Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.09.1991, Az.: BVerwG 1 D 35.90
Beamtenrecht Dienstvergehen; Dienstliche Überlastrung des Untersuchungsführer; Aussetzungszwang Ausnahmen; Bindungswirkung Grenzen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 04.09.1991
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 35.90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 12432
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Bundesdisziplinargericht - 22.03.1990 - AZ: XIII VL 5/89
Rechtsgrundlagen
- § 54 BBG
- § 56 Abs. 3 BDO
- § 67 Abs. 4 BDO
- § 75 Abs. 1 BDO
Fundstellen
- BVerwGE 93, 151 - 161
- DokBer B 1992, 7-10
- DokBer B 1992, 10-14
- DÖV 1992, 357-358 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1992, 1208 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ-RR 1992, 567-569 (Volltext mit amtl. LS)
- ZBR 1992, 358-360
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Dienstliche Überlastung des Untersuchungsführers im Hauptamt ist kein Abberufungsgrund im Sinne des § 56 Abs. 3 Satz 4 BDO.
- 2.
Zu den Ausnahmen vom Aussetzungszwang nach § 67 Abs. 4 BDO.
- 3.
Zu den Grenzen der Bindungswirkung nach § 75 Abs. 1 BDO.
- 4.
überträgt ein Beamter Vermögenswerte auf Dritte, um sie vor potentiellem Gläubigerzugriff zu sichern, kann für die Prüfung disziplinarrechtlicher Relevanz auf die Kriterien der Strafbarkeit nach § 283 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alternative StGB zurückgegriffen werden.
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 4. September 1991,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter,
ferner
Bundesbahnhauptsekretär Erich Bruns,
Postbetriebsassistent Johann Duschner als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XIII - ... -, vom 22. März 1990 im Disziplinarmaß aufgehoben.
Der Regierungshauptsekretär ... wird in das Amt eines Regierungsobersekretärs, Besoldungsgruppe A 7 BBesG, versetzt.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Beamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden ihm zu einem Drittel und dem Bund zu zwei Dritteln auferlegt.
Entscheidungsgründe
I.
1.
Das Landgericht ... in ... verurteilte den Beamten in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Firma M.-Hochbau-GmbH wegen fortgesetzter Steuerhinterziehung in zwei Fällen durch rechtskräftiges Urteil vom 17. November 1986 - KLs 182 Js 36401/82 - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten, deren Vollstreckung für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der dem Strafverfahren zugrundeliegende Sachverhalt ist Bestandteil des hier zu beurteilenden Dienstvergehens.
2.
Der Präsident der Wehrbereichsverwaltung ... leitete mit Verfügung vom 21. Mai 1987 das förmliche Disziplinarverfahren gegen den Beamten ein, ordnete gleichzeitig eine Untersuchung gemäß § 56 BDO an und bestimmte den Oberregierungsrat P. zum Untersuchungsführer. Dem Antrag des Oberregierungsrats P. ihn wegen krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit als Untersuchungsführer abzuberufen, entsprach der Präsident der Wehrbereichsverwaltung ... mit Verfügung vom 11. Dezember 1987 und bestimmte gleichzeitig Oberregierungsrat Ha. zum neuen Untersuchungsführer. Dieser regte in einem Vermerk vom 10. Juni 1988 mit Rücksicht auf seine zwischenzeitlich eingetretene Überlastung im Hauptamt seine Abberufung vom Amt des Untersuchungsführers an. Daraufhin entband ihn der Präsident der Wehrbereichsverwaltung ... mit Zustimmung des Bundesdisziplinaranwalts durch Verfügung vom 15. Juli 1988 von diesem Amt und bestellte Oberregierungsrat H. zum neuen Untersuchungsführer, welcher das Untersuchungsverfahren durchführte.
3.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er
- 1)
von 1979 bis 1982 Nebentätigkeiten ohne Genehmigung des Dienstherrn ausübte,
- 2)
in der Zeit von Juni bis Dezember 1981 Umsatzsteuer in Höhe von 145.772,18 DM hinterzog und Lohnsteuer in Höhe von 154.809,10 DM verkürzte,
- 3)
am 10. Juni 1981 anläßlich der Anmeldung der Firma "M.-Hochbau-GmbH" zur Eintragung in das Handelsregister beim Amtsgericht ... eine falsche eidesstattliche Erklärung abgab,
- 4)
für die Firmengründung trotz vorliegender Überschuldung weitere Verbindlichkeiten in Höhe von 25.000 DM einging und
- 5)
im Jahre 1982 Vermögenswerte an seine Ehefrau übertrug, um diese Vermögenswerte seinen Gläubigern zu entziehen.
4.
Das Bundesdisziplinargericht, Kammer XIII - ... - hat den Beamten durch Urteil vom 22. März 1990 zu einer Gehaltskürzung um ein Dreißigstel auf die Dauer von 48 Monaten verurteilt. Es hat die Untersuchungshandlungen des durch Verfügung vom 15. Juli 1988 bestimmten Untersuchungsführers Oberregierungsrat H. als gerichtlich nicht verwertbar angesehen, weil die vorangegangene Abberufung des Untersuchungsführers Oberregierungsrat Ha. von § 56 Abs. 3 Satz 4 BDO nicht gedeckt gewesen sei. Das Gericht hat unter Verzicht auf Verfahrensaussetzung in der Hauptverhandlung folgenden Sachverhalt festgestellt:
Zu Anschuldigungspunkten 1) und 2):
Der Beamte betrieb in W. in der Zeit vom 17. Mai 1978 bis zum 27. November 1979 gemeinsam mit H. M. und vom 2. Januar 1980 bis zum 30. Juni 1981 gemeinsam mit P. R. einen privaten Automarkt. Er hatte diese Tätigkeiten gewerberechtlich angemeldet, sie seinem Dienstherrn jedoch nicht angezeigt und nicht von diesem genehmigen lassen.
Die Einlassung des Beamten, er habe lediglich eine ihm gehörende freie Fläche in W. an Verkaufsinteressenten gegen eine wöchentliche Gebühr in Höhe von 10 DM zur Aufstellung ihrer Kraftfahrzeuge vermietet und jeweils bei Eintreffen von Kaufinteressenten den Verkäufer angerufen und ein Verkaufsgespräch vermittelt, ohne selbst jedoch Autos zu verkaufen, hat das Bundesdisziplinargericht nicht als entlastend akzeptiert. Nach seiner Auffassung stellt bereits die Vermittlung zwischen den Verkäufern und Käufern eine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit dar. Im übrigen ergebe sich aus den maßgeblichen Gewerbekarteikarten, daß der Beamte für die beiden oben genannten Zeiträume jeweils einen Gewerbebetrieb angemeldet und dabei als Art des Gewerbes den An- und Verkauf von Gebrauchtwagen sowie die Vermietung von Freiflächen zum Gebrauchtwagenverkauf von privat an privat angegeben hatte. Darüber hinaus habe er bei der Sparkasse W. ein Geschäftskonto auf seinen Namen eingerichtet und dabei als Gewerbezweig "Kfz-Handel" mitgeteilt. Hieraus gehe zweifelsfrei hervor, daß der Beamte einen privaten Automarkt ohne vorherige Anzeige und Genehmigung durch den Dienstherrn betrieben habe. Das Gericht hat darin einen Verstoß des Beamten gegen seine Gehorsamspflicht nach § 55 Satz 2 BBG und seine Pflicht zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten nach § 54 Satz 3 BBG gesehen.
