Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.01.1978, Az.: BVerwG 1 D 16.77
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.01.1978
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 16.77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 15492
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 15.12.1976 - AZ: VII VL 115/76
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 10. Januar 1978,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Lange,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen, ferner
Bundesbahnobersekretär ... Postbetriebsassistent ... als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Verwaltungsangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VII - ... -, vom 15. Dezember 1976 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Zollhauptsekretär ... hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Gründe
I.
1.
Das Bundesdisziplinargericht, Kammer VII - ... -, hat das Gehalt des Beamten durch Urteil vom 15. Dezember 1976 um ein Zwanzigstel auf die Dauer von zwei Jahren gekürzt, weil der Beamte bei seiner Dienstbehörde zur Begründung von Beihilfeanträgen zwei Arztrechnungen wiederholt eingereicht und dadurch insgesamt 585 DM Beihilfe zu Unrecht erhalten habe. Das Gericht hat die Einlassung des Beamten, er habe wegen einer schweren Erkrankung seiner Ehefrau den Überblick über seine Verhältnisse verloren und daher nicht vorsätzlich, allenfalls fahrlässig gehandelt, nicht für widerlegt erachtet und deshalb eine Gehaltskürzung des oben wiedergegebenen Umfangs für angemessen gehalten.
2.
Mit seiner Berufung beantragt der Bundesdisziplinaranwalt die Entfernung des Beamten aus dem Dienst. Er widerspricht der Auffassung, dem Beamten sei vorsätzliches Verhalten nicht nachzuweisen, zunächst mit dem Hinweis auf den zeitlichen Ablauf der in Rede stehenden mehrfachen Beihilfeverfahren und meint, der Beamte habe sich nach, wiederholter probeweiser Benutzung einer Rechnung über 85 DM sicher geglaubt, auch die wegen ihrer Höhe auffälligere Rechnung über 600 DM mehrfach zu Beihilfezwecken einzureichen. Angesichts der Gepflogenheit des Beamten, Rechnungen jeweils alsbald nach ihrem Erhalt zu Beihilfezwecken vorzulegen, müsse ihm bei einem der späteren Anträge der ungewöhnlich lange Zeitraum zwischen dem Rechnungsdatum und dem Zeitpunkt des Beihilfeantrages aufgefallen sein. Ebenso stehe der relativ hohe und durch seine runde Summe besonders merkfähige Betrag der Rechnung vom 22. August 1973 der Annahme eines bloßen Versehens entgegen. Wie bewußt und vorsätzlich der Beamte gehandelt habe, ergebe sich auch daraus, daß er beide Rechnungen wiederholt bei seinem Dienstherrn, jeweils aber nur einmal bei der Krankenversicherung eingereicht habe.
II.
Die Berufung ist unbeschränkt. Der Senat hat daher den Sachverhalt erneut festzustellen und disziplinar zu würdigen.
Das Rechtsmittel ist unbegründet.
1.
Der Senat hält folgenden Sachverhalt für erwiesen:
a)
Der Beamte beantragte am 5. Juli 1973 bei der Oberfinanzdirektion K. eine Beihilfe und reichte dazu als Beleg Nr. 9 eine Rechnung des Prof. Dr. H. vom 4. Juli 1973 über 85 DM ein. Gemäß Bescheid vom 17. Juli 1973 erhielt er für die Rechnung bei einem Beihilfesatz von 70 % einen anteiligen Betrag von 59,50 DM. Am 31. August 1973 legte er die Rechnung der Oberfinanzdirektion erneut mit der Bitte um eine Beihilfe vor, und dann wiederum mit Beihilfe antragen vom 18. Oktober und 26. November 1973. Alle Anträge führten zum Erfolg.
b)
Eine weitere Rechnung über 600 DM des Prof. Dr. M. vom 22. August 1973 reichte der Beamte seiner Dienstbehörde mit Antrag vom 31. August 1973 ein. Er erhielt gemäß Bescheid vom 6. September 1973 hierauf eine anteilige Beihilfe von 420 DM. Die Rechnung des Prof. Dr. M. legte er mit Antrag vom 7. Mai 1974 wiederum vor; ihm wurde durch Bescheid vom 15. Mai 1974 hierauf erneut anteilige Beihilfe gewährt. Als er die Rechnung mit Antrag vom 3. Juli 1974 zum dritten Mal vorlegte, wurde der Sachverhalt offenbar.
c)
Der Beamte hat insgesamt 505 DM Beihilfe zu Unrecht erhalten. Der Bund hat gegen eine Beihilfeforderung des Beamten von 230 DM aufgerechnet; die restlichen 355 DM hat der Beamte am 22. August 1974 erstattet.
2.
