Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.03.1996, Az.: BVerwG 1 D 34.95
Überzahlung von Kindergeld an einen Zollbeamten; Überzahlung des kindergeldbezogenen Anteils des Ortszuschlags an einen Zollbeamten; Geldbuße als Disziplinarmaßnahme; Angemessenheit einer Disziplinarmaßnahme wegen leicht fahrlässigem Verhalten; Die Pflicht eines Beamten zu achtungswürdigem und vertrauenswürdigem Verhalten im Dienst; Die Pflicht eines Beamten zur Befolgung dienstlicher Anordnungen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.03.1996
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 34.95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 22154
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 09.02.1995 - AZ: XV VL 9/94
Rechtsgrundlagen
- § 54 S. 3 BBG
- § 55 S. 2 BBG
- § 77 Abs. 1 S. 1 BBG
- § 4 Abs. 1 BDO
- § 64 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BDO
- § 76 Abs. 3 S. 1 BDO
- § 87 Abs. 1 S. 1 BDO
- § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BKGG
- § 3 Abs. 2 S. 2 BKGG
- § 10 Abs. 2 BKGG
- § 40 Abs. 3 BBesG
Prozessführer
Zollobersekretär ... geboren ... in ...
Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 27. März 1996,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel, Richter am Bundesverwaltungsgericht Czapski, ferner
Postbetriebsinspektor H. Garbisch, Postbetriebsassistent Q. Adlbert als ehrenamtliche
Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Zollobersekretärs ... wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XV - ... -, vom 9. Februar 1995 aufgehoben.
Das Verfahren wird eingestellt.
Die weitergehende Berufung des Beamten wird zurückgewiesen.
Die Kosten bis zum Abschluß des Verfahrens vor dem Bundesdisziplinargericht sowie die dem Beamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen hat der Bund zu tragen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Beamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen haben der Bund zu zwei Dritteln und der Beamte zu einem Drittel zu tragen.
Gründe
I.
1.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er
erst nach ausdrücklicher Aufforderung mit den Erklärungen vom 26. März 1992 und 8. April 1992 dem Dienstherrn angezeigt hat, seit Juli 1991 von seiner Ehefrau getrennt zu leben, obwohl er seit dem Unterhaltsvergleich vom 22. Januar 1992 von einem Getrenntleben ab Juli 1991 ausgehen mußte.
2.
Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 9. Februar 1995 gegen den Beamten wegen des ihm vorgeworfenen Fehlverhaltens eine Gehaltskürzung von einem Dreißigstel auf die Dauer von 15 Monaten verhängt. Es ist von einer fahrlässigen Verletzung der Pflichten des Beamten zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten sowie zur Beachtung dienstlicher Weisungen (§ 54 Satz 3, § 55 Satz 2 BBG) ausgegangen und hat dessen Vorbelastungen bei der Bestimmung der Laufzeit der verhängten Gehaltskürzung erschwerend berücksichtigt.
3.
Mit seiner rechtzeitig eingelegten Berufung hat der Beamte beantragt, ihn unter Aufhebung des angefochtenen Urteils freizusprechen. Zur Begründung des Rechtsmittels macht er im wesentlichen geltend, daß sich durch den Abschluß des Unterhaltsvergleichs im Januar 1992 für ihn keine familiären Veränderungen, insbesondere gegenüber seinem Stiefkind, ergeben hätten, so daß ihm eine schuldhafte Verletzung seiner Anzeigepflicht nicht vorgeworfen werden könne.
II.
Die Berufung hat teilweise Erfolg und führt zur Einstellung des Verfahrens.
1.
Das Rechtsmittel ist unbeschränkt eingelegt, da der Beamte die Freistellung von dem gegen ihn erhobenen Vorwurf begehrt. Der Senat hat deshalb den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinarrechtlich zu würdigen. Er geht aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme in weitgehender Übereinstimmung mit den Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts von folgendem Sachverhalt aus:
a)
Der Beamte erhielt ab 1. Juli 1977 mit Einverständnis seiner Ehefrau für das in seinen Haushalt aufgenommene Stiefkind Corinna K. zusammen mit seinen Dienstbezügen ausgezahlt. Letztmals beantragte er am 25. Januar 1991 eine Weiterbewilligung des Kindergeldes wegen der noch nicht abgeschlossenen Schulausbildung des Stiefkindes. Die Oberfinanzdirektion M. bewilligte daraufhin mit Änderung der Auszahlungsanordnung vom 6. Februar 1991 die Weitergewährung des Kindergeldes und des Ortszuschlags für das Stiefkind bis 1. August 1992. Außerdem erhielt der Beamte Kindergeld für das am 3. Oktober 1978 geborene eheliche Kind Armin.
