Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.07.2000, Az.: BVerwG 2 WD 6.00
Dienstpflichtverletzung und Wehrstraftat eines Leutnants wegen entwürdigender Behandlung Untergebener und Beleidigung; Disqualifizierung des Dienstgrades als Leutnant; Einlassung des Soldaten und Vernehmungen von Zeugen; Disziplinare Erwägung zur Einstufung des nach Eigenart und Umfang schwerwiegenden Dienstvergehens; Vorliegen von Milderungsgründen; Achtung der Menschenwürde für die Streitkräfte als Teil der Exekutive
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.07.2000
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WD 6.00
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2000, 30022
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Nord - 19.10.1999 - AZ: 8 VL 26/99
Rechtsgrundlagen
- § 10 Abs. 3 SG
- § 12 S. 2 SG
- § 17 Abs. 2 S. 1 SG
- § 23 Abs. 1 SG
- Art. 1 Abs. 1 GG
- § 57 Abs. 1 S. 1 WDO
Prozessgegner
Leutnant ...,
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Ein Vorgesetzter, der Untergebene körperlich misshandelt oder entwürdigend behandelt, begeht eine schwerwiegende Dienstpflichtverletzung.
- 2.
Die erforderliche und angemessene Maßnahmeart ist in derartigen Fällen eines Fehlverhaltens zu Lasten Untergebener je nach seiner Eigenart, Schwere und seinen Auswirkungen regelmäßig die Herabsetzung im Dienstgrad.
- 3.
Soweit es sich um das Versagen eines Soldaten auf Zeit in Vorgesetztensteliung handelt, ist regelmäßig die Herabsetzung in einen Mannschaftsdienstgrad in Betracht zu ziehen, soweit es sich um einen Berufssoldaten handelt, kann seine Disqualifikation als Vorgesetzter unter Umständen zur Entfernung aus dem Dienstverhältnis führen.
- 4.
Es ist unerheblich, ob der Soldat gegenüber dem Betroffenen die Absicht hatte, diesen durch sein Verhalten zu demütigen oder in gesundheitlicher Hinsicht zu beeinträchtigen. Das Gebot, die Würde, die Ehre und die Rechte von Kameraden zu achten, soll Handlungsweisen verhindern, die objektiv geeignet sind, den militärischen Zusammenhalt und mithin das gegenseitige Vertrauen sowie die Bereitschaft zum gegenseitigen Einstehen zu gefährden.
- 5.
Je höher ein Soldat in den Dienstgradgruppen steigt, umso mehr Achtung und Vertrauen genießt er, umso größer sind auch die Anforderungen, die an seine Zuverlässigkeit, sein Pflichtgefühl und sein Verantwortungsbewusstsein gestellt werden müssen, und umso schwerer wiegt eine Pflichtverletzung, die er sich zuschulden kommen lässt.
In der Disziplinarsache
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 19. Juli 2000,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Vogelgesang,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Widmaier
sowie
Major Kalberlah, Oberleutnant Hinsch ...
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Soldaten wird das Urteil der 8. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 19. Oktober 1999 aufgehoben.
Gegen den Soldaten werden wegen eines Dienstvergehens ein Beförderungsverbot für die Dauer von 36 Monaten und eine Gehaltskürzung um ein Zehntel für die Dauer von drei Jahren verhängt.
Die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug hat der Soldat zu tragen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Gründe
I
Der 30 Jahre alte Soldat absolvierte nach Beendigung der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule eine Lehre als Kfz-Schlosser, die er am 15. Februar 1989 mit dem Bestehen der Gesellenprüfung abschloss. Vom 1. April 1989 bis zum 31. Januar 1990 war er Angehöriger der Nationalen Volksarmee und in der Wachkompanie der Bezirksverwaltung F. eingesetzt. Am 7. Oktober 1989 wurde er dort zum Unteroffizier befördert. Vom 1. Februar 1990 bis zum 20. Juli 1990 gehörte er als Oberwachtmeister der Volkspolizei F. an. Auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtung für den freiwilligen Dienst in der Bundeswehr wurde er zum 1. Juli 1992 als Unteroffizieranwärter bei der ... Panzerbataillon ... O., in die Bundeswehr eingestellt und am 4. Juli 1992 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit übernommen. Seine Dienstzeit wurde zunächst auf zwei, dann auf vier, sechs und schließlich auf 15 Jahre festgesetzt. Auf Grund seines Antrags vom 1. Februar 1994 wurde er mit Wirkung vom 1. Juli 1995 als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes übernommen.
