Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.04.1991, Az.: BVerwG 1 DB 3.91
Vollstreckung Gehaltskürzung; Beurlaubter Beamter; Bundesdisziplinargericht; Disziplinarentscheidung; Ausschluß der Beschwerde; Einwendung gegen die Vollstreckung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.04.1991
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 DB 3.91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 12493
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 14.11.1990 - AZ: II BK 13/90
Rechtsgrundlagen
- § 117 BDO
- § 122 BDO
- § 117 Abs. 4 BDO
- § 25 BDO
- § 304 StPO
- Art. 19 Abs. 4 GG
Fundstellen
- BVerwGE 93, 61 - 69
- DVBl 1991, 1197-1199 (Volltext mit amtl. LS)
- DokBer B 1991, 273-279
- DÖV 1991, 939-941 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1992, 638
- NVwZ 1993, 70 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ-RR 1992, 638-640 (Volltext mit amtl. LS)
- ZBR 1992, 60-62
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Gegen Sachentscheidungen des Bundesdisziplinargerichts in Verfahren nach § 122 BDO ist die Beschwerde ausgeschlossen, § 304 StPO i.V.m. § 25 BDO findet keine Anwendung (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung).
- 2.
Zur Durchbrechung der Unanfechtbarkeit einer endgültigen Entscheidung (Fortführung von BVerwGE 33, 209).
- 3.
Einwendungen gegen die Vollstreckung einer Disziplinarentscheidung sind ausschließlich im Verfahren nach § 122 Abs. 1 BDO geltend zu machen. § 458 Abs. 1 StPO i.V.m. § 25 BDO ist nicht anzuwenden.
- 4.
Unterläßt das Bundesdisziplinargericht die gebotene Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, folgt daraus nicht die Zulässigkeit eines in der Bundesdisziplinarordnung nicht geregelten außerordentlichen Rechtsbehelfs.
- 5.
Zur Vollstreckung einer Gehaltskürzung gegen einen im Urteilszeitpunkt ohne Bezüge beurlaubten Beamten sowie zur Frage, ob und für welchen Zeitraum die Vollstreckung ausgesetzt oder einstweilen eingestellt werden kann.
In dem Disziplinarverfahren
hat der 1. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. April 1991
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann und Sträter
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Bundesdisziplinaranwalts gegen den Beschluß des Bundesdisziplinargerichts, Kammer II - ..., vom 14. November 1990 wird als unzulässig verworfen.
Der Bund trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die der Zollsekretärin ... hierin erwachsenen notwendigen Auslagen.
Gründe
I.
Die Beamtin ist seit dem 31. Mai 1990 bis zum 3. Juli 1991 zur Wahrnehmung eines Erziehungsurlaubs ohne Dienstbezüge beurlaubt.
Mit Disziplinargerichtsbescheid vom 9. Oktober 1990 - II VL 20/90 - kürzte das Bundesdisziplinargericht die jeweiligen Dienstbezüge der Beamtin wegen eines Dienstvergehens um ein Zwanzigstel auf die Dauer von fünf Monaten. Im Anschluß an die Rechtsmittelbelehrung enthielt der Disziplinargerichtsbescheid folgenden "Vollstreckungshinweis":
"Die vorliegende Gehaltskürzung wird in der Weise 'zu vollstrecken' sein, daß die Laufzeit der Gehaltskürzung mit dem auf die Rechtskraft der Entscheidung folgenden Monat beginnt, aber mangels Dienstbezügen keine Einbehaltung erfolgen kann. Nach Ablauf der fünf Monate gilt die Gehaltskürzung als vollstreckt. Ein Aufschub der Vollstreckung bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Beamtin wieder Bezüge erhält, wäre wegen der Nebenwirkungen einer Gehaltskürzung (Beförderungssperre, Tilgungsfristen) ungerechtfertigt und unzulässig. Der in Claussen/Janzen (Kommentar zur BDO Rd-Ziff. 2 zu § 9) vertretenen gegenteiligen Ansicht wird nicht gefolgt."
