Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.12.1999, Az.: BVerwG 1 D 28.98
Hinweispflicht bei der Überzahlung von Kindergeld über einen längeren Zeitraum; Grob fahrlässige Verletzung der Wahrheitspflicht durch Unterlassen der Wiederholung erfolgter Hinweise auf die Überzahlung; Verhängung einer Ruhegehaltskürzung bei grob fahrlässigen Verhaltens eines Beamten; Vorliegen von besonderen Erschwernisgründen bei der Verhängung einer Ruhegehaltskürzung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.12.1999
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 28.98
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1999, 29243
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 11.02.1998 - AZ: I VL 13/97
Rechtsgrundlagen
- § 54 S. 3 BBG
- § 77 Abs. 1 S. 1 BBG
- § 12 Abs. 1 BDO
- § 9 Abs. 1 BDO
Verfahrensgegenstand
Materielles Beamtendisziplinarrecht
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 8. Dezember 1999,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht B e r m e l,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H. M ü l l e r,
Richter am Bundesverwaltungsgericht V o r m e i e r, ferner
Bundesbahndirektor Bernhard L a d e, Postamtsrätin Ingeborg B r e i d e n b a c h als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des ... wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer I - Frankfurt/Main -, vom 11. Februar 1998 im Disziplinarmaß aufgehoben.
Das jeweilige Ruhegehalt des Ruhestandsbeamten wird um ein Zwanzigstel auf die Dauer von acht Monaten gekürzt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Ruhestandsbeamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Gründe
I.
1.
Das Bundesdisziplinargericht hat mit Urteil vom 11. Februar 1998 entschieden, daß die jeweiligen Dienstbezüge des zu diesem Zeitpunkt noch im aktiven Dienst stehenden Ruhestandsbeamten wegen eines Dienstvergehens auf die Dauer von 15 Monaten um ein Zehntel gekürzt werden.
Es hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
Mit Bescheid vom 5. August ... teilte die Bahndirektion ... dem Ruhestandsbeamten mit, daß ihm mit den Bezügen des Monats September ... einmalig Kindergeld in Höhe von 732 DM nachgezahlt werde. In der entsprechenden Bezügemitteilung wurde dieser Betrag als Einmalzahlung ausgewiesen. Der Betrag wurde irrtümlich bis Juli ... monatlich geleistet, so daß es zu einer Überzahlung in Höhe von 24 888 DM kam. Ursache für die Überzahlung war ein Eingabefehler bei dem zum 1. Oktober ... eingeführten EDV-Abrechnungssystem "PAISY".
Bis zum 20. September ... wies das Girokonto des Ruhestandsbeamten einen die Überzahlung deckenden Betrag auf. In der darauffolgenden Zeit bis zum 22. Juni ... überstieg der überzahlte Betrag den Kontostand.
Aufgrund des Rückforderungsbescheids vom 21. Juli ... erstattete der Ruhestandsbeamte den überwiesenen Betrag ratenweise zurück.
Das Bundesdisziplinargericht hat zugunsten des Ruhestandsbeamten die Richtigkeit seiner Behauptung unterstellt, er habe die Hauptkasse der Bahndirektion ... am 27. Oktober ... anläßlich eines Besuchs, im Dezember ... fernmündlich und am 16. Januar ... im Rahmen einer schriftlichen Kurzmitteilung von den Überzahlungen in Kenntnis gesetzt.
Den festgestellten Sachverhalt hat das Bundesdisziplinargericht als zumindest grob fahrlässige Verletzung der aus § 54 Satz 3 BBG folgenden Pflicht des Ruhestandsbeamten, auch nach dem 16. Januar ... auf die Überzahlungen hinzuweisen, und als innerdienstliches Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) gewertet.
2.
