Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.07.1986, Az.: BVerwG 1 D 143.85
Anforderungen an die Durchführung eines disziplinarrechtlichen Verfahrens; Voraussetzungen für das Vorliegen eines Dienstvergehens
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.07.1986
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 143.85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 19595
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 02.10.1985 - AZ: VI VL 25/85
Rechtsgrundlagen
- § 54 S. 3 BBG
- § 77 Abs. 1 S. 1 BBG
- § 114 Abs. 1 S. 1 BDO
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 21. Juli 1986,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter, ferner
Regierungsobersekretär Posthauptschaffner ..., als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt, Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Fernmeldesekretärin ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VI - ... -, vom 2. Oktober 1985 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
In dem vom Präsidenten der Landespostdirektion B. eingeleiteten Disziplinarverfahren legte der Bundesdisziplinaranwalt der Beamtin als Dienstvergehen zur Last,
in Anträgen auf Beihilfe- und Krankenkassenleistungen vom 27. Juli 1982 und 24. Januar 1983 unwahre Angaben über das Einkommen ihres Ehemannes gemacht und dadurch eine Überzahlung von Beihilfeleistungen in Höhe von 69 DM bewirkt zu haben.
Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 2. Oktober 1985 auf eine Gehaltskürzung von einem Zwanzigstel auf die Dauer von vier Monaten erkannt. Es hat im wesentlichen folgenden Sachverhalt festgestellt:
Die Beamtin stellte am 27. Juli 1982 und am 24. Januar 1983 Anträge auf Gewährung von Beihilfe. In beiden Anträgen beantwortete sie die in Spalte 4 des Antragsvordrucks gestellte Frage, ob die eigenen Einkünfte des Ehegatten im Kalenderjahr vor der Antragstellung 25.000 DM überstiegen, mit "nein". Diese Angaben waren falsch: Lt. Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1981 hatte der Ehemann der Beamtin als selbständiger Malermeister Einkünfte von mehr als 34.000 DM. Zwar wurde der entsprechende Steuerbescheid erst im Oktober 1983 zugestellt; im Mai 1982, also vor Antragstellung, lag aber schon der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1980 vor, der Einkünfte des Ehemannes aus Gewerbebetrieb in Höhe von 49.922 DM auswies.
Aufgrund des ersten Beihilfeantrages wurde der Beamtin kein überhöhter Beihilfebetrag gewährt, weil wegen einer von der Beamtin nicht beantworteten - anderen - Frage der zutreffende Beihilfesatz zugrunde gelegt worden war. Auf den zweiten Beihilfeantrag erhielt die Beamtin jedoch auf der Grundlage eines um 5 % zu hohen Beihilfesatzes einen Beihilfebetrag von 69 DM, der ihr nicht zustand. Dieser Betrag ermäßigte sich auf 47,89 DM, da die Beamtin Anspruch auf höhere Leistungen der Postbeamtenkrankenkasse hatte, und dieser Anspruch wurde verrechnet. Den überzahlten Betrag hat die Beamtin erstattet.
Das Bundesdisziplinargericht hat diesen Sachverhalt als fahrlässigen Verstoß der Beamtin gegen ihre Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb des Dienstes (§ 54 Satz 3 BBG) gewertet und als Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG angesehen, das als schuldangemessene Disziplinarmaßnahme eine Gehaltskürzung erfordere. Der Beamtin sei nicht nur geringe Fahrlässigkeit anzulasten, weil sie keine Bemühungen angestellt habe, zutreffende Erkenntnisse über das Einkommen ihres Mannes zu erhalten, was für sie hätte ein leichtes sein müssen; sie habe daher leichtfertig falsche Angaben gemacht.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Beamtin mit der von ihren Verteidigern eingelegten Berufung, die auf Verfahrenseinstellung gerichtet ist und zu deren Rechtfertigung sie geltend macht: Das Bundesdisziplinargericht habe ihr allenfalls fahrlässig begangenes Dienstvergehen nicht richtig gewichtet. Ihr Fehlverhalten sei mit demjenigen zu vergleichen, das der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Mai 1985 - BVerwG 1 D 175.84 - zugrunde gelegen habe, und in dieser Entscheidung sei bereits die Frage aufgeworfen worden, ob die zuständige Behörde unter Anwendung des Gebots pflichtgemäßen Ermessens überhaupt Anlaß zu disziplinarem Einschreiten gehabt hätte. Wie in jenem Disziplinarverfahren sei auch hier allenfalls eine Geldbuße die schuldangemessene Disziplinarmaßnahme. Diese dürfe im Hinblick auf § 4 BDO nicht mehr verhängt werden, so daß das Verfahren einzustellen sei.