Gegen diesen Disziplinargerichtsbescheid legte der Bundesdisziplinaranwalt mit Schreiben vom 12. Oktober 1990 gemäß § 122 BDO Beschwerde ein und beantragte, den Vollstreckungshinweis aufzuheben. Er rügte, das Bundesdisziplinargericht sei mit diesem Hinweis über den Inhalt der Anschuldigungsschrift hinausgegangen und habe unter Verstoß gegen §§ 75 Abs. 1 und 117 Abs. 1 BDO im Urteil zum Vollstreckungsverfahren Stellung genommen. Sofern der Hinweis lediglich als Empfehlung auszulegen sei, bedürfe er einer Klarstellung, weil er der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in BVerwGE 83, 125 (131) zuwiderlaufe.
Mit Beschluß vom 14. November 1990 - II BK 13/90 - wies das Bundesdisziplinargericht die Beschwerde mit der Begründung als unzulässig zurück, daß das nach § 122 Abs. 1 BDO erforderliche Vorverfahren nicht durchgeführt worden sei. Bei einer Umdeutung der Beschwerde gegen den Hinweis in ein Rechtsmittel gegen den Disziplinargerichtsbescheid insgesamt folge dessen Unzulässigkeit aus der Unanfechtbarkeitsbestimmung in Art. 4 Abs. 2 des Entlastungsgesetzes für die Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit vom 31. März 1978 (BGBl. I S. 446) in der Fassung vom 4. Juli 1985 (BGBl. I S. 1274). Ein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften liege im übrigen nicht vor.
Gegen diesen ihm am 20. November 1990 zugestellten Beschluß richtet sich die am 3. Dezember 1990 eingegangene Beschwerde des Bundesdisziplinaranwalts vom gleichen Tag, die er nunmehr auf § 25 BDO i.V.m. § 304 StPO stützt. Zu ihrer Begründung macht er geltend, die gesetzlich angeordnete Unanfechtbarkeit des Disziplinargerichtsbescheides finde ihre Grenze, wenn der Gerichtsbescheid zwingendes Recht - hier die gesetzliche Zuständigkeitsbestimmung in § 117 Abs. 1 BDO - verletze. Der Vollstreckungshinweis enthalte nicht nur eine Empfehlung, sondern eine Feststellung mit dem unzulässigen Ziel, die Vollstreckung ungeachtet einer möglicherweise abweichenden Meinung des Dienstvorgesetzten der Beamtin im Sinne der Auffassung des Bundesdisziplinargerichts zu beeinflussen. Damit sei gleichzeitig der Ausgang eines Verfahrens nach § 122 BDO vorprogrammiert.
Das Bundesdisziplinargericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig.
Sie richtet sich gegen den Beschluß des Bundesdisziplinargerichts vom 14. November 1990, der auf der Grundlage des § 122 Abs. 1 BDO ergangen ist. Ein derartiger Beschluß kann - worauf das Bundesdisziplinargericht zutreffend hinweist - grundsätzlich mit Rechtsmitteln nicht mehr angefochten werden. Denn abweichend vom förmlichen Disziplinarverfahren ist das disziplinargerichtliche Verfahren nach § 122 BDO einstufig gestaltet. Dies ergibt sich aus § 122 Abs. 4 BDO, der die die Beschwerde eröffnende Bestimmung des § 121 Abs. 5 BDO ausdrücklich nicht in die entsprechend anzuwendenden Verfahrensvorschriften einbezieht (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. zuletzt BVerwG, Beschluß vom 12. August 1988 - BVerwG 1 DB 23.88 - <BVerwGE 86, 48 = ZBR 1989, 245 m.w.N.>). Die Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts nach § 122 BDO ist deshalb endgültig; für sie gilt § 89 Abs. 2 BDO.
