Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.08.1993, Az.: BVerwG 1 D 51.92
Veruntreuung eines Nachnahmebetrages; Entfernung eines Beamten aus dem Dienst; Gewährung eines Ruhegehalts
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.08.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 51.92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 21208
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 11.06.1992 - AZ: XVI VL 11/92
Rechtsgrundlagen
- § 54 S. 2 BBG
- § 54 S. 3 BBG
- § 77 Abs. 1 S. 1 BBG
- § 11 BDO
- § 72 Abs. 1 S. 1 BDO
- § 72 Abs. 1 S. 3 BDO
- § 87 Abs. 1 S. 1 BDO
- § 71 Abs. 2 S. 1 BDO
Prozessgegner
Posthauptschaffner ..., geboren am ... in ...
In der Disziplinarsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 10. August 1993,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Czapski, ferner
Zollamtmann Karl-Heinz Maier,
Posthauptschaffner Thomas Legler als ehrenamtliche Richter,
Regierungsrätin ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Justizangestellte ...,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Posthauptschaffners ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XVI ..., vom 11. Juni 1992 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
1.
Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 11. Juni 1992 entschieden, daß der Beamte aus dem Dienst entfernt und ihm auf die Dauer von sechs Monaten ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 70 v.H. seines Ruhegehalts bewilligt wird. Es ist hierbei von dem Vorwurf in dem rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 26. Juni 1991 - 10 Cs 480/91 - ausgegangen, mit dem gegen den Beamten wegen Unterschlagung in drei Fällen eine Gesamtgeldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 40 DM verhängt worden ist. Der Strafbefehl hat zum Gegenstand, daß der Beamte während seines Dienstes als Paketzusteller beim Postamt E.
- a)
am 24. Mai 1990 einen von ihm eingezogenen Nachnahmebetrag in Höhe von 150 DM + 2 DM Gebühren nicht abführte, sondern für sich behielt,
- b)
am 15. Oktober 1990 ein an ihn gerichtetes Nachnahmepäckchen über 79 DM an sich nahm, ohne den Nachnahmebetrag abzuliefern,
- c)
am 3. Januar 1991 ein Nachnahmepaket für seine Bekannte Adelheid C. an sich nahm, ohne den Nachnahmebetrag in Höhe von 183 DM abzuführen.
Das Bundesdisziplinargericht hat das Verhalten des Beamten als Verstoß gegen seine Pflichten zu uneigennützigem Verhalten sowie zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im Dienst qualifiziert (§ 54 Satz 2 und 3 BBG). Durch das einheitliche Dienstvergehen nach § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG habe er das für die Dienstausübung erforderliche Vertrauensverhältnis zerstört und sich als Beamter untragbar gemacht. Milderungsgründe, die ein Absehen von der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme rechtfertigen könnten, seien nicht gegeben.
2.
Mit seiner rechtzeitig eingelegten Berufung hat der Beamte beantragt,
auf eine mildere Maßnahme zu erkennen.
Die Berufung begründet er damit, daß der Sachverhalt in dem Urteil des Bundesdisziplinargerichts nicht richtig wiedergegeben sei. Lediglich mit dem am 24. Mai 1990 eingezogenen Nachnahmebetrag in Höhe von 150 DM habe er sich insofern unredlich befaßt, als er sich mit einem Teil dieses Geldes Lebensmittel gekauft habe, da er zu diesem Zeitpunkt über keine Barmittel mehr verfügt habe. Er habe beabsichtigt, den Nachnahmebetrag abzurechnen, wenn seine Juni-Bezüge dem Konto gutgeschrieben worden seien. Er habe dann aber ein paar Tage später nicht mehr an den Nachnahmebetrag gedacht und die Einzahlung vergessen.
Richtig sei, daß er am 15. Oktober 1990 ein an ihn gerichtetes Nachnahmepäckchen an sich genommen und mit dem Zusteller vereinbart habe, daß er die Nachnahme mit seiner Rückschrift einlösen würde. Er habe dies dann vergessen und auch später nicht mehr daran gedacht. Ähnlich habe es sich mit dem Nachnahmepaket für seine Bekannte verhalten. Er habe das Nachnahmepaket mitgenommen, ihr das Paket übergeben und dann vergessen, den Nachnahmebetrag in Höhe von 183 DM zu kassieren.