Das seit dem 17. November 1986 rechtskräftige Urteil des Landgerichts ... in ... beruht unter anderem auf folgenden tatsächlichen Feststellungen:
Mit Gesellschaftsvertrag vom 10. Juni 1981 gründeten die Angeklagten B. und M. zusammen mit dem Eisenflechterpolier H. B. die Firma M.-Hochbau-GmbH in W., die Ende 1982 in Konkurs ging (...).
Die laut Handelsregistereintragung (8 HRB 473 Amtsgericht ...) mit einem Stammkapital von 50.000 DM ausgestattete Firma M.-Hochbau-GmbH hatte die Ausführung von Hochbauarbeiten aller Art zum Gegenstand. Zum Geschäftsführer wurde der Angeklagte M. bestellt. Er war zwar branchenunerfahren, jedoch reizte ihn das angebotene Geschäftsführergehalt von 500 DM pro Woche. Der auf ihn entfallende Stammeinlagenanteil von 25.000 DM wurde nicht eingezahlt. Der Angeklagte M. hatte Verfügungsmacht über sämtliche Geschäftskonten der Gesellschaft, bekam die Kontoauszüge und kontrollierte den Zahlungsverkehr. Der Angeklagte B. war für den Außenbereich zuständig, sorgte für neu Aufträge, bereitete Aufmaß- und Abrechnungen vor und errechnete mit dem Buchhalter Br. die Löhne für Arbeiter. Der Angeklagte B. hatte insofern Kontovollmacht bei der Raiffeisen-Volksbank und zahlte die Löhne bis Ende Dezember 1981 bar aus.
Die Angeklagten boten, um konkurrenzfähig zu sein, den Arbeitern einen Nettolohn von 12 DM pro Stunde sowie eine "Auslösung" von 40 DM netto pro Arbeitstag. Bei diesen Spitzenlöhnen konnte sich die Firma, wie der Angeklagte B. wußte und der Angeklagte M. bald merkte, nur über Wasser halten, wenn die Angeklagten Lohn- und Umsatzsteuern einbehielten. Absprachegemäß gaben sie deshalb Umsatzsteuervoranmeldungen nur für die Monate Juni bis August 1981 in Höhe von insgesamt 77.726,86 DM ab und meldeten Lohnsteuer nur für die Monate Juni und Juli 1981 in Höhe von insgesamt 13.797,20 DM an. Weitere Lohn- und Umsatzsteuervoranmeldungen unterblieben.
Tatsächlich hätten die Angeklagten für die Monate Juni bis Dezember 1981 bei einem Gesamtbruttoumsatz von mindestens 1.942.409,52 DM wenigstens 223.493,04 DM Umsatzsteuer voranmelden und 168.606,30 DM Lohnsteuern anmelden müssen. Sie hinterzogen auf diese Weise 145.772,18 DM Umsatzsteuern und verkürzten Lohnsteuern in Höhe von 154.809,10 DM.
Auch diese Tätigkeit als Geschäftsführer der Firma M.-Hochbau-GmbH hatte der Beamte seinem Dienstherrn weder angezeigt noch von ihm genehmigen lassen.
Gegenüber der Einlassung des Beamten, er habe lediglich als "Strohmann" die nominelle Geschäftsführung der GmbH innegehabt, hat das Bundesdisziplinargericht dargelegt, daß seine Beteiligung an der Firma M. der vorherigen Genehmigung der vorgesetzten Dienstbehörde bedurft hätte. Durch den Eintritt in die Firma sei der Beamte Mitglied der Gesellschafterversammlung geworden, die als oberstes Beschlußorgan der Gesellschaft (§ 48 GmbH-Gesetz) als "sonstiges Organ" im Sinne von § 65 Abs. 1 Nr. 3 BBG (zur Tatzeit geltende Fassung) anzusehen ist. Außerdem stelle seine Tätigkeit als allein vertretungsberechtigter Geschäftsführer der GmbH für ein Geschäftsführergehalt von 500 DM pro Woche die Übernahme einer Nebenbeschäftigung gegen Vergütung im Sinne von § 65 Abs. 1 Nr. 2 BBG (zur Tatzeit geltende Fassung) dar. Dem stehe nicht entgegen, daß diese Tätigkeit und die hierauf beruhende Eintragung seiner Person im Handelsregister nach dem Willen der Vertragschließenden eventuell nur im Außenverhältnis habe gelten sollen; denn für die Frage der Genehmigungspflicht sei der Umfang der Mitarbeit nicht entscheidend. Darüber hinaus hat das Bundesdisziplinargericht sich gemäß § 18 Abs. 1 BDO an die strafgerichtliche Feststellung für gebunden gehalten, daß der Beamte entgegen seiner Einlassung nicht nur "Strohmann" war, sondern auch die Aufgaben eines Geschäftsführers wahrgenommen hat. Diese Tätigkeit ohne vorherige Anzeige und Genehmigung durch den Dienstherrn bilde einen Verstoß gegen die Beamtenpflichten aus §§ 55 Satz 2, 54 Satz 3 BBG.
Das Bundesdisziplinargericht hat ferner - gemäß § 18 Abs. 1 BDO an das Urteil des Landgerichts ... in ... gebunden - festgestellt, daß der Beamte im Rahmen seiner Tätigkeit für die Firma M. eine fortgesetzte Steuerhinterziehung in zwei Fällen begangen hat. Durch dieses Verhalten habe er nicht nur gegen Strafgesetze verstoßen, sondern in besonders schwerwiegender Weise seine Pflicht zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten gemäß § 54 Satz 3 BBG verletzt.
Zu Anschuldigungspunkt 3):
Der Beamte meldete am 10. Juni 1981 die Firma M.-Hochbau-GmbH beim Amtsgericht ... zur Eintragung in das Handelsregister an. Er legitimierte sich dabei als Geschäftsführer der Firma und versicherte gleichzeitig wahrheitswidrig an Eides Statt, daß 25.000 DM auf die Stammeinlage eingezahlt seien und sich dieser Betrag zu seiner freien Verfügung befinde. Dieses Verhalten des Beamten wurde von der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht ... als Vergehen gemäß § 156 StGB gewertet und war demgemäß Gegenstand des oben genannten Strafverfahrens. Am 17. November 1986 wurde das Verfahren bezüglich dieses Vorwurfs auf Antrag der Staatsanwaltschaft mit Rücksicht auf die zu erwartende Verurteilung des Beamten wegen Steuerhinterziehungen vom Landgericht ... in ... gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.
