Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.07.1986, Az.: BVerwG 1 D 16.86
Gehaltskürzung als Disziplinarmaßnahme; Berücksichtigung der Nebenfolgen bei Dauer der Gehaltskürzung und bei Art der Disziplinarmaßnahme
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.07.1986
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 16.86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 18194
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 13.12.1985 - AZ: I VL 20/85
Rechtsgrundlagen
- § 54 S. 3 BBG
- § 77 Abs. 1 S. 1 BBG
- § 9 Abs. 3 BDO
Fundstelle
- ZBR 1987, 24
Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 23. Juli 1986,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter, ferner
Bundesbahnhauptsekretär Hans Schrottenbaum,
Postbetriebsassistent Heinz-Jürgen Lechtenberg als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ..., für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer I - ... -, vom 13. Dezember 1985 im Disziplinarmaß aufgehoben.
Das Gehalt des Zollsekretärs ... wird um ein Zwanzigstel auf die Dauer von sechs Monaten gekürzt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Beamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden je zur Hälfte dem Bund und dem Beamten auferlegt.
Die Kosten der von dem Beamten eingelegten und von diesem mit Schriftsatz vom 1. Februar 1986 zurückgenommenen Berufung trägt der Beamte.
Gründe
I.
1.
Das Bundesdisziplinargericht hat dem Beamten durch Urteil vom 13. Dezember 1985 eine Geldbuße von 1.500,00 DM auferlegt. Es ist aufgrund der Beweiserhebung im Vorverfahren und des Geständnisses des Beamten in der Hauptverhandlung im wesentlichen von folgendem Sachverhalt ausgegangen: Mit Datum vom 7. Oktober 1983 und 16. April 1984 reichte der Beamte Anträge auf Bewilligung einer Beihilfe bei seiner Dienststelle ein.
Obwohl seine Tochter Angelika seit September 1983 in einem Ausbildungsverhältnis als Friseuse im Kaufhof in H. stand und deshalb seit dieser Zeit pflichtversichert war, gab er dies in seinen Anträgen nicht an. In dem erstgenannten Antrag hatte er zur Frage 2 b des Formulars "Sind Ihr Ehegatte oder sonstige berücksichtigungsfähige Angehörige pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung aufgrund eigener Beschäftigung oder Rentenbezugs" das Kästchen mit "ja" angekreuzt und dahinter eingetragen "Christine S. - Ehefrau". Nach der unwiderlegten Behauptung des Beamten hat der Beihilfesachbearbeiter aus dem Trennungsstrich ein Pluszeichen gemacht, weil er glaubte, daß der Beamte mit Christine S. seine Tochter bezeichnen wollte. In dem Beihilfeantrag vom 16. April 1984 hatte der Beamte die Frage in gleicher Weise beantwortet, lediglich zwischen den Namen Christine S. und Ehefrau hatte er ein Komma gesetzt.
Das Bundesdisziplinargericht hat für nicht widerlegt gehalten, daß er von dem Ausbildungsverhältnis der Tochter Angelika erst verspätet Kenntnis erhielt, da beide Töchter bei seiner geschiedenen Ehefrau leben. Er wußte jedoch bereits im Februar 1983, daß seine Tochter Angelika ein Ausbildungsverhältnis als Friseuse anstrebte. Auch wußte er jedenfalls vor dem 16. April 1984 aufgrund der ihm vorliegenden Kopie des Ausbildungsvertrags, daß Angelika ab September 1983 in einem Ausbildungsverhältnis als Friseuse stand.
2.
Das Bundesdisziplinargericht hat dieses Verhalten als grob fahrlässige Verstöße des Beamten gegen seine Pflicht aus § 54 Satz 3 BBG und damit als Dienstvergehen i.S. des § 77 Abs. 1 BBG gewertet. Wirke auch in solchen Fällen generell mildernd, daß Formularfragen häufig mißverstanden werden könnten und üblicherweise im Verwaltungsweg durch die jeweiligen Sachbearbeiter aufgegriffen und korrigiert würden, so belaste es den Beamten, daß er gerade zu der hier maßgeblichen Frage kurz vorher in eindeutiger Weise aufgeklärt und jedenfalls problembewußt gemacht worden sei. Unter diesen Umständen sei grundsätzlich die Disziplinarmaßnahme der Gehaltskürzung dem Gewicht seiner Schuld angemessen, von der das Gericht nur deshalb abgesehen habe, weil der Beamte überdurchschnittlich beurteilt werde, unbescholten seinen bisherigen Dienst geleistet habe und sein Persönlichkeitsbild keinen Anlaß zu der Einschätzung gebe, daß es sich bei ihm wesensmäßig um einen unzuverlässigen oder gar unredlichen Mitarbeiter handeln könnte. Seine ohnehin altersbedingt ungünstige Laufbahnentwicklung könne durch die mit einer Gehaltskürzung verbundene Beförderungssperre irreparabel beeinflußt werden und den Beamten nicht schuldangemessen belasten. Eine schwerwiegende Geldbuße reiche deshalb aus, um dem Gewicht des Dienstvergehens und der Schuld des Beamten gerecht zu werden.
