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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.05.1994, Az.: BVerwG 1 D 15.93

Dienstvergehen eines Beamten durch unrichtige Angaben gegenüber der Beihilfestelle; Einreichen einer fingierten Rechnung über die Lieferung einer Knöchelschiene ohne Kenntnis der Fiktion; Bestimmung des Umfangs der Sorgfaltspflichten eines Beamten im Beihilfeverfahren für die Beurteilung einer fahrlässigen Wahrheitspflichtverletzung; Gehaltskürzung als Disziplinarmaßnahme

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.05.1994
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 15.93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 21689
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 09.12.1992 - AZ: XVII VL 12/92

Prozessgegner

Techn. Regierungshauptsekretär ... geboren am ... in ...

In der Disziplinarsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 17. Mai 1994,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel als Vorsitzender,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Mayer,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H. Müller, ferner
Leitender Postdirektor Dipl.-Ing. Werner Pernau, Postbetriebsinspektor Horst Steiner als ehrenamtliche Richter,
Regierungsrätin ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XVII - ... vom 9. Dezember 1992 aufgehoben.

Das Gehalt des Technischen Regierungshauptsekretärs ... wird um ein Zwanzigstel auf die Dauer von vier Monaten gekürzt.

Der Beamte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

1

I.

1.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er am 3. und 23. April 1990 gegenüber der Beihilfestelle im Hinblick auf eine zur Erstattung eingereichte Rechnung wahrheitswidrige Angaben gemacht hat.

2

Ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Beamten wurde von der Staatsanwaltschaft ... eingestellt, weil ihm mit der für eine Anklageerhebung erforderlichen Sicherheit kein strafbares Verhalten nachgewiesen werden konnte.

3

2.

Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten mit Urteil vom 9. Dezember 1992 von dem Vorwurf eines Dienstvergehens freigesprochen, weil er weder positiv gewußt habe, daß sein Sohn die in Rechnung gestellte Knöchelschiene tatsächlich nicht bezogen hatte, und dies den Umständen nach auch nicht hätte wissen können oder müssen. Die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Beamten als Beihilfeberechtigten würden überspannt werden, wenn von ihm verlangt würde, die für ihn schlüssigen Angaben seines Sohnes bis ins einzelne zu überprüfen.

4

3.

Mit seiner rechtzeitig eingegangenen Berufung hat der Bundesdisziplinaranwalt beantragt, gegen den Beamten eine angemessene Gehaltskürzung zu verhängen. Das Rechtsmittel wird im wesentlichen damit begründet, daß das Bundesdisziplinargericht den Umfang der Sorgfaltspflichten verkannt habe, die dem Beamten im Beihilfeverfahren zuzumuten seien. Spätestens beim Versuch, Mitte April die Rechnung vom 27. März 1990 zu begleichen, habe der Beamte - in Kenntnis des Schuhkaufs - gewußt, daß sein Sohn keine Knöchelschiene erworben hatte. Selbst wenn man davon ausgehe, der Beamte habe keine positive Kenntnis gehabt, würde die Unkenntnis vom tatsächlichen Geschehensablauf angesichts der Ungereimtheiten des Falles auf grob fahrlässigem Verhalten beruhen.

5

II.

Die Berufung hat Erfolg. Sie führt zur Verhängung einer Gehaltskürzung.

6

Das Rechtsmittel ist unbeschränkt eingelegt, da der Bundesdisziplinaranwalt sich gegen den Freispruch vom Vorwurf eines Dienstvergehens wendet. Der Senat hat daher den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinarrechtlich zu würdigen.

7

1.

Der Senat geht aufgrund der zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Unterlagen und der Aussagen der Zeugen G. H. und P. sowie der Einlassung des Beamten von folgendem Sachverhalt aus:

8

Am 12. Februar 1990 hatte der Beamte die Gewährung von Beihilfe zu den Kosten in Höhe von 242 DM für ein Paar "Adimed-Super-Schuhe" beantragt, die von der Firma B. an seinen Sohn, Bernhard B. geliefert worden waren. Die Rechnung vom 8. Februar 1990 enthält den Vermerk: "Wir lieferten gemäß Verordnung Dr. T. für Bernhard B." Seinem Beihilfeantrag hatte der Beamte eine Verordnung des Arztes für Orthopädie Dr. T. vom 6. Februar 1990 über eine "Sprunggelenkstütze (z.B. Micros) bei Außenbandteilruptur re. Sprunggelenk" beigefügt. Mit Bescheid vom 5. März 1990 lehnte die Beihilfestelle die Gewährung einer Beihilfe ab, da die Verordnung (Sprunggelenkstütze) nicht mit dem beschafften Hilfsmittel (Schuhe) übereinstimmte und die Kosten für "Adimed-Schuhe" den Aufwendungen der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen seien.