Nachdem der Beamte im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren und auch im Untersuchungsverfahren zunächst eingeräumt hatte, eine falsche Erklärung abgegeben zu haben, hat er sich gegenüber dem Bundesdisziplinargericht dahin eingelassen, daß die von ihm abgegebenen Erklärungen mißverständlich gewesen seien. Als er die Versicherung abgegeben habe, habe er zu wissen geglaubt, daß die Stammeinlagen nicht eingezahlt gewesen seien, und habe gleichwohl die Erklärung abgegeben, daß sie eingezahlt gewesen seien. Erst in der strafgerichtlichen Hauptverhandlung habe er erfahren, daß zum damaligen Zeitpunkt die Einlagen der anderen Gesellschafter eingezahlt gewesen seien. Lediglich seine persönliche Einzahlung habe noch ausgestanden, jedoch sei sie durch eine Darlehenszusage seiner Mutter gedeckt gewesen.
Das Bundesdisziplinargericht hat diese neue Einlassung des Beamten als Schutzbehauptung gewertet. Es hat angenommen, daß der Beamte als Geschäftsführer der GmbH genau gewußt habe, daß zum Zeitpunkt der Abgabe seiner Versicherung die Einlagen noch nicht eingezahlt waren. Da die Firmengründung durch notariellen Vertrag erfolgt sei, müsse unterstellt werden, daß der Notar die Gesellschafter über ihre Verpflichtungen umfassend belehrt hatte. Im übrigen sei es auch als beamtenunwürdig anzusehen, wenn der Beamte eine Erklärung abgegeben hätte, von der er nur glaubte, daß sie zum damaligen Zeitpunkt falsch war. Unabhängig von der strafrechtlichen Relevanz seines Verhaltens habe der Beamte jedenfalls seine Verpflichtung zu ansehensgerechtem Verhalten gemäß § 54 Satz 3 BBG verletzt.
Von den Anschuldigungspunkten 4) und 5) hat das Bundesdisziplinargericht den Beamten freigestellt.
Das Gericht hat die in Anschuldigungspunkten 1) bis 3) genannten Einzelverfehlungen des Beamten als einheitliches Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 und 2 BBG gewertet, das zwar erhebliche Charaktermängel des Beamten offenbare, aber das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Dienstherrn noch nicht unheilbar zerstört habe. Insbesondere die überwiegend außerdienstliche Begehungsweise, die sich ausweislich der Beurteilungen des Beamten nicht auf Qualität und Umfang der dienstlich erbrachten Arbeitsleistungen ausgewirkt habe, aber auch die Warnfunktion der strafgerichtlichen Verurteilung rechtfertigten es, gegen den Beamten lediglich eine Gehaltskürzung auszusprechen. Die Dauer der Gehaltskürzung entspreche dem disziplinaren Eigengewicht der Abgabe einer falschen eidesstattlichen Erklärung.
5.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat gegen dieses ihm am 26. April 1990 zugestellte Urteil am 23. Mai 1990 Berufung eingelegt und beantragt, den Beamten unter Aufhebung des angefochtenen Urteils aus dem Dienst zu entfernen.
Er hält die Abberufung des Oberregierungsrats Ha. vom Amt des Untersuchungsführers für vereinbar mit § 56 Abs. 3 Satz 4 BDO. In extensiver Auslegung sei diese Vorschrift bei Überlastung des Untersuchungsführers im Hauptamt jedenfalls dann anzuwenden, wenn die Überlastung im Zeitpunkt der Bestellung des Untersuchungsführers nicht vorhersehbar war und von der Einleitungsbehörde später nicht (mit-)veranlaßt worden ist. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG stehe dieser Interpretation nicht entgegen, weil ein Untersuchungsführer keine Rechtsprechungsfunktionen wahrnehme.
Darüber hinaus rügt der Bundesdisziplinaranwalt die Freistellung des Beamten vom Vorwurf des pflichtwidrigen Schuldenmachens bei Gründung der Firma M.. Bereits vor Abschluß des Gesellschaftsvertrages vom 10. Juni 1981 habe der Beamte Schulden gegenüber der Sparkasse W. in Höhe von 72.104 DM und gegenüber der Voreigentümerin des Hauses in S. in Höhe von noch 6.000 DM abtragen müssen. Zudem sei er infolge der Fremdfinanzierung des Hauserwerbs mit Tilgungsleistungen in Höhe von monatlich 1.752,08 DM belastet gewesen und hätte einen Sollstand auf dem Firmengirokonto für seinen Kfz-Handel in Höhe von noch 9.000 DM ausgleichen müssen. Im Juni 1981 seien er und seine Ehefrau privat mit ca. 38.000 DM verschuldet gewesen. Deshalb sei ihm - für ihn auch vorhersehbar - die Leistung der Stammeinlage an die M.-GmbH nicht möglich gewesen. Die angebliche Darlehenszusage seiner Mutter stelle lediglich eine Schuldenverlagerung, keine Schuldenminderung dar. Zu Unrecht habe das Bundesdisziplinargericht im übrigen die Übertragung des Hauseigentums auf seine Ehefrau nicht als gläubigerschädigendes Verhalten mit der Qualität eines Dienstvergehens gewertet. Denn im Frühjahr 1982 sei dem Beamten klar gewesen, daß er erhebliche Forderungen der Firmengläubiger nicht pünktlich werde erfüllen können und daß das Finanzamt W. hinterzogene Umsatz- und Lohnsteuer in Höhe von ca. 300.000 DM gegen ihn geltend machen würde. Das Haus in S. als einziges mögliches Haftungsobjekt habe er vorsätzlich dem Gläubigerzugriff entziehen wollen. Insgesamt zeige das nachhaltige wirtschaftskriminelle Verhalten des Beamten schwerste charakterliche Mängel, so daß mangels durchgreifender Milderungsgesichtspunkte der Beamte für den Dienst nicht mehr tragbar sei.
II.
Die Berufung führt zur Versetzung des Beamten in das Amt eines Regierungsobersekretärs, Besoldungsgruppe A 7 BBesG.
Sie ist unbeschränkt eingelegt mit der Folge, daß der Senat den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinarrechtlich zu würdigen hat. Die unbeschränkte Berufung eröffnet auch die Pflicht, von Amts wegen zu prüfen, ob und inwieweit schwere Verfahrensmängel vorliegen (BVerwGE 43, 351 <353>).
1.
Zutreffend hat das Bundesdisziplinargericht die Untersuchungshandlungen des zuletzt bestellten Untersuchungsführers Oberregierungsrat H. als gerichtlich nicht verwertbar angesehen, weil die vorangegangene Abberufung des Oberregierungsrats Ha. vom Amt des Untersuchungsführers mit § 56 Abs. 3, Abs. 4 BDO nicht zu vereinbaren ist.