3.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat gegen das Urteil rechtzeitig Berufung eingelegt, sie auf das Disziplinarmaß beschränkt und beantragt, gegen den Beamten eine angemessene Gehaltskürzung zu verhängen. In der Berufungshauptverhandlung hat er diesen Antrag dahin konkretisiert, die Gehaltskürzung auf 18 Monate zu bemessen. Die Berufung wird wie folgt begründet: Die Erwägungen des Bundesdisziplinargerichts zum Disziplinarmaß seien unzutreffend. Das in § 9 Abs. 3 BDO normierte Beförderungsverbot sei eine gesetzliche Nebenfolge der Gehaltskürzung. Es könne zwar berechtigt sein, im Hinblick auf eine nicht vom Beamten verschuldete übermäßig lange Verfahrensdauer diese für den Beamten negative Nebenfolge bei der Festsetzung der Laufzeit der Gehaltskürzung zu berücksichtigen. Ein Anlaß zum Ausweichen auf eine ihrer Art nach weniger schwerwiegende Disziplinarmaßnahme könne diese zwangsläufige Nebenfolge jedoch ebensowenig sein wie bisher gute Führung und Leistung, da beides keine Auswirkungen auf den Unrechtsgehalt der Verfehlung und das Ausmaß der dadurch bedingten Vertrauensbeeinträchtigung habe.
4.
Auch der Beamte hat gegen das Urteil rechtzeitig Berufung eingelegt, sie aber mit Schriftsatz vom 1. Februar 1986 zurückgenommen.
II.
Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts hat Erfolg.
Sie ist auf das Disziplinarmaß mit der Folge beschränkt, daß der Senat an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts ebenso gebunden ist wie an deren Würdigung als Dienstvergehen. Der Senat hat demgemäß auch davon auszugehen, daß der Beamte lediglich fahrlässig gehandelt, nämlich beim Ausfüllen der beiden Beihilfeanträge die ihm nach den Umständen und nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen zumutbare Sorgfalt außer acht gelassen hat. Gleichwohl geht das Dienstvergehen über den Rahmen einer sogenannten dienstlichen Ordnungswidrigkeit, die noch durch Disziplinarverfügung des Dienstvorgesetzten disziplinarisch angemessen zu ahnden wäre (vgl. §§ 29 Abs. 1 und 5 Abs. 1 BDO), hinaus.
1.
Die Verwaltung ist bei der personellen Betreuung ihrer Bediensteten schon wegen ihrer Pflicht zur Sparsamkeit daran gehindert, den hier in Betracht stehenden Sachverhalt bis in die kleinsten Einzelheiten zu erforschen und die Angaben der in ihren Diensten stehenden Antragsteller genau zu prüfen. Um sparsam und zügig ihren Verpflichtungen nachkommen zu können, muß sich die Verwaltung deshalb auf die Richtigkeit der Angaben ihrer Bediensteten weitgehend verlassen. Das gilt auch für das Beihilfeverfahren, in dem eine engherzige Kontrolle der vielen Anträge zumindest zeitraubend und materiell aufwendig wäre. Deshalb läßt die Verwaltung sich die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben in Beihilfeanträgen ausdrücklich versichern. Ein Beamter, der im Beihilfeverfahren leichtfertig unrichtige Angaben macht und so seine Verwaltung finanziell schädigt, verletzt daher seine Pflicht zu vertrauenswürdigem Verhalten in hohem Maße und verwirkt nach ständiger Rechtsprechung des Senats eine Gehaltskürzung (vgl. Urteil vom 12. Dezember 1985 - BVerwG 1 D 106.85 - <BVerwG Dok.Ber. 1986, 67 m.w.N.>).
