Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.05.1993, Az.: BVerwG 1 D 54.92
Schrankenwärterverfehlung durch Öffnen der Bahnschranken trotz Herannahens eines Zuges; Herabsetzung der Dauer der Ruhegehaltskürzung; Gewicht der strafgerichtlich abgeurteilten, außerdienstlichen Pflichtverstöße; Berücksichtigung der falsche Anschuldigung gegenüber einem Vollstreckungsbeamten und der Urkundenfälschung bei Verhängung der Disziplinarmaßnahme; Einschränkung der dienstlichen Verwendbarkeit als erschwerender Umstand; Bedürfnis zur Pflichtenmahnung bei zwischenzeitlicher Zurruhesetzung des Ruhestandsbeamten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.05.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 54.92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 21055
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 16.04.1992 - AZ: VIII VL 31/91
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Betriebshauptaufseher ..., geboren am ... in ...
Der 1. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 26. Mai 1993,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Czapski, ferner
Bundesbahnhauptsekretär Erich Bruns, Postbetriebsassistent Georg Bieniek als ehrenamtliche Richter,
Regierungsrätin ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Betriebshauptaufsehers ... wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VIII - ... -, vom 16. April 1992 im Disziplinarmaß geändert.
Das Ruhegehalt wird um ein Dreißigstel auf die Dauer von zehn Monaten gekürzt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Ruhestandsbeamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Gründe
I.
1.
Das Amtsgericht ... verurteilte den Ruhestandsbeamten am 16. Juni 1939 wegen falscher Verdächtigung gemäß § 164 StGB zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 50. DM. Die von ihm gegen dieses Urteil eingelegte Berufung wurde durch Urteil des Landgerichts ... vom 18. September 1939 verworfen.
Durch weiteres Strafurteil des Amtsgerichts ... von: 25. September 1990 wurde der Ruhestandsbeamte wegen Urkundenfälschung gemäß § 267 StGB zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 50 DM verurteilt. Das Landgericht Paderborn verwarf die von ihm eingelegte Berufung am 26. November 1990.
2.
Wegen der den beiden strafgerichtlichen Verurteilungen zugrundeliegenden Sachverhalte und eines weiteren Vorfalls hat der Bundesdisziplinaranwalt den damals noch im aktiven Dienst befindlichen Ruhestandsbeamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er
a)
die am 20. Juni 1988 in seinem Hause durchgeführte Hausdurchsuchung zum Anlaß nahm, einen damit betrauten Vollzugsbeamten im Dienstaufsichtswege wegen angeblicher Verletzung seiner Dienstpflichten zur Rechenschaft ziehen zu lassen, indem er ihm vorwarf, daß der Vollzugsbeamte jede sich bietende Gelegenheit nutzen würde, ihn, den Ruhestandsbeamten, selbst um den Preis einer Körperverletzung zu schädigen, so daß er wegen falscher Verdächtigung verurteilt wurde,
b)
ein Schreiben, um ein dienstrechtliches Verfahren gegen seinen Kollegen Ö. einzuleiten, mit dem Namen des Personalsachbearbeiters seiner Dienststelle "P." unterzeichnete, so daß er wiederum gerichtlich wegen Urkundenfälschung bestraft wurde, und
c)
am 25. September 1990 während seines Dienstes als Schrankenwärter auf dem Posten ... im Ortsbereich L. vorschriftswidrig die geschlossenen Schranken in km 73, 843 und 73, 962 öffnete, obwohl aus der Gegenrichtung der Zug abgemeldet worden war, so daß der Triebfahrzeugführer wegen der offenen Schranken eine Schnellbremsung einleiten mußte, dabei aber nicht verhindern konnte, daß der Zug beide Bahnübergänge bei geöffneten Schranken befuhr, so daß er - der Ruhestandsbeamte - aus dem Schrankenwärterdienst herausgenommen werden mußte (Beschränkung seiner dienstlichen Verwendbarkeit).
3.