Entgegen der Auffassung des Bundesdisziplinaranwalts kann die Zulässigkeit der Beschwerde nicht aus § 25 BDO i.V.m. § 304 StPO hergeleitet werden. Denn die Regelungen der Strafprozeßordnung finden nur insoweit ergänzende Anwendung, als die Bundesdisziplinarordnung keine eigenständige Vorschrift enthält und die Eigenart des Disziplinarverfahrens nicht entgegensteht. An diesen Voraussetzungen fehlt es hier, weil § 122 Abs. 4 BDO als lex specialis ohne Verstoß gegen die verfassungsrechtliche Rechtsweggarantie den Ausschluß der Beschwerde festlegt (Bundesverwaltungsgericht, a.a.O.).
Daher kommt auch eine analoge Anwendung der §§ 458 ADS. 1, 462 Abs. 3 StPO, die eine mit sofortiger Beschwerde anfechtbare gerichtliche Entscheidung u.a. bei Zweifel über Inhalt und Tragweite eines Strafurteils vorsehen, nicht in Betracht. Im Verhältnis zu diesen Normen stellt § 122 Abs. 1 BDO die speziellere disziplinarrechtliche Bestimmung dar, die die disziplinargerichtliche Überprüfung der Auslegung, Tragweite oder Folgen einer Disziplinarentscheidung umfassend und abschließend regelt. Zu den ausschließlich nach § 122 Abs. 1 BDO zu behandelnden streitigen Folgen einer Disziplinarentscheidung gehören auch Einwendungen gegen ihre Vollstreckung nach § 117 BDO (ebenso Claussen/Janzen, BDO, 6. Auflage, § 117, Rz 4 und 11; Köhler/Ratz, BDO, § 117, Rz 5; teilweise a.A. Leußer in Behnke, BDO, 2. Auflage, § 117, Rz 29). Das folgt einerseits aus der Rechtsnatur des § 122 BDO als einer verfahrensrechtlichen Generalklausel für diejenigen Streitfälle, die - wie die hier streitbefangene Vollstreckung einer Gehaltskürzung gegen eine ohne Bezüge beurlaubte Beamtin - wegen ihres disziplinarrechtlichen Schwerpunkts der Rechtsprechungskompetenz der Disziplinargerichte unterliegen, ohne daß die Bundesdisziplinarordnung für sie ein besonderes Verfahren vorsieht. Außerdem zeigt der Wortlaut des § 122 Abs. 3 BDO mit seiner ergänzenden Verweisung auf vollstreckungsimmanente Entscheidungen wie die nach § 96 Abs. 3 BDO, daß Differenzen über Zulässigkeit oder Art und Weise der disziplinarrechtlichen Vollstreckung generell im Verfahren nach § 122 BDO geklärt werden sollen. Dem Bundesdisziplinaranwalt bleibt also im - jetzt noch nicht anhängigen - Vollstreckungsverfahren nur der Weg über § 122 Abs. 1 BDO zu einer disziplinargerichtlichen Entscheidung.
Ausahmegründe für eine Durchbrechung der Unanfechtbarkeit des Beschlusses vom 14. November 1990 liegen nicht vor.
Der Senat hat die Beschwerde nach § 25 BDO i.V.m. § 304 StPO gegen einen im Verfahren nach § 122 BDO ergangenen Beschluß des Bundesdisziplinargerichts ausnahmsweise zugelassen, wenn dieser die Zulässigkeit des Disziplinarrechtsweges verneint hatte und die Verweigerung eines Rechtsmittels gegen diesen Beschluß einen Verstoß gegen die Justizgewährungspflicht, des Staates bedeutet hätte (Bundesverwaltungsgericht, a.a.O.; BVerwGE 33, 209 <210>; vgl. auch BVerwGE 43, 270 <271>). So liegt es hier nicht, denn das Bundesdisziplinargericht hat die Beschwerde des Bundesdisziplinaranwalts lediglich mit Rücksicht auf das unterlassene Vorverfahren nach § 122 Abs. 1 BDO und auf die Unanfechtbarkeit des Disziplinargerichtsbescheides vom 9. Oktober 1990 zurückgewiesen. Bei dieser Sachlage bleibt die Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts unanfechtbar, weil weiterer Rechtsschutz nach § 122 Abs. 1, 1. Halbsatz, Abs. 2 BDO gesucht werden kann.
