Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.06.1999, Az.: BVerwG 1 D 73.98
Aberkennung eines Ruhegehalts als Disziplinarmaßnahme; Dienstvergehen eines Beamten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.06.1999
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 73.98
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1999, 31256
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 20.08.1998 - AZ: IV VL 35/97
Rechtsgrundlagen
- § 54 S. 3 BBG
- § 55 S. 2 BBG
- § 77 Abs. 1 S. 1 BBG
- § 12 Abs. 2 BDO
Fundstellen
- BVerwGE 113, 355 - 360
- DVBl 2000, 501 (amtl. Leitsatz)
- DÖD 2001, 29-31
- NVwZ 2000, 685-687 (Volltext mit amtl. LS)
- ZBR 2000, 319-321
Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der öffentlichen Hauptverhandlung am 29. Juni 1999,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H. Müller, ferner
Technischer Posthauptsekretär Stefan Gerstner,
Postbetriebsassistent Antonius Galla als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Wissenschaftlicher Assistent ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Technischen Fernmeldehauptsekretärs ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer IV - M. -, vom 20. August 1998 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
1.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Ruhestandsbeamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er
von Anfang des Jahres 1991 bis April 1994 täglich bis zu zehnmal, Ende 1992 bis zu 47mal, zu verschiedenen Tages- und Nachtzeiten bei einem Nachbarehepaar Telefonanrufe getätigt hat, ohne sich zu melden, und dadurch sich zweier tateinheitlicher vorsätzlicher Körperverletzungen schuldig gemacht hat.
Aufgrund dieses Sachverhalts ist der Ruhestandsbeamte mit Urteil des Amtsgerichts M. vom 7. Februar 1995 wegen zweier vorsätzlicher Körperverletzungen zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten auf Bewährung verurteilt worden. Auf die - auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte - Berufung des Ruhestandsbeamten hat das Landgericht M. mit Urteil vom 8. März 1996 die Freiheitsstrafe auf elf Monate zur Bewährung herabgesetzt.
2.
Das Bundesdisziplinargericht hat mit Urteil vom 20. August 1998 entschieden, daß dem Ruhestandsbeamten das Ruhegehalt aberkannt und ihm ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von neun Monaten bewilligt wird. Es ist von folgenden Feststellungen in dem Strafurteil des Amtsgerichts M. vom 7. Februar 1995 ausgegangen:
"Das Wohngrundstück des Angeklagten (das ist der Beamte, erg.) in S. grenzt an das ... Grundstück des Zahnarztes Dr. Heinrich N. an. Entlang der Grundstücksgrenze verläuft auf einer Länge von 30 bis 40 m eine ca. 1,6 m hohe Ligusterhecke, die Dr. N. im Jahre 1981 gepflanzt hatte. Damals war der Angeklagte noch nicht Eigentümer des angrenzenden Grundstückstreifens. Bei der Pflanzung der Hecke wurde kein Grenzabstand eingehalten. Als der Angeklagte im Jahre 1987 von einem Landwirt den an der Grenze verlaufenden Grundstückstreifen erwarb, war die Verjährung des Anspruchs auf Beseitigung der Hecke im Grenzbereich bereits eingetreten. Dr. N. zeigte sich in der Folgezeit nicht bereit, dem Wunsch des Angeklagten auf Beseitigung der Hecke nachzukommen.
Wegen des Streits entschloß sich der Angeklagte, seinen Nachbarn Dr. Heinrich N. und dessen Ehefrau Anneliese N. zu verschiedenen Tages- und Nachtzeiten durch Telefonanrufe zu belästigen. Er richtete die Anrufe an den Anschluß der ... Zahnarztpraxis von Dr. N. und an dessen Wohnsitz in S..
Mit den Anrufen begann der Angeklagte spätestens Anfang 1991. Er setzte sie fort bis April 1994. Es handelte sich um sogenannte Schweigeanrufe. Der Angeklagte meldete sich bei den Anrufen nicht und legte den Hörer nach etwa zehn Sekunden wieder auf. Mit Ausnahme von kurzen Unterbrechungen, unter anderem während der Installierung einer Fangschaltung im Oktober 1991, erfolgten diese Anrufe fast täglich bis zu zehnmal. Ende 1992 erfolgten bis zu 47 Schweigeanrufe täglich bei den Eheleuten Nopper.