Nach § 56 Abs. 2 Satz 1 BDO bestellt die Einleitungsbehörde bei oder nach der Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens einen Untersuchungsführer. Seine Abberufung unterliegt, insbesondere wenn sie mit der Bestellung eines neuen Untersuchungsführers einhergeht, der gerichtlichen Nachprüfung (BVerwGE 33, 21 <28, 31>). Neben den gesetzlich ausdrücklich oder kraft Verweisung zugelassenen Fällen der Ablösung vom Amt des Untersuchungsführers - § 56 Abs. 3 Satz 2 und 3 BDO, § 56 Abs. 4 Satz 1, Satz 2 BDO in Verbindung mit § 25 BDO und §§ 24, 30 StPO - ist die hier streitbefangene Abberufung eines Untersuchungsführers gemäß § 56 Abs. 3 Satz 4 BDO gestattet, wenn dieser dienstunfähig ist und mit der Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten zwei Monate nicht zu rechnen ist. Insofern erweist sich die Abberufung des ersten Untersuchungsführers Oberregierungsrat P. als rechtsfehlerfrei.
Die Abberufung des anschließend bestellten Untersuchungsführers Oberregierungsrat Ha. mit der Begründung, er sei im Hauptamt überlastet, war dagegen unzulässig. Ein derartiger Abberufungsgrund entspricht nicht den Bestimmungen in §§ 56 Abs. 3 Satz 2 bis 4, Abs. 4 BDO und § 25 BDO in Verbindung mit §§ 24, 30 StPO.
Diese Regelungen der möglichen und zulässigen Ablösungsgründe haben enumerativen und abschließenden Charakter. Das zeigt bereits eine Wortlautinterpretation. Die spezielle Abberufungsvorschrift § 56 Abs. 3 Satz 4 BDO betont ihre Rechtsnatur als abschließende und gleichzeitig als restriktiv auszulegende Ausnahmenorm durch Verwendung des Wortes "nur". Bestätigt wird diese Interpretation durch den Willen des Gesetzgebers. Denn das Gesetz zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts 1967 hat wesentliche Teile des § 56 BDO = § 44 BDO a.F. neugefaßt und ergänzt, auf die Einbeziehung zusätzlicher Ablösungs- oder Abberufungsgründe aber bewußt verzichtet, obwohl die Frage der Abberufung des Untersuchungsführers wegen Überlastung im Hauptamt schon damals streitig erörtert wurde (vgl. Breithaupt/Zoch, NDO, § 53, Anm. 20; BVerwGE 33, 21 <30>). Schließlich spricht gegen die vom Bundesdisziplinaranwalt befürwortete extensive Auslegung des § 56 Abs. 3 Satz 4 BDO eine teleologische Analyse dieser Vorschrift und ihres Normkontextes. Das förmliche Untersuchungsverfahren ist im Interesse und zum Schutz des Beamten beschleunigt durchzuführen. Diesem Ziel dienen die grundsätzlich höchstpersönliche Untersuchungsführung in einer Hand, die strikte Fristbestimmung in § 66 Abs. 1 Satz 1 BDO, das Akteneinsichts- und Aktenkontrollrecht des Bundesdisziplinargerichts in § 66 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz BDO und die umfassende Unterstützungsvorschrift in Ziff. 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der BDO - VwV - zu § 56 BDO. Diesem Ziel entspricht ferner die Pflicht für die Einleitungsbehörde, vor der Bestellung eines Untersuchungsführers dessen dienstliche Belastung im Hauptamt, seine Leistungsfähigkeit und seine möglicherweise bevorstehende Abordnung oder Versetzung an eine entferntere Dienststelle umfassend zu prüfen und gegebenenfalls eine andere Berufungsentscheidung zu treffen. Ist nämlich die Bestellung erfolgt und tritt nachträglich hinsichtlich der genannten Kriterien eine - negative - Veränderung ein, zieht die Bundesdisziplinarordnung einer Ablösung des Untersuchungsführers enge Grenzen zugunsten der durch § 66 Abs. 1 Satz 1 BDO dringlicher werdenden Verfahrensbeschleunigung: § 56 Abs. 3 Satz 2 BDO in Verbindung mit § 54 Abs. 1 Nr. 2 BDO sieht die Ablösung jetzt nur noch bei Versetzung des Beamten in ein Amt außerhalb seines Kammerbezirks vor; die Abordnung genügt insoweit nicht (NDH, Beschluß vom 20. Dezember 1978 - B (I) 7/78 -, DÖD 1979, 59; NDH, Beschluß vom 27. Dezember 1978 - B (II) 6/78 -, jeweils zur parallelen Rechtslage). Gesundheitliche Beschwernisse erlauben die Abberufung nur, wenn sie nach § 56 Abs. 3 Satz 4 BDO den Grad einer mehr als zwei Monate dauernden Dienstunfähigkeit erreichen. Schließlich zeigt § 56 Abs. 3 Satz 2 BDO in Verbindung mit § 54 Abs. 1 Nr. 3 BDO, daß starke Arbeitsbelastung im Hauptamt, die typischerweise bei Versetzung oder Beförderung infolge des Aufgabenwechsels bzw. -zuwachses auftreten kann, gerade nicht zur Abberufung des Untersuchungsführers führen soll. Angesichts dieser klaren gesetzlichen Bestimmungen, die auch auf unvorhersehbare Beeinträchtigungen der Untersuchungsführung abstellen, kann das Kriterium der Unvorhersehbarkeit entgegen der Auffassung des Bundesdisziplinaranwalts nicht einen zusätzlichen Abberufungsgrund rechtfertigen.
Auf die vom Bundesdisziplinaranwalt erörterte fehlende (Mit-)Verursachung der Arbeitsbelastung im Hauptamt durch die Einleitungsbehörde kommt es nicht an. Hat die Einleitungsbehörde ein Einsatzhindernis beim Untersuchungsführer verursacht wie etwa im Falle des § 56 Abs. 4 Satz 1 BDO in Verbindung mit § 51 Satz 1 Nr. 4, 1. Alternative BDO, erlischt das Amt des bestellten Untersuchungsführers in gleicher Weise wie in den Fällen, in denen eine solche Verursachung ausgeschlossen ist (§ 56 Abs. 3 Satz 2 BDO in Verbindung mit § 54 Abs. 1 Nr. 1 BDO).
