Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.10.1992, Az.: BVerwG 1 D 51.91
Gehaltskürzung bei vorsätzlich oder grob fahrlässig unzutreffenden Angaben bezüglich der Nebenbezüge der Bediensteten zum Nachteil des Dienstherrn; Zulässigkeit des Disziplinarverfahrens trotz Beurlaubung des Beamten ohne Dienstbezüge; Zulässigkeit von Gehaltskürzungen innerhalb der geltenden Tilgungsfrist
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.10.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 51.91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 20182
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 12.06.1991 - AZ: IV VL 10/91
Rechtsgrundlagen
- § 54 S. 3 BBG
- § 55 S. 2 BBG
- § 77 Abs. 1 S. 1 BBG
- § 4 Abs. 1 BDO
- § 119 Abs. 1 S. 1 BDO
- § 79 a BBG
- § 9 BDO
Fundstelle
- DokBer B 1993, 25-28
Prozessgegner
Hauptlokomotivführer ... geboren am... in ...
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Grob fahrlässige Verletzung der Pflicht zu wahrheitsgemäßen Angaben in Anträgen auf Geldleistungen oder vergleichbare Leistungen gegenüber dem Dienstherrn führt in der Regel zur Verhängung einer Gehaltskürzung (st.Rspr.).
- 2.
Der Verhängung einer Gehaltskürzung steht nicht entgegen, daß der Beamte zur Zeit des Urteilsspruchs ohne Dienstbezüge beurlaubt ist. Ein solches vorübergehendes Vollstreckungshindernis berührt die Zulässigkeit der verhängten Maßnahme nicht, sofern es innerhalb von fünf Jahren entfällt (Fortführung von - BVerwG 1 DB 3.91 -).
Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 13. Oktober 1992,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Czapski, ferner
Lokomotivbetriebsinspektor Helmut Inerle, Fernmeldehauptwart Helmut Glomb als ehrenamtliche
Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer IV ..., vom 12. Juni 1991 hinsichtlich der Einstellungs- und Kostenentscheidung aufgehoben.
Das Gehalt des Hauptlokomotivführers ... wird um ein Zwanzigstel auf die Dauer von drei Monaten gekürzt.
Der Beamte trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
1.
Das Bundesdisziplinargericht, Kammer IV- ..., hat das vom Präsidenten der Bundesbahndirektion ... eingeleitete förmliche Disziplinarverfahren durch Urteil vom 12. Juni 1991 eingestellt. Es ist von folgendem Sachverhalt ausgegangen:
Der Beamte gab bei der Vorlage des "Nachweises Nebenbezüge Zug- und Schiffspersonal" für den Monat Mai 1988 an die Dienststelle für die Tage 6., 7. und 8. Mai 1988 sowie 11. Mai 1988 Dienstleistungen an und machte damit Forderungen auf Zahlung von Nebenbezügen geltend, obwohl er die aufgeführten Leistungen im Zeitraum vom 6. bis 8. Mai 1988 wegen Krankheit und am 11. Mai 1988 wegen Teilnahme an der Sitzung des örtlichen Personalrats beim Betriebswerk ... nicht erbracht hatte. Die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Angaben bestätigte der Beamte auf dem Vordruck unterschriftlich. Bei der Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit des ausgefüllten Nachweises durch den zuständigen Sachbearbeiter der Dienststelle am 31. Mai 1988 wurden die Unstimmigkeiten jedoch erkannt, so daß es zu einer Überzahlung nicht kam.
Der geständige Beamte trägt vor, die unrichtigen Eintragungen nicht bewußt vorgenommen zu haben, vielmehr seien sie auf eine "Schlamperei" bei seinen täglichen Kalenderaufschreibungen zurückzuführen, die zusammen mit den Dienstplänen die Grundlage für seine Eintragungen gebildet hätten.
Das Bundesdisziplinargericht hat in dem Verhalten des Beamten einen nur leicht fahrlässigen Verstoß gegen seine Pflichten aus §§ 54 Satz 3, 55 Satz 2 BBG erblickt und als Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) gewürdigt, das allenfalls eine Geldbuße rechtfertigen könne, deren Verhängung jedoch wegen Verfolgungsverjährung (§ 4 Abs. 1 BDO) nicht mehr zulässig sei; das Verfahren müsse deshalb eingestellt werden.
2.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts rechtzeitig Berufung eingelegt, sie auf das Disziplinarmaß beschränkt und beantragt,
das Urteil des Bundesdisziplinargerichts aufzuheben und eine angemessene Gehaltskürzung zu verhängen.