Ebensowenig vermag Art. 19 Abs. 4 GG die Zulässigkeit der Beschwerde zu begründen. Der Rechtsmittelantrag des Bundesdisziplinaranwalts erstreckt sich zwar nicht allein auf den Beschluß des Bundesdisziplinargerichts vom 14. November 1990, sondern vorrangig auf die Beseitigung des Vollstreckungshinweises in den Gründen des Disziplinargerichtsbescheides vom 9. Oktober 1990. Mit diesem Hinweis hat das Bundesdisziplinargericht seine durch §§ 75 Abs. 1, 117 Abs. 1 BDO begrenzte Rechtsprechungskompetenz überschritten. Es bedarf jedoch keiner Entscheidung, ob dieser Umstand es rechtfertigen könnte, unabhängig von der Unanfechtbarkeit des Disziplinargerichtsbescheides eine außerordentliche Rechtswegeröffnung durch Art. 19 Abs. 4 GG zuzulassen (vgl. BVerwGE 33, 21 <27>). Diese Möglichkeit würde hier nicht weiterführen. Auch ein unmittelbar auf Art. 19 Abs. 4 GG gestütztes Rechtsmittel würde für den Rechtsmittelführer eine Beschwer voraussetzen, die aus einem bestimmten Entscheidungsausspruch hervorgehen müßte. Nur aus dessen Rechtskraft- und Vollstreckungsfähigkeit ließe sich eine potentielle Verletzung des Rechtsmittelführers in seinen Rechten herleiten. Eine formelle oder materielle Beschwer in diesem Sinne kann sich dagegen grundsätzlich nicht allein aus Darlegungen in den Entscheidungsgründen ergeben (ständige Rechtsprechung seit BGHSt 16, 374 <378, 380>; Kleinknecht/Meyer, StPO, 39. Auflage, vor § 296, Rz 11; Claussen/Janzen a.a.O., vor § 79, Rz 3 a; Leußer in Behnke a.a.O. vor § 79, Rz 10). Selbst wenn die Entscheidungsgründe eine fehlerhafte Rechtsauffassung erkennen lassen, entfällt eine Beschwer insbesondere für den Bundesdisziplinaranwalt, wenn und soweit sich diese Auffassung des Gerichts nicht in Formulierung und Tragweite des entsprechenden Entscheidungstenors niederschlägt (Leußer in Behnxe, a.a.O., Rz 17; ebenso zum fehlenden Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft RGSt 63, 184 <185>; Ruß in Karlsruher Kommentar, StPO, 2. Auflage, vor § 296, Rz 6).
Letzteres ist hier anzunehmen. Der Vollstreckungshinweis in den Gründen des Disziplinargerichtsbescheides vom 9. Oktober 1990 entfaltet keine in Inhalt und Geltungsumfang des Entscheidungstenors ausstrahlende Beschwer zu Lasten des Bundesdisziplinaranwalts. Vielmehr entspricht der Entscheidungsausspruch genau dem vom Bundesdisziplinargericht angekündigten Tenor, dem der Bundesdisziplinaranwalt im Rahmen seiner Anhörung mit Schriftsatz vom 20. September 1990 zugestimmt hat.
Sofern man den Vollstreckungshinweis angesichts seiner Stellung nach der Rechtsmittelbelehrung nicht mehr als integralen Bestandteil der Entscheidungsgründe des Disziplinargerichtsbescheides wertet, ist seine isolierte Anfechtung ebenfalls unzulässig. Denn der Hinweis als solcher stellt weder einen Beschluß noch eine der Urteilsfällung vorausgehende Entscheidung im Sinne des § 79 Abs. 1 BDO dar. Auch eine gesonderte Anfechtung nach § 23 Abs. 1 EGGVG kommt im Disziplinarrechtszug nicht in Betracht. Erst wenn der zuständige Disziplinarvorgesezte der Beamtin auf der Grundlage des Vollstreckungshinweises des Bundesdisziplinargerichts auf eine Vollstreckung verzichten sollte, Könnte der Bundesdisziplinaranwalt diese Handhabung im Verfahren nach § 122 BDO rügen.