Das Bundesdisziplinargericht hat das Gehalt des mit Ablauf des 31. März 1993 in den Ruhestand versetzten Beamten durch Urteil vom 16. April 1992 auf die Dauer von 15 Monaten um ein Dreißigstel gekürzt. Es hat unter Beachtung der gesetzlichen Bindung an die tatsächlichen Feststellungen der vorgenannten rechtskräftigen Strafurteile gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO im übrigen aufgrund der in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise, folgenden Sachverhalt festgestellt:
a)
Am 28. Juni 1988 kam es anläßlich einer Hausdurchsuchung bei dem Ruhestandsbeamten zwischen diesem und dem die Durchsuchung durchführenden Zeugen A., zu dem der Ruhestandsbeamte schon seit langen ein angespanntes Verhältnis hatte, zu einer verbaler, und leichten Körperlichen Auseinandersetzung, in deren Verlauf der Ruhestandsbeamte den Zeugen A. von hinten um faßte und seine verschmutzten Hände an dessen Uniformjacke abriet. Den Geschehensablauf schilderte der Ruhestandsbeamte in einer dem Vorgesetzten des Zeugen A. zwei Tage später überreichten Dienstaufsichtsbeschwerde vom 20. Juni 1988 wie folgt:
"Anläßlich einer Untersuchung in meinem Eigenheim am 20.06.1988 stellte sich A. mir mit Absicht in den Weg, so daß ich beinahe eine Treppe hinuntergestürzt wäre. Ich konnte mich noch im letzten Moment an seiner Jacke festhalten. Da ich verschmutzte Hände hatte, bezeichnete er mich als Drecksau, deren Tricks er kennt, und meinte, ich müßte die Reinigungskosten übernehmen. Er behauptete, der Kollege von der Kripo sei Zeuge, obwohl A. zu dem Zeitpunkt allein vor der Treppe stand. Er hat außerdem sich im Beisein meiner Ehefrau wie folgt geäußert: Irgendwann kriege ich Ihren Gatten noch an den Arsch. Außerdem hat A. während der Hausdurchsuchung zwei Batterien aus einem Unimog ausgebaut, (mit einem Beamten von der Kripo) ..."
Diese falsche Schilderung gab der Ruhestandsbeamte ab, um den Zeugen. A. zu Unrecht der Verletzung von Dienstpflichten zu bezichtigen. Die Dienstaufsichtsbeschwerde des Ruhestandsbeamten wurde zurückgewiesen. Auf die Strafanzeige des Zeugen kam es zu der oben beschriebenen strafgerichtlichen Verurteilung des Ruhestandsbeamten wegen falscher Verdächtigung.
b)
Der Ruhestandsbeamte verspürte gegen einen Kollegen bei der Bundesbahn namens P. Vergeltungsgefühle, weil dieser ihn einmal wegen einer ungenehmigten Nebentätigkeit angezeigt hatte. Als irr. Oktober 1989 ein anderer Kollege namens Ölmann im örtlichen Teil des Westfalenblattes abgebildet war, wie er bei einem gerichteten Gebäude den Richtspruch ausbrachte, hielt der Ruhestandsbeamte die Zeit für gekommen, es P. aber auch Ö. den er ebenfalls nicht leiden konnte, heimzuzahlen. Unter dem Namen P. teilte er der Bundesbahndirektion mit, Ö. sei bei einer Firma M. nebenamtlich beschäftigt, wobei er des weiteren um Überprüfung bat, ob Ö. eine Genehmigung für eine solche Nebenbeschäftigung besäße. Dieses Schreiben unterzeichnete der Ruhestandsbeamte mit dem Namen Potthast. Er wollte auf diese Weise erreichen, daß gegen O. ein disziplinarrechtliches Verfahren eingeleitet und P. als Initiator eines solchen Verfahrens angesehen würde. Die dienstlichen Überprüfungen ergaben, daß Ö. einer Beschäftigung ohne Nebenverdienstgenehmigung seitens seines Dienstherrn nachging. Das Verhalten des Ruhestandsbeamten führte zu der oben erwähnten Verurteilung wegen Urkundenfälschung.
c)
Am 25. September 1990 hatte der Ruhestandsbeamte in der Zeit von 13. 11 Uhr bis 20.00 Uhr Dienst als Schrankenwärter auf dem Posten ... im Ortsbereich L. zu verrichten. Zu seinen Aufgaben gehörte die Bedienung der nahbedienten Schränken der Bahnübergänge bei km 73, 843 und 78,962. Nach Durchfahrt des Zuges Üg 67.868 gegen 18.47 Uhr öffnete der Ruhestandsbeamte die Schranken beider Bahnübergänge, obwohl aus der Gegenrichtung vom Bahnhof B. der Zug CB 3828 abgemeldet worden war. Dieser Zug befuhr gegen 18.48 Uhr die beiden Bahnübergänge bei geöffneten Schranken. Zwar hatte der Triebwagenführer dieses Zuges, nachdem er die offenen Schranken erkannt hatte, sofort eine Schnellbremsung eingeleitet und mehrere Achtungssignale gegeben; er konnte jedoch nicht mehr verhindern, daß der Zug beide Bahnübergänge bei geöffneten Schranken befuhr. Eine konkrete Gefährdung von Straßenverkehrsteilnehmern trat nicht ein. Gegen 19.15 Uhr wurde der Ruhestandsbeamte durch einen anderen Schrankenwärter vorzeitig vom Dienst abgelöst. In der Folge wurde er aus dem Schrankenwärterdienst herausgenommen und anderweitig eingesetzt.