Zur Begründung trägt er vor, daß der Kammer nicht in der Auffassung gefolgt werden könne, der Beamte habe nur in der Schuldform der leichten Fahrlässigkeit gegen seine Pflichten verstoßen. Der Beamte habe den Nachweis, der kein Ausstellungsdatum trage, zwischen dem 22. Mai 1988 (letzter in der Aufstellung genannter Tag für Dienstleistungen) und dem 24. Mai 1988 (Antritt einer Kur) aufgestellt. Er habe sich dabei nach seiner eigenen Einlassung auf Eintragungen in seinem Kalender gestützt, der für die betreffenden Tage keine auf Dienstsabwesenheit infolge Krankheit oder Teilnahme an Sitzungen des örtlichen Personalrats deutende Hinweise enthalten hätte. Allein die zeitliche Nähe der Abwesenheitstage zum Ausstellungstag zeige, daß sich der Beamte bei der Ausfüllung des Nachweises auch nicht im geringsten Maße um sorgfältige und gewissenhafte Angaben bemüht habe. Der Beamte sei wegen der Bedeutung der abgegebenen Erklärung zu besonderer Sorgfalt verpflichtet gewesen. Er habe gewußt, daß seine Angaben die Grundlage für die Errechnung von Nebenbezügen bildeten, und mit seiner Unterschrift die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Angaben bestätigt. Wenn er dennoch diese besonders ernstzunehmende Pflicht infolge mangelnder Gewissensanspannung verletzt habe, so müsse man ihm leichtfertiges und damit grob fahrlässiges Verhalten vorwerfen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts komme in diesen Fällen regelmäßig eine Gehaltskürzung in Betracht.
II.
Das Rechtsmittel hat Erfolg. Es führt zur Verhängung einer Gehaltskürzung.
Der Senat ist infolge der Beschränkung der Berufung auf das Disziplinarmaß an die Tat- und allgemeinen Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts ebenso wie an dessen disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen gebunden. Er hat nur noch über den Grad des Verschuldens und die sich hieraus ergebende Auswahl und Bemessung der Disziplinarmaßnahme zu entscheiden.
1.
Der Beamte hat durch seine falschen Eintragungen in dem "Nachweis Nebenbezüge Zug- und Schiffspersonal" für den Monat Mai 1988 grob fahrlässig gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 54 Satz 3 BBG) verstoßen. Nach seiner eigenen Einlassung waren Grundlage für die Eintragungen die jeweiligen Kalenderaufschreibungen sowie die Dienstpläne. Im Monat Mai 1988 fehlten jedoch für den Zeitraum seiner Erkrankung vom 6. bis 8. Mai sowie für den 11. Mai 1988, der Sitzung des örtlichen Personalrats, entsprechende Aufschreibungen. Schon deshalb hätte der Beamte bei Anspannung der ihm zuzumutenden Sorgfalt im Zusammenhang mit der Geltendmachung der Nebenbezüge nicht davon ausgehen dürfen, an den genannten Tagen dienstplanmäßig gearbeitet zu haben. Auch der Umstand, daß seine Erkrankung immerhin drei Tage andauerte und er weder kurze Zeit davor noch danach im Jahre 1988 dienstunfähig erkrankt war, hätte für den Beamten Anlaß sein müssen, sich bei der Antragstellung hieran zu erinnern. Dies gilt um so mehr, als zwischen den Tagen der Abwesenheit vom Dienst und der Eintragung in den Nachweis, die zwischen dem 22. und 24. Mai 1988 erfolgte, ein nur sehr kurzer Zeitraum von längstens zwölf Tagen lag.
Bei einem solchen Sachverhalt kann nach Auffassung des Senats die Falscheintragung nicht mehr als nur leicht fahrlässiges Verhalten eingestuft werden. Die Leichtfertigkeit, mit der der Beamte bei der Ausfüllung des Antragsformulars vorging und die Richtigkeit seiner Angaben zusätzlich unterschriftlich bestätigte, charakterisiert sein Verhalten vielmehr als eine besonders schwere Verletzung der notwendigen, ihm zumutbaren Sorgfalt und damit als grob fahrlässige Pflichtverletzung.
2.
Das Dienstvergehen (§§ 54 Satz 3, 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) des Beamten geht in seinem Gewicht über den Rahmen einer sogenannten dienstlichen Ordnungswidrigkeit, die noch durch Disziplinarverfügung des Dienstvorgesetzten disziplinarrechtlich angemessen zu ahnden wäre, hinaus. Die Verwaltung ist schon wegen ihrer Pflicht zur Sparsamkeit daran gehindert, den hier in Betracht kommenden Sachverhalt bis in die kleinsten Einzelheiten zu erforschen und die Angaben genau zu prüfen. Um sparsam und zügig ihren Verpflichtungen nachkommen zu können, muß sich die Verwaltung deshalb auf die Richtigkeit der Angaben ihrer Bediensteten weitgehend verlassen. Das gilt auch für das vorliegende Verfahren zum Nachweis von Nebenbezügen, in dem eine genaue Kontrolle zumindest zeitraubend und materiell aufwendig wäre. Deshalb läßt sich die Verwaltung auch die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben ausdrücklich bestätigen. Der erkennende Senat hat im Bewußtsein der dienstrechtlichen Bedeutung unzutreffender Angaben zum Nachteil des Dienstherrn daher grundsätzlich bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln mindestens auf eine Gehaltskürzung erkannt (vgl. Urteil vom 12. Dezember 1985 - BVerwG 1 D 106.85 - Dok.Ber. B 1986, 67 <69>, Urteil vom 21. Juli 1986 - BVerwG 1 D 143.85-, Urteil vom 23. Juli 1986 - BVerwG 1 D 16.86 -) und nur bei einfacher Fahrlässigkeit eine nicht förmliche Maßnahme noch für zulässig gehalten (vgl. Urteil vom 6. Mai 1985 - BVerwG 1 D 175.84 - Dok.Ber. B 1985, 217, Urteil vom 22. Mai 1986 - BVerwG 1 D 158.85 -). Diese Rechtsprechung, an der der Senat festhält, gebietet auch hier in Form der Gehaltskürzung eine allein im förmlichen Disziplinarverfahren zulässige Maßnahme.
