Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.05.1985, Az.: BVerwG 1 D 175.84
Unrichtige Angaben über die Beihilfeberechtigung des Ehegatten; Ausreichende Vorstellung von den steuerlichen Begriffen und den Zusammenhängen der Besteuerung; Fahrlässige Verwechslung der Begriffe "Einkünfte" und "Einkommen"; Vermeidbarkeit eines Irrtums durch Rückfrage
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.05.1985
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 175.84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 31039
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 17.10.1984 - AZ: VI VL 22/84
Rechtsgrundlagen
- § 54 S. 3 BBG
- § 77 Abs. 1 S. 1 BBG
- § 13 Abs. 3 BhV
- § 13 Abs. 4 BhV
Prozessgegner
Postbetriebsinspektorin ... geboren am ... in ...
Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 6. Mai 1985
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann, Richter am Bundesverwaltungsgericht
Pellnitz, ferner
Regierungsobersekretär Knut Engfer, Postbetriebsassistent Hans Knop als ehrenamtliche Richter
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt
Rechtsanwalt ... als Verteidiger
Justizangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschaftsstelle
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VI - ... -, vom 17. Oktober 1984 aufgehoben.
Die Postbetriebsinspektorin ... ist eines Dienstvergehens schuldig.
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens und die der Beamtin hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Gründe
I.
Der Bundesdisziplinaranwalt legt der Beamtin als Dienstvergehen zur Last, sie habe in der Zeit von 1976 bis September 1981 in Beihilfeanträgen unwahre Angaben über die Beihilfeberechtigung ihres Ehemannes und über die Höhe seines Einkommens gemacht und dadurch um 10.554 DM höhere Beihilfeleistungen erhalten, als ihr zugestanden hätten.
Das Bundesdisziplinargericht hat die Beamtin durch Urteil vom 17. Oktober 1984 von diesem Vorwurf freigesprochen und im wesentlichen ausgeführt:
Die Beamtin beantragte in der Vergangenheit in ihren Beihilfeanträgen auch Beihilfeleistungen für ihren Ehemann. Dieser war bis September 1981 als Küchenmeister im Krankenhaus S. tätig. Er ist privatversichert, nach § 173 b RVO von der Krankenversicherungspflicht befreit und erhält nach § 405 RVO einen Beitragszuschuß. In den Beihilfeanträgen von 1976 bis 1981 beantwortete die Beamtin unter Punkt 4. die Frage "Ist der Ehegatte selbst beihilfeberechtigt?" mit "Nein". Ebenso kreuzte sie unter demselben Punkt die Frage "Überstiegen die eigenen Einkünfte des Ehegatten im Kalenderjahr vor der Antragstellung 25.000 DM und 1.200 DM für jedes berücksichtigungsfähige Kind?" mit "Nein" an. Insgesamt erhielt sie aufgrund dieser Angaben in den Jahren 1976 bis 1981 10.609 DM von der Post an Beihilfe für Behandlungen des Ehemannes ausgezahlt. Tatsächlich war er im Krankenhaus S. beihilfeberechtigt. Auch lagen seine Einkünfte von 1976 bis 1980, die als Einkünfte des Vorjahres im Beihilfeantrag anzugeben waren, über dem Jahresbetrag von 26.200 DM.
Der Beamtin kann - so meint das Bundesdisziplinargericht - danach nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden, daß sie diese beiden Fragen in dem Beihilfeformular in den Jahren von 1976 bis 1981 wider besseres Wissen oder fahrlässig falsch beantwortete.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat Berufung eingelegt und macht geltend:
Aus der Gesamtwürdigung der Beweismittel ergebe sich, daß die Beamtin sich mehrfach im Krankenhaus S. nach dort geltenden Beihilferegelungen erkundigt habe. Dabei sei ihr nicht die Auskunft erteilt worden, daß keine Beihilfen gewährt würden. Deshalb sei davon auszugehen, daß sie die falschen Angaben über die Beihilfeberechtigung des Ehemannes zumindest fahrlässig gemacht habe. Dasselbe gelte für die unzutreffenden Angaben über das Einkommen ihres Ehemannes. Dieses habe in den Jahren 1975 bis 1980 den Betrag von 25.000 DM regelmäßig und nicht unerheblich überschritten. Die Beamtin habe das den jeweiligen Steuerbescheiden unschwer entnehmen können. Ihr Einwand, durch Einsicht in die Splitting-Tabellen fehlgeleitet worden zu sein, sei unerheblich, weil die entsprechende Frage in den Beihilfeanträgen ersichtlich auf das Einkommen des Ehepartners abstelle und nicht auf ein gesplittetes Einkommen der Eheleute.