Die Zulassung der Abberufung des Untersuchungsführers wegen seiner Überlastung im Hauptamt im Wege analoger Anwendung des § 56 Abs. 3 Satz 4 BDO scheidet aus, weil diese Vorschrift keine ungewollte und ausfüllungsbedürftige Regelungslücke enthält. Vielmehr hat die Durchführung der Untersuchung Vorrang vor den Pflichten aus dem Hauptamt; im Hauptamt ist der Untersuchungsführer gegebenenfalls angemessen zu entlasten (BVerwGE 53, 302 <305>; Köhler/Ratz, BDO, § 56, Rz. 5; NDH, Beschluß vom 27. Dezember 1978, a.a.O.; NDH, Beschluß vom 20. Dezember 1978, a.a.O., 60; Breithaupt/Zoch, a.a.O., Anm. 20; vgl. auch Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14. März 1968 - BVerwG VI C 45.64 -, BVerwGE 29, 191 <194>).
Keine andere Bewertung rechtfertigt das Argument, § 56 Abs. 3 Satz 4 BDO verbiete nur die Abberufung gegen den Willen des Untersuchungsführers aus anderen Gründen als Dienstunfähigkeit; die Abberufung mit seinem Willen oder auf seinen Antrag hin schließe die Vorschrift jedoch nicht aus (Claussen/Janzen, BDO. 6. Aufl., § 56, Rz. 11 b; Schütz, Disziplinarrecht, zu § 55 DONW, Rz. 11 c). Diese Auffassung verkennt, daß das Amt des Untersuchungsführers nicht seiner eigenen Disposition unterliegt.
Das folgt einerseits aus einer entsprechenden Anwendung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Unter dem Schutz dieser Vorschrift steht auch der Untersuchungsführer (ebenso BVerwGE 33, 21 <30>; Hardraht in Behnke, BDO, 2. Aufl., § 56, Rz. 26; Köhler/Ratz, BDO, § 56, Rz. 9). Die Bundesdisziplinarordnung stattet den Untersuchungsführer mit einer richterähnlichen Stellung aus, die sich nicht nur in seiner Unabhängigkeit von Weisungen (§ 56 Abs. 3 Satz 1 BDO) und in umfassenden Ermittlungs- und Eingriffsbefugnissen (§§ 58, 61 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 62 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz BDO) ausdrückt, sondern auch in seiner Bindung an richtertypische Ausschlußgründe (§§ 56 Abs. 4 Satz 1, 51 BDO, § 25 BDO in Verbindung mit §§ 24, 30 StPO). Infolge dieser richterähnlichen Position des Untersuchungsführers ist die förmliche Untersuchung Teil der gerichtlichen Beweisaufnahme und insoweit eine zulässige Vorwegnahme der Hauptverhandlung (Claussen/Janzen, a.a.O., § 56, Rz. 2). Das Amt des Untersuchungsführers entzieht sich deshalb einer freien Verfügung durch seinen Inhaber oder die Einleitungsbehörde, es sei denn, engbegrenzte und objektive, gesetzlich bestimmte Gründe lassen die Ablösung zu (NDH, Beschluß vom 20. Dezember 1978, a.a.O., 59).
Nach alledem war die Abberufung des Oberregierungsrats Ha. vom Amt des Untersuchungsführers unzulässig. Das hat die Nichtigkeit der Bestellung des Untersuchungsführers Oberregierungsrat H. zur Folge. Seine Untersuchungshandlungen und -ergebnisse sind gerichtlich nicht verwertbar (vgl. OVG Münster, Urteil vom 29. Juni 1978 - V-7/77 -, DÖD 1979, 40 <41>; Claussen/Janzen, a.a.O., § 56, Rz. 11 d).
2.
Die Abberufung des Oberregierungsrats Ha. vom Amt des Untersuchungsführers stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar. In dieser Situation ist in der Regel nach § 67 Abs. 4 BDO die Aussetzung des gerichtlichen Verfahrens mit Rückgabe der Anschuldigungsschrift geboten. Mit zutreffenden Erwägungen hat das Bundesdisziplinargericht hier aber von der Verfahrensaussetzung abgesehen.
Vor der Aussetzungsentscheidung hat das Gericht sorgfältig zu prüfen, ob es den festgestellten Verfahrensmangel selbst beheben kann, ohne Rechte der Verfahrensbeteiligten zu beeinträchtigen (Hardraht in Behnke, a.a.O., § 67, Rz. 18). Die Möglichkeit, wesentliche Verfahrensmängel der Untersuchung in der Hauptverhandlung zu heilen, rechtfertigt sich aus Gründen der Prozeßökonomie im Interesse des Beamten. Sie muß aber mit Rücksicht auf den von § 67 Abs. 4 BDO festgelegten Aussetzungszwang auf wenige Ausnahmen beschränkt werden. Der Senat hält es insoweit für sachgerecht, nach Pflichtenkreisen abzugrenzen und wie folgt zu differenzieren: Gehört eine prozessuale Pflicht ausschließlich in den Pflichtenkreis des Bundesdisziplinaranwalts oder der Einleitungsbehörde außerhalb der Hauptverhandlung, kommt die Heilung eines Verstoßes gegen diese Pflicht durch das Gericht nicht in Betracht. So liegt z.B. die Substantiierungspflicht allein im Pflichtenkreis des Bundesdisziplinaranwalts; Substantiierungsmängel in der Anschuldigungsschrift kann das Bundesdisziplinargericht nicht beseitigen, so daß § 67 Abs. 4 BDO eingreift. Findet dagegen eine prozessuale Pflicht des Bundesdisziplinaranwalts oder der Einleitungsbehörde ihr Spiegelbild in einer prozessualen Pflicht des Disziplinargerichts in der Hauptverhandlung, kann ausnahmsweise ohne Verfahrensaussetzung der aus einer Pflichtversäumung in der Untersuchung resultierende Verfahrensmangel vom Disziplinargericht geheilt werden. Der Untersuchungspflicht im förmlichen Verfahren nach §§ 56 ff., 18 BDO korrespondiert in der Hauptverhandlung ein Pflichtenkreis des Disziplinargerichts mit umfassenden Anhörungs- und Vernehmungspflichten nach § 74 Abs. 1 Satz 5, Abs. 2 bis 5 BDO sowie mit der Beachtung des Bindungszwanges nach §§ 18 Abs. 1, 74 Abs. 3 Satz 3 BDO. Daraus folgt, daß mangelhafte Gewährung rechtlichen Gehörs im Untersuchungsverfahren nachträglich vom Gericht in der Hauptverhandlung geheilt werden kann (so auch Urteil des Senats vom 30. September 1981 - BVerwG 1 D 120.79 -; Claussen/Janzen, a.a.O., § 67, Rz. 14). Ebenso ist der Mangel unzulässiger Abberufung des Untersuchungsführers ohne Verfahrensaussetzung heilbar, wenn das Disziplinargericht in der Hauptverhandlung die gegen den Beamten erhobenen Vorwürfe durch seine persönliche Vernehmung und durch Verwertung sachgleicher strafgerichtlicher Urteile (§ 18 BDO) selbst aufklärt. Der Verzicht des Bundesdisziplinargerichts auf eine Verfahrensaussetzung ist daher hier nicht zu beanstanden.
3.