II.
Die Berufung bleibt ohne Erfolg.
Sie ist disziplinarmaßbeschränkt eingelegt mit der Folge, daß die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts und die Würdigung dieser Feststellungen als Dienstvergehen für den Senat bindend sind. Der Senat hat demgemäß auch davon auszugehen, daß die Beamtin lediglich fahrlässig gehandelt, nämlich beim Ausfüllen der beiden Beihilfeanträge die im Rechtsleben erforderliche und auch ihr zuzumutende Sorgfalt außer acht gelassen hat. Gleichwohl wiegt das Dienstvergehen recht schwer und geht über den Rahmen einer sog. dienstlichen Ordnungswidrigkeit, die noch durch Disziplinarverfügung des Dienstvorgesetzten disziplinarisch angemessen zu ahnden wäre (vgl. §§ 29 Abs. 1, 5 Abs. 1 BDO), hinaus.
Die öffentliche Verwaltung, die besonders in personalintensiven Unternehmen nicht jeden ihrer Bediensteten sorgfältig überwachen kann und die aus dem ihr im Interesse der Allgemeinheit auferlegten Sparsamkeitsprinzip gehalten ist, auch bei der personalen und fürsorgerischen Betreuung ihrer Bediensteten den personellen und materiellen Aufwand so gering wie nur eben möglich zu halten, ist, um diesen Voraussetzungen genügen und ihre Aufgaben gegenüber der Allgemeinheit sinnvoll und auftragsgerecht wahrnehmen zu können, auch bei ihren Entscheidungen im personellen und fürsorgerischen Bereich gegenüber ihren Beamten auf deren Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit sowie darauf unbedingt angewiesen, daß sie bei der Wahrnehmung ihrer Angelegenheiten und vor allem auch dann, wenn sie Ansprüche gegenüber dem Dienstherrn geltend machen, die ihnen zumutbare Sorgfalt aufwenden. Deshalb läßt sie sich die Vollständigkeit und Richtigkeit der Antragsangaben auch ausdrücklich versichern. Ein Beamter, der trotz dieser Versicherung seine Sorgfaltspflicht schuldhaft verletzt, offenbart damit ein nicht unerhebliches Maß von Pflichtvergessenheit. Der erkennende Senat hat im Bewußtsein der dienstrechtlichen Bedeutung unzutreffende Angaben zum Nachteil des Dienstherrn insbesondere in Beihilfe- und sonstigen Anträgen, die auf vergleichbare Leistungen des Dienstherrn gerichtet sind, grundsätzlich bei vorsätzlichem Handeln auf Dienstgradherabsetzung und, wenn erschwerende Umstände, so insbesondere die Fälschung von unterlagen, gegeben waren, die mit den Anträgen vorgelegt wurden, auf Entfernung aus dem Dienst erkannt. Auch bei nur fahrlässigem Verhalten ist in aller Regel eine nur im förmlichen Disziplinarverfahren zulässige Maßnahme für geboten gehalten und in aller Regel auf eine Gehaltskürzung erkannt worden, wenngleich die Umstände des Einzelfalles so vielfältig sein können, daß eine generalisierende Betrachtung kaum möglich erscheint (vgl. hierzu zuletzt Urteil vom 15. Januar 1986 - BVerwG 1 D 121.85 -; Urteil vom 12. Dezember 1985 - BVerwG 1 D 106.85 - <BVerwG Dok.Ber.B 1986, 67> mit Übersicht über die Rechtsprechung). An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest.