Eine nervenfachärztliche Untersuchung des Ruhestandsbeamten durch den Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. W. am 16. Oktober 1990 ergab keinen Hinweis auf eine organisch-neurologische Störung. Allerdings wurde eine psychische Fehlhaltung festgestellt, die aus dem Umstand abgeleitet wurde, daß der asthenisch-narzißtische Ruhestandsbeamte die zwischen ihm und seinem Dienstherrn bestehenden Probleme "überempfindlich" verarbeite. Dies führte zur bahnärztlichen Feststellung einer Verwendungseinschränkung. Der Ruhestandsbeamte sollte im "Alleindienst besonderer Art" nicht mehr eingesetzt werden.
Das Bundesdisziplinargericht hat das Verhalten des Ruhestandsbeamten als ein gravierendes Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 und 2 BBG gewürdigt. Durch die falsche Verdächtigung des Zeugen A. und durch die Urkundenfälschung habe der Ruhestandsbeamte jeweils schuldhaft gegen seine auch außerhalb des Dienstes bestehende Pflicht zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten gemäß § 54 Abs. 3 BBG verstoßen. Indem er am 25. September 1990 nach Durchfahrt des Zuges Üg 67.868 die Schranken wieder geöffnet habe, obwohl aus der Gegenrichtung der Zug ... abgemeldet worden sei, habe er seine Dienstpflicht zur Beachtung bestehender Weisungen nach § 55 Satz 2 BBG i.V.m. § 16 Abs. 6 der Vorschrift für den Schrankenwärterdienst - DS 814 - verletzt. Auch bezüglich dieser Schrankenverfehlung habe er schuldhaft gehandelt. Zwar liege bei ihm eine Persönlichkeitsstörung vor, die seine Eignung für den seinerzeit von ihm wahrgenommenen Dienstposten beeinträchtige, sie schließe aber seine Verantwortlichkeit nicht aus.
Zum Disziplinarmaß hat das Bundesdisziplinargericht ausgeführt, daß zugunsten des Ruhestandsbeamten sowohl seine erfreuliche dienstliche Beurteilung als auch der Umstand sich ausgewirkt hätten, daß ein gemindertes Verschulden bei der Schrankenverfehlung nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne. Unter Berücksichtigung dieser Umstände sowie der Tatsache, daß ein Teil der Pflichtverletzungen außerhalb des Dienstes begangen worden sei und daß durch die Schrankenverfehlung offensichtlich niemand konkret gefährdet worden sei, sie Jedoch andererseits eine Einschränkung seiner Verwendbarkeit nach sich gezogen habe, erscheine die Disziplinarmaßnahme einer Gehaltskürzung mit der verhängten Laufzeit angemessen, um dem Ruhestandsbeamten die Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens nachhaltig vor Augen zu führen und ihn zu ermahnen, sich solcher Fehlverhaltensweisen, künftig zu enthalten.
4.
Der Ruhestandsbeamte hat gegen das ihm am 26. Mai 1992 zugestellte Urteil mit Schriftsatz vom 20. Juli 1992 - eingegangen bei Gericht am 21. Juli 1992 - Berufung eingelegt. Zur Begründung seines Rechtsmittels führt er im wesentlichen aus: Seine Persönlichkeit und seine persönlichen Probleme mit seinem Dienstherrn habe das Bundesdisziplinargericht nicht ausreichend gewürdigt. Der Zusammenhang zwischen den außerdienstlichen Verurteilungen mit den zeitgleich aufgetretenen dienstlichen Problemen sei vom Bundesdisziplinargericht nicht erkannt worden. Da von einem Polizeibeamten und zwei Arbeitskollegen, gegen ihn ein Kleinkrieg entfacht worden sei, habe er sich nur verteidigt.