Nach regelmäßigen Zwischenbeförderungen wurde er zuletzt mit Wirkung vom 1. Juli 1998 zum Leutnant befördert.
Nach der Grundausbildung wurde der Soldat zur ... Panzerbataillon ... in O. versetzt und - nach Umgliederung der Einheit zum Fallschirmjägerbataillon im November 1992 - zuerst zum Fallschirmjägerunteroffizier und nach der erfolgreichen Teilnahme an der Offizierausbildung zum Fallschirmjägeroffizier/Zugführeroffizier ausgebildet. Mit Wirkung vom 1. April 1997 wurde er zur ... Fallschirmpanzerabwehrbataillon ... in W. versetzt, wo er auch heute noch Dienst leistet.
In der Beurteilung seiner dienstlichen Leistungen erhielt der Soldat am 21. Oktober 1997 in der gebundenen Beschreibung siebenmal die Wertung "2" sowie achtmal die Wertung "3" und in der freien Beschreibung zweimal den Ausprägungsgrad "B" für "Durchsetzungsvermögen" und "Fähigkeit zur Menschenführung".
In der Sonderbeurteilung vom 11. Juli 2000 erhielt er in den Einzelmerkmalen viermal die Wertung "6", viermal die Wertung "5" und achtmal die Wertung "4". Unter "Herausragende charakterliche Merkmale, Kameradschaft, berufliches Selbstverständnis, Bewährung im Einsatz und ergänzende Aussagen" wurde über ihn ausgeführt:
"Lt W. ist ein robuster und belastbarer militärischer Führer, der stets an weiterer Aus- und Fortbildung interessiert ist. Der Einsatz als S 6-Offizier im Stab des Btl hat gezeigt, dass W. auch in sachfremden Tätigkeitsbereichen gute Arbeitsergebnisse liefert. Er ist zuverlässig und zeigte große Einsatz- und Arbeitsfreude. Seine Arbeit wird im Stab von seinen Kameraden anerkannt. Seit der Herausnahme aus der Funktion ZgFhr im Juni 99 habe ich Lt W. täglich beobachten können. Er hat dabei immer wieder bewiesen, dass er gerne Soldat bleiben möchte. Sein Einsatz war hoch und die Bereitschaft Dinge an sich zu verändern, war zu spüren. Im Kameradenkreis des OffzKorps ist W. akzeptiert. Lt W. eignet sich in erster Linie für Stabsverwendungen. Dies gilt nicht nur im FGG 6, sondern auch im FGG 3. Aufgrund seiner hohen körperlichen Leistungsfähigkeit halte ich Lt W. auch für eine Verwendung bei KSK für besonders geeignet."
In der Hauptverhandlung vor dem Truppendienstgericht hat ihn der Kommandeur des Fallschirmpanzerabwehrbataillons ... Oberstleutnant K. als einen fachlich versierten Soldaten dargestellt, der Durchsetzungsfähigkeit und Einsatzbereitschaft zeige. Nach seiner Meinung wisse der Soldat, dass er etwas verkehrt gemacht habe und sich so etwas nicht wiederholen dürfe. Er habe sich in der Zwischenzeit um Kontakt zu gleichgestellten Soldaten bemüht, um zu zeigen, dass man menschlich mit ihm umgehen könne. Er gehe davon aus, dass er aus diesem Verfahren Konsequenzen gezogen habe. Er gebe das zwar nicht offen zu, aber in Gesprächen merke man das. Hauptmann B., Chef .../Fallschirmpanzerabwehrbataillon ... stufte in der Verhandlung vor der Truppendienstkammer den Soldaten als engagierten Zugführer ein, der sich gerade die Hörner abstoße. Eine Überheblichkeit sei nicht so zu Tage getreten, dass er hätte einschreiten müssen.
Am 19. Juni 1995 erhielt der Soldat eine förmliche Anerkennung, weil er über zwei Jahre als Führer der EAG-Gruppe sein Material und Gerät stets zu 100 % in Ordnung gehalten und sich weit überdurchschnittlich bei Planung und Durchführung in der Ausgestaltung des Kompaniebereichs hervorgetan habe. Er ist Inhaber des Leistungsabzeichens Truppendienst und der Schützenschnur jeweils in Gold.
Der Zentralregisterauszug und das Disziplinarbuch enthalten keine Eintragungen über Strafen und disziplinare Maßregelungen.