Der Beamte wurde des öfteren, zuletzt im Zusammenhang mit der Änderung der Auszahlungsanordnung der Oberfinanzdirektion M. vom 6. Februar 1991 darüber belehrt, daß er verpflichtet ist, alle Änderungen in den Verhältnissen, die für den Anspruch auf Kindergeld/Ortszuschlag von Bedeutung sind, unverzüglich auf dem Dienstweg unter Beifügung entsprechender Nachweise anzuzeigen. In diesem Zusammenhang ist er wiederholt auch darauf hingewiesen worden, daß ein Getrenntleben ebenfalls anzeigepflichtig ist.
Nachdem die Ehefrau des Beamten Anfang Juni 1991 aufgrund tiefgreifender Zerwürfnisse das Scheidungsverfahren eingeleitet hatte, für den Beamten nicht mehr kochte und für ihn keine Wäsche mehr wusch, zog er aus dem ehelichen Schlafzimmer aus und übernachtete künftig zunächst in dem Wohnzimmer, ab Januar/Februar 1992 in dem Zimmer seines Sohnes des weiterhin gemeinsam mit allen Familienangehörigen bewohnten Hauses. Er verpflegte sich weitgehend selbst. Absprachen über eine räumliche Aufteilung der Wohnung wurden nicht getroffen.
Auch das Verhältnis zwischen dem Beamten und seiner Stieftochter war zumindest in den letzten Jahren sehr angespannt. Gespräche mit ihr haben in dieser Zeit nicht mehr stattgefunden und es kam häufig zu Streitigkeiten. Wenn sie alleine zu Hause war, schloß sie sich bei Anwesenheit des Beamten in ihrem Zimmer ein.
Im Juli 1991 verklagte die Ehefrau den Beamten auf Unterhaltszahlung. In dem in diesem Verfahren durchgeführten Anhörungstermin vor dem Amtsgericht ... - Familiengericht - am 22. Januar 1992 wurde von dem Beamten (Beklagter) und seiner Ehefrau (Klägerin) u.a. folgendes zu Protokoll gegeben:
"Der Beklagte erklärt, er wolle momentan einen Antrag noch nicht stellen. Er sei bereit, sowohl einen Kindesunterhalt zu leisten, als auch einen Ehegattenunterhalt. Zu der Höhe vermag er momentan keine Angaben zu machen ... Die Parteien erklären übereinstimmend, daß sie getrennt leben, wobei der Trennungszeitpunkt streitig ist. Der Beklagte erklärt, die Trennung habe begonnen vielleicht Ende Juni 1991 ..."
Desweiteren wurde in dem Anhörungstermin folgender Unterhaltsvergleich abgeschlossen:
"1.
Der Beklagte verpflichtet sich, an die Klägerin für das Jahr 1991 einen rückständigen Familienunterhalt (Ehegatten- und Kindesunterhalt für Armin) in Höhe von 2.000 DM zu zahlen.2.
Der Beklagte verpflichtet sich weiterhin, beginnend ab Januar 1992 bis einschließlich zum Eintritt der Rechtskraft eines noch zu ergehenden Scheidungsurteils einen monatlichen Familienunterhalt (Ehegattengetrenntlebensunterhalt und Kindesunterhalt) zu zahlen in Höhe von 1.000 DM. Die Zahlung ist fällig jeweils monatlich im voraus bis spätens zum 3. des Kalendermonats.3.
Unter den Parteien besteht Einigkeit, daß dem Beklagten ein Zimmer der Ehewohnung zu dessen alleiniger Benutzung zugewiesen werden wird. Es handelt sich hierbei entweder um das Zimmer des ehelichen Sohnes A. oder um das Zimmer der nichtehelichen Tochter C. Die Parteien werden außergerichtlich auch nach Besprechung mit den Kindern das Zimmer konkretisieren...."