Auch sei er nicht damit einverstanden, daß ihm im Urteil der Vorinstanz die Einschränkung seiner dienstlichen Verwendbarkeit angelastet werde. Nachdem er auf seinem Dienstposten von einem unbekannten Täter mit einem Stein beworfen worden sei, habe er eine Kopfverletzung und Beschwerden im Nackenbereich davongetragen. Er habe seinen Dienst wieder aufnehmen müssen, ohne daß zuvor der zuständige Bahnarzt ihn begutachtet habe. Er sei im Zeitpunkt der Schrankenverfehlung dienstunfähig gewesen. Deshalb sei auch sein Zurruhesetzungsverfahren in Gang gesetzt worden. Schließlich lägen seine Versorgungsbezüge unterhalb des Sozialhilfesatzes, weshalb er eine Kürzung des Umfangs wie das Bundesdisziplinargericht sie gegen ihn verhängt habe, nicht hinnehmen könne.
In der Hauptverhandlung beantragte der Ruhestandsbeamte, das Urteil aufzuheben und eine mildere Maßnahme gegen ihn zu verhängen.
II.
1.
Die Berufung ist nach erfolgter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Beschluß des Senats vom 30. Juli 1992 - BVerwG 1 DB 16.92 -) zulässig.
2.
Sie ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Ruhestandsbeamte erkennt die ihm von der Vorinstanz zur Last gelegten Vorwürfe ausdrücklich an. Er macht im wesentlichen Ausführungen zum Gewicht seiner Verfehlungen und zur Höhe der verhängten Maßnahme, insbesondere indem er bezüglich der Schrankenverfehlung mangelnde Dienstfähigkeit behauptet und indem er beanstandet, daß die Einschränkung seiner dienstlichen Verwendbarkeit maßnahmeschärfend berücksichtigt worden sei. Hierbei handelt es sich um die Gesundheit betreffenden Umstände, die nur im Rahmen der Maßnahmebemessung Berücksichtigung finden. Sie stellen das Verschulden des Ruhestandsbeamten nicht in Frage. Die Tat- und Schuldfeststellungen im Urteil des Bundesdisziplinargerichts sind daher für den Senat bindend. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu entscheiden.
3.
Das Rechtsmittel hat Erfolg. Es ist gerechtfertigt, die Dauer der Ruhegehaltskürzung herabzusetzen.
Der Senat folgt der Auffassung des Bundesdisziplinargerichts, daß den beiden strafgerichtlich abgeurteilten außerdienstlichen Pflichtverstößen nicht unerhebliches disziplinares Gewicht beizumessen ist. Ein Beamter, der einen anderen Beamten zu Unrecht der Begehung dienstlicher Verfehlungen bezichtigt und ihn der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung aussetzt, verstößt in deutlichen Maße gegen seine auch außerhalb des Dienstes bestehende Pflicht zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten. Bezüglich der Urkundenfälschung kommt erschwerend hinzu, daß der Ruhestandsbeamte mit dem Versuch, seine Kollegen in Mißkredit zu bringen, dem Klima in seiner Dienstbehörde schadete.
Auch das innerdienstliche Fehlverhalten des Ruhestandsbeamten erfordert eine deutliche disziplinare Reaktion. Die Tätigkeit eines Schrankenwärters der Deutschen Bundesbahn ist für die Sicherheit des Bahnbetriebes von besonders hoher Bedeutung. Von der uneingeschränkten Einsatzfähigkeit und Aufmerksamkeit eines solchen Beamten hängen Leben und Gesundheit von Reisenden, Straßenverkehrsteilnehmern und Eisenbahnpersonal sowie die Unversehrtheit der auf den Straßen und Schienen transportierten und bewegten Güter ab. Zwar ist durch die Verfehlung des Ruhestandsbeamten kein materieller Schaden und keine konkrete Gefährdung von Personen eingetreten. Dies ist aber nicht das Verdienst des Ruhestandsbeamter, sondern es ist glücklichen Umständen zu verdanken. So hätten die Fahrgäste des Triebfahrzeugs durch die eingeleitete Schnellbremsung verletze oder ein Straßenverkehrsteilnehmer hätte von dem bei geöffneten Schränken vorbeifahrenden Zug auf dem Bahnübergang erfaßt und getötet werden Können.