Der Soldat erhält Dienstbezüge aus der 5. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 9 des Bundesbesoldungsgesetzes in Höhe von 4.872,67 DM brutto und 4.150,72 DM netto. Der Soldat ist seit ... 1994 verheiratet und hat zwei Töchter im Alter von sechs und drei Jahren. Seine Ehefrau ist nicht berufstätig. Seine finanziellen Verhältnisse erscheinen geordnet.
Durch Urteil des Amtsgerichts ... K. vom 21. Januar 2000 - 2 Cs 5 Js 9595/99 - wurde der Soldat u.a. wegen Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Gesamtgeldstrafe von 55 Tagessätzen zu je 70 DM verurteilt und ihm wurde die Fahrerlaubnis für die Dauer von sechs Monaten entzogen. Durch Beschluss des Landgerichts Sch. vom 5. Juli 2000 - 3 Ns 5 Js 9595/99 - wurde der Beschluss des Amtsgerichts St. über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis vom 23. August 1999 - 5 Gs 166/99 - aufgehoben.
II
In dem mit Verfügung des Kommandeurs Kommando Luftbewegliche Kräfte/4. Division vom 11. Juni 1999 ordnungsgemäß eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren legte der Wehrdisziplinaranwalt in der Anschuldigungsschrift vom 14. Juli 1999 dem Soldaten folgendes Verhalten zur Last:
"1.
Der Soldat trat an einem nicht näher feststellbaren Tag Mitte März 1999 im Flur des Kompaniegebäudes der ... Fallschirmpanzerabwehrbataillon ... in der W., W.,vor dem angetretenen II. Zug dem Uffz H. mit dem Fuß gegen die Brust, sodass dieser das Gleichgewicht verlor und zurücktaumelte. Anschließend sagte er zu ihm: 'Ein deutscher Unteroffizier muss dies abkönnen.'2.
Der Soldat ließ bei einer Spähtruppausbildung am 16.03.1999 auf dem Standortübungsplatz A. den OG F. entgegen der ZDv 14/3 B 160 Ziffer 303 drillmäßig mehrfach in Stellung gehen und über den Boden gleiten, weil dieser sich ungeschickt angestellt hatte, obwohl er zumindest hätte wissen können und müssen, dass dies eine unzulässige Erzieherische Maßnahme war, und trat dann, als OG F. erschöpft auf dem Boden kniete und nicht mehr weiterkonnte, diesem mit dem Fuß gegen das Funkgerät, das er auf dem Rücken trug, sodass er nach vorne kippte.3.
Der Soldat gab an einem nicht mehr näher feststellbaren Tag Ende Februar/Anfang März 1999 bei einer Spähtruppausbildung dem Militärkraftfahrer seines Fahrzeugs 'W.', OG W., mit der Winkerkelle je einen Schlag auf die linke und rechte Seite des Kopfes und schrie dazu, 'da ist links' und 'da ist rechts', weil dieser vorher mehrfach beim Rückwärtsfahren falsch gelenkt hatte.4.
Der Soldat nannte an einem nicht mehr näher feststellbaren Tag Ende 1998 den HG G. im Flur des Kompaniegebäudes in W., 'Schlampe'."
Die 8. Kammer des Truppendienstgerichts Nord fand den Soldaten am 19. Oktober 1999 eines Dienstvergehens für schuldig und entfernte ihn, unter Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags in Höhe von 75 v.H. der erdienten Übergangsgebührnisse für die Dauer von sechs Monaten, aus dem Dienst.
Sie hielt den angeschuldigten Sachverhalt für erwiesen und würdigte das Verhalten in allen vier Anschuldigungspunkten jeweils als vorsätzlichen Verstoß gegen seine Pflichten, für seine Untergebenen zu sorgen (§ 10 Abs. 3 SG) sowie die Würde, die Ehre und die Rechte seiner Kameraden zu achten (§ 12 Satz 2 SG). Darüber hinaus sah sie in dem Verhalten in Anschuldigungspunkt 2 einen Verstoß gegen Nr. 303 ZDv 14/3 B 160 und damit eine vorsätzliche Verletzung der Pflichten, Befehle nur unter Beachtung der Dienstvorschriften zu erteilen (§ 10 Abs. 4 SG) sowie gehorsam zu sein (§ 11 Abs. 1 SG). Insgesamt würdigte sie das angeschuldigte Verhalten als vorsätzlichen Verstoß gegen die Pflicht, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Dienst als Soldat erfordert (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG), mithin als Dienstvergehen gemäß § 23 Abs. 1 SG.
