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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.12.1987, Az.: BVerwG 1 DB 29.87

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.12.1987
Aktenzeichen
BVerwG 1 DB 29.87
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1987, 20004
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
am 10. Dezember 1987
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen und Pellnitz
beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Bundesbahndirektion S... wird der Beschluß des Bundesdisziplinargerichts, Kammer III - ... -, vom 9. September 1987 insoweit aufgehoben, als er die Einbehaltung der Dienstbezüge betrifft.

Die Verfügung des Präsidenten der Bundesbahndirektion S... vom 22. April 1987 wird, soweit sie die teilweise Einbehaltung der Dienstbezüge des Beamten anordnet, dem Grunde nach aufrechterhalten, in bezug auf die Höhe der einbehaltenen Gehaltsteile aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Bundesbahnsekretär ... hierin erwachsenen notwendigen Auslagen tragen der Beamte und der Bund je zur Hälfte.

Gründe

1

I.

1.

Das Schöffengericht S... verhängte durch rechtskräftiges Urteil vom 5. Juni 1987 gegen den als Rangierleiter beim Hauptbahnhof S... beschäftigten, bisher gut beurteilten, voll geständigen, auch durch die Zeugen A..., M... und A... überführten Beamten wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit deren unerlaubter Herstellung und unerlaubtem Handeltreiben damit, eine gegen eine Geldbuße von 1 000 DM auf drei Jahre zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe von acht Monaten. Der Beamte hatte von 1982 bis Ende 1986 aufgrund eines einheitlichen, auf wiederholte gleichartige Tatbegehung gerichteten Willensentschlusses in sehr unregelmäßigen Zeitabständen kleine Portionen Haschisch für den Eigenverbrauch erworben, in seiner Wohnung jährlich vier bis fünf Kanabispflanzen aufgezogen und hiervon Marihuana in sehr schlechter Qualität geerntet sowie im Oktober 1986 von einem Unbekannten 75 g Haschisch zum Preise von 1 000 DM erworben und in kleinen Portionen von 5 bis 10 g zum Preise von je 10 bis 20 DM an Dritte veräußert. Bei seiner Festnahme am 4. Dezember 1986 wurden in seiner Wohnung 41,4 g Haschisch und 158,77 g Marihuana sichergestellt.

2

2.

Der Präsident der Bundesbahndirektion S... legt dem Beamten diesen Sachverhalt im zugleich eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren mit Verfügung vom 22. April 1987 als Dienstvergehen zur Last. Zugleich hat er ihn nach § 91 BDO vorläufig des Dienstes enthoben und gemäß § 92 Abs. 1 BDO die Einbehaltung von fünfzig vom Hundert seiner Dienstbezüge angeordnet.

3

3.

Der Beamte wendet sich mit seiner Eingabe vom 28. April 1987 gegen diese Anordnung, weil das ihm zur Last gelegte rein außerdienstliche Vergehen in keinem Zusammenhang mit seinem Dienst stehe und die nicht einbehaltenen Gehaltsteile für seinen Lebensunterhalt nicht ausreichten.

4

4.

Das Bundesdisziplinargericht hat durch Beschluß vom 9. September 1987 die Anordnung über die Einbehaltung von Teilen der Dienstbezüge aufgehoben, weil die Erwartung der Entfernung aus dem Dienst als gesetzlicher Voraussetzung hierfür nicht gerechtfertigt sei: Es gebe keinen Grundsatz, daß Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz regelmäßig zur Entfernung aus dem Dienst führten. Die Beendigung des Beamtenverhältnisses sei hier nicht zu erwarten, zumal der Verkauf der Betäubungsmittel durch den Beamten an Dritte sehr geringen Umfang gehabt und keinen wesentlichen Verdienst erbracht habe.

5

5.

Gegen diesen ihm am 15. September 1987 zugestellten Beschluß richtet sich die am 28. September 1987 eingegangene Beschwerde, mit der der Präsident der Bundesbahndirektion S... beantragt, die Einbehaltungsanordnung unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses mit Rücksicht auf die disziplinaren und strafgerichtlichen Vorbelastungen des Beamten aufrechtzuerhalten.