Die häufigen Anrufe, die teilweise auch zur Nachtzeit erfolgten, führten bei dem nunmehr 67jährigen Dr. N. und bei seiner jetzt 65jährigen Ehefrau Anneliese N. zu Herzbeschwerden, Schlafstörungen und gesteigerter Nervosität. Beide mußten sich in ärztliche Behandlung begeben. Dies war vom Angeklagten auch so beabsichtigt. ...
Der Angeklagte ließ sich dahingehend ein, im Jahre 1987 habe es Meinungsverschiedenheiten mit Dr. N. wegen der Ligusterhecke auf dem Nachbargrundstück gegeben. Es sei allerdings kein böses Wort gefallen. Zu seiner Tätigkeit beim Fernmeldeamt R. sagte der Angeklagte, er sei seit etwa 1973 im Außendienst als Entstörer für Nebenstellenanlagen und Münzfernsprecher in den Bereichen H., S., F., B. und vertretungsweise für das T. zuständig gewesen. Seit April 1993 verrichte er Innendlenst im Fernmeldeamt R. Sein Standort während des Außendienstes sei die Telefonvermittlungsstelle in S. an der Bahnhofstraße gewesen.
Schweigeanrufe bei den Eheleuten N. bestritt der Angeklagte.
Auf Vorhalt eines durch Fangschaltung festgestellten Schweigeanrufs am 23. Januar 1994 um 1.21 Uhr von einem Münzfernsprecher in F. an der ... Landstraße ... gab der Angeklagte an, er habe sich zu dieser Zeit zwar in F. bei einer Familienfeier aufgehalten. Die Feier habe in einem Pfarrsaal stattgefunden, der mehr als 800 m von dieser Telefonzelle entfernt sei. Den Pfarrsaal habe er während der bis 03.00 Uhr oder 03.30 dauernden Feier nicht verlassen.
Am 14. Februar und 15. Februar 1994, als um 8.56 Uhr bzw. 8.29 Uhr Anrufe über den Fernmeldeknoten Basel zum Anschluß Dr. N. registriert wurden, sei er in D. beim Skifahren gewesen.
Auf Vorhalt von zwei Anrufen aus R. am 4. April 1994 um 11.47 Uhr und um 11.48 Uhr sagte der Angeklagte, er sei während des Urlaubs in der letzten Märzwoche oder der ersten Aprilwoche 1994 nach F. gefahren. In R. sei er damals nicht gewesen. ...
Der Zeuge Dr. Heinrich N. bestätigte, daß es seit dem Erwerb des Grenzstreifens durch den Angeklagten im Jahre 1987 Spannungen gebe. Seit Ende 1989/Anfang 1990 seien zunächst vereinzelt, und ab Anfang 1991 häufig Schweigeanrufe an seine ... Zahnarztpraxis, die er zwischenzeitlich aufgegeben habe, und an die S. Wohnung gerichtet worden. Der Anrufer habe zum Teil nach zehn Sekunden und zum Teil erst nach einer halben Minute aufgelegt. Man habe unterschiedliche Hintergrundgeräusche hören können. Auffällig sei das Summen von Transformatoren gewesen. Als bei seinem Anschluß in S. während des Monats Oktober 1991 eine Fangschaltung eingerichtet gewesen sei, sei dort kein Anruf erfolgt. Bei seiner Praxis in M. seien jedoch weiter bis zu 10 Schweigeanrufe täglich eingegangen. Er habe die Anrufe, soweit möglich, notiert. Von Mai 1992 bis Ende 1992 seien in der Praxis 392 Anrufe registriert worden. ...