Da das Bundesdisziplinargericht in der Hauptverhandlung durch eigene Sachverhaltsaufklärung den Mangel des Untersuchungsverfahrens behoben hat, kommt im unbeschränkten Berufungsverfahren eine Zurückverweisung der Sache nach § 85 Abs. 1 Nr. 3 BDO mit dem Ziel der Rückgabe der Anschuldigungsschrift nicht mehr in Betracht (Hardraht in Behnke, a.a.O., § 67, Rz. 21).
4.
In der Sache selbst geht der Senat aufgrund der Einlassung des Beamten und der zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Beweismittel von folgendem Sachverhalt aus:
Anschuldigungspunkt 1):
Zutreffend hat das Bundesdisziplinargericht festgestellt, daß der Beamte durch den Betrieb eines privaten Automarktes für die Dauer von insgesamt drei Jahren und zwei Wochen eine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ohne Anzeige gegenüber dem Dienstherrn und folglich ohne dessen Genehmigung ausgeübt hat. Die Genehmigungspflicht ergibt sich aus § 65 Abs. 1 Nr. 2 BBG a.F. (heute aus § 65 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 66 Abs. 1 Nr. 1 b BBG), denn die Vermittlungstätigkeit innerhalb des Automarktes stellt eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne des § 65 Abs. 1 Nr. 2 BBG a.F. dar, die der Beamte gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 GewO der Stadt W. angezeigt hat. Gegen die Einlassung des Beamten, er habe dort nur untergeordnete Hilfs- und Kaufanbahnungstätigkeiten erledigt, spricht der Umstand, daß er in den beiden maßgeblichen Gewerbekarteikarten jeweils als Mitinhaber des Gewerbebetriebes bezeichnet ist. Seine weitgehend selbständige Tätigkeit in dem Automarkt zeigt außerdem die Einrichtung eines Geschäftskontos bei der Sparkasse W. auf den Namen des Beamten mit der Gewerbeangabe "Kfz-Handel". Auf jeden Fall wird die Genehmigungspflicht bereits durch die vom Beamten eingeräumte Mitarbeit bei einer gewerblichen Tätigkeit ausgelöst.
Im Ergebnis richtig ist auch die erstinstanzliche Würdigung des Betriebs der am 10. Juni 1981 gegründeten Firma "M.-Hochbau-GmbH" als anzeige- und genehmigungspflichtige, nicht genehmigte Nebentätigkeit des Beamten und als Dienstpflichtverletzung. Allerdings greift insoweit entgegen der Auffassung des Bundesdisziplinargerichts nicht die Bindungswirkung des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts ... ein. Denn an der Bindung nach § 18 Abs. 1 BDO nehmen diejenigen tatsächlichen Feststellungen nicht teil, die über den von den gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen begrenzten Rahmen hinausgehen; auf ihnen kann das strafgerichtliche Urteil nicht "beruhen" (Amelung in Behnke, a.a.O., § 18, Rz. 13; Claussen/Janzen, a.a.O., § 18, Rz. 10 c). Zu den für die Verurteilung maßgeblichen Tatbestandsmerkmalen gehören nur die Kriterien der angeklagten Steuerhinterziehung; die ungenehmigte Nebentätigkeit drückt sich nicht in einem eigenen Straftatbestand aus. Deshalb kann den Feststellungen des Landgerichts ... zur Geschäftsführertätigkeit des Beamten im Bereich des Anschuldigungspunktes 1) nur indizielle Bedeutung zukommen. Die irrige teilweise Übernahme nichtbindender Feststellungen des Landgerichts durch das Bundesdisziplinargericht stellt einen schweren Verfahrensmangel dar; die Zurückverweisung der Sache ist aber deshalb nicht zwingend geboten (Claussen/Janzen, a.a.O., § 18, Rz. 12 c). Denn angesichts unbeschränkt eingelegter Berufung kann der Senat den Sachverhalt insoweit selbst ermitteln.
Die Tätigkeit des Beamten als Geschäftsführer der Firma M. ergibt sich zweifelsfrei aus dem vom Beamten persönlich abgeschlossenen notariellen Gesellschaftsvertrag vom 10. Juni 1981, aus der vom Beamten unterzeichneten Anmeldung der GmbH beim Amtsgericht ... zur Eintragung in das Handelsregister sowie aus seiner persönlichen Erklärung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 GmbHG, ferner aus dem notariellen Ergänzungsvertrag vom 24. August 1981 und aus der folgenden ergänzenden Anmeldung der Gesellschafter und der Stammeinlagen beim Amtsgericht ..., in der sich der Beamte ausdrücklich als Geschäftsführer der Firma M. legitimierte. Die Einlassung des Beamten, er sei nur nominell Geschäftsführer bzw. "Strohmann" der GmbH gewesen, sieht der Senat als widerlegt an. Denn der Beamte hat andererseits seine alleinigen Verfügungsrechte über die Firmenkonten, seine zahlreichen Ausstellungen von (Blanko-)Schecks und seine federführende Unterzeichnung von Werkverträgen mit Beschäftigten der GmbH nicht in Frage gestellt. Damit ist mindestens der Tatbestand der Mitarbeit bei einer gewerblichen Tätigkeit erfüllt, der nach § 65 Abs. 1 Nr. 2 BBG a.F. die Anzeige- und Genehmigungspflichten auslöst.
Im Rahmen des Anschuldigungspunktes 1) hat der Beamte vorsätzlich gegen die beamtenrechtliche Anzeigepflicht verstoßen. In der Hauptverhandlung hat er eingeräumt, das Erfordernis der Genehmigungspflicht gekannt zu haben. Deshalb liegen die Voraussetzungen für die Annahme eines Verbotsirrtums bei ihm nicht vor.
Anschuldigungspunkt 2):
Den Sachverhalt zu diesem Punkt hat das Bundesdisziplinargericht, gemäß § 18 Abs. 1 BDO gestützt auf das Urteil des Landgerichts ..., zutreffend festgestellt. Die Erklärungen des Beamten zum Verfahrensablauf vor dem ... Finanzgericht erstrecken sich nicht auf das strafgerichtliche Verfahren. Sie lassen keine Anhaltspunkte für die Notwendigkeit eines Lösungsbeschlusses gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO erkennen, denn sie begründen keine erheblichen Zweifel an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts (vgl. zu den Voraussetzungen: BVerwG, Urteil vom 5. September 1990 - BVerwG 1 D 78.89 -, BVerwG Dok. Ber. B 1990, 315).
Anschuldigungspunkt 3):
Den Ausführungen des Bundesdisziplinargerichts zu diesem Anschuldigungspunkt ist im Ergebnis zuzustimmen.