2.
Zutreffend hat das Bundesdisziplinargericht das Verhalten des Beamten als grob fahrlässig bewertet. Ihm war durch das Schreiben der Fürsorge-Außenstelle der Oberfinanzdirektion F. vom 28. April 1983 ausdrücklich mitgeteilt worden, daß seine Beihilfeanträge aus dem Jahre 1982 deshalb unrichtig gewesen seien, weil er die Frage Nummer 2 des Beihilfefragebogens unrichtig ausgefüllt und die Berufstätigkeit und damit die Zugehörigkeit seiner Tochter Christine zur gesetzlichen Krankenversicherung nicht angegeben hatte. Er hatte damals 118,00 DM zuviel erhaltener Beihilfe zurückzahlen müssen. Durch den Personalsachbearbeiter des Hauptzollamtes F.-F. war er am 10. Mai 1983 erneut im einzelnen über die Bedeutung der Frage 2 aufgeklärt und auf die disziplinaren Folgen künftiger Falschangaben hingewiesen worden. Wenn er trotzdem in seinem Beihilfeantrag vom 16. April 1984 die Frage 2 b wiederum unrichtig, nämlich diesmal die Pflichtversicherung seiner Tochter Angelika verschweigend, ausgefüllt hat, so liegt hierin ein leichtfertiges, über das Maß geringer Fahrlässigkeit hinausgehendes Verhalten des Beamten. Es deutet entweder darauf hin, daß er bei der Ausfüllung der Beihilfeanträge die notwendige und ihm zumutbare Sorgfalt in erheblichem Maße außer acht gelassen oder aber Zweifel leichtfertig übergangen hat. Falls er solche Zweifel hatte, hätte er sich sachkundig machen müssen. Die von ihm insoweit abgegebenen Erklärungen, weshalb ihm dies nicht gelungen sei, sind - wie schon das Bundesdisziplinargericht zutreffend ausgeführt hat - nicht überzeugend und vermögen ihn nicht zu entlasten. Wenn die Behauptung des Beamten in der Berufungshauptverhandlung zutrifft, daß er die Fragebogen aufgrund eines Musters beantwortet habe, das er sich für diese Fälle zurechtgelegt hatte, so hätte er mindestens nach Erhalt des Schreibens der Fürsorge-Außenstelle der Oberfinanzdirektion F. vom 28. April 1983 sein Musterformular insoweit ergänzen und die Pflichtversicherung seiner beiden Töchter nachtragen müssen. Daher vermag ihn auch die Behauptung, er habe dieses Schreiben beim Ausfüllen der Anträge vom Oktober 1983 und April 1984 nicht mehr besessen, nicht zu entlasten. Auch die Behauptung des Beamten, er habe angenommen, bei Frage 2 b nur die in seinem Haushalt lebenden Personen angeben zu müssen, ist abwegig. Zu einer solchen Auffassung konnte der Wortlaut der Fragestellung keinen Anlaß geben.
Der Senat folgt der Auffassung des Bundesdisziplinaranwalts, daß die gesetzliche Nebenfolge des § 9 Abs. 3 BDO kein Grund sein kann, von der Gehaltskürzung abzusehen. Die zu verhängende Disziplinarmaßnahme richtet sich grundsätzlich nach der Schwere des Dienstvergehens, nicht aber nach ihren gesetzlich bestimmten Folgen. Die Nebenfolgen einer solchen Disziplinarmaßnahme können im Falle des § 9 BDO nur hinsichtlich der Dauer der Gehaltskürzung berücksichtigt werden.
Zur Dauer der Gehaltskürzung hat sich der Senat seiner ständigen Rechtsprechung gemäß mit von der Erwägung leiten lassen, daß auch ein noch nicht abgeschlossenes Disziplinarverfahren wegen der Ungewißheit seines Ausgangs eine gewisse psychische Belastung für den beschuldigten Beamten bedeutet und schon für sich genommen eine erzieherische Wirkung ausübt. Er meint daher, mit einer relativ kurz bemessenen Gehaltskürzung auskommen zu können, da insbesondere die Dauer des von dem Beamten nicht veranlaßten Berufungsverfahrens nicht zu seinen Lasten gehen kann. Unter diesen Umständen hält der Senat eine Gehaltskürzung von sechs Monaten für angemessen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 114 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 115 Abs. 3 und 5 Satz 1 BDO.
Pellnitz
Sträter