Zu einzelnen Anrufen berichtete der Zeuge, er habe am Sonntag, dem 23. März 1992, von der Gaststätte "S." in S. aus beobachtet, wie der Angeklagte gegen 11.00 Uhr das Dienstgebäude der Telekom betreten und um 11.10 Uhr wieder verlassen habe. Seine Frau sei zu Hause gewesen und habe während dieser Zeit zwei Schweigeanrufe mit dem Hintergeräusch von Transformatoren entgegengenommen.
Am Gründonnerstag, dem 16. April 1992 habe er gesehen, wie der Angeklagte zwischen 11.15 Uhr und 11.55 Uhr in Freizeitkleidung das Dienstgebäude aufgesucht habe. Auch während dieser Zeit seien zwei Anrufe gekommen.
Das Transformatorengeräusch, das häufig zu hören gewesen sei, habe er wiedererkannt, als er von dem Zeugen D., einem Mitarbeiter des Fernmeldeamts R., aus der Dienststelle in S. angerufen worden sei. ...
An Dienstagen habe der Angeklagte, wie von diesem auch bestätigt, abends an den Proben des Alpenchors in S. teilgenommen. Es seien an diesen Tagen Anrufe um 19.45 Uhr und dann wieder zwischen 22.00 Uhr und 22.30 Uhr erfolgt. ...
Im Februar 1993 seien Anrufe von einem Automaten aus in regelmäßigen Abständen von acht bis elf Minuten gekommen. Man habe Datensignale gehört. Einmal seien es 48 Anrufe an einem Tag gewesen. ...
Zurückgegangen seien die Anrufe erst seit April 1994. Anfang 1995 seien dann keine Anrufe mehr erfolgt. ...
Sowohl der Zeuge Dr. Heinrich N. als auch die Zeugin Anneliese N. bekundeten, die häufigen Anrufe hätten zu Schlafstörungen und Herzbeschwerden geführt. ... Es ist auch nachvollziehbar, daß eine Vielzahl von Schweigeanrufen über Monate bzw. Jahre hinweg zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen. ... Die Zeugin Anneliese N. erschien noch in der Hauptverhandlung durch die anhaltenden Belästigungen mitgenommen.
Die wiederholten Anrufe in der Praxis des Zeugen Dr. N. bestätigte der Zeuge M. vom Fernmeldeamt M.. Der Zeuge gab an, nach Einrichtung einer Fangschaltung am 06. Mai 1992 seien in der Folgezeit bis Ende 1992 392 Anrufe über den Netzknoten W., an den auch der Bereich S. angeschlossen sei, festgestellt worden. ...
Das Datensignal, welches der Zeuge Dr. N. am 22. Februar 1993 aufgenommen hatte, wurde in der Hauptverhandlung vorgespielt. Eine Analyse des Signals ergab nach dem Gutachten des Telekommitarbeiters I. vom 29. September 1994, daß es sich um Signale handelte, die mit größter Wahrscheinlichkeit dem Wählautomaten eines öffentlichen Münzfernsprechers zugeordnet werden können. Der Sachverständige stellte eine Codefolge fest, die nach Angaben des Zeugen D. unverwechselbar einem insoweit manipulierten Münzfernsprecher ... in F. zugeordnet werden kann. Zur Programmierung des Münzternsprechers bedurfte es einer Öffnung des Automaten mit einem Steckschlüssel, der nach Aussage des Zeugen H. vom Fernmeldeamt R. nur dem Angeklagten als Entstörer anvertraut war und nachts in einem Tresor aufbewahrt wurde. ...
Auch die Anrufe über Basel am 14. Februar und 15. April 1994 deuten auf den Angeklagten als Verursacher hin. Eine in der Hauptverhandlung verlesene Auskunft der Telekom B. vom 25. Januar 1995 ergab, daß sämtliche Telefonverbindungen aus der S. in Richtung D. über B. geschaltet werden. Der Angeklagte hatte sogar seinen Skiaufenthalt in Davos dazu benutzt, die Eheleute N. zu belästigen.
Der Aufenthalt des Angeklagten in F. am 23. Januar 1994 und die Anrufe aus F. an diesem Tag um 1.21 Uhr können nicht zufällig zeitgleich erfolgt sein. Die Behauptung des Angeklagten, er habe die Familienfeier nicht verlassen, fand in der Beweisaufnahme keine ausreichende Bestätigung. ...