Ausgangspunkt für die Würdigung der Versicherung vom 10. Juni 1981 ist § 8 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GmbHG. Danach hat der die GmbH beim Registergericht anmeldende Geschäftsführer zu versichern, daß die in § 7 Abs. 2, Abs. 3 GmbHG bezeichneten Leistungen - insbesondere die anteilige Leistung auf jede Stammeinlage - bewirkt sind und daß der Gegenstand der Leistungen sich endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführer befindet. Diese Versicherung ist nicht an die eidesstattliche Form gebunden; der Beamte hat sie auch nicht in dieser Form abgegeben. Daher kommt der von der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht ... und vom Bundesdisziplinargericht erörterte § 156 StGB nicht zum Zuge; vielmehr ist § 82 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG die maßgebliche Anknüpfungsnorm. Die Anschuldigungsschrift des Bundesdisziplinaranwalts bezieht sich zwar ausdrücklich auf eine "falsche eidesstattliche Erklärung". Der Senat ist jedoch nicht durch § 75 Abs. 1 BDO gehindert, das insoweit angeschuldigte Verhalten rechtlich anders, nämlich als disziplinar relevantes Verhalten vor dem Hintergrund des § 82 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG zu bewerten. § 75 Abs. 1 BDO erstreckt die Bindung nur auf den vorgetragenen tatsächlichen Geschehensablauf und dessen Einstufung als Dienstvergehen; deshalb ist das Gericht an die rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch den Bundesdisziplinaranwalt nicht gebunden (Claussen/Janzen, a.a.O., § 75, Rz. 2 a.E.). Das bedeutet für den vorliegenden Fall, daß die Bindung den Sachverhalt zum Inhalt der Versicherung des Beamten erfaßt, aber die Form dieser Versicherung unberührt läßt.
Die vom Beamten abgegebene Versicherung ist objektiv falsch. Die Aussage gegenüber dem Registergericht, die Stammeinlage sei eingezahlt und befände sich - im maßgeblichen Zeitpunkt der Anmeldung (vgl. Kohlmann in Hachenburg, GmbHG. Bd. III, 7. Aufl., § 82, Rz. 27) - in der freien Verfügung des Beamten, trifft nicht zu. Tatsächlich war die Einlage im Juni 1981 nicht eingezahlt. Zwar kann bei der Leistung der Stammeinlage die Barzahlung des Gesellschafters durch eine Kontogutschrift ersetzt werden oder die Einzahlung aus Drittmitteln erfolgen. Entscheidend ist aber stets, daß die GmbH im Zeitpunkt der Anmeldung Eigentümerin bzw. Forderungsberechtigte des in dieser Weise als Einlage geleisteten Betrages wird (Ulmer in Hachenburg, GmbHG, Bd. I, 7. Aufl., § 7, Rz. 29 ff., 38). Diese Voraussetzung erfüllt das vom Beamten behauptete Darlehen seiner Mutter jedoch nicht, denn es stand am 10. Juni 1981 nach seiner eigenen Darstellung weder ihm als Geschäftsführer noch der Firma M. unmittelbar zur Verfügung. Vielmehr lag allenfalls eine Darlehenszusage der Mutter des Beamten vor. Eine derartige Zusage ist im Rahmen des § 8 Abs. 2 Satz 1 GmbHG gleichzubehandeln mit einer persönlichen Kreditzusage, welcher die Rechtsprechung die Qualifikation der "Leistung" der Stammeinlage abgesprochen hat (Kohlmann, a.a.O., § 82, Rz. 36 m.w.N.).
Selbst wenn man unterstellt, der Beamte sei am 10. Juni 1981 zumindest willens gewesen, seine Stammeinlage zu leisten, kann ihn dies in Verbindung mit der behaupteten späteren Nachholung der Einzahlung - angeblich am 6. Juli 1981 bei der Bank für ... in W. - disziplinarrechtlich nicht entlasten. Der Vorwurf entfiele nur, wenn der Beamte zur Zeit der Abgabe der Versicherung damit rechnete oder rechnen konnte, daß die noch ausstehende Einzahlung seiner Stammeinlage bis zum Eingang der Erklärung beim Registergericht erfolgen werde (Kohlmann, a.a.O., § 82, Rz. 46). Dies konnte er angesichts seiner wirtschaftlichen Situation am Tag des Erklärungseingangs, dem 26. Juni 1981, jedoch nicht erwarten.
Anschuldigungspunkt 4):
Mit zutreffenden Erwägungen hat das Bundesdisziplinargericht den Beamten von diesem Anschuldigungspunkt freigestellt. Der Beamte hat in der Hauptverhandlung die sachliche Richtigkeit der Darstellung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse im Jahr 1981 auf Seiten 13 und 14 des angefochtenen Urteils bestätigt. Danach war der Beamte im Juni 1981 persönlich überschuldet und über die Grenzen seiner finanziellen Belastbarkeit hinausgegangen. Unter derartigen Bedingungen die Zahlungsverpflichtung nach § 3 des Gesellschaftsvertrages in Verbindung mit § 19 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GmbHG zu übernehmen, ist leichtfertig. Die Leichtfertigkeit bei der Übernahme der Verpflichtung und daraus eventuell resultierende Abwicklungsstörungen sind einem Beamten jedoch nur dann disziplinarrechtlich zum Vorwurf zu machen, wenn er diesen Geschehensablauf nach den Umständen vorhersehen konnte (BVerwGE 43, 227 <228>; BVerwGE 76, 350 <351>). Daran fehlt es hier. Dem Beamten ist seine Einlassung nicht zu widerlegen, daß bei Abschluß des Gesellschaftsvertrages die Darlehenszusage seiner Mutter über 25.000 DM vorlag und diese Zusage in Kenntnis seiner wirtschaftlichen Situation gegeben worden war, so daß er subjektiv von der Möglichkeit ausgehen konnte, die Stammeinlage alsbald zu erbringen. Ebensowenig ist dem Beamten zu widerlegen, daß er infolge seiner Einkünfte als Geschäftsführer der Firma M. auf eine Stabilisierung seiner Finanzlage hoffte, so daß er die gleichzeitige Übernahme der Stammeinlagenzahlung nicht als pflichtwidrige Steigerung seiner Verschuldung betrachtete.
Anschuldigungspunkt 5):
Auch in diesem Punkt ist den Feststellungen und disziplinarrechtlichen Wertungen des Bundesdisziplinargerichts im Ergebnis zuzustimmen.
Im Anschluß an seine erste zeugenschaftliche Vernehmung am 6. April 1982 im Ermittlungsverfahren gegen die Beschuldigten B. (seinen Mitgesellschafter) und Br. hat der Beamte für die Übertragung seines hälftigen Anteils an dem Hausgrundstück ... Straße 35, S., auf seine Ehefrau am 3. Mai 1982 die Auflassung erklärt. Auf diesen Zeitpunkt ist hinsichtlich der zu prüfenden Gläubigerschädigungsabsicht abzustellen, denn auf den Zeitpunkt der Eintragung des Rechtsübergangs im Grundbuch hat der Antragsteller keinen Einfluß. Die weitere Eigentumsübertragung auf den Kaufmann R. L. am 30. September 1983 muß außer Betracht bleiben, weil sie - jedenfalls formellrechtlich - nicht mehr durch den Beamten veranlaßt werden konnte.