Zur Maßnahmebemessung führte sie aus:
Das Dienstvergehen wiege außerordentlich schwer. Sein Schwerpunkt liege dabei in dem zum Anschuldigungspunkt 1 festgestellten Verhalten gegenüber dem damaligen Unteroffizier H. Nach Art. 1 Abs. 1 GG sei die Würde des Menschen unantastbar. Sie zu achten und zu schützen sei die Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. Dieses Gebot bilde auch die Grundlage der Wehrverfassung der Bundesrepublik Deutschland (§ 6 SG) und bedürfe - zumal im Hinblick auf negative Erfahrungen in der jüngeren deutschen Geschichte - einer besonderen Beachtung. Auf diesem Hintergrund sei ein Fußtritt gegen die Brust eines Untergebenen einfach untragbar, zumal damit auch das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit missachtet werde. Dienstvergehen dieser Art rührten an das Selbstverständnis der Bundeswehr, zumal sie auch einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Grundsätze der Inneren Führung darstellten. Sie seien der Einsatzbereitschaft der Truppe in hohem Maße abträglich, weil damit die Autorität als Vorgesetzter zerstört und die Gehorsamsbereitschaft der Untergebenen untergraben werde; denn der Gehorsam baue sich auf Überzeugung und Vertrauen auf. Auch die Öffentlichkeit reagiere auf derartige Vorfälle besonders empfindlich. Der Gesetzgeber habe dem dadurch Rechnung getragen, dass er die Misshandlung und die entwürdigende Behandlung von Untergebenen als Wehrstraftaten in den §§ 30 und 31 WStG mit empfindlichen Strafen bedroht habe. Selbst wenn im vorliegenden Fall der Fußtritt des Soldaten bei dem betroffenen Unteroffizier H. noch keinen Schaden zur Folge gehabt habe, so habe sich der Soldat mit diesem - spektakulären - vor den Augen der Mannschaftsdienstgrade begangenen - auch ehrverletzenden - Fehlverhalten in seiner Vorgesetztenstellung eindeutig disqualifiziert. Dabei sei er gerade als Vorgesetzter verpflichtet gewesen, in Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel zu geben (§ 10 Abs. 1 SG), wobei ihm als Offizier naturgemäß auch eine erhöhte Verantwortung obliege. Insoweit habe er grundlegend versagt und seine Pflichten zur Fürsorge und zur Kameradschaft geradezu konterkariert. Darüber hinaus zeige sich im Zusammenhang mit dem zu den weiteren Anschuldigungspunkten festgestellten Fehlverhalten, dass die Persönlichkeit des Soldaten ersichtlich dadurch geprägt sei, dass er bei auftretenden Mängeln seiner Untergebenen nicht mit der von einem Vorgesetzten zu fordernden Gelassenheit reagiere, sondern vielmehr dazu neige, die Beherrschung zu verlieren und dann zulasten seiner Untergebenen überzureagieren. Dies werde besonders deutlich in seinem zum Anschuldigungspunkt 3 festgestellten Fehlverhalten gegenüber dem Obergefreiten W. Dessen Fahrfehler hätten bei dem Soldaten zu einem Wutausbruch und zu den Schlägen mit der Winkerkelle an den Kopf des Untergebenen geführt. Auch wenn dadurch die Schwelle zur körperlichen Misshandlung noch nicht überschritten worden sei, so handele es sich doch um ein in hohem Maße ehrverletzendes Fehlverhalten, welches auch angesichts seiner verständlichen Verärgerung nicht akzeptiert werden könne. Dies gelte auch hinsichtlich seines zum Anschuldigungspunkt 2 festgestellten Fehlverhaltens gegenüber dem Obergefreiten F.. Bereits das von ihm auf Grund seiner Verärgerung über dessen Begriffsstutzigkeit und Ungeschicklichkeit praktizierte Verhalten einer infanteristischen "Spezialbehandlung" sei mit Ziel und Zweck des Erlasses "Erzieherische Maßnahmen" nicht zu vereinbaren. Erzieherische Maßnahmen dürften nicht zu einer willkürlichen Erschwerung des Dienstes führen (Nr. 303 ZDv 14/3 B 160). Diese Grenze habe der Soldat eindeutig überschritten, wobei der am schwersten wiegende abschließende Tritt gegen das auf dem Rücken des Obergefreiten F. befindliche Funkgerät ebenfalls seinen in bestimmten Situationen zutage tretenden Hang zu Tätlichkeiten sichtbar werden lasse. Auch in diesem Fall sei die Grenze zur körperlichen Misshandlung zwar noch nicht überschritten; ebenso wie in dem zum Anschuldigungspunkt 3 festgestellten Sachverhalt bewege sich sein Fehlverhalten aber schon im Bereich einer entwürdigenden Behandlung eines Untergebenen. Schließlich habe sich der Soldat mit seinem zum Anschuldigungspunkt 4 festgestellten Fehlverhalten gegenüber dem Hauptgefreiten G. auch noch einer Beleidigung schuldig gemacht.