Der Beamte macht geltend, daß er sich im Jahre 1990/91 in einer für ihn sehr schwierigen Situation befunden habe. Er sei aus dem seelischen Gleichgewicht geraten. Seine privaten Belastungen, die 1988 mit dem Tod seines knapp zweijährigen Sohnes ... am 18. Mai 1988 einsetzten, hätten sich bis Anfang 1991 hingezogen. Nach dem Tod seines Sohnes sei er einige Monate später aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen, da seine damalige Ehefrau ein Verhältnis mit einem gemeinsamen Freund gehabt habe. Am 14. April 1989 sei seine Ehefrau von einer Tochter entbunden worden; er habe die Ehelichkeit dieses Kindes im Klageverfahren mit Erfolg angefochten. Am 30. November 1990 sei er dann geschieden worden. Durch das Scheidungsverfahren sowie die Klage auf Anerkennung der Nichtehelichkeit sei er in finanzielle Schwierigkeiten geraten. Insgesamt habe er im Mai 1990 gerade 200 DM im Monat zur Verfügung gehabt. Im Oktober 1990 und im Januar 1991 seien ihm ca. 216 DM zum Leben geblieben.
Entscheidungsgründe
II.
1.
Der Durchführung der Hauptverhandlung stand nicht entgegen, daß der Beamte nicht erschienen war. Die Ladung zu dem Termin am 10. August 1993 ist ihm am 19. Juni 1993 und damit rechtzeitig (§ 87 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 71 Abs. 2 Satz 1 BDO) zugestellt worden. Gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 BDO findet die Hauptverhandlung statt, auch wenn der Beamte nicht erschienen ist. Daran ändert die Anordnung des persönlichen Erscheinens nichts (vgl. Urteil vom 13. August 1964 - BDH I WD 191/63 -, NZWehrr 1967, 19 <20>). Die Anordnung des persönlichen Erscheinens verfolgt den Zweck, dem Beamten zu verdeutlichen, daß von seiner Einlassung in der Hauptverhandlung eine weitere Klärung - auch zu seinen Gunsten wie im vorliegenden Fall - erwartet wird (Köhler/Ratz, BDO <1989>, § 72 Rz. 2). In der Sache handelt es sich um eine besonders nachdrückliche Ladung des Beamten, an deren Nichtbefolgung die Bundesdisziplinarordnung keine verfahrensrechtlichen Konsequenzen knüpft.
2.
Die Berufung hat keinen Erfolg. Die vom Bundesdisziplinargericht ausgesprochene Entfernung des Beamten aus dem Dienst ist nicht zu beanstanden.
Das Rechtsmittel ist unbeschränkt eingelegt, weil der Beamte hinsichtlich des an ihn und des an die Zeugin C. gerichteten Nachnahmepakets ein vorsätzliches Handeln bestreitet. Damit greift er Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts zum Tatbestand des Dienstvergehens an. Der Senat hat daher den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinarrechtlich zu würdigen.
a)
Der Senat geht von folgendem Sachverhalt aus, den der Beamte im wesentlichen eingeräumt hat:
aa)
Am 24. Mai 1990 zog der Beamte bei dem Postkunden A. einen Nachnahmebetrag in Höhe von 150 DM und Gebühren in Höhe von 2 DM ein. Diese Beträge rechnete er nicht mit seiner Dienststelle ab, sondern verwendete sie für eigene Zwecke.
Soweit der Beamte in der Berufungsschrift geltend macht, sich nur einen Teil des eingezogenen Nachnahmebetrags zugeeignet zu haben, ist dies nicht glaubhaft. Hiergegen spricht, daß er den Nachnahmebetrag oder auch nur einen Teil davon bis November 1990 nicht an seine Dienststelle abgeführt hat.
bb)
Der Beamte nahm in der zweiten Oktoberhälfte 1990 ein an ihn gerichtetes Nachnahmepäckchen an sich, das ihm der zuständige Beamte vor der Zustellung ausgehändigt hatte. Beide hatten, wie der Beamte in seiner Berufungsschrift angegeben hat, vereinbart, daß der Beamte den Nachnahmebetrag in Höhe von 79 DM mit seiner Rückschrift einlösen sollte. Tatsächlich bezahlte der Beamte den Nachnahmebetrag jedoch nicht.