Lediglich klarstellend weist der Senat darauf hin, daß die vom Bundesdisziplinargericht unterlassene Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerdebefugnis des Bundesdisziplinaranwalts ebenfalls nicht eröffnet. Eine eigene Sachentscheidung durfte das Bundesdisziplinargericht im Beschluß vom 14. November 1990 nur im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen nach § 122 BDO treffen. Die Zurückweisung der Beschwerde wegen Unanfechtbarkeit des Disziplinargerichtsbescheides sowie wegen Ermangelung eines Verfahrensverstoßes hätte es dagegen nicht aussprechen dürfen, sondern es hätte insoweit die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorlegen müssen. Das ergibt sich aus § 79 Abs. 3 Satz 2 BDO sowie aus einem Umkehrschluß zu §§ 79 Abs. 4 Satz 1, 83 BDO. Diese Vorschriften stellen allerdings reine Ordnungs- und Verfahrensvorschriften dar, deren Verletzung nicht zur Zulässigkeit eines in der Bundesdisziplinarordnung nicht geregelten außerordentlichen Rechtsbehelfs führt (vgl. Kopp, VwGO, 8. Auflage, Vorb. § 124, Rz 8 b zur gleichgelagerten Situation im Verwaltungsprozeß).
Infolge der Unzulässigkeit der Beschwerde ist der Senat an der abschließenden Überprüfung der in dem streitbefangenen Vollstreckungshinweis dargelegten Rechtsauffassung gehindert. Mit Rücksicht auf den ausführlichen Sachvortrag des Bundesdisziplinaranwalts gibt der Senat jedoch folgendes zu bedenken:
Zutreffend ist das Bundesdisziplinargericht davon ausgegangen, daß eine Gehaltskürzung auch gegen einen zeitweise ohne Bezüge beurlaubten Beamten verhängt werden kann; die Beurlaubung stellt nur ein zeitweiliges Vollstreckungshindernis dar, das der Zulässigkeit der grundsätzlich vollstreckungsfähigen Disziplinarmaßnahme nicht entgegensteht (BVerwGE 83, 125 <128 f.>; Claussen/Janzen, a.a.O., § 9, Rz 2). Der Beginn der Gehaltskürzung richtet sich nach § 117 Abs. 4 Satz 1 BDO. Dieser Zeitpunkt - Beginn des auf die Rechtskraft des Urteils folgenden Monats - ist nach der Rechtsprechung des Senats zwingendes Recht und kann nicht auf einen späteren Termin festgesetzt werden (BVerwGE 43, 146 <147>). Damit ist allerdings die Aussetzung oder Unterbrechung der Vollstreckung einer Gehaltskürzung nicht ausgeschlossen. Schon der Bundesdisziplinarhof hat ausgesprochen, daß das Ende der Vollstreckung einer Geldbuße nicht durch die Verjährung bedingt wird, sondern daß nach Ablauf der Verjährungsfristen (weiter) vollstreckt werden kann (BDHE 4, 121 <124>). Der Senat hat in seinem Urteil vom 26. Februar 1986 (BVerwGE 83, 125 <130 ff.>) im einzelnen dargelegt, daß der nachträglichen Vollstreckung einer Gehaltskürzung gegen einen im Urteilszeitpunxt ohne Bezüge beurlaubten Beamten nichts im Wege steht, wenn der Beamte später wieder Dienstbezüge erhält; damit hat der Senat einen Aufschub bzw. eine Unterbrechung der begonnenen Vollstreckung dem Grunde nach ausdrücklich für zulässig erklärt (zustimmend Weiß, PersV 1987, 137 <151 f.>; Claussen/Janzen, a.a.O., § 117, Rz 7, § 9, Rz 5). Dieser Rechtsprechung widerspricht der Vollstreckungshinweis des Bundesdisziplinargerichts vor allem dadurch, daß er eine fiktive Vollstreckung ("gilt ... als vollstreckt") anerkennt; diese Vollstreckungsform ist der Bundesdisziplinarordnung fremd und mit der disziplinaren Pflichtenmahnungsintention der §§ 9, 117 Abs. 4 Satz 1 BDO nicht zu vereinbaren.