Dem Beamten ist vorsätzliches Handeln nicht nachzuweisen. Wohl begründen einzelne Umstände einen dringenden Verdacht in diese Richtung; sie lassen sich jedoch auch anders deuten und sind deshalb weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit geeignet, letzte Zweifel an vorsätzlichem Handeln auszuräumen.
So spricht zwar zunächst der für die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten verhältnismäßig hohe Betrag der Rechnung vom 22. August 1973 für Vorsatz bei der wiederholten Vorlegung dieses Belegs. Dagegen bleibt zu bedenken, daß der Beamte damals im Zusammenhang mit der Erkrankung seiner Ehefrau hohe Aufwendungen hatte, so daß ihm jedenfalls aus der Summe allein nicht notwendig auffallen mußte, daß er den Beleg schon einmal eingereicht hatte.
Auffällig ist auch die Häufigkeit, mit der der Beamte insbesondere die Rechnung vom 4. Juli 1973 geltend gemacht hat. Der sich hieraus ergebende starke Verdacht, daß der Beamte vorsätzlich gehandelt habe, wird indessen dadurch herabgemindert, daß dem Beamten in diesem Falle und von der Rechnung vom 22. August 1973 ausnahmsweise mehrere Exemplare der Rechnung zur Verfügung standen. Diese für ihn neue Situation mag auch mit Rücksicht auf die relative Geringwertigkeit des Rechnungsbetrages dazu beigetragen haben, daß der Beamte sich an frühere entsprechende Vorgänge nicht erinnerte, als er die Rechnung wiederholt vorlegte.
Der lange Zeitraum, der zwischen der ersten und der zweiten Geltendmachung der Rechnung vom 22. August 1973 liegt, macht den Beamten namentlich im Hinblick darauf verdächtig, daß er, wie seine Personalakten ergeben, Rechnungen sonst ausnahmslos kurzfristig und schon vor ihrem Begleichen im Beihilfewege geltend zu machen pflegte. Letzte Zweifel an vorsätzlichem Handeln kann jedoch auch dieser Umstand nicht ausräumen, weil es möglich ist, daß der Beamte, der wegen der Rechnung sogar gemahnt worden ist, die ursprüngliche Übergabe der Rechnung vergessen hatte, als er sie zum zweiten Mal vorlegte.
Gegen den Beamten spricht schließlich, daß er beide Rechnungen bei seiner Krankenkasse jeweils nur einmal eingereicht hat. Eine Erklärung hierfür kann aber auch in dem vom Beamten unwiderlegt vorgetragenen und von seiner Krankenkasse bestätigten Umstand gesehen werden, daß der Beamte keinen Überblick über seine Abrechnungen gegenüber der Krankenkasse mehr gehabt habe, die Krankenkasse ihn deshalb von sich aus aufgefordert habe, alle Belege einzureichen, damit sie selbst die Dinge ordne. Das mag die Vorstellung des Beamten begründet haben, die Abrechnungen mit der Krankenkasse seien bereits erledigt oder noch im Gange, als er die Belege seiner Dienstbehörde einreichte.
Sind die genannten Umstände hiernach je für sich allein nicht fähig, letzte Zweifel an dem Vorwurf vorsätzlichen Handelns auszuräumen, so sind sie auch in ihrer Gesamtheit hierzu nicht geeignet. Das gilt jedenfalls im Hinblick auf die vom Beamten unwiderlegt vorgetragenen starken seelischen Spannungen, denen er mit Rücksicht auf die schwere Erkrankung seiner Ehefrau zur Tatzeit ausgesetzt war. Nachdem diese bereits wegen einer Schilddrüsenüberfunktion in Behandlung gewesen war, hat sie eine Zeitlang unter Krebsverdacht im Krankenhaus gelegen. Ihre durch die Krebsfurcht verursachten Depressionen hatten zu völligem Antriebsmangel hinsichtlich ihrer Pflichten im Haushalt und zu zwei Selbstmordversuchen geführt, die der Beamte nach seinem unwiderlegten Vortrag ernstgenommen hat. Dieser war daher seelisch ständig durch die Furcht vor weiteren negativen Entwicklungen im Leben seiner Frau und im Hinblick auf die Existenz seiner Familie belastet. Das macht es erklärlich, daß auch in anderen Lebensbereichen sein Blick für die Wirklichkeit getrübt war und er bei der Vielzahl der Rechnungen die Übersicht über seine Verhältnisse verlor. Ein gewisses Indiz dafür ist die schon erwähnte Auseinandersetzung mit der Krankenkasse, die dazu führte, daß diese sich die Belege einreichen ließ, um auf diese Weise ihre Rechtsbeziehungen zu dem Beamten selbst zu ordnen.