Aufgrund einer Mitteilung des Arbeitsamtes P. an die Oberfinanzdirektion M. wonach die Kindergeldzahlung bezüglich des Stiefkindes an den Beamten eingestellt werden solle, da die getrenntlebende Ehefrau das Kindergeld selbst beantragt habe, wurde der Beamte mit Schreiben seiner Dienststelle vom 11. Februar 1992 aufgefordert, umgehend eine Erklärung zum Ortszuschlag vorzulegen, aus der der Zeitpunkt einer eventuellen Veränderung in seinen Verhältnissen hervorgehe. In der daraufhin von ihm abgegebenen Erklärung zum Ortszuschlag vom 26. März 1992 hat er unter Nr. 5 (Angaben zur Berücksichtigung von Kindern) bezüglich des nichtehelichen Kindes C. angegeben, daß das Kind in häuslicher Gemeinschaft mit dem Anspruchsberechtigten lebe. Weiter hat der Beamte erklärt: "Auf Betreiben der Ehefrau getrennt lebend". Ein Zusatz des Beamten zur Erklärung zum Ortszuschlag hat folgenden Wortlaut:
"Ich lebe auf Betreiben meiner Frau von dieser getrennt. Die Frage des Unterhalts für sie und unseren gemeinsamen Sohn ist seit Anfang 1992 gerichtlich geregelt. Nun verlangt sie auch für die Zeit seit Anfang 1992 das Kindergeld für ihre nichteheliche Tochter Corinna. Da es ihr aber nicht genügt, wenn ich ihr das Geld einfach gebe, sondern nicht weiß, wie sie mich am schnellsten aus unserem gemeinsamen Haus bringen könnte, hat sie über welche Stelle auch immer die Auszahlung des Kindergeldes beantragt. Ich bitte Sie, meiner Frau rückwirkend ab Januar 1992 das Kindergeld für ihre nichteheliche Tochter zukommen zu lassen und von meinem Gehalt einzubehalten."
Die Zahlung des Kindergeldes sowie des kindergeldbezogenen Anteils des Ortszuschlags für das nichteheliche Kind C. an den Beamten wurde durch Anordnung der Oberfinanzdirektion M. vom 5. Februar 1992 zunächst ab 1. März 1992 sowie durch weitere Anordnung vom 1. September 1992 rückwirkend ab 1. Juli 1991 eingestellt. Die überzahlten Beträge an Kindergeld (1.040 DM) und Ortszuschlag (1.187,57 DM) wurden durch teilweise Einbehaltung der monatlichen Dienstbezüge verrechnet.
Der Beamte bestreitet den festgestellten Sachverhalt nicht. Er läßt sich dahin ein, daß es bereits seit dem Jahre 1990 wiederholt zu Auseinandersetzungen mit seiner Ehefrau gekommen sei, die jeweils wieder gütlich hätten bereinigt werden können, so daß er auch bei dem Zerwürfnis im Jahre 1991 zunächst nicht von einer endgültigen Trennung ausgegangen sei, zumal er an der Ehe habe festhalten wollen. Sein in den letzten Jahren sehr schlechtes Verhältnis zu seiner Stieftochter habe sich durch die eheliche Situation im Jahre 1991 nicht verändert. Für die Familie habe er von seinem Gehalt weiterhin den Lebensunterhalt bestritten, wobei er allerdings auch die Einkünfte seiner Ehefrau aus der Verpachtung der in Gütergemeinschaft stehenden landwirtschaftlichen Flächen sowie den ihm vorenthaltenen Anteil aus dieser Verpachtung berücksichtigt habe. Ihm sei klar gewesen, daß er ein Getrenntleben habe anzeigen müssen, er sei jedoch davon ausgegangen, daß eine derartige Anzeigepflicht erst nach der Scheidung der Ehe entstehen würde, da er bis dahin mit seiner Familie weiterhin in der gemeinsamen Wohnung gelebt habe.
b)
Aufgrund des festgestellten Sachverhalts hat der Beamte seine Pflichten zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im Dienst sowie zur Befolgung dienstlicher Anordnungen schuldhaft verletzt (§ 54 Satz 3, § 55 Satz 2 BBG).