Nach allem habe sich der Soldat in seinem Dienstgrad als Leutnant disqualifiziert. Da gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 WDO die Dienstgradherabsetzung bei Offizieren aber nur bis zum niedrigsten Offizierdienstgrad ihrer Laufbahn zulässig sei, habe die Kammer zwangsläufig auf Entfernung aus dem Dienstverhältnis erkennen müssen. Sie verkenne dabei nicht, dass dies unter Würdigung aller Umstände, insbesondere des beruflichen Engagements des Soldaten und seiner ansonsten guten dienstlichen Leistungen und nicht zuletzt auch auf Grund seiner familiären Situation, eine harte Entscheidung sei. Angesichts der Tatsache, dass der Soldat im Kernbereich der das Selbstverständnis der Bundeswehr prägenden Inneren Führung versagt habe, obwohl er diesbezüglich durch die Ausbildung zum Offizier und die einschlägigen Ausführungen in den Wehrbeauftragtenberichten hätte sensibilisiert sein müssen, sei der Kammer jedoch keine andere Wahl geblieben.
Mit Rücksicht auf die in seiner bisherigen Dienstzeit erbrachten guten dienstlichen Leistungen sei der Soldat allerdings eines Unterhaltsbeitrages nach § 105 Abs. 1 WDO würdig und angesichts seiner familiären Situation auch bedürftig. Die Kammer habe ihm daher einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 v.H. für die Dauer von sechs Monaten bewilligt.
Gegen dieses ihm am 23. November 1999 zugestellte Urteil hat der Soldat durch Schriftsatz seines Verteidigers vom 21. Dezember 1999, eingegangen beim Truppendienstgericht am 22. Dezember 1999, Berufung in vollem Umfang eingelegt mit dem Ziel, gegen den Soldaten eine mildere Maßnahme als die Entfernung aus dem Dienstverhältnis zu verhängen.
Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen:
Zu Nummer 1 der Anschuldigung:
Das Gericht gehe davon aus, der Soldat habe den Unteroffizier H. mit einem Fußtritt, der durch einen Sprung durch die Luft ausgeführt worden sei, für seine Unaufmerksamkeit bestraft und dieses noch mit einem national gefärbten Spruch gerechtfertigt. Dadurch gewinne ein unbefangener Dritter den Eindruck, als ob ein zu grundlosen Gewalttätigkeiten neigender Fallschirmjägerleutnant mit Kampfsport-Fußtritten seine ihm anvertrauten Soldaten misshandele und entwürdige. Diese Sachverhaltsfeststellung der Kammer sei unzutreffend und gebe den tatsächlichen Geschehensverlauf in keiner Weise wieder. Zu einem Sprung, wie ihn die Kammer angenommen habe, sei der Soldat überhaupt nicht in der Lage gewesen. Bei seiner Ansprache sei er nämlich dabei gewesen, die Kompasse und die Taschenlampen einzusammeln. Dabei habe er die Post der Soldaten vor seiner Brust gehalten und darauf mehrere der zurückgegebenen Kompasse und Taschenlampen abgelegt. Sprünge, wie die Kammer ausgeführt habe, ähnlich dem Thai-Boxen durch die Luft, hätte der Soldat nicht ausführen können, ohne sämtliche Gegenstände zu verlieren. Tatsächlich habe der Soldat mit den eingesammelten Kompassen und Taschenlampen vor der Brust den Kompass, welchen der Unteroffizier H. in seine Richtung gependelt habe, durch seinen seitlich hochgehobenen Fuß auffangen wollen. Dies sei eine Reflexbewegung gewesen, da er die bereits eingesammelten Kompasse vor seiner Brust getragen habe. Hierbei habe er nicht den Vorsatz gehabt, den Zeugen H. körperlich zu berühren. Diese Einlassung des Soldaten habe die Truppendienstkammer als Schutzbehauptung zurückgewiesen und sich hierbei zu Unrecht auf die Bekundungen der Zeugen H. und M. gestützt. Zeugenaussagen, die auf ein vorsätzliches Handeln des Soldaten schließen lassen könnten, seien aber nicht getätigt worden. Der Zeuge H. habe lediglich die "Vermutung" geäußert, dass der Soldat über sein Missgeschick mit dem heruntergefallenen Kompass, der zwischen seinen Beinen