9

Kurz nach Zugang dieses Beihilfebescheids telefonierte der Beamte mit seinem Sohn, mit dem er sonst nur losen Kontakt hatte. Er teilte seinem Sohn mit, daß die Beihilfestelle die Kosten für die Schuhe nicht erstattet habe, und fragte ihn, was er sich nun gekauft habe. Nach den Angaben des Beamten hat er auf diese Frage keine Antwort von seinem Sohn bekommen. Der Beamte wies seinen Sohn in diesem Telefongespräch darauf hin, daß er, falls er Wert auf eine Erstattung lege, sich um eine neue beihilfefähige Rechnung bemühen möge bzw. sich das kaufen solle, was der Verordnung entspreche.

10

Nachdem der Beamte in der Zwischenzeit keine Nachricht von seinem Sohn erhalten hatte, überwies er am 30. März 1990 den Rechnungsbetrag für die Adimed-Schuhe an die Firma B. da er annahm, daß sein Sohn die Schuhe gekauft habe. Das Studiengeld, das er monatlich an seinen Sohn überwies, kürzte er um 80 v.H. des Rechnungsbetrages für die Schuhe, wobei er davon ausging, daß er von der privaten Krankenversicherung 20 v.H. des Rechnungsbetrages als Erstattung bekommen würde.

11

Anfang April 1990 erhielt der Beamte eine Rechnung der Firma B. vom 27. März 1990 über 243,12 DM zugeschickt, die den Vermerk enthielt: "Wir lieferten gemäß Verordnung Dr. T. MHH-Knöchelschiene ...". In einem Telefongespräch am 3. April 1990 mit der Zeugin H. der für die Beihilfeanträge des Beamten zuständigen Bearbeiterin bei der Wehrbereichsverwaltung, fragte der Beamte, ob er die Rechnung über die Knöchelschiene nachreichen könne. In dem Gespräch erklärte der Beamte, daß sein Sohn sich die Schuhe nicht gekauft habe. Mit einem handschriftlichen Zettel, der das Datum 3. April 1990 und den Eingangsstempel der Wehrbereichsverwaltung mit dem Datum 4. April 1990 aufweist, reichte der Beamte die Rechnung der Firma B. vom 27. März 1990 über eine MHH-Knöchelschiene zur Erstattung ein und fügte die Verordnung des Dr. T. vom 6. Februar 1990 bei. Auf dem Zettel vermerkte er unter Bezugnahme auf das Telefongespräch mit der Zeugin H. "neue Rechnung zum Beihilfeantrag vom 5.3.90".

12

Wegen der fast gleichlautenden Rechnungsbeträge fragte die Zeugin H. bei der Firma B. nach, was der Sohn des Beamten tatsächlich erhalten habe. Sie erhielt von der Geschäftsführerin, der Zeugin G. die Auskunft, daß der Sohn des Beamten keine MHH-Knöchelschiene, sondern tatsächlich Adimed-Schuhe erhalten habe. Die Zeugin H. änderte daraufhin am 18. April 1990 den Beihilfebescheid vom 4. April 1990, der zunächst eine Erstattung der Kosten für die Knöchelschiene vorgesehen hatte. Am 23. April 1990 rief der Beamte den Zeugen P. an und fragte, warum er keine Beihilfe für die Knöchelschiene erhalten habe. Er erklärte dem Zeugen, daß sein Sohn die Schuhe tatsächlich nie bezogen und sich nach der Ablehnung der Beihilfe die verordnete Knöchelschiene bei der Firma B. abgeholt habe.

13

Der Beamte hat in seiner Vernehmung am 10. Juli 1990 im Rahmen der Vorermittlungen ausgesagt, daß er bei Erhalt der zweiten Rechnung "wieder" davon ausgegangen sei, daß sein Sohn die Schuhe tatsächlich nicht erhalten, sondern "irgendeinen Dreh gefunden hat, die Schuhe gegen die Knöchelschiene zu tauschen oder umzubestellen". Nach Erhalt der zweiten Rechnung sei er zu der Firma B. gegangen, um den Differenzbetrag von 1,12 DM zur ersten Rechnung zu bezahlen.

14

2.

Mit dem festgestellten Verhalten hat der Beamte grob fahrlässig gegen die ihm obliegende Wahrheitspflicht verstoßen und damit seine Verpflichtung gem. § 54 Satz 3 BBG verletzt, daß sein Verhalten innerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden muß, die sein Beruf erfordert. Er hat damit ein Dienstvergehen gem. § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen.