Nach allem bestehen keine Zweifel, daß der Angeklagte unter Mißbrauch seiner beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten die Eheleute N. durch Schweigeanrufe terrorisierte. Die anhaltenden Belästigungen lassen nur den Schluß zu, daß es dem Angeklagten darauf ankam, Herrn und Frau N. in ihrem Wohlergehen zu beeinträchtigen."
Wie in dem Urteil des Bundesdisziplinargerichts weiter ausgeführt ist, hat der Ruhestandsbeamte, der die Tat durch seinen Anwalt in der abschließenden Anhörung im Vorermittlungsverfahren noch hatte bestreiten lassen, in der Hauptverhandlung vor dem Bundesdisziplinargericht den in dem Urteil des Amtsgerichts M. festgehaltenen Sachverhalt eingeräumt.
Das Bundesdisziplinargericht hat die festgestellte Handlungsweise des Ruhestandsbeamten als vorsätzlichen Verstoß gegen seine Pflichten gem. § 54 Satz 3 BBG zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes und gem. § 55 Satz 2 BBG zur Befolgung dienstlicher Anordnungen sowie als Dienstvergehen gemäß § 77 Abs. 1 BBG gewürdigt. Das Dienstvergehen mache die Aberkennung des Ruhegehalts erforderlich. Besonders belastet werde der Ruhestandsbeamte durch die Intensität seines Vorgehens. Er habe seine Nachbarn über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren "terrorisiert". Den Erschwernisgründen stünden keine Milderungsgründe entgegen, die ein Absehen von der Höchstmaßnahme rechtfertigten.
3.
Mit seiner Berufung hat der Ruhestandsbeamte beantragt,
das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und das Verfahren einzustellen,
hilfsweise
eine Ruhegehaltskürzung zu verhängen.
Die Berufung hat er im wesentlichen damit begründet, daß durch seine Handlungsweise, die von seinem sonstigen Verhalten (z.B. aktive Mitarbeit in der Bergwacht) abweiche, sein Beamtenverhältnis nicht in Mitleidenschaft gezogen worden sei. In den Taten zeige sich kein charakterliches Defizit allgemeiner Art, sondern allenfalls eine psychische Störung, die eng mit dem Nachbarschaftsverhältnis verknüpft sei. Eine Disziplinarmaßnahme sei deshalb nicht erforderlich. Die Aberkennung des Ruhegehalts verstoße außerdem gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Er habe mehr als 25 Jahre seinen Dienst einwandfrei verrichtet und sei überdurchschnittlich gut beurteilt worden. Auch müsse berücksichtigt werden, daß bereits eine strafgerichtliche Ahndung erfolgt sei und eine Belastung mit rund 100.000 DM an Verfahrenskosten für das Strafverfahren zu erwarten sei. Zudem hat er auf den eingeschränkten Pflichtenkreis eines Ruhestandsbeamten verwiesen, mit dem das vorliegende Dienstvergehen in keinem Zusammenhang stehe. Eine Wiederholung der Taten, insbesondere die Verbindung mit dienstlichen Räumen, sei ausgeschlossen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Berufung hat keinen Erfolg.
1.
Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Ruhestandsbeamte hat die Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts zum Sachverhalt und auch zur Schuldfähigkeit nicht in Frage gestellt, sondern sich im wesentlichen darauf berufen, daß die Aberkennung des Ruhegehalts unverhältnismäßig und eine Disziplinarmaßnahme nicht erforderlich sei. Aufgrund der beschränkten Berufung ist der Senat an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts sowie an die vorgenommene disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen gebunden.
