 1982, § 29 Rz. 40; Joachimski, Betäubungsmittelrecht, 3. Aufl., § 29 Anm. 4 a) und § 3 Anm. 5). Danach kann dieses Tatbestandsmerkmal auch schon von gelegentlichem oder gar einmaligem Tätigwerden erfüllt sein, sofern dieses nur auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtet ist (Körner a.a.O. Rz. 42; Joachimski a.a.O.). Was die Person des Zeugen Hofer angeht, von dem der Beamte Haschisch und Marihuana erhalten und an den er seinerseits Rauschmittel abgegeben hat, so handelt es sich um einen früheren Zollbeamten, der, nur wenig jünger als er selbst und ihn dienstlich nicht nachgeordnet, zur Zeit des ersten Bezugs bzw. der ersten Abgabe von Betäubungsmitteln im März 1977 nicht nur bereits volljährig, sondern im Genuß von Haschisch und Marihuana auch nicht mehr unerfahren war. Eine durch Alter oder dienstliche Stellung begründete Garantenpflicht gegenüber Hofer hatte der Beamte demnach nicht, wie er mit Hofer auch keinen Dritten zum Konsum von Betäubungsmitteln veranlaßt hat, der zum ersten Mal - und durch ihn - zum Erwerb oder zum Genuß von Drogen verleitet worden wäre.
Dies alles sowie der Umstand, daß es nach den den Senat bindenden Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts niemals zur konkreten Beeinträchtigung der Dienstfähigkeit des Beamten gekommen ist, sind Gesichtspunkte, die sich zu Gunsten des Beamten auswirken müssen. Sie rechtfertigen es, in Übereinstimmung mit der vom Bundesdisziplinargericht vertretenen Auffassung noch einen Rest von Vertrauen in den Beamten zu setzen, der in seinen dienstlichen und sportlichen Leistungen niemals nachgelassen und der seiner Einlassung in der Hauptverhandlung zufolge seit Beendigung des ihm in diesem Verfahren zum Vorwurf gemachten Fehlverhaltens sich des Genusses von Haschisch, Marihuana oderanderen Betäubungsmitteln strikt enthalten hat. Die Schwere der mit dem Dienstvergehen verbundenen Ansehens- und Vertrauensbeeinträchtigung läßt allerdings nur die nach der Dienstentfernung nächstschwere Disziplinarmaßnahme, die Versetzung des Beamten in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt, zu. Die erhebliche Außenwirkung dieser Disziplinarmaßnahme und die mit ihr verbundene, langandauernde und bei jedem Gehaltsempfang erneut spürbar werdende materielle Folge für den Beamten, der schon im Januar 1981 zur Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 7 herangestanden hätte, hält der Senat in Übereinstimmung mit dem Bundesdisziplinargericht für geboten, den Beamten für einen langen Zeitraum immer wieder daran zu erinnern, daß er gegen wesentliche Pflichten aus dem Beamtenverhältnis verstoßen und sich durch sein Dienstvergehen an den Rand der Tragbarkeit für den Dienst in der Zollverwaltung gebracht hat. Der Beamte wird es sich durch tadelfreie dienstliche Führung und Leistung angelegen sein lassen müssen, das Vertrauen seines Dienstherrn in dem Maße zurückzugewinnen, wie es als tragfähige Grundlage des fortbestehenden Beamtenverhältnisses notwendig ist.
Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus §§ 114 Abs. 1 Satz 2, 115 Abs. 3 Satz 1 BDO.
Dr. Hartmann
Pellnitz