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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.07.1992, Az.: BVerwG 1 DB 16.92

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.07.1992
Aktenzeichen
BVerwG 1 DB 16.92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 21843
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 16.04.1992 - AZ: VIII VL 31/91

In dem Disziplinarverfahren
hat der 1. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Juli 1992
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann und Czapski
beschlossen:

Tenor:

Dem Beamten wird gegen die Versäumung der Frist zur Berufung gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VIII - Hannover -, vom 16. April 1992 auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, weil ihm das Verschulden seines Verteidigers an der Versäumung der Frist nicht zuzurechnen ist und Anhaltspunkte für eigenes Verschulden nicht erkennbar sind.

Bermel
Dr. Hartmann
Czapski