6

Der Beamte hat sich zu der Beschwerde nicht geäußert. Das Bundesdisziplinargericht hat ihr nicht abgeholfen.

7

II.

Die nach § 79 BDO zulässige Beschwerde ist zu einem Teil begründet.

8

1.

Die Anordnung der Einbehaltung von Gehaltsteilen nach § 92 Abs. 1 BDO setzt zunächst die ordnungsgemäße Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens voraus, die in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen ist. Diese Voraussetzung ist hier gegeben: Die Einleitungsverfügung vom 22. April 1987 enthält neben der abstrakten Darstellung der dem Beamten zur Last gelegten Pflichtverletzungen einen ausdrücklichen Hinweis auf die dem Beamten bekannte Anklageschrift der Staatsanwaltschaft im sachgleichen Strafverfahren vom 13. März 1987. Darin ist der zum Gegenstand des Strafverfahrens gemachte Sachverhalt so eingehend dargestellt, daß der Beamte auch im Disziplinarverfahren Gegenstand und Umfang des ihm zur Last gelegten Dienstvergehens unschwer erkennen und seine Verteidigung entsprechend einrichten konnte. Dem Zweck der Einleitungsverfügung ist damit in ausreichender Weise Genüge getan; sie entspricht mithin den gesetzlichen Erfordernissen.

9

2.

Die Einbehaltung von Dienstbezügen nach § 92 Abs. 1 BDO ist nur möglich, wenn der Beamte nach ihrer Natur nach nur summarischer Prüfung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit aus dem Dienst entfernt werden wird. Diese Erwartung ist hier gegeben. Sie gründet sich zwar nicht auf den Erwerb und den Eigenverbrauch von Betäubungsmitteln durch den Beamten schlechthin. Nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats stellt der gelegentliche Eigenverbrauch von Haschisch nicht ohne weiteres ein Dienstvergehen der (Urteil vom 10. Dezember 1985 - BVerwG 1 D 76.85 - Dok.Ber. B 1986, 51 = ZBR 1986, 244 = DVBl. 1986, 473 = DÖV 1986, 658). Er gewinnt erst bei größerem Umfang, wie hier, Dienstvergehensqualität und hat dann nach ebenso gefestigter Rechtsprechung des erkennenden Senats mindestens eine dem förmlichen Disziplinarverfahren vorbehaltene Disziplinarmaßnahme, bei erschwerenden Umständen auch die Entfernung aus dem Dienst zur Folge (Beschlüsse vom 2. April 1982 - BVerwG 1 DB 4.82 - Dok.Ber. B 1982, 193, vom 13. Januar 1984 - BVerwG 1 DB 35.83 - sowie Urteile vom 13. August 1985 - BVerwG 1 D 174.84 - Dok.Ber. B 1985, 273 und vom 29. April 1986 - BVerwG 1 D 141.85 -). Der erkennende Senat hat das Beamtenverhältnis regelmäßig beendet, wenn es um die Veräußerung von Betäubungsmitteln an Dritte in größerem Umfang ging. In der letztgenannten Entscheidung hat er auf Dienstgradherabsetzung erkannt weil der Beamte in jenem Fall seinen Entschluß, mit den aus dem Ausland eingeführten Betäubungsmitteln Handel zu treiben, wegen vorzeitiger Entdeckung nicht ausführen konnte.