Die Erklärung des Beamten, den Nachnahmebetrag mit seiner Rückschrift einzulösen, war bewußt unwahr. Der Beamte, dem nach seinen Angaben für den Monat Oktober lediglich 216 DM zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zur Verfügung standen, verfügte nicht über die Geldmittel, um den Betrag - zumal in der zweiten Monatshälfte - bezahlen zu können. Zugunsten des Beamten geht der Senat davon aus, daß er die Bezahlung des Nachnahmebetrages lediglich hinauszögern wollte.
cc)
Auch das Nachnahmepaket für die Zeugin C. ist dem Beamten vor der Zustellung ausgehändigt worden. Er hat angegeben, daß es sich bei diesem Nachnahmepaket "ähnlich" verhalten habe wie bei dem an ihn selbst gerichteten Nachnahmepäckchen. Allerdings fehlen in diesem Fall hinreichende Anhaltspunkte, die ein betrügerisches Verhalten gegenüber dem zuständigen Postbeamten belegen könnten. Insbesondere kann nicht ausgeschlossen werden, daß der Beamte das Paket zum Zweck der Zustellung erhalten und dann entgegen den Vorschriften ohne Bezahlung des Nachnahmebetrages an seine Bekannte ausgehändigt hat. Ihm ist seine Einlassung nicht zu widerlegen, er habe lediglich vergessen, bei der Übergabe des Pakets den Nachnahmebetrag zu kassieren.
b)
Mit dem festgestellten Verhalten hat der Beamte vorsätzlich gegen seine Dienstpflichten gemäß § 54 Satz 2 BBG (Veruntreuung des eingezogenen Nachnahmebetrages) und gemäß § 54 Satz 3 BBG (betrügerische Erlangung des an ihn gerichteten Nachnahmepäckchens) sowie fahrlässig gegen § 32 Abs. 1 der Postordnung (Aushändigung des Pakets an die Zeugin Curth ohne Einziehung des Nachnahmebetrages) verstoßen. Das einheitliche innerdienstliche Dienstvergehen wiegt so schwer, daß die Entfernung des Beamten aus dem Dienst erforderlich ist.
aa)
Bereits dem Verhalten des Beamten hinsichtlich des an ihn gerichteten Nachnahmepäckchens, das nach den Grundsätzen zu betrügerischem Verhalten gegenüber dem Dienstherrn zu beurteilen ist (Urteil vom 22. Juni 1993 - BVerwG 1 D 76.92 -), kommt ein nicht unerhebliches disziplinarrechtliches Gewicht zu. Das Schwergewicht des Fehlverhaltens liegt aber in dem Zugriff auf den amtlich erlangten Nachnahmebetrag und die amtlich erlangten Gebühren, die der Beamte von dem Postkunden A. eingezogen hat. Ein Beamter, der unberechtigt amtlich erlangtes Geld auch nur vorübergehend zum Zweck privater Nutzung seinem Dienstherrn vorenthält, begeht ein schweres Dienstvergehen im Kernbereich der ihm obliegenden Dienstpflichten. Eine solche Pflichtverletzung zerstört regelmäßig das für die Fortdauer des Beamtenverhältnisses notwendige Vertrauen in die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit des Beamten. Die Deutsche Bundespost ist auf die absolute Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Beamten beim Umgang mit amtlich anvertrauten oder amtlich erlangten Geldern angewiesen. Eine lückenlose Kontrolle aller Beamten ist nicht möglich und muß weitgehend durch Vertrauen ersetzt werden.
Wer diese für den geordneten Ablauf des öffentlichen Dienstes unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, kann regelmäßig nicht Beamter bleiben (st.Rspr., z.B. Urteil vom 8. Oktober 1991 - BVerwG 1 D 13.91 -).
bb)
Die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses kann hiernach nur in Betracht kommen, wenn erhebliche Gründe die Annahme rechtfertigen, der Beamte habe das in ihn gesetzte Vertrauen seiner Vorgesetzten und der Allgemeinheit nicht endgültig verloren. Von den in der Rechtsprechung anerkannten Milderungsgründen könnte in dem vorliegenden Fall allein ein Handeln in einer psychischen Ausnahmesituation oder aus einer unverschuldeten, unausweichlichen wirtschaftlichen Notlage heraus in Betracht kommen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats wird eine psychische Ausnahmesituation in aller Regel hervorgerufen durch den plötzlichen unvorhergesehenen Eintritt eines Ereignisses, das gemäß seiner Bedeutung für die besonderen Lebensverhältnisse des Betroffenen bei diesem einen seelischen Schock auszulösen geeignet ist, der seinerseits zu einer für den derartigen Schockzustand typischen Fehlhaltung des Betroffenen führen kann. Dabei ist wesentlich, daß es sich bei einem solchen Schock regelmäßig um einen vorübergehenden Zustand handelt (Urteil vom 3. September 1991 - BVerwG 1 D 82.90 -; Urteil vom 28. November 1978 - BVerwG 1 D 81.77 - m.w.N.).