15

a)

Der Beamte hat dadurch, daß er ohne weitere Erkundigungen die Rechnung der Firma B. über eine MHH-Knöchelschiene zum Preis von 243,12 DM bei der Beihilfestelle zur Erstattung einreichte und den zuständigen Bearbeitern, den Zeugen H. und P., in Telefongesprächen am 3. April und 23. April 1990 erklärte, sein Sohn habe nicht die Adimed-Schuhe, sondern tatsächlich die Knöchelschiene erhalten, seine Wahrheitspflicht verletzt. Die Knöchelschiene war tatsächlich nicht an seinen Sohn geliefert worden; vielmehr war die Rechnung vom 27. März 1990 fingiert. Der Sohn des Beamten hatte bereits Anfang Februar 1990 von der Firma B. Adimed-Schuhe bezogen.

16

Zwar ist dem Beamten keine Kenntnis nachzuweisen, was von der Firma B. tatsächlich an seinen Sohn geliefert worden ist. Wie jedes andere Dienstvergehen kann aber auch die Wahrheitspflicht fahrlässig verletzt werden. Dies ist hier der Fall. Der Beamte hat bei der Vorlage der fingierten Rechnung vom 27. März 1990 und bei den unzutreffenden Angaben gegenüber den Zeugen H. und P. am 3. April und am 23. April 1990 die ihm nach den Umständen und nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen zumutbare Sorgfalt im besonderen Maße außer acht gelassen und grob fahrlässig gehandelt. Ihm war bewußt, daß die Verwaltung, um sparsam und zügig ihren Verpflichtungen nachkommen zu können, sich bei Leistungsanträgen weitgehend auf die Richtigkeit der Angaben der Beamten verlassen muß. Dies gilt insbesondere für das Beihilfeverfahren. Den Arztrechnungen, Rezepten oder - wie hier - Rechnungen über Hilfsmittel liegen Vorgänge aus dem Privatbereich der Beamten zugrunde, bei denen für die Verwaltung nur sehr eingeschränkte Möglichkeiten zur Überprüfung bestehen. Die Verpflichtung zu wahrheitsgemäßen Angaben war dem Beamten auch aus früheren Beihilfeanträgen bewußt, bei denen sich die Verwaltung, wie z.B. aus dem von dem Beamten am 12. Februar 1990 verwendeten Formular hervorgeht, die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben versichern läßt.

17

Der Beamte war aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falles verpflichtet, sich vor Einreichung der Rechnung Kenntnis darüber zu verschaffen, was tatsächlich geliefert worden ist. Tatsächlich hat er aber die Rechnung der Firma Bahr vom 27. März 1990, die ihm am 1. oder 2. April 1990 auf dem Postweg zugegangen ist, ohne weitere Erkundigungen sofort bei der Beihilfestelle eingereicht und in Telefongesprächen mit den zuständigen Bearbeitern in der Beihilfestelle behauptet, daß sein Sohn tatsächlich die Knöchelschiene von der Firma B. geliefert bekommen habe. Er hat damit in hohem Maße leichtfertigt gehandelt. Denn die Notwendigkeit, in einem (Telefon-)Gespräch mit seinem Sohn oder durch Rückfrage bei der Firma Bilden genauen Sachverhalt in Erfahrung zu bringen, hat sich für ihn aufgedrängt (vgl. Urteil vom 23. Juli 1986 - BVerwG 1 D 16.86 - zum Erfordernis, sich sachkundig zu machen).

18

Dies ergibt sich einmal daraus, daß es sich schon um die zweite Rechnung der Firma B. über eine "Lieferung" von Hilfsmitteln aufgrund der Verordnung des Dr. T. vom 6. Februar 1990 handelte. Bereits die Rechnung vom 8. Februar 1990 über ein Paar Adimed-Schuhe enthält ausdrücklich den Vermerk, daß die Firma B. die Schuhe an den Sohn des Beamten geliefert hat. Aufgrund dieser Rechnung mit dem Liefervermerk mußte der Beamte davon ausgehen, daß sein Sohn tatsächlich die Schuhe erhalten hatte. Da es sich bei der Rechnung vom 27. März 1990 nunmehr um die zweite Rechnung mit einem Liefervermerk über ein anderes Hilfsmittel aufgrund derselben Verordnung des Orthopäden Dr. T. handelte, konnte sich der Beamte auf diesen Vermerk allein nicht mehr verlassen. Hätte ihn schon das Vorhandensein zweier Rechnungen mit Liefervermerken für verschiedene "Hilfsmittel" aufgrund derselben ärztlichen Verordnung zu weiteren Erkundigungen veranlassen müssen, gilt dies erst recht für ein Telefongespräch, das der Beamte nach Zugang des Beihilfebescheids vom 5. März 1990 mit seinem Sohn führte. Er hat angegeben, in diesem Telefongespräch seinen Sohn gefragt zu haben, was er sich nun gekauft habe. Auf diese Frage habe er von seinem Sohn keine Antwort erhalten. Es sind keine Gründe dafür ersichtlich, warum der Sohn die ausdrückliche Frage seines Vaters hätte unbeantwortet lassen sollen, wenn er die Schuhe, für die inzwischen eine Beihilfeleistung abgelehnt worden war, noch nicht erhalten hätte. Der Beamte mußte deshalb aufgrund dieses Telefongesprächs zumindest mit der Möglichkeit rechnen, daß sein Sohn bereits im Besitz der Schuhe war. Hierfür spricht letztlich auch die Aussage des Beamten in seiner Vernehmung am 10. Juli 1990 im Rahmen der Vorermittlungen, er habe, nachdem drei Wochen keine Nachricht von seinem Sohn gekommen sei, angenommen, daß sein Sohn doch die Schuhe gekauft habe; deshalb habe er dann den Rechnungsbetrag überwiesen.