Zwar hat das Bundesdisziplinargericht keine ausdrückliche Feststellung getroffen, ob es sich um ein inner- oder um ein außerdienstliches Dienstvergehen handelt. Das Urteil kann aber dahin ausgelegt werden, daß das Bundesdisziplinargericht von einem insgesamt innerdienstlichen Dienstvergehen ausgegangen ist. Hierfür spricht zum einen, daß das Bundesdisziplinargericht eine Prüfung der Voraussetzungen des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG, die bei einem außerdienstlichen Dienstvergehen erforderlich wäre, nicht vorgenommen hat. Für ein innerdienstliches Dienstvergehen spricht vor allem die Annahme eines Verstoßes gegen die Pflicht zur Befolgung dienstlicher Anordnungen gemäß § 55 Satz 2 BBG. Auch aus den weiteren Urteilsausführungen geht die Auffassung des Bundesdisziplinargerichts hervor, daß der Ruhestandsbeamte materiell gegen Vorschriften verstoßen hat, die seinen dienstlichen Pflichtenkreis regeln. So ist in den Ausführungen zur Bemessung der Disziplinarmaßnahme darauf abgehoben worden, daß der Ruhestandsbeamte seine als Fernmeldebeamter erworbenen dienstlichen Fachkenntnisse ausgenutzt und einen öffentlichen Münzfernsprecher mittels eines ihm dienstlich anvertrauten Steckschlüssels manipuliert hat.
2.
Das Dienstvergehen rechtfertigt angesichts der erschwerenden Umstände die Aberkennung des Ruhegehalts.
Wie der Senat in seinem Urteil vom 10. Januar 1990 - BVerwG 1 D 70.88 - (BVerwG DokBer B 1990, 107) ausgeführt hat, stellen anonyme Anrufe eine besonders üble Form der Kundgebung von Mißachtung dar. Sie offenbaren eine erhebliche Charakterschwäche des Täters, der aus der Anonymität heraus handelt und gesundheitliche, zumindest psychische Beeinträchtigungen seiner Opfer herbeiführen will. Ein solches Verhalten ist eines Beamten unwürdig. Ein Beamter, der sich ihrer schuldig macht, schädigt sein Ansehen nicht nur bei seinem Dienstherrn, sondern auch im Kollegenkreis und in der Öffentlichkeit und erschüttert das Vertrauen, das die Grundlage des Beamtenverhältnisses bildet (vgl. auch Urteil vom 12. Oktober 1983 - BVerwG 1 D 83.82 - <BVerwG DokBer B 1984, 55 = ZBR 1984, 156>; Urteil vom 27. Oktober 1982 - BVerwG 1 D 27.82 -). Zwar gibt es in der Rechtsprechung des Senats für ein derartiges Verhalten keine Regelmaßnahme. Vielmehr hängt die in Betracht kommende Disziplinarmaßnahme von den Umständen des Einzelfalles ab. Im vorliegenden Fall sind aber solche erschwerenden Umstände gegeben, daß, wenn der Ruhestandsbeamte sich noch im aktiven Dienst befände, die Entfernung aus dem Dienst gerechtfertigt wäre. Dem entspricht die Aberkennung des Ruhegehalts, die bei Ruhestandsbeamten gemäß § 12 Abs. 2 BDO an die Stelle der Entfernung aus dem Dienst tritt.
a)
Besonders belastet den Ruhestandsbeamten die Dauer und die Intensität seines Fehlverhaltens. Die anonymen Anrufe in der Privatwohnung der Eheleute N. und bis Ende 1992 (Zeitpunkt der Aufgabe der Zahnarztpraxis) auch in der Zahnarztpraxis des Zeugen Dr. N. dauerten nach den bindenden Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts zumindest von Anfang 1991 bis April 1994, erstreckten sich also jedenfalls über einen Zeitraum von drei Jahren und vier Monaten. Die Intensität des Fehlverhaltens des Beamten ergibt sich daraus, daß die Anrufe nach den Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts fast täglich bis zu zehnmal und Ende 1992 bis zu 47mal täglich erfolgten.