Die von dem Beamten angeführten Ereignisse, wie der Tod seines Sohnes im Mai 1988 und die Anfechtung der Ehelichkeit des am 14. April 1989 geborenen Kindes, lagen zum Zeitpunkt des Zugriffs auf den Nachnahmebetrag schon längere Zeit zurück und scheiden deshalb als Ursachen für sein Fehlverhalten aus. Ob das laufende Scheidungsverfahren bei dem Beamten einen Schock ausgelöst hat, erscheint fraglich, zumal die Trennung der Eheleute bereits wenige Monate nach dem Tod des Sohnes ... erfolgte und der Beamte bereits seit dem 15. Juli 1989 zusammen mit einer anderen Frau eine gemeinsame Wohnung angemietet hatte. Letztlich kann dies aber dahingestellt bleiben.
Denn der Milderungsgrund scheidet jedenfalls deshalb aus, weil der Zugriff auf den Nachnahmebetrag keine schocktypische Verfehlung darstellt. Die Veruntreuung des Nachnahmebetrages hat der Beamte vielmehr darauf zurückgeführt, daß er das Geld benötigte, um Lebensmittel zu kaufen. Soweit er eine seelische Belastung dafür anführt, daß er später vergessen habe, den Nachnahmebetrag abzurechnen, bezieht er dies gerade nicht auf die Verwendung des Geldes für eigene Zwecke, sondern auf die unterbliebene Wiedergutmachung des Schadens.
Auch der Milderungsgrund einer unausweichlichen wirtschaftlichen Notlage ist nicht gegeben. Zwar ist eine wirtschaftliche Notlage des Beamten in dem Tatzeitraum zu bejahen, da der für den Lebensunterhalt verbleibende Betrag unter den Regelsätzen der Sozialhilfe lag. Auch fehlen ausreichende Anhaltspunkte dafür, daß der Beamte diese Notlage verschuldet hat.
Die Anerkennung des Milderungsgrundes setzt aber weiter voraus, daß die Notlage für den Beamten subjektiv nicht anders abwendbar war, ihm also ausweglos erschien. Der Beamte muß sich vor dem Zugriff auf amtliche Gelder um andere Möglichkeiten bemühen, die Notlage abzuwenden oder zu mildern, es sei denn, daß solche Bemühungen von vornherein als aussichtslos anzusehen waren.
Es fehlen ausreichende Anhaltspunkte dafür, daß der Beamte sich vergeblich bemüht hat, das für den Lebensunterhalt benötigte Geld von anderer Seite zu bekommen, oder daß solche Bemühungen von vornherein aussichtslos gewesen wären. Insbesondere hätte sich der Beamte bei seinem Dienstherrn und bei dem Post-, Spar- und Darlehensverein darum bemühen können, daß die Rückzahlung des überzahlten Betrages (monatliche Rückzahlung von 130 DM) und die Tilgung eines Darlehens ausgesetzt wird, oder sich mit der Bitte um Unterstützung an die Sozialbetreuung der Deutschen Bundespost wenden können. Der Senat hat den Beamten mit Schreibem vom 26. April 1993 um Auskunft gebeten, was er vor der Veruntreuung des Nachnahmebetrages unternommen hat, um seine finanziellen Schwierigkeiten zu mildern, oder aus welchen Gründen solche Bemühungen unterblieben sind. Der Beamte ist weder dieser schriftlichen Aufforderung nachgekommen noch ist er zur Hauptverhandlung vor dem Senat erschienen, zu der sein persönliches Erscheinen angeordnet worden war, um ihn insoweit befragen zu können. Auch seine Berufungsschrift vom 22. Juli 1992 enthält dazu keine näheren Angaben, obwohl das Bundesdisziplinargericht in seinem Urteil diesen Milderungsgrund deshalb abgelehnt hatte, weil nicht erkennbar sei, daß der Beamte sich überhaupt um eine Stundung seiner Verbindlichkeiten, um Hilfe durch die Sozialbetreuung der Deutschen Bundespost oder in anderer Weise bemüht hätte. Dies läßt nur die Schlußfolgerung zu, daß der Beamte tatsächlich keine derartigen Bemühungen unternommen hat.
3.
Bei der Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts zum Unterhaltsbeitrag hat es sein Bewenden.
4.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Gödel
Czapski