Der Senat vermag das Vorliegen von Dienstuntauglichkeit im Zeitpunkt der Schrankenverfehlung nicht zu ernennen. Zum einen ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür aus der fachärztlichen Äußerung des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. W. vom 17. Oktober 1990, der den Ruhestandsbeamten nach dem Vorfall eingehend untersucht hat. Zum anderen bietet für die Annahme von Dienstunfähigkeit auch die durch einen Steinwurf hervorgerufene Kopfverletzung des Ruhestandsbeamten keinen Anlaß. Dieses Ereignis lag zwei Monate vor dem hier in Rede stehenden Vorfall, und der Ruhestandsbeamte hatte danach bereits wieder sechs Wochen wenn auch überwiegend auf einem anderen Dienstposten - Dienst versehen. Wenn er sich selbst nicht für dienstfähig auf dem Schrankenwärterposten gehalten hätte, so hätte er seinerseits auf einer bahnärztlichen Untersuchung bestehen müssen. Die Tatsache, daß er dies nicht tat, zeigt, daß er sich auch selbst offenbar für diensttauglich hielt. Allerdings hat der Facharzt Dr. W. bei dem Ruhestandsbeamten eine psychische Fehlhaltung festgestellt, die eine mangelnde psychische Belastbarkeit zur Folge hat. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß der Ruhestandsbeamte sich auch während seines Schrankenwärterdienstes in einer solchen psychischen Situation befand. Dieser Umstand ändert jedoch nichts daran, daß eine Pflichtverletzung vorliegt. Das Bundesdisziplinargericht ist deshalb mit Recht davon ausgegangen, daß als Disziplinarmaßnahme eine Kürzung des Ruhegehalts (§ 5 Abs. 2, § 12 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 BDO) angebracht ist.
Nach den Gesamtumständen des Falles ist es jedoch gerechtfertigt, die angeordnete Dauer der Kürzung herabzusetzen. So kann entgegen der Meinung des Bundesdisziplinargerichts die Einschränkung der dienstlichen Verwendbarkeit nicht als erschwerender Umstand berücksichtigt werden. Aus den Akten ergibt sich, daß die Herausnahme des Ruhestandsbeamten aus dem Schrankenwärterdienst nicht Folge seiner Schrankenverfehlung war, sondern auf der danach ärztlicherseits festgestellten mangelnden psychischen Belastbarkeit beruhte. Mithin kann nicht festgestellt werden, daß die dienstliche Verfehlung tatsächlich ursächlich für die anderweitige dienstliche Verwendung des Ruhestandsbeamten war.
Ferner ist bei der Bemessung der Dauer der verwirkten Ruhegehaltskürzung mildernd zu berücksichtigen, daß der Ruhestandsbeamte während seiner Dienstzeit überdurchschnittliche Leistungen erbrachte und daß die lange Verfahrensdauer bereits erzieherisch auf ihn eingewirkt hat. Hinzu kommt, daß er wegen seiner außerdienstlichen Verfehlungen bereits strafgerichtlich verurteilt wurde. Es ist davon auszugehen, daß von den Strafurteilen bereits eine gewisse disziplinierende Wirkung ausgeht.
Der Senat trägt bei der Bemessung der erforderlichen Kürzung des Ruhegehalts schließlich der Überlegung Rechnung, daß Erziehungsmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamte im Vergleich zu solchen Maßnahmen gegen Beamte im aktiven Dienst eine geminderte Funktion haben und demgemäß geringer ausfallen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Mai 1992 - BVerwG 1 D 12.91 - m.w.N. <BVerwG Dok.Ber. B 1992, 203>). Auch im vorliegenden Fall besteht aufgrund der zwischenzeitlichen Zurruhesetzung des Ruhestandsbeamten ein gemindertes Bedürfnis zur Pflichtenmahnung.
Im Ergebnis hält der Senat angesichts des verbleibenden Gewichts des Dienstvergehens eine Ruhegehaltskürzung auf die Dauer von zehn Monaten für ausreichend.
Der Kürzungsbruchteil von einem Dreißigstel ist wegen der veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse des Ruhestandsbeamten nach seinem Eintritt in den Ruhestand gerechtfertigt.
Das Maßnahmeverbot des § 14 BDO steht der Verhängung der Gehaltskürzung nicht entgegen, da der von den ergangenen Strafurteilen erfaßte Sachverhalt nur einen Teil des festgestellten Dienstvergehens ausmacht, so daß keine Sachverhaltsidentität im Sinne des § 14 BDO gegeben ist.
4.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 ff. BDO.
Sträter
Czapski