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Selbst wenn nun im gegebenen Fall von der Entfernung aus dem Dienst mit Rücksicht darauf abgesehen werden könnte, daß die Veräußerung der Betäubungsmittel an Dritte hier bis zur Entdeckung der Tat nur sehr geringen Umfang hatte, so müssen doch die recht erheblichen disziplinaren und strafgerichtlichen Vorbelastungen des Beamten mit einem für die Anordnung der Einbehaltung von Dienstbezügen ausreichenden hohen Grad von Wahrscheinlichkeit zu dessen Entfernung aus dem Dienst führen: Auch wenn dabei die nicht einschlägigen Verurteilungen vom 7. Januar 1982 und vom 10. Februar 1982 wegen Gestattens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis unbeachtet blieben, müßte jedenfalls die durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts L... vom 6. Mai 1982 wegen gemeinschaftlichen Diebstahls von Lebensmitteln im Wert von etwa 70 DM aus einem Einkaufszentrum ausgesprochene Verurteilung zu 800 DM Geldstrafe die Entfernung des Beamten aus dem Dienst nahelegen. Diese Rechtsfolge kommt erst recht mit Rücksicht darauf in Betracht, daß der Beamte in einem ursprünglich wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren durch Urteil des Amtsgerichts S.... vom 6. Juli 1983 zunächst wegen Unterschlagung einer im Dienst als Rangierleiter in einem abgestellten Waggon gefundenen Pillendose im Werte von 20 - 30 DM zu 1 000 DM Geldstrafe verurteilt wurde. Das Landgericht S... hat das Verfahren dann auf die Berufung des Beamten zwar durch Beschluß vom 1. Dezember 1983 gemäß § 153 a II StPO gegen Zahlung einer Buße von 500 DM zunächst vorläufig, später endgültig eingestellt. Der Präsident der Bundesbahndirektion S... hat diesen Sachverhalt jedoch zum Anlaß genommen, gegen den Beamten mit Disziplinarverfügung vom 18. Juli 1984 eine Geldbuße von 400 DM zu verhängen. In der Begründung der Disziplinarverfügung ist zum Ausdruck gebracht, daß nur unter Zurückstellen von Bedenken von fristloser Beendigung des Beamtenverhältnisses abgesehen worden sei. All das insbesondere die Einleitung des Strafverfahrens wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz, hat den Beamten nicht davon abgehalten. Betäubungsmittel weiterhin zu erwerben, zu gebrauchen und an Dritte zu veräußern. Noch am 4. Dezember 1986 wurden in seiner Wohnung 41,5 g Haschisch und ca. 275 g Marihuana beschlagnahmt, die dem Eigen- sowie dem Fremdverbrauch zugeführt werden sollten. Damit offenbart sich in dem Beamten eine Persönlichkeit, die strafgerichtlichen und disziplinaren Erziehungsversuchen und Ermahnungen gegenüber uneinsichtig ist. Das zeigt ein erhebliches Maß an Wiederholungsgefahr auf. Die damit begründete ungünstige Zukunftsprognose macht die Entfernung aus dem Dienst wahrscheinlich.

11

3.

Unter diesen Umständen bedarf es keiner Erörterung, ob die gesundheitspolitischen Absichten des Gesetzgebers bei der Bekämpfung von Drogenabhängigkeit ohne weiteres auch für die Anwendung von Disziplinarrecht gegenüber Beamten Geltung haben sollten, wie das Bundesdisziplinargericht meint.

12

4.

Die Einbehaltungsanordnung ist jedoch der Höhe nach nicht begründet. Sie beläßt dem Beamten nicht diejenigen Mittel, auf die er bei fortbestehender Alimentationspflicht des Dienstherrn Anspruch hat. Unter Berücksichtigung von Miete und Nebenkosten (350 DM). Raten zur Tilgung eines vor dem Dienstvergehen aufgenommenen Darlehns (200 DM) und Abzahlung einer ihm vom Strafgericht auferlegten Buße (200 DM) bis Ende November 1987 verbleiben ihm zum sonstigen Lebensunterhalt nur gut 150 DM. Da es dem Gericht verwehrt ist, sein Ermessen an die Stelle desjenigen der Einleitungsbehörde zu setzen, wird diese im Rahmen des § 92 BDO über die Höhe des Einbehaltungssatzes neu zu befinden und dabei auch zu berücksichtigen haben, daß der Sozialhilfesatz nur bei einem Unterhaltsbeitrag nach §§ 77, 110 BDO als Orientierungspunkt dienen kann, zur amtsangemessenen Besoldung aber nichts aussagt, daß der Beamte auch nicht auf die Aufnahme einer Nebentätigkeit verwiesen werden darf, um seinen Lebensbedarf zu sichern.

13

5.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 2, § 115 Abs. 5 BDO. Sie bleibt im übrigen der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten.

Dr. Schwarz
Janzen
Pellnitz