Maßgeblich kommt es darauf an, ob für den Beamten erkennbar im Mai 1982 der Liquiditätsstand der Firma M. so schlecht war, daß die Gefahr seiner persönlichen Inanspruchnahme im Wege der gesellschaftsrechtlichen Durchgriffshaftung unmittelbar bevorstand. Denn nicht jede Übertragung von Vermögenswerten auf Dritte zur Sicherung vor dem Gläubigerzugriff ist straf- oder disziplinarrechtlich relevant. Zur Abgrenzung zwischen noch zulässiger und schon pflichtwidrig gläubigerschädigender und damit disziplinarrechtlich vorwerfbarer Vermögensübertragung ist nach Auffassung des Senats auf die zeitliche Beziehung zwischen der Übertragungs- oder Entziehungshandlung des Beamten und dem Zeitpunkt akuter Gefährdung der Gläubigerrechte abzustellen. Da das Disziplinarrecht hierfür keine festen Kriterien vorsieht, bietet sich ein Rückgriff auf die Kriterien der Strafbarkeit nach § 283 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alternative StGB an. Diese Vorschrift stellt auf den Zeitpunkt der eingetretenen Überschuldung oder der drohenden bzw. eingetretenen Zahlungsunfähigkeit ab. Objektive Strafbarkeitsbedingung ist nach § 283 Abs. 6 StGB die Eröffnung des Konkurses. Im vorliegenden Fall bestehen erhebliche, nicht auszuräumende Zweifel daran, daß bei Vornahme der Übertragungshandlung durch den Beamten im Mai 1982 die Firma M. GmbH bereits im Zustand der Überschuldung bzw. der Zahlungsunfähigkeit war. Dagegen sprechen die Aussagen des Zeugen U. und der Buchhalterin der Firma M. GmbH ab Januar 1982, der Zeugin P., die die drohende Zahlungsunfähigkeit erst auf September 1982 datieren. Aus der Vermögensübersicht der Firma M. GmbH vom 10. Dezember 1982 ergibt sich im Umkehrschluß, daß bis September 1982 noch die Löhne an die Beschäftigten ausgezahlt werden konnten, überdies ist die indizielle Bedeutung des Konkursantrages zu berücksichtigen, der gemäß § 102 Konkursordnung Zahlungsunfähigkeit voraussetzt und hier erst am 26. November 1982 gestellt wurde. Das Konkursverfahren wurde am 15. Dezember 1982 eröffnet. Im übrigen konnte der Senat nicht feststellen, daß der Beamte für die Firma M. GmbH bereits im Frühjahr 1982 keine Bankkredite mehr erhalten hätte, oder daß vorgelegte Schecks oder Wechsel auf den Namen der GmbH zu diesem Zeitpunkt zu Protest gegangen seien. Angesichts dieser Umstände fehlt es an dem erforderlichen zeitlichen und tatsächlichen Zusammenhang zwischen der Übertragungshandlung des Beamten und der Zahlungseinstellung der Firma M. GmbH. die den Konkurs auslöste.
Deshalb ist der Beamte vom Anschuldigungspunkt 5) freizustellen.
5.
Das unter den Anschuldigungspunkten 1), 2) und 3) festgestellte Verhalten des Beamten stellt ein einheitliches überwiegend außerdienstliches Dienstvergehen im Sinne der §§ 54 Satz 3, 77 Abs. 1 Satz 2 BBG dar. Die innere Klammer der Einzelverfehlungen bildet die grundlegende Fehleinstellung des Beamten, gegen wesentliche gesetzliche Pflichten zu verstoßen, die sich vor und während der Ausübung einer Nebentätigkeit ergaben.
Dieses Dienstvergehen wiegt schwer, denn der Beamte hat in gravierender Weise das Ansehen des Beamtentums beeinträchtigt. Allein die fortgesetzte Lohn- und Umsatzsteuerhinterziehung in einer auch vom Landgericht ... strafschärfend berücksichtigten Höhe reißt Lücken in das Vertrauen, das der Gesetzestreue der Beamten entgegengebracht wird. Der Beamte hat mit seinem verantwortungslosen Verhalten nicht nur den Fiskus geschädigt, sondern auch die Arbeitslosigkeit zahlreicher Beschäftigter der ehemaligen Firma M.-GmbH verursacht. Darüber hinaus kann nicht unberücksichtigt bleiben, daß der Beamte vom Landgericht ... wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die knapp unterhalb des Strafzeitrahmens liegt, der gemäß § 40 Satz 1 Nr. 1 BBG kraft Gesetzes zur Auflösung des Beamtenverhältnisses führt. Erhebliches disziplinares Gewicht hat außerdem die mehrjährige Durchführung von Nebentätigkeiten ohne Anzeige gegenüber dem Dienstherrn und ohne dessen Genehmigung.
Der Senat hat gleichwohl von der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme abgesehen und - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung des Bundesdisziplinaranwalts - die Dienstgradherabsetzung des Beamten ausgesprochen, weil dessen Verhalten ausweislich der dienstlichen Beurteilungen keine negativen Auswirkungen auf die Dienstausübung im engeren Sinne gehabt hat. Deshalb erscheint es zumindest möglich, das Vertrauen des Dienstherrn in den Beamten als noch nicht restlos zerstört anzusehen. Der Senat hat aufgrund der Hauptverhandlung den Eindruck gewonnen, daß der Beamte insbesondere bei den Lohnsteuerhinterziehungen nicht vorrangig aus eigennützigen Motiven gehandelt, sondern die Abgabenmanipulationen vor allem vorgenommen hat, um der Firma M. GmbH die Arbeitskräfte zu erhalten. Insofern konnte der Senat auch nicht feststellen, daß die Abgabenhinterziehungen bereits bei Gründung der Firma M. GmbH in der Absicht des Beamten lagen. Diese Gesichtspunkte sowie der Umstand, daß die Durchführung ungenehmigter Nebentätigkeiten und die Abgabe der falschen Versicherung jeweils für sich genommen nach der bisherigen Rechtsprechung nicht die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme rechtfertigen (vgl. BVerwGE 53, 78 <83>; BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1990 - BVerwG 1 D 63.89 -, BVerwG Dok. Ber. B 1991, 105 = ZBR 1991, 214 = DVBl. 1991, 637; BDH, Urteil vom 30. November 1961 - BDH 3 D 39.61 -, BDH Dok. Ber. 1962, 1799), haben die Maßnahmeentscheidung des Senats mitbestimmt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 114 Abs. 2, 115 Abs. 5 Satz 1 BDO.
Dr. Hartmann
Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter hat Urlaub und ist deshalb verhindert, zu unterschreiben. Bermel