Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.08.1986, Az.: BVerwG 1 D 4.86
Disziplinarrecht; Geschenkannahme; Gehaltskürzung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.08.1986
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 4.86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 12733
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Bundesdisziplinargericht - 05.11.1985 - AZ: X VL 75/85
Rechtsgrundlagen
- § 9 BDO
- § 54 Satz 2 BBG
- § 54 Satz 3 BBG
- § 70 BBG
- § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG
- § 9 BDO
- § 14 BDO
- § 114 BDO
- § 117 BDO
Fundstelle
- DVBl 1987, 253-254 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Disziplinarrecht
Amtlicher Leitsatz
Zum Disziplinarmaß bei verbotenen Geschenkannahmen. Eine Gehaltskürzung kann auch gegen einen ohne Gehaltsbezüge beurlaubten Beamten verhängt werden.
Der 1. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 26. August 1986,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen als Vorsitzender,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter,
ferner
Bundesbahnhauptsekretär Hans Lorenzen,
Posthauptschaffner Jürgen Wild als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts Kammer X -... -, vom 5. November 1985 im Disziplinarmaß aufgehoben.
Das Gehalt des Techn. Fernmeldehauptsekretärs ... wird um ein Zwanzigstel auf die Dauer von sechsunddreißig Monaten gekürzt.
Der Beamte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Gründe
I.
1.
Ein gegen den Beamten wegen des Verdachts der Vorteilsannahme eingeleitetes staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren wurde nach Zahlung einer Geldbuße von 1.000 DM gemäß 9 § 153 a StPO eingestellt.
2.
Das Bundesdisziplinargericht hat dem Beamten durch Urteil vom 5. November 1985 in dem vom Präsidenten der Oberpostdirektion ... eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren wegen des den Gegenstand des staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens bildenden Sachverhalts eine Gehaltskürzung von einem Zwanzigstel auf die Dauer von 15 Monaten auferlegt. Es ist von folgendem Sachverhalt ausgegangen: Zu den Aufgaben des Beamten als Bauführer gehörte u.a., die ordnungsgemäße Ausführung der an Privatunternehmen vergebenen Bauleistungen zu beobachten und das Rechnungsaufmaß für die von den Auftragnehmern erbrachten Leistungen zu erstellen. Dafür wurde üblicherweise an der Baustelle zusammen mit einem Mitarbeiter der Auftragnehmerfirma ein Schmieraufmaß erstellt und dies dann von dem Beamten später in seinem Büro in ein Formblatt übertragen. Mit seiner Unterschrift hatte der Beamte die Richtigkeit der Angaben im Aufmaß zu bestätigen. Dieses Rechnungsaufmaß wurde nach Anerkennung durch den Unternehmer und Abzeichnung durch den Bezirksbauführer die Grundlage für die Abrechnung zwischen der Deutschen Bundespost und der Auftragnehmerfirma.
Im Jahre 1977 betreute der Beamte als Bauführer u.a. das Bauvorhaben "H.", das vom 28. Februar bis 9. Mai 1977 andauerte und für das die Tiefbauarbeiten von der Firma A. erbracht wurden. Das von dem Beamten gefertigte Schlußaufmaß wurde in der Reinschrift am 23. Mai 1977 unterschrieben und vom Bauleiter Z. der für die Firma A. das Bauvorhaben betreut hatte, am 27. Mai 1977 anerkannt.
In der Privatwohnung des alleinigen Firmeninhabers A. und in seinen Geschäftsräumen wurden im November und Dezember 1978 Unterlagen gefunden, die auswiesen, daß der Beamte von der Firma A. 200 DM erhalten hat.
Nach anfänglichem Bestreiten des Vorwurfs hat der Beamte in seiner Vernehmung vor dem Untersuchungsführer am 14. März 1985 zugegeben, einmal von dem Zeugen Zimmermann 200 DM im Auftrag des Herrn A. erhalten zu haben. Was er damals mit dem Geld gemacht habe, wisse er nicht mehr. Möglicherweise habe er das Geld für den Bautrupp ausgegeben. Jedenfalls habe er für diese Zahlung keinerlei Gegenleistung erbracht, und von der Firma A. sei auch niemand mit einem derartigen Ansinnen an ihn herangetreten.