b)
Erschwerend wirkt sich ferner aus, daß es dem Ruhestandsbeamten darauf ankam, die Zeugen N. in ihrer Gesundheit, zumindest in ihrem psychischen Wohlbefinden, zu beeinträchtigen. Wie es in dem Urteil des Amtsgerichts M. vom 7. Februar 1995 heißt, hatte er die gesundheitlichen Beeinträchtigungen beabsichtigt. Dies hat das Bundesdisziplinargericht unter Übernahme der insoweit rechtskräftigen Feststellungen des Strafurteils des Amtsgerichts M. vom 7. Februar 1995 bindend festgestellt. Wie es in dem Urteil des Bundesdisziplinargerichts heißt, kam es bei beiden Eheleuten zu "Herzbeschwerden, Schlafstörungen und gesteigerter Nervosität". Die Zeugin N. hat in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht M. am 7. Februar 1995 ausgesagt, sie sei sehr nervös gewesen und habe Herzbeschwerden gehabt. Wenn das Telefon geläutet habe, habe sie gezittert; seitdem habe sie Tabletten nehmen müssen. Zu besonderen Belastungen haben nach der Aussage des Zeugen Dr. N. die Anrufe zur Nachtzeit im Jahr 1992 geführt. Nach solchen Anrufen habe man nicht mehr schlafen können. Der Zeuge hat angegeben, daß sein Herz "überlastet" gewesen sei; er habe Medikamente bekommen. Vorher habe er keine Beschwerden gehabt. Die Belastungen für ihn und seine Frau hat er als "sehr schlimm" bezeichnet und auch auf die erheblichen Beeinträchtigungen durch die Anrufe in der Zahnarztpraxis hingewiesen. Derartige Anrufe hätten in der Arztpraxis sehr gestört; man sei "ohnmächtig vor lauter Wut" gewesen. Er habe in der Praxis "zitternd vor den Patienten gestanden". Daß der Ruhestandsbeamte die Anrufe nicht nur auf die Privatwohnung beschränkt, sondern auch auf die berufliche Praxis des Zeugen Dr. N. ausgedehnt hat, um ihn dort zu beeinträchtigen, stellt ein weiteres erhebliches Belastungsmoment dar. Das Bundesdisziplinargericht hat zu Recht darauf hingewiesen, daß auf anonyme Anrufe in einer Arztpraxis nicht mit einer Geheimnummer reagiert werden könne, da ein Zahnarzt für seine Patienten telefonisch erreichbar sein müsse.
c)
Ein erheblich erschwerender Umstand ist ferner darin zu sehen, daß der Ruhestandsbeamte nach den Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts "eine Vielzahl von Anrufen von seiner Dienststelle aus tätigte" und bei seinem Vorgehen seine dienstlichen Möglichkeiten und Kenntnisse ausnutzte. So hat er auch Anrufe herbeigeführt, die durch einen von ihm entsprechend manipulierten Wählautomaten eines öffentlichen Münzfernsprechers vorgenommen worden sind. Wie der Ruhestandsbeamte in der Hauptverhandlung vor dem Senat erklärt hat, hat er den Münzfernsprecher so programmiert, daß der Wählautomat selbsttätig immer wieder die Telefonnummer der Zeugen N. anwählte und bei Abnahme des Gesprächs einen bestimmten Code übermittelte. Zur Programmierung des Münzfernsprechers war eine Öffnung des Automaten mit einem Steckschlüssel erforderlich, der nur dem Ruhestandsbeamten als Entstörer anvertraut war und nachts in einem Tresor aufbewahrt wurde. Nach der Aussage der Zeugin N. waren die Anrufe mit dem Datensignal die "schlimmsten Anrufe".
d)
Mit welcher kriminellen Energie der Ruhestandsbeamte vorgegangen ist, zeigt sich auch daran, daß er sogar bei einem Aufenthalt in F., während eines Urlaubs in der S. und während eines Urlaubs von R. aus anonyme Telefonanrufe tätigte. Auch das Landgericht M. hat in seinem Urteil vom 8. März 1996 auf das Gesamtverhalten des Ruhestandsbeamten bezogen ausgeführt, daß dieses von einer besonders ausgeprägten kriminellen Energie zeuge.