19

Die Leichtfertigkeit, mit der der Beamte vorgegangen ist, zeigt sich auch daran, daß er sich mit einer vagen Vermutung ("irgendeinen Dreh") begnügt hat. In seiner Vernehmung am 10. Juli 1990 hat er ausgesagt, er sei bei Erhalt der zweiten Rechnung dann wieder davon ausgegangen, daß sein Sohn die Schuhe tatsächlich nicht erhalten, sondern irgendeinen Dreh gefunden hat, die Schuhe gegen die Knöchelschiene zu tauschen oder umzubestellen. Da die Rechnung über die Adimed-Schuhe bereits vom 8. Februar 1990 stammte, also fast zwei Monate zurücklag, mußten sich ihm Zweifel aufdrängen, ob ein Umtausch der Schuhe, von dessen Lieferung er nach seinen eigenen Angaben bei der Überweisung dieses Rechnungsbetrages ausgegangen ist, nach einem so langen Zeitraum noch möglich war.

20

Soweit sich der Beamte darauf beruft, er wisse aus eigener Erfahrung mit der Beschaffung einer Halskrause, daß die Firma B. nichts ohne Bezahlung ausliefere, kann dies zu keiner anderen Beurteilung führen. Von dieser Erfahrung konnte er im vorliegenden Fall nicht ausgehen, da auf der Rechnung vom 8. Februar 1990 ausdrücklich angegeben ist, daß die Schuhe an den Sohn geliefert worden sind. Gerade weil dem Beamten die Firma B. bekannt war und er nach eigenen Angaben nur wenige hundert Meter von ihr entfernt wohnte, hätte er sich bei den sich aufdrängenden Zweifeln erkundigen müssen, was sein Sohn denn tatsächlich gekauft hat, so wie es die Zeugin Haase getan hatte.

21

3.

Das Dienstvergehen des Beamten geht in seinem Gewicht über eine diszplinare Ordnungswidrigkeit hinaus und macht die Verhängung einer Gehaltskürzung erforderlich. Ein Beamter, der im Beihilfeverfahren grob fahrlässig unrichtige Angaben macht und so seine Verwaltung finanziell geschädigt hätte, wenn der wahre Sachverhalt nicht vorher aufgedeckt worden wäre, offenbart damit ein nicht unerhebliches Maß von Pflichtvergessenheit. Der Senat hat im Bewußtsein der dienstrechtlichen Bedeutung unzutreffender Angaben im Beihilfeverfahren grundsätzlich bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln mindestens auf eine Gehaltskürzung erkannt und nur bei einfacher Fahrlässigkeit eine nichtförmliche Maßnahme noch für zulässig gehalten (Urteil vom 13. Oktober 1992 - BVerwG 1 D 51.91 - <Dok.Ber. B 1993, 25> m.w.N.).

22

Von der Dauer der Gehaltskürzung her erscheint eine Laufzeit von vier Monaten als ausreichend. Der Beamte ist disziplinarrechtlich und strafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten. Die Verletzung der Wahrheitspflicht stellt sich deshalb als einmaliger Vorgang dar. Schließlich ist für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme nicht unerheblich, daß ein noch nicht abgeschlossenes Disziplinarverfahren wegen der Ungewißheit des Ausgangs, zumal bei einer langen Dauer des Disziplinarverfahrens, eine psychische Belastung für den Beamten bedeutet und schon für sich genommen eine Pflichtenmahnung bewirken wird (vgl. auch Urteil vom 23. Juli 1986 - BVerwG 1 D 16.86 -).

23

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 ff. BDO.

Gödel
Mayer
Dr. H. Müller