Durch das Getrenntleben von seiner Ehefrau ab Juli 1991 war für den Beamten ein gegenüber seinem Dienstherrn anzeigepflichtiger Zustand eingetreten. Wie er selbst einräumt und sich im übrigen auch aus den Aussagen der Ehefrau sowie des Stiefkindes ergibt, bestand ab diesem Zeitpunkt nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die zum Wesen der Ehe gehörende Lebensgemeinschaft nicht mehr. Der Beamte war in der noch gemeinsam genutzten Wohnung dadurch weitgehend isoliert, daß er ein eigenes Zimmer bezogen hat und eine Betreuung durch die Ehefrau wie auch nähere Kontakte zu den übrigen Familienmitgliedern nicht mehr stattgefunden haben. Diesen Zustand hat er, wie sich aus dem Protokoll des Anhörungstermins vor dem Amtsgericht ... vom 22. Januar 1992 ergibt, auch zutreffend beschrieben, indem er dort erklärt hat, daß er "getrennt" lebe und bereit sei, einen "Ehegattengetrenntlebensunterhalt" zu zahlen. In diesem Zusammenhang kann dahingestellt bleiben, ob der Beamte, wie er behauptet, den Familienunterhalt weiterhin vorwiegend selbst bestritten hat, oder hierfür ab Juli 1991 die Ehefrau aufkommen mußte, wie sich aus deren Aussage ergibt. Im Hinblick auf die sich aus den bereits genannten Fakten ergebende Beendigung der Lebensgemeinschaft und der hierdurch eingetretenen Trennung zwischen den Ehepartnern kommt es insoweit auf materielle Versorgungsgesichtspunkte nicht mehr an.
Der Umstand des Getrenntlebens war auch von besoldungsrechtlicher Relevanz. Bezüglich der fortgeltenden Kindergeldberechtigung des Beamten für das Stiefkind ergibt sich dies aus den einschlägigen Vorschriften des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG), die voraussetzen, daß dieses Kind entweder im gemeinsamen Haushalt der Ehepartner lebt (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BKGG) oder in den Haushalt des Beamten aufgenommen ist (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BKGG). Im übrigen konnte das Getrenntleben auch Auswirkungen auf die Höhe des Kindergeldes haben, für deren Berechnung das Jahreseinkommen des Berechtigten und seines nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten von Bedeutung ist (§ 10 Abs. 2 BKGG). Schließlich ergaben sich aus der Trennung für den Beamten auch Konsequenzen bezüglich der Festsetzung des kindergeldbezogenen Anteils des Ortszuschlags, dessen Höhe sich u.a. danach richtet, ob und ggf. für wie viele Kinder dem Beamten Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht (§ 40 Abs. 3 BBesG).
Der Beamte ist seiner Verpflichtung zur Anzeige des Getrenntlebens während des Zeitraums vom Abschluß des Unterhaltsvergleichs am 22. Januar 1992 bis zur Abgabe der Erklärung am 26. März 1992 fahrlässig nicht nachgekommen. Spätestens seit dem Anhörungstermin vor dem Amtsgericht ..., in dem der Unterhaltsvergleich abgeschlossen und hierbei ausdrücklich von einer Trennung beider Ehepartner ab Ende Juni 1991 ausgegangen wurde, mußte der Beamte bei ihm zumutbarer Sorgfalt erkennen, daß eine anzeigepflichtige Situation eingetreten war. Hierüber war er mehrfach belehrt worden. Im übrigen hat er auch vor dem Senat eingeräumt, daß ihm bekannt gewesen sei, ein Getrenntleben von seiner Ehefrau melden zu müssen. Bei dieser Sachlage kann sich der Beamte nicht mit Erfolg darauf berufen, daß er erst nach der Scheidung von einer entsprechenden Meldepflicht ausgegangen sei. Im übrigen bedarf es für den Nachweis einer fahrlässigen Pflichtverletzung nicht der Feststellung, daß dem Beamten die möglichen besoldungsrechtlichen Auswirkungen einer Trennung von seiner Ehefrau bekannt gewesen sein mußten. Hier reicht für die Vorwerfbarkeit aus, daß er seiner diesbezüglichen Verpflichtung zur Anzeige unter Außerachtlassen der Sorgfalt, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen verpflichtet gewesen wäre, nicht rechtzeitig nachgekommen ist. Ein grob fahrlässiges Fehlverhalten konnte allerdings nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden.