Der erhebliche kriminelle Gehalt der Verfehlungen des Ruhestandsbeamten wird auch an der vom Landgericht M. verhängten Freiheitsstrafe von elf Monaten deutlich; das Amtsgericht M. hatte sogar eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten ausgesprochen. Die Freiheitsstrafe von 11 Monaten blieb nur um einen Monat unter der Grenze von 12 Monaten Freiheitsstrafe, bei der das Beamtenverhältnis gemäß § 48 Satz 1 Nr. 1 BBG kraft Gesetzes geendet hätte. Dieser strafrechtlichen Einstufung des Falles kommt auch präjudizielle Bedeutung für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme zu, da hier die Ansehensschädigung und Vertrauensbeeinträchtigung von der Straftat selbst und ihren einzelnen Umständen abhängen (Urteil vom 26. November 1997 - BVerwG 1 D 57.97 - <Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 14 = DÖD 1998, 204> m.w.N.).
3.
Es sind keine mildernden Umstände von solchem Gewicht gegeben, die es rechtfertigen könnten, von der Aberkennung des Ruhegehalts abzusehen:
So stellt es keinen Milderungsgrund dar, daß das Fehlverhalten des Ruhestandsbeamten seinen Ausgangspunkt in einem Nachbarschaftsstreit über eine Hecke hatte. Die sich über einen Zeitraum von drei Jahren und vier Monaten erstreckenden Tathandlungen und die Zahl der täglichen Anrufe können nicht mehr mit einem Streit unter Nachbarn über eine Hecke erklärt werden. Der Bezug zu dem Nachbarschaftsstreit ist durch die Dauer des Fehlverhaltens, dessen Intensität und vor allem durch die Telefonanrufe von dem Diensttelefon sowie durch die Inanspruchnahme dienstlicher Möglichkeiten (insbesondere die Nutzung eines dienstlich anvertrauten Schlüssels für die Manipulation des Münzfernsprechers) überschritten. Das Dienstvergehen stellt sich vielmehr als Ausdruck der Persönlichkeit des Ruhestandsbeamten dar, der, wie es in dem Strafurteil heißt, beabsichtigte, die Nachbarn gesundheitlich zu beeinträchtigen.
Zwar kann sich der Ruhestandsbeamte darauf berufen, daß seine dienstlichen Leistungen und sein dienstliches Verhalten mit der Note "gut" beurteilt worden sind und daß er bisher weder strafrechtlich noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten war. Hierbei ist aber zu berücksichtigen, daß die guten dienstlichen Leistungen zumindest seit Anfang 1991 durch das vorliegende schwerwiegende Dienstvergehen, das unter Ausnutzung dienstlicher Möglichkeiten und dienstlich erworbener Kenntnisse begangen worden ist, erheblich relativiert werden. Eine Unbescholtenheit in strafrechtlicher und disziplinarrechtlicher Hinsicht wird von jedem Beamten erwartet und kann allein das Gewicht der angeführten Erschwerungsgründe nicht mindern.
Ebenso kann das "Geständnis" des Ruhestandsbeamten ihn nicht entscheidend entlasten. Das Geständnis ist erst sehr spät erfolgt. Es waren deshalb umfangreiche Ermittlungen zu seiner Überführung als Täter erforderlich (vgl. auch Urteil vom 12. Oktober 1983 - BVerwG 1 D 83.82 - a.a.O.). Er hatte auch noch nach Abschluß des Strafverfahrens weiterhin die Tat bestritten. So hatte er noch im Vorermittlungsverfahren in der Anhörung am 16. Juli 1997, an der er selbst nicht teilgenommen hatte, durch seinen Verteidiger erklären lassen, daß er nach wie vor jegliche Beteiligung an den Tathergängen bestreite. Wie der Verteidiger in der Anhörung weiter erklärt hatte, sei das rechtskräftige Strafurteil nur deshalb zustande gekommen, weil durch eine Erklärung der Verteidigung mit Zustimmung des Ruhestandsbeamten die Tat im Hinblick auf eine mögliche Reduzierung des Strafmaßes nicht weiter bestritten werden sollte. Erst in der Hauptverhandlung vor dem Bundesdisziplinargericht am 20. August 1998 ist das Dienstvergehen von ihm eingeräumt worden.