II.
Die Berufung bleibt im wesentlichen erfolglos; sie führt zur Feststellung eines Dienstvergehens, für das jedoch eine Disziplinarmaßnahme nicht mehr verhängt werden kann.
Das Rechtsmittel ist unbeschränkt. Der Senat hat daher den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinarrechtlich zu würdigen.
In objektiver Hinsicht sind die Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts zutreffend.
a)
Der Nachweis, die Beamtin habe vorsätzlich oder auch nur fahrlässig unrichtige Angaben über die Beihilfeberechtigung ihres Ehemannes gemacht, ist durch die Aussagen der hierzu vernommenen Zeugen nicht zu führen. Zwar hat die Lohnbuchhalterin B. vom Krankenhaus S. bekundet, sie hätte zu keiner Zeit die Auskunft erteilt, es würden keine Beihilfen gezahlt. Damit ist die entgegenstehende Einlassung der Beamtin, die durch die Aussage ihres Ehemannes bestätigt wird, aber nicht widerlegt. Schon aus der Darstellung der Zeugin M., der Personalsachbearbeiterin im Krankenhaus S., geht vielmehr hervor, daß sie wenigstens einmal auf eine Frage hin die Auskunft erteilt hat, das Krankenhaus zahle keine Beihilfen, wenn und soweit die entsprechenden Aufwendungen des Bediensteten durch die Kasse getragen würden. Danach kann der Beamtin immerhin mitgeteilt worden sein, Beihilfen würden jedenfalls dann nicht gezahlt, wenn die entsprechenden Kosten in vollem Umfange durch private Krankenkassen getragen würden. Schon angesichts dieses Sachverhalts ist ihr nicht der Vorwurf zu machen, ihr Irrtum, ob ihr Ehemann selbst beihilfeberechtigt sei, sei verschuldet.
Das muß erst recht angesichts der in diesem Verfahren offenbar gewordenen Tatsache gelten, daß die zuständigen Sachbearbeiter beim Diakonischen Werk oder bei dem von dieser Einrichtung getragenen Krankenhaus S. über die Beihilfeberechtigung ihrer Arbeitnehmer offenbar selbst nicht ausreichend orientiert waren. Schon in der Anlage 11 zu den AVR Kr B. heißt es, daß Mitarbeiter, die aufgrund der Tätigkeit ihres Ehegatten im öffentlichen Dienst im Beihilfefalle eine berücksichtigungsfähige Person darstellen, keinen Anspruch auf Beihilfe haben. Die Anlage gilt zwar nicht unmittelbar für das Diakonische Werk. Das diesem angeschlossene Krankenhaus S. hatte aber nach seiner Auskunft vom 30. November 1981 gegenüber der Deutschen Bundespost keine eigenen Beihilfebestimmungen. Somit kann zugunsten der Beamtin davon ausgegangen werden, daß ihr beim Diakonischen Werk oder beim Krankenhaus S. eine mit dem Inhalt der Anlage 11 zu den AVR Kr B. übereinstimmende Auskunft erteilt worden ist. Jedenfalls kann ihr der Vorwurf auch nur fahrlässigen Verhaltens schon im Hinblick darauf nicht gemacht werden, daß die Landespostdirektion selbst erst beim Diakonischen Werk rückfragen mußte, wie es um die Beihilfeberechtigung seiner Arbeitnehmer bestellt sei. Das Diakonische Werk B. e.V. mußte in seinem Schreiben vom 12. November 1981 an die Landespostdirektion B. schließlich einräumen, über die Beihilferegelungen in dem ihm angeschlossenen Krankenhaus S. selbst nicht Bescheid zu wissen. Ob der Ehemann der Beamtin einen Anspruch auf Beihilfe habe, müsse, heißt in einem späteren Schreiben des Diakonischen Werks, erst geprüft werden.
Dem steht der Inhalt des Schreibens des Diakonischen Werks B. an die Landespostdirektion vom 12. April 1983 nicht entgegen. Danach haben Mitarbeiter des Krankenhauses S., die freiwillig gegen Krankheit versichert sind und einen Beitragszuschuß erhalten, die Möglichkeit, eine Beihilfe zu beantragen. In diesem Fall wird von dem ermittelten beihilfefähigen Gesamtbetrag der Zuschuß der Krankenkasse abgesetzt. Wäre der Beamtin das mitgeteilt worden, konnte sie ebenso ohne Verschulden davon ausgehen, daß ihrem Ehemann keine Beihilfe bei seiner Beschäftigungsstelle gezahlt würde, weil die Aufwendungen durch die Krankenkasse gedeckt waren.