gebaumelt habe, "sauer" gewesen sei. Der Zeuge M. habe nicht bekundet, dass es bei diesem Vorfall um eine Maßregelung des Zeugen H. gegangen sei, sondern er habe erklärt, er habe keinen ursächlichen Zusammenhang für seine Handlungsweise entdecken können. Der Satz, "Ein deutscher Unteroffizier muss das abkönnen", sei auch nicht, wie es die Zeugen H. und M. ausgesagt hätten, als Begründung für das Verhalten des Soldaten gefallen. Vielmehr habe er im Anschluss an den Vorfall mit dem Kompass seine Besprechung fortgesetzt und erst am Ende seiner Ausführungen den von ihm ungewollten Zusammenstoß mit diesen Worten gegenüber dem weiterhin überrascht wirkenden Zeugen H. kommentiert. Wenn sich der Vorfall so zugetragen hätte, wie es die Kammer annehme, dann wäre dies sicherlich in dem gesamten Bataillon bekannt geworden, was aber nicht der Fall gewesen sei. Selbst für den Zeugen M. sei die Situation nicht so ausschlaggebend gewesen, dass er gleich hätte protestieren müssen. Im Übrigen seien die Zeugen H. und M. gegenüber dem Soldaten persönlich befangen, weil beide den Soldaten dafür verantwortlich machten, dass sie ihre militärischen Laufbahnziele nicht hätten verwirklichen können. Der Zeuge H. habe mangels ausreichender Leistungen nicht die von ihm beabsichtigte Feldwebellaufbahn einschlagen können und sei aus dem Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit ausgeschieden, der Zeuge M. sei in der ... Kompanie als Unteroffizieranwärter abgelehnt worden und habe diese Laufbahn erst nach einem Wechsel in die ... Kompanie des Bataillons einschlagen können. In beiden Fällen habe der Soldat als unmittelbarer Vorgesetzter diese Entscheidungen mitgetragen, was auch den beiden Zeugen bewusst gewesen sei.
Zu Nummer 2 der Anschuldigung:
Die vom Soldaten befohlene Anordnung, der Zeuge F. solle sich in gefechtsmäßiger Weise durch das Gelände bewegen, habe im Zusammenhang mit der befohlenen Ausbildung gestanden und sei geeignet gewesen, die erkannten Ausbildungsmängel des Zeugen, die dieser während des Ausbildungsvorhabens mehrfach gezeigt habe, abzustellen. Dieser sei als Funker auf dem zweiten Kfz "W." eingesetzt gewesen und habe den Auftrag gehabt, beim Anhalten des Fahrzeugs auszusteigen und nach hinten mit seiner Handwaffe zu sichern. Diesen Auftrag habe der Zeuge während des Spähtruppparcours aber nicht ausgeführt, sondern sei im Fahrzeug sitzen geblieben. Er habe auch keine Sicherung aufgebaut und habe sich entsprechend der angesetzten Ausbildung auch nicht gefechtsmäßig verhalten. Darauf hin habe der Soldat dem Zeugen befohlen, vom Fahrzeug abzusitzen und in Stellung zu gehen. Der Zeuge habe diesem Befehl aber nicht nachkommen wollen oder können. Erst nach mehreren Anläufen sei es dem Zeugen gelungen, sein Funkgerät aufzunehmen. Für den Soldaten habe festgestanden, dass der Zeuge das Ausbildungsziel noch nicht erreicht habe. Um diese erkannten Mängel abzustellen, habe er mit dem Zeugen das gefechtsmäßige Bewegen im Gelände durch Beziehen von Stellungen und Wechselstellungen geübt. Hierbei sei er ständig gemeinsam mit dem Zeugen in Stellung gegangen und habe ihm auf dem Boden liegend Ziele zugewiesen. Dies sei nicht, wie die Kammer meine, eine willkürliche Erschwerung des Dienstes im Sinne des Erlasses "Erzieherische Maßnahmen" gewesen und habe auch nicht zur Erschwerung des angesetzten Dienstes geführt. Ohne eine Gefechtsausbildung, die die Soldaten auch an die Grenze ihrer körperlichen Belastungen führe, könne der ihnen zugewiesene Auftrag nicht erfüllt werden. Auch habe der Soldat nicht den Zeugen von hinten gegen das Funkgerät getreten. Vielmehr sei wahrscheinlich, dass sich der Zeuge, wenn überhaupt, infolge seiner Erschöpfung nach vorne habe umfallen lassen.