Entgegen der Berufungsschrift kann auch angesichts der Dauer des Fehlverhaltens nicht von einem Handeln in einer psychischen "Ausnahmesituation" gesprochen werden. Ebenso scheidet eine psychische Zwangslage als Ursache des Fehlverhaltens aus. Eine solche psychische Zwangslage kann insbesondere nicht in dem Nachbarschaftsstreit gesehen werden.
4.
Die Aberkennung des Ruhegehalts verstößt auch nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. In Beziehung zu setzen sind die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses, zu der das Fehlverhalten geführt hat, und die verhängte Disziplinarmaßnahme. Hat ein Beamter durch ihm vorwerfbares Verhalten die Vertrauensgrundlage zerstört, dann ist seine Entfernung aus dem Dienst die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Dem entspricht beim Ruhestandsbeamten die Aberkennung des Ruhegehalts. Die darin liegende Härte für den Betroffenen ist nicht unverhältnismäßig; sie beruht auf ihm zurechenbaren Verhalten (vgl. z.B. Urteil vom 12. April 1995 - BVerwG 1 D 71.94 - <Buchholz 235 § 12 BDO Nr. 1> m.w.N.).
5.
Der Verhängung der disziplinarischen Höchstmaßnahme steht nicht entgegen, daß er nach Begehung des Dienstvergehens in den Ruhestand versetzt worden ist. Ziel der Disziplinarmaßnahmen auch gegen Ruhestandsbeamte ist die Wahrung der Integrität des Berufsbeamtentums und damit die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes. In einem zur Durchsetzung seiner Ziele weitgehend auf Zwangsmittel verzichtenden freiheitlichen demokratischen Rechtsstaat kommt dem Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität der Beamtenschaft, die auch durch das persönliche Ansehen der einzelnen Beamten bestimmt wird, wesentliche Bedeutung zu (Urteil vom 22. Juni 1993 - BVerwG 1 D 7.92 - <BVerwG DokBer B 1993, 289>). Rückwirkungen auf das Vertrauen in die Integrität der Beamtenschaft wären zu erwarten, wenn ein Ruhestandsbeamter trotz eines erheblichen, während seiner aktiven Dienstzeit begangenen Dienstvergehens, das das Vertrauen in seine Zuverlässigkeit zerstört hat, weiterhin sein Ruhegehalt beziehen könnte und auch berechtigt bliebe, die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem früheren Amt verliehenen Titel zu führen (vgl. § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 2 BDO). Demgemäß bestimmt § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a BDO, daß ein Ruhestandsbeamter wegen eines während seines Beamtenverhältnisses begangenen Dienstvergehens weiterhin verfolgt werden kann. Zur Gleichbehandlung als Teil des Gerechtigkeitsprinzips gehört, daß ein Beamter, der nach Begehung einer erheblichen Verfehlung in den Ruhestand tritt, grundsätzlich nicht bessergestellt werden soll als ein Beamter, der im aktiven Dienst verbleibt. Auf diese Weise wird die disziplinarische Erfassung nicht von dem mehr oder weniger zufälligen oder gar gesteuerten Ausscheiden aus dem aktiven Dienst abhängig gemacht. Diesen Gedanken trägt bei der Vollstreckung der Disziplinarmaßnahmen auch die Umstellungsvorschrift des § 117 Abs. 4 und 7 BDO Rechnung (vgl. Urteil vom 25. November 1997 - BVerwG 1 D 77.97; Urteil vom 23. Januar 1973 - BVerwG 1 D 25.72 - BVerwGE 46, 64 <69> - die Verfassungsbeschwerde gegen dieses Urteil wurde nicht zur Entscheidung angenommen: BVerfG, Beschluß vom 7. April 1973 - 2 BvR 207/73 -; Urteil vom 29. August 1978 - BVerwG 1 D 98.77 - BVerwGE 63, 120 <121 ff.>; Urteil vom 5. September 1979 - BVerwG 1 D 32.78 - BVerwGE 63, 262 <265 ff.>).
6.
Bei dem vom Bundesdisziplinargericht bewilligten Unterhaltsbeitrag hat es sein Bewenden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Gödel
Müller