Die Zeugin S., die von 1969 bis 1979 als Lohnbuchhalterin des Krankenhauses S. war, hätte, sagt sie, auf entsprechende Frage geantwortet, das Krankenhaus zahle Beihilfen für Brillen und Zahnersatz, nicht aber in anderen Fällen. Hiermit stimmt die Aussage der Zeugin Sü. überein, die von 1970 bis 1981 Lohnbuchhalterin am Krankenhaus S. war. Auch nach ihrer Darstellung haben die Angestellten ausschließlich für Brillen und Zahnersatz Beihilfen erhalten, nicht aber auch für andere Dinge. Auch nach diesen Bekundungen muß mithin zugunsten der Beamtin davon ausgegangen werden, daß ihre Einlassung, sie und ihr Ehemann hätten auf entsprechenden Fragen wiederholt die Antwort erhalten, im Krankenhaus S. würden keine Beihilfen gezahlt, nicht zu widerlegen ist. Dann aber entfällt der Vorwurf, die Beamtin habe die entsprechende Frage in den Beihilfeformularen auch nur fahrlässig falsch beantwortet. Mehr Wissen um die Beihilfeberechtigung ihres Ehemannes als bei den dafür zuständigen Stellen und Personen kann von ihr schlechterdings nicht erwartet werden. Konsequenterweise hat denn auch ihr Ehemann zu keiner Zeit bei seiner Beschäftigungsstelle Beihilfeanträge gestellt.
Ob die Beamtin - und ihr Ehemann, auf dessen Auskunft sie sich stützt - den Unterschied erkannt haben zwischen einem Fehlen der Beihilfeberechtigung dem Grunde nach und dem Ausschluß einer Beihilfe, weil die Krankenkasse alle Kosten abdeckt, ist fraglich und zugunsten der Beamtin zu verneinen. Auch läßt sich nicht sagen, daß ein solcher Irrtum auf Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt beruhe, denn beide Eheleute sind nach ihrem beruflichen Werdegang nicht darauf vorbereitet, derartige Feinheiten zu unterscheiden.
b)
Die Einkünfte des Ehegatten errechnen sich aus den Bruttoeinnahmen abzüglich Weihnachts- und Arbeitnehmerfreibetrag sowie Werbungskosten. Die Einkünfte beider Ehegatten werden zusammengezählt und hiervon werden Beträge für Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen abgezogen. Der Rest ist das zu versteuernde Einkommen, auf das die Splitting-Tabelle angewandt wird. Aus den vorliegenden Steuerbescheiden ergeben sich folgende Zahlen:
| Einkünfte Ehemann | Einkünfte Ehefrau | Einkommen | |
|---|---|---|---|
| 1976 | 28 947 | 13 147 | 33 718 |
| 1977 | 27 935 | 14 099 | 32 516 |
| 1978 | 30 971 | 14 739 | 35 506 |
| 1979 | 34 476 | 15 444 | 38 893 |
| 1980 | 36 829 | 18 684 | 44 472 |
Der zuletzt genannte Steuerbescheid von 1980, der für Beihilfeanträge im Jahre 1981 maßgeblich gewesen wäre, ist erst ergangen, nachdem die Beamtin bereits den letzten der hier in Rede stehenden Beihilfeanträge gestellt hatte.
Die Beamtin beruft sich darauf, daß sie sich in Unkenntnis dessen, was mit "Einkünften" im Sinne des Beihilfeantragsformulars gemeint war, an den Sachbearbeiter für Beihilfen bei der Landespostdirektion, den Zeugen Sc., gewandt habe. Dieser habe ihr erklärt, daß das bereinigte Einkommen als Grundlage der Angabe diene und wie sich dieses errechne. Danach sei sie davon ausgegangen, daß sie alle Aufwendungen ihres Ehemannes, die steuerabzugsfähig gewesen seien, abziehen konnte. Außerdem habe sie seinerzeit zufällig in der Bücherei gearbeitet. Dabei habe sie aus den Splitting-Tabellen für die Versteuerung entnommen, daß das zu versteuernde Einkommen bei gemeinsamer Veranlagung im Verhältnis ein Drittel zu zwei Drittel zwischen ihr und ihrem Ehemann aufzuteilen sei. Dementsprechend habe sie aus den vorjährigen Einkommensteuerbescheiden die Beträge entnommen und sei deshalb zu dem Ergebnis gekommen, daß die maßgebliche Einkommensgrenze nicht überschritten war.