Der Ruhestandsbeamte hat gegen das Urteil rechtzeitig Berufung eingelegt und beantragt, eine mildere Disziplinarmaßnahme zu verhängen. Zur Begründung hat er im wesentlichen vorgetragen: Bei einem Ruhestandsbeamten laufe die in der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme liegende Pflichtenmahnung leer. Darüber hinaus sei zu seinen Gunsten der seit dem Dienstvergehen verstrichene lange Zeitraum zu berücksichtigen. Der Vorwurf grober Fahrlässigkeit sei unberechtigt, weil er Kenntnis davon gehabt habe, daß alle Bezügeempfänger hätten überprüft werden sollen, um die durch die Einführung des neuen Abrechnungssystems bewirkten Unregelmäßigkeiten zu beseitigen. Es sei mildernd zu berücksichtigen, daß durch das neu eingeführte Abrechnungssystem in einer Vielzahl von Fällen Fehler bei der Bezügezahlung aufgetreten seien. Ihm könne lediglich vorgeworfen werden, daß er sich bei der Bezügestelle nicht erkundigt habe, warum der überzahlte Betrag nicht zurückgefordert werde. Zu seinen Gunsten sei auch in Rechnung zu stellen, daß er eine stichprobenartige Überprüfung des Abrechnungssystems vorgeschlagen habe, in die auch seine Empfängernummer habe einbezogen werden sollen. Insoweit verweise er auf die eidesstattliche Versicherung des Bahnprüfungsbeamten ... vom 1. September .... Das Bundesdisziplinargericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, der überzahlte Betrag habe nicht stets auf seinem Konto zur Rückzahlung bereitgestanden. Das Geld habe sich auf seinem Girokonto und auf einem Festgeldkonto befunden. Entgegen der vom Bundesdisziplinargericht vertretenen Auffassung könne aus der ratenweisen Rückzahlung des Überzahlungsbetrages nicht auf seine, des Ruhestandsbeamten, mangelnde Einsichtsfähigkeit geschlossen werden.
II.
Die Berufung hat Erfolg; sie führt zur Verhängung einer Ruhegehaltskürzung mit geringerer Laufzeit und einem geringeren Kürzungsbruchteil.
1.
Das Rechtsmittel ist auf die Überprüfung der vom Bundesdisziplinargericht ausgesprochenen Disziplinarmaßnahme beschränkt, da ausschließlich Gesichtspunkte vorgetragen werden, die aus Sicht des Ruhestandsbeamten zu einer Milderung der in dem angefochtenen Urteil ausgesprochenen Maßnahme führen müssen. Dies gilt auch, soweit mit der Berufung der von dem Bundesdisziplinargericht angenommene Fahrlässigkeitsgrad (grobe Fahrlässigkeit) angegriffen und die Auffassung vertreten wird, es liege allenfalls leichte Fahrlässigkeit vor. Da sich der Grad der Fahrlässigkeit nur bei der Auswahl und Bemessung der Disziplinarmaßnahme auswirken kann, können Beanstandungen, die sich auf den in dem angefochtenen Urteil festgestellten Fahrlässigkeitsgrad beziehen, Gegenstand einer maßnahmebeschränkten Berufung sein (vgl. Urteil vom 10. Juni 1997 - BVerwG 1 D 66.96 - m.w.N.; Urteil vom 28. Oktober 1998 - BVerwG 1 D 28.97 -).
Aufgrund der Beschränkung des Rechtsmittels auf das Disziplinarmaß ist der Senat an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts sowie die vorgenommene disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen gebunden. Er hat nur noch über das Disziplinarmaß zu befinden.
2.
Das von der Vorinstanz festgestellte Dienstvergehen (§ 54 Satz 3, § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) macht eine Kürzung des Ruhegehalts erforderlich, da der Ruhestandsbeamte die ihm obliegende Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten grob fahrlässig verletzt hat.
a)
Ein grob fahrlässiges Verhalten ist im Einklang mit den einschlägigen strafrechtlichen Grundsätzen (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl., § 15 Rn. 20 m.w.N.) dann anzunehmen, wenn die Handlungen eines Beamten durch ein besonderes Maß an Leichtfertigkeit gekennzeichnet sind, er also in grober Achtlosigkeit nicht erkennt, sich pflichtwidrig zu verhalten (Urteil vom 10. Juni 1997, a.a.O.). Daran gemessen beruht es auf grober Fahrlässigkeit, daß der Ruhestandsbeamte nach dem 16. Januar ... nicht mehr auf die Überzahlung hingewiesen und dadurch gegen seine aus § 54 Satz 3 BBG folgende Wahrheitspflicht verstoßen hat, die auch durch Unterlassen bestehender Mitteilungs- bzw. Äußerungspflichten verletzt werden kann (vgl. Urteil vom 27. März 1996 - BVerwG 1 D 34.95 -; Urteil vom 10. Juni 1997, a.a.O.).