Der Senat folgt dem Bundesdisziplinargericht auch in der Auffassung, daß der Beamtin nicht nur geringe Fahrlässigkeit zum Vorwurf zu machen ist. Bei der in beiden Anträgen unzutreffend beantworteten Frage handelt es sich um eine solche, die ohne weiteres und aus sich selbst heraus verständlich ist, deren zutreffende Beantwortung daher keine komplizierten Überlegungen, insbesondere keinerlei Kenntnis vom Beihilferecht oder überhaupt von rechtlichen Zusammenhängen voraussetzt. Es entlastet daher die Beamtin nicht, daß es sich ihrer Einlassung zufolge bei den hier in Rede stehenden um die ersten und bis dahin einzigen Beihilfeanträge gehandelt hat. Auch bei der ersten und einzigen Antragstellung verliert die pflichtgemäße Versicherung der Vollständigkeit und Richtigkeit der gemachten Angaben nicht ihre Bedeutung; sie kann auch nicht weniger ernst genommen werden. Es fallen hier vielmehr Möglichkeit und Versuchung fort, die Antworten schablonenhaft demjenigen des vorangegangenen Antrages anzupassen und auf Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse nicht genügend Bedacht zu nehmen.
Darin, daß das Bundesdisziplinargericht gleichwohl eine ganz im unteren Bereich des durch § 9 Abs. 1 Satz 1 BDO festgelegten zeitlichen Rahmens liegende Gehaltskürzung verhängt hat, wird deutlich, daß es auch alle zugunsten der Beamtin sprechenden Gesichtspunkte gewürdigt und seiner Entscheidung über die angemessene Disziplinarmaßnahme zugrunde gelegt hat. Der Senat verkennt nicht, daß die Beamtin der von ihr falsch beantworteten Frage womöglich deshalb nicht die nötige Sorgfalt gewidmet hat, weil sich ihr Antrag ausschließlich mit solchen Aufwendungen befaßte, die für sie selbst und nicht etwa für ihren Ehemann entstanden waren. Das muß sich ebenso zu ihren Gunsten auswirken wie der Umstand, daß sie dienstlich ausnahmslos sehr günstig beurteilt wird und straf- wie disziplinarrechtlich unbelastet ist. Nur diese Gesichtspunkte rechtfertigen die vom Bundesdisziplinargericht verhängte Maßnahme. Eine unterhalb dieser Disziplinarmaßnahme liegende disziplinare Reaktion würde weder dem objektiven noch dem subjektiven Gewicht des Dienstvergehens gerecht. Zu Unrecht meint die Beamtin, sich auf das Urteil des Senats vom 6. Mai 1985 - BVerwG 1 D 175.84 - berufen zu können, in dem trotz festgestellter Fahrlässigkeit der in jenem Verfahren betroffenen Beamtin bei unzutreffenden Angaben in Beihilfeanträgen noch eine Geldbuße für ausreichend gehalten und, da eine solche mit Rücksicht auf § 4 Abs. 1 BDO nicht mehr zulässig war, das Verfahren eingestellt worden ist. Auch in jenem Verfahren ging es zwar darum, daß die Antragstellerin in einer Beihilfesache unrichtige Angaben über die Tätigkeit ihres Ehemanns gemacht, insbesondere auch dessen Einkünfte aus seinem Beruf zu gering angegeben hatte. Dort hatte sich die Antragstellerin aber Gedanken über die Bedeutung der Frage und über die Höhe der Einkünfte gemacht und auch entsprechende Rückfragen gehalten; sie hatte die ihr daraufhin erteilten Auskünfte aber mißverstanden. Das Ausmaß des Verschuldens der Antragstellerin bei diesem Mißverständnis aber ist geringer einzuschätzen als das Fehlverhalten im vorliegenden Fall, wo sich die Beamtin nach den Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts überhaupt keine Gedanken über das ihr nicht bekannte Einkommen ihres Ehemanns gemacht hat. Es muß deshalb bei der vom Bundesdisziplinargericht verhängten Disziplinarmaßnahme bewenden.
Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Pellnitz
Sträter