Offengelassen hat der Senat in der vorgenannten Entscheidung lediglich die Frage, ob die aufgeschobene Vollstreckung einer Gehaltskürzung gegen einer, beurlaubten Beamten schlechthin möglich ist, sobald der Beamte wieder Dienstbezüge erhält, oder nur dann, wenn der Beamte während der kaiendermäßigen Laufzeit ab Urteilsfällung wieder Anspruch auf Dienstbezüge erlangt. Gegen die zweite Variante spricht nicht nur der Umstand, daß sie sich bei Gehaltskürzungen mit kurzen Laufzeiten in ihrem Anwendungsbereich als zu schmal erweisen könnte. Vielmehr gebietet der Gedanke der Zweckverwirklichung der Gehaltskürzung als Disziplinarmaßnahme im Grundsatz die Nachholung oder Fortsetzung der aufgeschobenen Vollstreckung, wenn der Beamte nach Ablauf seiner Beurlaubung wieder Bezüge erhält. § 9 Abs. 1 Satz 1 BDO steht insoweit nicht entgegen, denn im Falle der Beurlaubung des Beamten ohne Bezüge bedarf die Formulierung der "jeweiligen Dienstbezüge" einer Auslegung als der "jeweils zustehenden Dienstbezüge" (ähnlich Weiß, a.a.O., 151). Die Berechnung der Kürzung nach den im Urteilszeitpunkt dem Beamten abstrakt zustehenden Bezügen und deren aufgeschobene Vollstreckung bis zum Wiederbeginn der Gehaltszahlung widerspricht auch nicht § 117 Abs. 4 Satz 1 BDO (Weiß, a.a.O., 151 f.; BVerwGE 83, 125 <131>). Sie ist entgegen der Auffassung des Bundesdisziplinargerichts mit § 119 Abs. 3 BDO vereinbar, denn diese Norm bestimmt gerade die Durchbrechung der Tilgungsfrist nach § 119 Abs. 1 Satz 1 BDO mit Rücksicht auf ein zeitlich überschießendes Vollstreckungserfordernis. Auch § 9 Abs. 3 BDO steht dem Vollstreckungsaufschub nicht entgegen (vgl. Claussen/Janzen, a.a.O., § 9, Rz 5). Die Dauer des Beförderungsverbots richtet sich nach dem Zeitraum der Vollstreckung. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn § 9 Abs. 3 BDO eine ausdrückliche Anrechnungsvorschrift wie etwa § 10 Abs. 3 Satz 2 Bundeslaufbahnverordnung enthielte.
Praktisch kann der Vollstreckungsaufschub in der Weise realisiert werden, daß der gemäß § 117 ADS. 1 BDO zur Vollstreckung berufene zuständige Dienstvorgesetzte in Verbindung mit der erforderlichen Kassenanordnung die mit Rechtskraft des Urteils beginnende Gehaltskürzung bis zum Datum der ersten erneuten Gehaltszahlung aussetzt oder für diesen Zeitraum einstweilen einstellt.
Allerdings verlangt die Zulassung dieses Vollstreckungsaufschubes eine Begrenzung, um durch eine gewisse zeitliche Nähe zur disziplinargerichtlichen Hauptverhandlung die erziehende Wirkung der Gehaltskürzung noch sicherzustellen, überwiegendes spricht insoweit für die Zulassung der Aussetzung oder Unterbrechung der Vollstreckung unter der Voraussetzung, daß der Beamte innerhalb von fünf Jahren nach Unanfechtbarkeit der Disziplinarentscheidung wieder Dienstbezüge erhält. Eine derartige an § 119 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BDO orientierte Limitation trägt dem Gedanken Rechnung, daß der Beamte vor Ablauf der Tilgungsfrist die Maßregelung noch gegen sich gelten lassen muß (§ 119 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 BDO).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 114 Abs. 1 Satz 2, 115 Abs. 3 Satz 1 BDO.
Dr. Hartmann
Sträter