Nach den bindenden Feststellungen der Vorinstanz hatte der Ruhestandsbeamte seinen Dienstherrn im Oktober und Dezember 1992 sowie am 16. Januar ... auf die Überzahlung hingewiesen. In der darauffolgenden Zeit bis zu dem Rückforderungsbescheid von Juli ... sah er hingegen von entsprechenden Hinweisen ab. Angesichts des Umstandes, daß auf die Mitteilungen Ende des Jahres ... und im Januar ... die regelmäßigen Überzahlungen nicht eingestellt wurden, sondern der Betrag dem Ruhestandsbeamten weiterhin jeden Monat angewiesen wurde, hätte er zu der Erkenntnis gelangen müssen, daß seine früheren Hinweise wirkungslos geblieben waren. Daß er sich gleichwohl nicht erneut an den Dienstherrn wandte, beruhte auf grober Fahrlässigkeit. Dabei kann dahingestellt bleiben, ab welchem Zeitpunkt nach der Äußerung von Januar ... der Ruhestandsbeamte gehalten war, dem Dienstherrn erneut die Überzahlung zur Kenntnis zu bringen, um dem Vorwurf grober Fahrlässigkeit zu entgehen. Innerhalb des Zeitraums von Januar ... bis Juli ..., also innerhalb von 30 Monaten, war er jedenfalls zu einer Wiederholung der Hinweise verpflichtet. Das Unterlassen der geschuldeten Mitteilung beruhte auf besonderer Leichtfertigkeit und grober Achtlosigkeit. Dabei ist in Rechnung zu stellen, daß der Ruhestandsbeamte als ... und Leiter ... sowie später als Leiter einer für ... zuständigen Organisationseinheit ... der Deutschen Bahn AG in besonderer Weise mit seinen gegenüber dem Dienstherrn bestehenden Pflichten vertraut war.
Hinzu kommt, daß der Ruhestandsbeamte in der Zeit von Januar ... bis Juli ... wiederholt mit der Kindergeldkasse korrespondierte, ohne auf die Überzahlung hinzuweisen. So übersandte er am 25. Juni ..., am 2. August ... und am 7. Dezember ... Anzeigen für die Weiterbewilligung von Kindergeld. Mit Datum vom 28. Mai ... gab er eine Erklärung zur Überprüfung der Kindergeldzahlungen ab, und unter dem 3. November ... erstattete er eine Veränderungsanzeige zum Antrag auf Kindergeld. Es hätte nahegelegen, im Rahmen dieser Schreiben oder jedenfalls aus ihrem Anlaß auch auf die unverändert vorgenommene Überzahlung des Kindergeldes hinzuweisen.
Der Ruhestandsbeamte vermag sich gegen die Annahme grober Fahrlässigkeit nicht mit Erfolg darauf zu berufen, er sei davon ausgegangen, im Zuge der Überprüfung des Zahlungssystems "PAISY" werde die Überzahlung von Amts wegen aufgedeckt. Auch nach seinem eigenen Vorbringen konnte er nicht mit der gebotenen Gewißheit annehmen, daß die irrtümlichen Überweisungen bekannt würden. Die Überprüfung des Zahlungssystems ist mithin nicht geeignet, von einem anderen Fahrlässigkeitsgrad als demjenigen der groben Fahrlässigkeit auszugehen. Auch kann der Ruhestandsbeamte nicht unter Hinweis auf die eidesstattliche Versicherung des Bahnprüfungsbeamten ... vom 1. September ... für sich in Anspruch nehmen, daß er eine stichprobenartige Überprüfung des Abrechnungssystems vorgeschlagen habe, bei der auch seine, des Ruhestandsbeamten, Empfängernummer habe einbezogen werden sollen. Dieser Vorschlag ersetzte nicht die gebotene Wiederholung der Hinweise auf die Überzahlung gegenüber dem Dienstherrn.
Es ist nicht ersichtlich, warum der Fehler des Zahlungssystems die Annahme einer groben Fahrlässigkeit hindern könnte wie der Ruhestandsbeamte in seiner Berufung meint. Etwaige Mängel des Systems können allenfalls für die Überzahlung verantwortlich gewesen sein. Die Mitteilungspflichten des Ruhestandsbeamten blieben davon unberührt.
b)
Angesichts der groben Fahrlässigkeit ist eine Ruhegehaltskürzung geboten. Der Senat hat in vergleichbaren Fällen bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten in der Regel eine förmliche Disziplinarmaßnahme, also eine schärfere Maßnahme als die Geldbuße, für angemessen erachtet und nur bei einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung eine mildere Maßnahme noch für ausreichend angesehen (Urteil vom 10. Juni 1997, a.a.O.; Urteil vom 27. März 1996, a.a.O.; Urteil vom 28. Oktober 1998, a.a.O.). Davon ist auch hier auszugehen. Auch die nachstehend angeführten Milderungsgründe begründen keine Ausnahme von der regelmäßig verwirkten Ruhegehaltskürzung.
c)
Bei der Bemessung der Laufzeit der Ruhegehaltskürzung hält der Senat im Hinblick auf Erschwerungs- und Milderungsgründe einen Zeitraum von acht Monaten für erforderlich, aber auch ausreichend.