Zu Nummer 3 der Anschuldigung:
Der Soldat bestreite, den Zeugen Werbach mit der Winkerkelle geschlagen zu haben, um diesem die Fahrtrichtung anzuzeigen. Infolge der Fahrfehler des Zeugen, nämlich sein zum Teil unkontrolliertes Fahren im Gelände, seien der Ladeschütze und der Soldat durch querstehende Äste konkret gefährdet gewesen, wobei es mehrfach zu Beinah-Zusammenstößen mit Bäumen, Ästen oder zum Abrutschen des Waffenträgers "W." in die Straßengräben gekommen sei. Der Soldat habe darauf mit verständlicher Erregung reagiert. Er habe aber nicht einen Schlag mit der Winkerkelle ausgeführt, was von seinem Platz aus im Übrigen gar nicht möglich gewesen sei, denn der Fahrer sei für den Kommandanten des Waffenträgers "W." nicht erreichbar. Der Lenkflügelkörper überrage nämlich das Fahrzeug derart, dass ein Schlagen, wie es das Gericht angenommen habe, nicht möglich sei. Wenn die Kammer das Schreien des Soldaten in dieser Situation als unangebracht bewerte, so müsse darauf hingewiesen werden, dass dem Soldaten gar nichts anderes übrig geblieben sei. Er habe keine andere Möglichkeit gehabt, den Zeugen Werbach nach dem Absitzen vom Panzer anzusprechen. Im Übrigen hätten die Motorgeräusche über 80 db betragen und außerdem habe die Besatzung die Schutzhaube für Panzerbesatzungen mit Sprecheinsatz getragen, bei der das normal gesprochene Wort nicht mehr zu verstehen sei. Ohne laut zu schreien hätte der Zeuge W. bei laufendem Motor den Soldaten nicht mehr verstehen können.
Zu Nummer 4 der Anschuldigung:
Der Soldat bestreite, den Zeugen G. als Schlampe bezeichnet zu haben. Vielmehr habe er folgendes gesagt: "Ich dulde keine Schlampigkeit im Zug. Wollen sie als Hauptgefreiter, der als Vorbild für seine jungen Soldaten dient, wie eine Schlampe herumlaufen?" Der Zeuge G. sei auch nicht glaubhaft, denn er habe falsch bekundet, er sei bei dem unter Tatvorwurf Nr. 1 angeschuldigten Geschehen anwesend gewesen. Tatsächlich habe G. aber an diesem Tag Urlaub gehabt. Der Zeuge sei auch dem Soldaten gegenüber voreingenommen, weil dieser die Ablehnung seines Antrags auf Übernahme in die Laufbahn als Unteroffizier wegen dessen fehlender Leistungsbereitschaft und Diensteinstellung befürwortet habe. Gegen die Vorschrift des § 57 Abs. 1 WDO bestünden verfassungsrechtliche Bedenken. Danach sei eine Dienstgradherabsetzung bei Offizieren nur bis in den niedrigsten Offiziersdienstgrad ihrer Laufbahn zulässig und darüber hinaus eine weitere Degradierung nicht möglich. Demzufolge könne ein Leutnant nicht im Dienstgrad herabgesetzt werden, sondern müsse aus dem Dienstverhältnis entfernt werden. Bei einem gleichwertigen Dienstvergehen könne aber ein höherer Offiziersdienstgrad, etwa ein Oberleutnant im Dienstgrad herabgesetzt werden, ohne dass er gleich aus dem Dienst entlassen werden müsse. Ein identischer Tatvorwurf werde demzufolge unterschiedlich geahndet. Das sei ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz. Aus diesem Grund werde eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG zur Entscheidung über die Anwendbarkeit des § 57 Abs. 1 Satz 1 WDO wegen angenommener Verfassungswidrigkeit erbeten.
III
1.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft. Ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).
2.
Das Rechtsmittel ist ausdrücklich und nach dem maßgeblichen Inhalt seiner Begründung in vollem Umfang eingelegt. Der Senat hatte daher im Rahmen der Anschuldigungsschrift (§ 118 Satz 1 i.V.m. § 103 Abs. 1 WDO) eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen, diese rechtlich zu würdigen sowie die sich daraus ergebenden Folgerungen zu ziehen (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 327 StPO) und gegebenenfalls über die angemessene Disziplinarmaßnahme unter Beachtung des Verschlechterungsverbots (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 331 Abs. 1 StPO) zu befinden.