Für das Bundesdisziplinargericht stand damit fest, daß der Beamte von der Firma A. in bezug auf sein Amt als Bauführer einmalig einen Geldbetrag in Höhe von 200 DM zugewendet bekommen hat. Darin liege eine Verletzung seiner Pflicht zur uneigennützigen Wahrnehmung seines Antes und zum ansehens- und vertrauenswürdigen Verhalten sowie ein Verstoß gegen das Verbot, Belohnungen oder Geschenke in bezug auf das Amt ohne Zustimmung der zuständigen Behörde anzunehmen (§§ 54 Satz 2 und 3 sowie 70 BBG). Damit habe der Beamte ein innerdienstliches Dienstvergehen nach § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen, dem erhebliches Gewicht zukomme. Grundsätzlich werde von Disziplinargerichten in diesem Fall auf Entfernung aus dem Dienst erkannt und von dieser Disziplinarmaßnahme nur ausnahmsweise abgesehen, wenn im Einzelfall erhebliche Milderungsgründe vorlägen. Diese Milderungsgründe sah das Bundesdisziplinargericht darin, daß der Beamte nur in einem einzigen Fall versagt habe und der von ihm angenommene Geldbetrag relativ gering gewesen sei. Im übrigen sei es gerichtsbekannt, daß es seinerzeit geradezu üblich gewesen sei, daß Mitarbeiter der Deutschen Bundespost von der Firma A. 100 bis 200 DM erhielten, um damit zumindest die schnelle Erstellung der Rechnungsaufmaße zu fördern oder zu honorieren. Der Gefahr, in Abhängigkeit von der Firma zu geraten, sei der Beamte sich unter diesen Umständen wohl nicht bewußt gewesen. Vor allem aber sei mildernd zu berücksichtigen, daß er schließlich doch noch sein Fehlverhalten eingestanden und damit nicht nur Einsicht gezeigt, sondern auch den Mut aufgebracht habe, vor seinem Vorgesetzten und seinen Kollegen zu seiner Verfehlung zu stehen. Dem Gericht sei bekannt, wie sehr falsch verstandene Kollegialität und Druck von Kollegen hier ein freimütiges Geständnis erschwert hätten. Da dem Beamten im übrigen keine pflichtwidrigen Amtshandlungen, insbesondere keine Manipulationen zum Nachteil der Deutschen Bundespost, vorgehalten werden könnten, er auch nicht vorbelastet sei und sonst gute dienstliche Leistungen erbringe, habe es das Gericht für vertretbar gehalten, nicht nur von der Entfernung aus dem Dienst, sondern auch von der Versetzung in ein niedrigeres Amt seiner Laufbahn abzusehen. In Übereinstimmung mit rechtskräftig gewordenen Entscheidungen des Bundesdisziplinargerichts in vergleichbaren Fällen des sogenannten A.-Komplexes habe das Gericht eine 15-monatige Gehaltskürzung wegen der Schwere des Dienstvergehens als angemessen angesehen.
3.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat gegen das Urteil rechtzeitig Berufung eingelegt und beantragt,
unter Abänderung des Urteils die Disziplinarmaßnahme angemessen zu verschärfen.
Die Berufung wird im wesentlichen wie folgt begründet: Von der Höchstmaßnahme könne nur abgesehen werden, wenn im Einzelfall mildernde Umstände vorlägen. Soweit man die insoweit zugunsten des Beamten angeführten Milderungsgründe überhaupt für geeignet halte, das objektive Gewicht des Dienstvergehens entscheidend zu beeinflussen, vermöchten sie jedenfalls nicht die ausgesprochene Gehaltskürzung im unteren Bereich des gesetzlich vorgesehenen zeitlichen Rahmens zu rechtfertigen. Unbestechlichkeit und die Freiheit von durch materielle Vorteile verursachten sachfremden Erwägungen bei amtlichen Entscheidungen seien unabdingbare Voraussetzungen für das ordnungsgemäße Funktionieren des öffentlichen Dienstes. Ein Beamter, der sich über die durch das Wissen hierum begründete, bei dem Angebot von Geld erfahrungsgemäß besonders hohe Hemmschwelle hinwegsetze störe das in ihn durch den Dienstherrn und die Allgemeinheit gesetzte Vertrauen auch bei Annahme mildernder Umstände so nachhaltig, daß grundsätzlich nicht auf die geringste Maßnahmeart des förmlichen Disziplinarverfahrens erkannt werden dürfe, sondern der Umfang der Abstufung dem verbleibenden Gewicht des Dienstvergehens gerecht werden müsse.
II.
Die Berufung ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat ist daher an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts ebenso gebunden wie an ihre Wertung als Dienstvergehen. Die Berufung hat Erfolg. Sie führt zu einer Verlängerung der Gehaltskürzung.
1.