Erschwerend sind insbesondere der hohe Überzahlungsbetrag von etwa 25 000 DM und der lange Zeitraum der Überzahlung zu berücksichtigen. Schwer wiegt auch, daß der Ruhestandsbeamte an führender Stelle tätig war, so daß sein Fehlverhalten mit Blick auf die ihm obliegende Vorbildfunktion ein besonderes Gewicht erhält.
Erschwerend wirkt ferner, daß der Ruhestandsbeamte den überzahlten Betrag teilweise als Festgeld einsetzte und insoweit einen Zinsgewinn erlangte. Er hat dazu in der Hauptverhandlung vor dem Senat angegeben, etwa 900 DM an Zinsen aus der Anlage überzahlter Beträge als Festgeld erzielt zu haben.
Entgegen der vom Bundesdisziplinargericht vertretenen Auffassung kann ein Erschwerungsgrund nicht darin gesehen werden, daß der Ruhestandsbeamte einen Antrag auf Ratenzahlung für die Rückzahlung des überzahlten Betrages gestellt hat. Es ist ihm nicht anzulasten, daß er von der ihm grundsätzlich eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, Ratenzahlung zu erlangen. Trägt der Dienstherr dem Ratenzahlungsantrag Rechnung, liegt in der ratenweisen Rückzahlung des überzahlten Betrages kein erschwerender Umstand.
Den Erschwernisgründen stehen mildernde Gesichtspunkte gegenüber.
Mildernd ist zu berücksichtigen, daß seit der Beendigung des Dienstvergehens bereits über vier Jahre verstrichen sind.
Ferner ist zugunsten des Ruhestandsbeamten zu berücksichtigen, daß er nicht - wie in anderen grundsätzlich vergleichbaren Fällen - dem Dienstherrn die Überzahlung überhaupt nicht mitgeteilt hat. Vielmehr hat er dreimal entsprechende Hinweise gegeben. Auch ist mildernd zu bewerten, daß der Ruhestandsbeamte bisher nicht disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten ist und er während seiner aktiven Dienstzeit außerordentlich gute dienstliche Leistungen erbracht hat.
Bei der Bemessung der Ruhegehaltskürzung ist schließlich dem Umstand Rechnung zu tragen, daß Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamte im Vergleich zu solchen Maßnahmen gegen Beamte im aktiven Dienst eine geminderte Funktion haben und sie demgemäß geringer ausfallen können (Urteil vom 26. Mai 1993 - BVerwG 1 D 54.92 -; Urteil vom 6. Mai 1992 - BVerwG 1 D 12.91 - m.w.N. <BVerwG DokBer B 1982, 203>). Auch im vorliegenden Fall besteht aufgrund der zwischenzeitlichen Zurruhesetzung des Ruhestandsbeamten ein gemindertes Bedürfnis für eine Maßregelung. Der Ruhestand hindert indes nicht die Verhängung einer disziplinarischen Maßnahme, wie der Ruhestandsbeamte meint. Dies entspricht der in § 5 Abs. 2 i.V.m. § 12 BDO zum Ausdruck kommenden Entscheidung des Gesetzgebers. Der Zweck von Disziplinarmaßnahmen erschöpft sich nicht in der Pflichtenmahnung. Sie verfolgen auch den Zweck der Generalprävention, der gerechten Gleichbehandlung der Ruhestandsbeamten mit den aktiven Beamten und der Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes (Urteil vom 6. Mai 1992, a.a.O.). Daran gemessen kommt auch bei Ruhestandsbeamten eine Disziplinarmaßnahme grundsätzlich in Betracht.
Bei Abwägung der aufgezeigten Erschwerungs- und Milderungsgründe hält der Senat eine Ruhegehaltskürzung im unteren Laufzeitbereich von acht Monaten für ausreichend. Die Einkommensverhältnisse des Ruhestandsbeamten gebieten die Verhängung des Regelkürzungssatzes von einem Zwanzigstel.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 ff. BDO.
Müller
Vormeier