Bei der Bemessung der Gehaltskürzung berücksichtigt der Senat, daß der Beamte, der sich in 23jähriger Tätigkeit bei der Deutschen Bundesbahn bisher ohne jeden Tadel geführt hat und dienstlich gut beurteilt wird, straf- wie disziplinarrechtlich nicht vorbelastet ist. Er läßt sich außerdem seiner ständigen Rechtsprechung gemäß von der Erwägung leiten, daß auch ein noch nicht abgeschlossenes Disziplinarverfahren wegen der Ungewißheit seines Ausgangs eine psychische Belastung für den beschuldigten Beamten bedeutet und schon für sich genommen eine erzieherische Wirkung ausübt. Schließlich konnte zugunsten des Beamten berücksichtigt werden, daß es sich um einen einmaligen Vorgang gehandelt hat, der keinen Vermögensschaden des Dienstherrn zur Folge hatte, und der Beamte durch ein geändertes Verfahren seiner privaten Aufschreibungen künftig wahrheitsgemäße Eintragungen sicherstellen will. Der Senat meint daher, hier mit einer nur kurz bemessenen Gehaltskürzung auskommen zu können. Unter diesen Umständen hält er eine Gehaltskürzung von drei Monaten für ausreichend, um den Beamten in Zukunft von schuldhafter Verletzung seiner beamtenrechtlichen Pflichten abzuhalten.
3.
Der Verhängung der Gehaltskürzung steht nicht entgegen, daß der Beamte zur Zeit gemäß § 79 a BBG unter Wegfall der Dienstbezüge beurlaubt ist. Durch die Beurlaubung entfallen vorübergehend einerseits die Dienstleistungspflicht des Beamten, andererseits die Alimentationspflicht des Dienstherrn. Sonst ändert sich aber an dem Status des beurlaubten Beamten nichts. Insbesondere kann er nach Maßgabe der Bundesdisziplinarordnung disziplinarrechtlich verfolgt werden. Er ist im förmlichen Disziplinarverfahren demselben formellen und materiellen Disziplinarrecht unterworfen wie ein Beamter, dessen Dienstleistungspflicht nicht ruht. Der Disziplinarrichter hat deshalb zu prüfen, welche der vom Gesetz vorgesehenen Maßnahmen für das Dienstvergehen angemessen ist, unabhängig davon, ob und wie diese später vollstreckt werden kann. Nur eine Maßnahme, die den an sich beabsichtigten Zweck der Disziplinierung schlechthin nicht erreichen könnte, weil sie in keiner Weise vollstreckbar ist, kann nicht als zulässig angesehen werden. Von dieser Rechtslage, daß nämlich ein vorübergehendes Vollstreckungshindernis einer Gehaltskürzung nicht entgegensteht, geht der Senat in ständiger Rechtsprechung aus (vgl. Urteil vom 26. Februar 1986 - BVerwG 1 D 118.85 - <BVerwGE 83, 125, 128 f.>[BVerwG 26.02.1986 - 1 D 118/85], Urteil vom 26. August 1986 - BVerwG 1 D 4.86-, Beschluß vom 9. April 1991 - BVerwG 1 DB 3.91 -).
Auch die nach Auffassung des Senats zur Sicherstellung der erzieherischen Wirkung einer Gehaltskürzung erforderliche zeitliche Begrenzung des Vollstreckungsaufschubs läßt im vorliegenden Fall die Zulässigkeit dieser Maßnahme unberührt. Der Senat orientiert sich hierbei an der für Gehaltskürzungen geltenden Tilgungsfrist von fünf Jahren (§ 119 Abs. 1 Satz 1 BDO), innerhalb derer der Beamte, dessen Beurlaubung nach drei Jahren abläuft, wieder Dienstbezüge erhält (Beschluß vom 9. April 1991 - BVerwG 1 DB 3.91 -).
4.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 f. BDO.
Sträter
Czapski