Entgegen dem in der Berufungshauptverhandlung gestellten Antrag des Bundesdisziplinaranwalts führt das hiernach bindend festgestellte Dienstvergehen noch nicht zur Entfernung des Beamten aus dem Dienst. Die verbotene Geschenkannahme in bezug auf das Amt gehört zwar zu den schwersten Dienstpflichtverletzungen, die ein Beamter begehen kann, auch wenn sie nicht in der Form der strafbaren einfachen oder schweren Bestechlichkeit begangen sein sollte. Die selbstlose, uneigennützige, auf keinen persönlichen Vorteil bedachte Führung der Dienstgeschäfte ist eine der wesentlichen ethischen Grundlagen des Berufsbeamtentums. Ein Beamter, der in bezug auf sein Amt Geschenke oder sonstige Vorteile annimmt, setzt das Ansehen der Beamtenschaft herab und gefährdet das Vertrauen seiner Behörde und der Allgemeinheit in seine Zuverlässigkeit; denn er erweckt hierdurch zugleich den Verdacht, für Amtshandlungen allgemein käuflich zu sein und sich bei seinen Dienstgeschäften nicht an sachlichen Erwägungen zu orientieren, sondern sich auch von der Rücksicht auf den ihm zugesagten, gewährten oder von ihm geforderten Vorteil leiten zu lassen. Das kann im Interesse einer funktionsgerecht, zweckmäßig und sachlich orientierten Verwaltung nicht hingenommen werden. Aus der Rechtsprechung des erkennenden Senats und der des früheren Bundesdisziplinarhofs läßt sich in Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen ein allgemeines Prinzip dahin ableiten, daß Bestechlichkeit oder auch nur die Annahme von Geschenken oder Belohnungen in bezug auf das Amt jedenfalls dann grundsätzlich die Entfernung aus dem Dienst nach sich ziehen, wenn der Beamte die ihm als Äquivalent des angebotenen, geforderten oder gewährten Vorteils angesonnene pflichtwidrige Amtshandlung auch tatsächlich vorgenommen oder wenn er bares Geld genommen hat (vgl. zuletzt Urteil vom 14. Mai 1986 - BVerwG 1 D 157.85 - <BVerwG Dok. Ber. B 1986, 209>). In diesem Fall ist die Hemmschwelle gegen eine Pflichtverletzung besonders hoch. Ein Beamter, der sie um persönlicher Vorteile willen überwindet, läßt ein besonders hohes Maß an Pflichtvergessenheit und Rücksichtslosigkeit gegenüber den Interessen der Allgemeinheit, die er zu vertreten hat, erkennen. Das schließt die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses bereits für sich allein prinzipiell aus, wie der Senat in ständiger Rechtsprechung, an der er festhält, zum Ausdruck gebracht hat.
2.
Anders als beim Zugriff auf amtlich anvertrautes Geld oder Gut kann von der grundsätzlich gebotenen Entfernung aus dem Dienst in diesen Fällen über die drei in der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmegründe hinaus aber auch dann von der Entfernung aus dem Dienst abgesehen werden, wenn andere Milderungsgründe ausnahmsweise einen Rest von Vertrauen in den Beamten rechtfertigen können (vgl. Urteil vom 10. September 1985 - BVerwG 1 D 25.85 - <BVerwG Dok. Ber. B 1985, 318 = ZBR 1986, 94 = DVBl. 1986, 147>). Die unerlaubte Vorteilsannahme wird nur selten und jedenfalls nicht typisch als plötzliche, ungeplante Gelegenheitstat infolge einer wirtschaftlichen Notlage oder im Zuge einer psychischen Ausnahmesituation geschehen. Die ein Versagen in diesem Bereich dienstlicher Tätigkeit häufig verursachenden Umstände sind vielmehr nach Ursache oder Motiv meist grundsätzlich anderer Art: So insbesondere schlechtes Beispiel durch Vorgesetzte oder Kollegen, dadurch verursachte oder auf andere Weise herbeigeführte Blindheit gegenüber den Pflichten zu korrektem dienstlichen Verhalten und oft auch Versagen wegen allmählich bewußt oder ungewollt herbeigeführter gesellschaftlicher oder gar freundlicher Beziehungen zu den Vorteilsgebern. Die denkbaren Ausnahmegründe, unter denen trotz der Annahme von Bargeld oder Vollzugs der als Entgelt für den gewährten Vorteil gewollten pflichtwidrigen Handlung das Vertrauen in die Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit der betroffenen Beamten nicht vollständig zerstört, sondern in Resten erhalten und wieder herstellbar ist, sind mithin vielschichtiger und jedenfalls anders geartet als in den Fällen des Zugriffs auf amtlich anvertrautes oder zugängliches Gut. Ausnahmegründe, die unter diesen Umständen die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses ermöglichen, sind daher nicht auf typisierte Fallgruppen beschränkt. Das entspricht der bisherigen Rechtsprechung, an der der erkennende Senat ebenfalls festhält.
3.