Bleibt hiernach, namentlich wegen des dritten Versuchs, die Rechnung über 600 DM zum Gegenstand eines Beihilfeantrages zu machen, zwar ein erheblicher Verdacht, daß der Beamte wenigstens in einzelnen der ihm zur Last gelegten Fälle vorsätzlich gehandelt habe, so lassen sich jedoch, wie ausgeführt, letzte Zweifel hieran nicht ausräumen.
3.
Der Beamte hat aber fahrlässig gehandelt. Bei Beachtung auch nur der geringsten ihm selbst bei Berücksichtigung seiner angespannten seelischen Situation zur Tatzeit zuzumutenden Sorgfalt hätte er in allen ihm zur Last gelegten Fällen erkennen können, daß er die Belege schon einmal zu Beihilfezwecken eingereicht hatte. Schon ein Blick in seine abgelegten Beihilfeunterlagen hätte, wie er in der Haupt Verhandlung eingeräumt hat, zu solcher Erkenntnis geführt.
4.
Der Vorwurf fahrlässigen Verhaltens ist Gegenstand des Verfahrens; denn dem Beamten wird mit der Anschuldigungsschrift ausdrücklich nicht nur vorsätzliches, sondern Fahrlässigkeit einschließendes schuldhaftes Verhalten angelastet.
5.
Der Beamte hat hiernach fahrlässig seine Pflicht verletzt, sich durch sein Verhalten innerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu zeigen, die sein Beruf erfordert; § 54 Satz 3 BBG. Er hat damit ein Dienstvergehen nach § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen.
6.
Dieses Dienstvergehen wiegt schwer.
Die Verwaltung ist bei der personellen Betreuung ihrer Bediensteten schon aus ihrer Pflicht zur Sparsamkeit daran gehindert, den ihr vorgetragenen Sachverhalt bis in die kleinsten Einzelheiten zu erforschen und die Angaben der in ihren Diensten stehenden Antragsteller genau zu überprüfen. Um sparsam und zügig ihren Verpflichtungen nachkommen zu können, muß sie sich deshalb auf die Richtigkeit der Angaben ihrer Bediensteten weitgehend verlassen. Das gilt auch für das Beihilfeverfahren, in dem eine engherzige Kontrolle der vielen Anträge zumindest zeitraubend und auch materiell aufwendig wäre. Ein Beamter, der im Beihilfeverfahren so leichtfertig wie im gegebenen Fall unrichtige Angaben macht und so seine Verwaltung finanziell schädigt, verletzt daher seine Pflicht zu achtungswürdigem Verhalten innerhalb des Dienstes in hohem Maße.
7.
Der gegebene Fall wird durch ein besonders hohes Maß an Leichtfertigkeit gekennzeichnet. Wie bereits ausgeführt, hätte der Beamte auch bei seiner ihm zugute zu haltenden verzweifelten seelischen Lage schon durch einen Blick in seine abgelegten Beihilfeunterlagen unschwer feststellen können, daß er die beiden Rechnungen bereits vorgelegt und darauf Beihilfen erhalten hatte. Auch hätten ihm der verhältnismäßig hohe Betrag der Rechnung vom 22. August 1973, die Häufigkeit der wiederholten Vorlegung, die durch eine Mahnung veranlaßte Suche nach der Rechnung über 600 DM und der relativ lange Zeitraum zwischen erstem und zweitem Vorlegen der einen Rechnung Anlaß zu der Überlegung geben müssen, ob er die Rechnungen nicht schon zum Gegenstand von Beihilfeanträgen gemacht habe. Das Außerachtlassen dieser sehr naheliegenden Überlegungen zeigt ein hobes Maß an Pflichtvergessenheit und macht damit eine für die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten fühlbare, auf längere Dauer wirkende Pflichtenmahnung notwendig. Nur eine Disziplinarmaßnahme solchen Ausmaßes erscheint geeignet, den Beamten zu künftiger sorgfältiger Beachtung der ihm gegenüber seiner Verwaltung obliegenden Pflichten zu erziehen. Der Senat hat deshalb an der Angemessenheit der vom Bundesdisziplinargericht verhängten Disziplinarmaßnahme keine Zweifel.
Andererseits erscheint eine noch strengere Disziplinarmaßnahme nicht geboten, zumal dem Beamten nur fahrlässiges Verhalten zur Last fällt.
8.
Die auf eine Verschärfung der Disziplinarmaßnahme gerichtete Berufung des Bundesdisziplinarenwalts ist daher mit der Kostenfolge aus §§ 114 Abs. 1 Satz 2, 115 Abs. 2 Satz 1, 116 Abs. 1 BDO zurückzuweisen.
Lange
Janzen