Aus Nr. 13 Abs. 3 und 4 BhV ergibt sich, daß insoweit die steuerrechtlichen Begriffe zugrunde zu legen sind. Davon ist auch die Beamtin ausgegangen, wie sich aus ihrer Einlassung ergibt, unter steuerrechtlichen Überlegungen zu geringeren Einkünften gekommen zu sein. Was nun aber die eigenen Einkünfte des Ehegatten sind, ergibt sich ganz klar aus den Steuerbescheiden. Dort sind rechts oben jeweils die Einnahmen beider Ehegatten getrennt, dann die berufsbezogenen Abzüge und schließlich die daraus resultierenden "Einkünfte" jedes Ehegatten klar aufgezeichnet. Vorsorgepauschale, Spenden, Kirchensteuer, Steuerberatungskosten, außergewöhnliche Belastungen und Pauschbeträge für Köperbehinderte sind keine berufsbezogenen Ausgaben. Was die Beamtin daraus für die Bezifferung der "Einkünfte" abgeleitet haben will, ist steuerrechtlich und beihilferechtlich abwegig. Mit Recht weist der Bundesdisziplinaranwalt darauf hin, daß in dem Antragsformular nach "eigenen" Einkünften des Ehegatten gefragt wird, nicht aber nach irgendwie konstruierten Splittingbeträgen. Die Splitting-Tabelle sagt zudem nicht das Geringste darüber aus, in welchem Verhältnis sich Einkünfte unter Eheleuten verteilen - das ergibt sich nur aus dem Steuerbescheid -, sondern enthält nur die einzelnen Steuersätze, zugeordnet zum jeweiligen gemeinsamen Einkommen der Eheleute.
Sind somit die Angaben der Beamtin in dem Beihilfeantrag in diesem Punkt objektiv falsch, so läßt sich doch nicht der Nachweis führen, daß die Beamtin insoweit ihren Dienstherrn bewußt täuschen wollte, wenn auch ihre offensichtlich falsche Einlassung, der Splittingtabelle entsprechende Angaben entnommen zu haben, einen schwerwiegenden Verdacht begründet. Der Zeuge Sc. kann sich an das von der Beamtin angeführte Gespräch nicht erinnern. Nach seiner Zeugenaussage würde er aber der Beamtin eine sachgemäße Auskunft erteilt haben. Ein Mißverständnis kann aber nicht ausgeschlossen werden. Mit Recht verweist das Bundesdisziplinargericht darauf, daß nach der Lebenserfahrung die meisten Steuerpflichtigen keine Vorstellung von den steuerlichen Begriffen und den Zusammenhängen der Besteuerung haben. So werden die Ausdrücke "Einnahmen", "Einkünfte" und "Einkommen" synonym gebraucht und zum Teil mit verwirrenden Zusätzen versehen. Einnahmen werden als "Bruttoeinkommen" bezeichnet und ähnliches. Die Beamtin hat in der Hauptverhandlung vor dem Senat nach Erörterung der Steuerbescheide auf Befragen erklärt, sie habe die Begriffe "Einkünfte" und "Einkommen" verwechselt. Das liegt in Anbetracht der hinsichtlich dieser Begriffe weithin bestehenden Unkenntnis nicht ganz fern. Die Aufteilung des von ihr zugrunde gelegten Einkommens in zwei Drittel zugunsten des Ehemannes und einem Drittel zu ihren Gunsten konnte sie zwar unmöglich der Splitting-Tabelle entnommen haben, läßt sich aber ungefähr aus der Relation ihrer eigenen Einnahmen zu der ihres Ehemannes oder der entsprechenden Einkünfte ableiten, denn der Ehemann bezog jeweils etwa doppelt so viel wie sie selbst.
Insoweit fällt der Beamtin aber Fahrlässigkeit zur Last. Bei genügender Sorgfalt wäre der Fehler vermeidbar gewesen. Die Einkünfte des Ehemanns sind in den Steuerbescheiden klar als solche ausgewiesen, und es bedurfte nicht irgendwelcher Rechenoperationen noch war die Beamtin gar auf die Zuverlässigkeit von Auskünften Dritter angewiesen wie in dem ersten Punkt. Ihr Verhalten war somit nicht nur objektiv achtungs- und vertrauenswidrig im Sinne von § 54 Satz 3 BBG, sondern stellt auch eine schuldhafte Verletzung ihrer Pflichten und damit ein Dienstvergehen nach § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG dar.