Solche Ausnahmegründe sind hier gegeben: Der Beamte hat nur einmal einen Betrag von 200 DM empfangen und hat keine pflichtwidrigen Handlungen in bezug auf die Annahme dieses Betrages begangen. Ihm ist nicht zu widerlegen, daß er diesen Betrag - mindestens teilweise - für seinen Bautrupp als Zeche ausgegeben hat. Der Auffassung des Bundesdisziplinaranwalts, daß die Bindungswirkung des erstinstanzlichen Urteils auch die dort getroffene Feststellung umfasse, die diesbezüglichen Angaben des Beamten stellten eine reine Schutzbehauptung dar, ist nicht zu folgen, weil die Verwertung des angenommenen Vorteils nicht zum Tatbestand des Dienstvergehens der Vorteilsannahme gehört. Das Unrechtsbewußtsein des Beamten mag dadurch vermindert gewesen sein, daß die Firma A. einer großen Zahl von Fernmeldebeamten Geldzuwendungen hat zukommen lassen, was unter den betreffenden Beamten bekannt gewesen sein mag. Mildernd kann ferner berücksichtigt werden, daß der Beamte außerordentlich günstig beurteilt worden und weder disziplinar- noch strafrechtlich vorbelastet ist. Ferner hält der Senat dem Beamten zugute, daß er schon aufgrund des staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens eine Geldbuße von 1.000 DM gezahlt hat und daß ihm die lange Dauer des Verfahrens nicht angelastet werden kann, die ihn aber seelisch erheblich belastet haben dürfte und schon dadurch den von einer Disziplinarmaßnahme bezweckten Erfolg, erzieherische Wirkung zu zeigen, gehabt haben dürfte.
4.
Aus den vorgenannten Gründen hält der Senat hier die Disziplinarmaßnahme einer Gehaltskürzung für ausreichend, um der Schwere des Dienstvergehens gerecht zu werden. Allerdings kann es nicht bei der geringen Dauer von 15 Monaten bleiben, weil dies das hohe Rechtsgut der Unbestechlichkeit der Beamten bagatellisieren würde. Der Senat hält deshalb eine Gehaltskürzung im oberen Bereich des gesetzlichen Rahmens für angemessen, um den Beamten künftig vor erneuten Verfehlungen dieser oder anderer Art im dienstlichen Bereich zu warnen.
5.
Der Gehaltskürzung steht nicht entgegen, daß der Beamte zur Zeit gemäß § 79 a BBG unter Wegfall der Dienstbezüge beurlaubt ist. Durch die Beurlaubung entfallen vorübergehend einerseits die Dienstleistungspflicht des Beamten und andererseits die Alimentationspflicht des Dienstherrn. Sonst ändert sich aber an dem Status des beurlaubten Beamten nichts. Insbesondere kann er nach Maßgabe der Bundesdisziplinarordnung disziplinarrechtlich verfolgt werden. Er ist im förmlichen Disziplinarverfahren demselben formellen und materiellen Disziplinarrecht unterworfen wie ein Beamter, dessen Dienstleistungspflicht nicht ruht. Der Disziplinarrichter hat zu prüfen, welche vom Gesetz vorgesehene Disziplinarmaßnahme für das Dienstvergehen angemessen ist, unabhängig davon, ob und wie diese später vollstreckt werden kann. Nur eine Maßnahme, die den an sich beabsichtigten Zweck der Disziplinierung schlechthin nicht erreichen könnte, weil sie in keiner Weise vollstreckbar ist, kann nicht als zulässig angesehen werden. Von dieser Rechtslage, daß ein vorübergehendes Vollstreckungshindernis einer Gehaltskürzung nicht entgegensteht, geht der Senat in ständiger Rechtsprechung aus (vgl. Urteil vom 26. Februar 1986 - BVerwG 1 D 118.85 - <BVerwG Dok. Ber. B 1986, 121 = RiA 1986, 133>).
Auch § 14 BDO steht der Gehaltskürzung nicht entgegen. Die dem Beamten in dem staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren auferlegte Geldbuße stellt keine gerichtliche Strafe im Sinne des§ 14 Satz 1 BDO dar.
6.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 ff. BDO. Der in der Berufungshauptverhandlung mündlich gestellte Antrag des Bundesdisziplinaranwalts, den Beamten aus dem Dienst zu entfernen, führt nicht zu einer für den Beamten günstigeren Kostenentscheidung, weil für das Gericht der schriftlich gestellte Antrag, der hier lediglich eine angemessene Maßnahmeverschärfung beinhaltet hat, entscheidend ist. Mit der Verlängerung der Gehaltskürzung von 15 auf 36 Monate hat der Bundesdisziplinaranwalt sein Ziel, die Maßnahme angemessen zu verschärfen, erreicht (vgl. Claussen/Janzen Bundesdisziplinarordnung, 5. neubearbeitete und ergänzte Auflage, Randbemerkung 4 zu§ 114).
Pellnitz
Sträter