c)
Das Gewicht des Dienstvergehens (§ 54 Satz 3, § 55 Satz 2, § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) rechtfertigt noch eine Einstufung in den nicht förmlichen Maßnahmebereich. Zwar ist die Mißachtung der Verpflichtung zur Information des Dienstherrn durchaus von disziplinarem Gewicht, weil der Verwaltung häufig, insbesondere bei der Beurteilung von Leistungsansprüchen, entsprechende Überprüfungsmöglichkeiten fehlen oder für sie zu aufwendig wären; sie muß sich deshalb auf die Richtigkeit der Angaben ihrer Bediensteten verlassen. Der Senat hat daher bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Mißachtung der Wahrheitspflicht in der Regel eine förmliche Disziplinarmaßnahme für angemessen erachtet, bei einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung allerdings grundsätzlich eine nicht förmliche Maßnahme für ausreichend angesehen (vgl. Urteil vom 17. Mai 1994 - BVerwG 1 D 15.93 - <BVerwG DokBer B 1994, 301>; Urteil vom 13. Oktober 1992 - BVerwG 1 D 51.91 - <BVerwG DokBer B 1993, 25>; Urteil vom 6. Mai 1985 - BVerwG 1 D 175.84 - <BVerwG DokBer B 1985, 217>, Urteil vom 1. Oktober 1970 - BVerwG 1 D 12.70 - <BVerwG DokBer B 1971, 3970>; s. auch Claussen/Janzen, BDO, 7. Aufl., Einleitung D Rz. 41 b). Die Verletzung der Wahrheitspflicht kann nicht nur durch aktives Handeln, sondern auch durch Unterlassen bei einer bestehenden Äußerungspflicht erfolgen (Claussen/Janzen, a.a.O., Einleitung C Rz. 43). Hiernach ist auch im vorliegenden Fall eine nicht förmliche Maßnahme ausreichend, wobei der Senat eine Geldbuße für angemessen hält. Eine solche Maßnahme erscheint auch deshalb gerechtfertigt, weil die festgestellte Verletzung der Wahrheitspflicht nur einen relativ kurzen Zeitraum betrifft und die Belastung des Beamten durch seine familiäre Situation zu seinen Gunsten zu berücksichtigen war.
Der Umstand, daß er u.a. strafgerichtlich wegen uneidlicher Falschaussage vorbelastet ist und während der Vollstreckung einer gegen ihn verhängten Gehaltskürzung erneut versagt hat, kann demgegenüber nicht zu einer anderen disziplinaren Einstufung des Dienstvergehens führen. Aus dem jetzigen Fehlverhalten kann nicht geschlossen werden, daß die früheren Maßnahmen auf den Beamten ohne Einfluß geblieben sind, da die festgestellte Schuldform leichter Fahrlässigkeit in Verbindung mit der besonderen Lebenssituation, in der der Beamte versagt hat, keine genügenden Anhaltspunkte für eine derartige Feststellung bieten. Damit sind aber die Voraussetzungen für eine Anwendbarkeit des Grundsatzes von der stufenweisen Steigerung der Disziplinarmaßnahmen, bezogen auf den hier zu beurteilenden Fall, nicht erfüllt (vgl. Köhler/Ratz, BDO, 2. Aufl., A IV Rz. 78 f.; Claussen/Janzen, a.a.O., Einleitung D Rz. 3 b). Dies rechtfertigt es, trotz der Vormaßnahmen hier das konkrete Gewicht des aktuellen Dienstvergehens als Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung zu nehmen und gegenüber der Vormaßnahme eine geringere Maßnahmeart zu wählen (s. Köhler/Ratz, a.a.O., A IV Rz. 79; s. auch Urteil vom 16. Dezember 1976 - BVerwG 1 D 53.76-, Urteil vom 5. November 1976 - BVerwG 1 D 41.76 - <BVerwG DokBer B 1977, 250>).
Kommt nach alledem nur eine Geldbuße als angemessene Reaktion auf das festgestellte Dienstvergehen in Betracht, muß das Verfahren gemäß § 4 Abs. 1 BDO wegen Ablaufs der Verfolgungsfrist eingestellt werden (§ 87 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 76 Abs. 3 Satz 1 und § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDO).
2.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 113 Abs. 3, 4, § 114 Abs. 2, § 115 Abs. 5 Satz 1 BDO.
Gödel
Czapski