Es ist aber fraglich, ob bei dieser Sicht die zuständige Behörde sich unter Anwendung ihres pflichtgemäßen Ermessens (§ 3 BDO) überhaupt zu einer Disziplinarverfolgung veranlaßt gesehen hätte. Irrtümer bei Beihilfeanträgen kommen immer wieder vor und werden bei Entdeckung durch Rückfrage ohne weiteres Aufheben richtiggestellt. Bei rückblickender Betrachtung wird man oft sagen können, daß ein solcher Irrtum bei noch größerer Sorgfalt hätte vermieden werden können. Angesichts der Kompliziertheit der Materie für einen nicht Fachkundigen kann aber der Schuldgehalt so gering sein, daß eine Disziplinarverfolgung nicht geboten ist. Jedenfalls rechtfertigt ein solches Dienstvergehen keine höhere Disziplinarmaßnahme als eine Geldbuße, die hier nicht mehr zulässig ist, weil seit dem Dienstvergehen mehr als zwei Jahre verstrichen sind (§ 4 Abs. 1 BDO). Dabei wird nicht verkannt, daß die Verwaltung bei der personellen Betreuung ihrer Bediensteten schon wegen ihrer Pflicht zur Sparsamkeit daran gehindert ist, den ihr vorgetragenen Sachverhalt bis in die kleinsten Einzelheiten zu erforschen und die Angaben der in ihren Diensten stehenden Antragsteller genau zu prüfen. Um sparsam und zügig ihren Verpflichtungen nachkommen zu können, muß sie sich deshalb auf die Richtigkeit der Angaben ihrer Bediensteten weitgehend verlassen. Das gilt auch für das Beihilfeverfahren, in dem eine engherzige Kontrolle der vielen Anträge zumindest zeitraubend und materiell aufwendig wäre. Ein Beamter, der im Beihilfeverfahren leichtfertig unrichtige Angaben macht und so seine Verwaltung finanziell schädigt, verletzt daher seine Pflicht zu achtungswürdigem Verhalten innerhalb des Dienstes in hohem Maße und verwirkt nach der Rechtsprechung des Senats eine Gehaltskürzung(Urteile vom 10. Januar 1978 - BVerwG 1 D 16.77 , vom 14. Januar 1982 - BVerwG 1 D 15.81 undvom 22. August 1984 - BVerwG 1 D 21.83 -). Jene Fälle waren durch ein hohes Maß an Leichtfertigkeit gekennzeichnet, was sich für den vorliegenden Fall nicht feststellen läßt. In den Urteilen vom 10. Januar 1978 und 22. August 1984 ging es darum, daß ein Beamter Belege erneut eingereicht hatte, für die er bereits Beihilfen bezogen hatte. In dem Urteil vom 14. Januar 1982 ging es zwar wie hier um die Falschbeantwortung einer Frage in dem Beihilfeantrag. Jenem Beamten fiel aber zur Last, daß er sich durch Rückfragen hätte Klarheit verschaffen können, was ihm nach vorangegangenen Belehrungen wegen unrichtiger Angaben in Beihilfeangelegenheiten auch bewußt und zumutbar war. Im vorliegenden Fall läßt sich jedoch nicht ausschließen, daß die Beamtin sich erkundigt und die Auskunft möglicherweise mißverstanden hatte, so daß nur einfache Fahrlässigkeit nachweisbar ist. Derartige Versehen kommen, wie gesagt, bei Beihilfeanträgen immer wieder vor und werden normalerweise aufgrund einer Rückfrage des Beihilfesachbearbeiters beim Antragsteller richtiggestellt, wobei es in der Regel nicht zu einer Disziplinarverfolgung kommt. Jedenfalls stört ein solcher - wenn auch schuldhafter - Irrtum das Vertrauensverhältnis zwischen Dienstherrn und Beamten nicht in derartig gravierender Weise, daß eine dem förmlichen Disziplinarverfahren vorbehaltene Disziplinarmaßnahme, d.h. mindestens eine Gehaltskürzung, zu verhängen wäre.
Da die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts im wesentlichen erfolglos bleibt, sind dem Bund gemäß §§ 116 Abs. 1, 113 Abs. 4, 114 Abs. 1 Satz 2, 115 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 BDO die Kosten des Verfahrens und die der Beamtin hierin erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen.
Dr. Hartmann
Pellnitz