3.
Die Berufung hatte Erfolg.
a)
Auf Grund der Einlassung des Soldaten, soweit ihr gefolgt werden konnte, der Vernehmungen der Zeugen ... He. Stabsunteroffizier der Reserve ... H., Unteroffizier ... M., J. Obergefreiter der Reserve ... W., Unteroffizier ... G. der gemäß § 118 Satz 2 WDO verlesenen Aussagen der Zeugen Hauptmann ... B. Oberstleutnant ... K., Stabsunteroffizier ... Sch. und Obergefreiter der Reserve ... F. sowie der gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 249 Abs. 1 Satz 1 StPO zum Gegenstand der Berufungshauptverhandlung gemachten Urkunden und Schriftstücke hat der Senat folgenden Sachverhalt festgestellt:
Zu Anschuldigungspunkt 1:
Am 15. und 16. März 1999 fand für den ... Zug der Fallschirmpanzerabwehrbataillon ... eine Spähtruppausbildung auf dem Standortübungsplatz A. statt. Nach dem Rückmarsch in die Kaserne am 16. März 1999 erfolgte zunächst die übliche Nachbereitung der Ausbildung. Um 17.00 Uhr musste der O Zug, bestehend aus sechs Mannschaftsdienstgraden und dem Zeugen H., damals Unteroffizier, in Linie im Flur des Kompaniegebäudes in der W. Kaserne in W. antreten. Der Soldat stand als Zugführer vor den angetretenen Soldaten, wobei sich der Zeuge H. von ihm aus gesehen rechts am Ende der Front in etwa eineinhalb bis zwei Meter Entfernung befand. Der Soldat erläuterte eingehend die positiven und negativen Aspekte der vorangegangenen Ausbildung. Dabei sprach er nach Ansicht des Zeugen H. auch unwichtige Dinge an, sodass dieser schließlich gelangweilt zur Decke sah. Er stand, wie alle angetretenen Soldaten, mit den Händen auf dem Rücken und spielte mit einem Kompass. Dabei rutschte ihm dieser aus der Hand. Er konnte ihn jedoch noch gerade am Band festhalten, sodass der Kompass nunmehr an der Schnur zwischen seinen Beinen baumelte, worauf zumindest einer der angetretenen Soldaten grinste. Der Soldat machte einen seitlichen Schritt in Richtung auf den Zeugen H. hob den Fuß und verpasste ihm einen Tritt in Brusthöhe. Der Zeuge H. taumelte zurück und fasste sich mit beiden Händen an die Brust, konnte aber mit einem Ausfallschritt noch verhindern, dass er zu Fall kam. Nicht endgültig geklärt werden konnte, ob der Soldat im unmittelbaren Anschluss daran oder erst im Verlauf der weiteren Ansprache gegenüber dem Zeugen H. die Bemerkung machte: "Ein deutscher Unteroffizier muss das abkönnen." Nach Abschluss der Besprechung folgte der Zeuge H. der sich in seiner Ehre verletzt fühlte und seine Autorität vor den Mannschaftsdienstgraden beeinträchtigt sah, dem Soldaten auf seine Stube und wollte wissen, was der Grund für den Tritt gewesen sei. Der Soldat äußerte daraufhin lediglich: "Das ist doch gar nichts."
Der Soldat bestreitet, den Unteroffizier H. bewusst getreten zu haben. Er hat sich dahingehend eingelassen, er habe gerade mit dem Einsammeln der Kompasse und Taschenlampen begonnen, als er aus den Augenwinkeln heraus bemerkt habe, wie aus der Richtung des Zeugen H. "etwas auf ihn zugekommen" sei. Er habe vermutet, dass ihm der Zeuge H. den an seiner Hand pendelnden Kompass locker habe zuwerfen wollen. Aus einer Reflexbewegung heraus und um zu verhindern, dass die eingesammelten Gegenstände, die er vor seiner Brust gehalten habe, auf den Boden fielen, habe er instinktiv in einer Abwehrreaktion sein Bein gehoben, um mit dem Fuß den Kompass des Zeugen H. aufzufangen und dabei den Zeugen berührt. Der Senat ist dieser Einlassung nicht gefolgt. Sie wird durch die glaubhaften Aussagen der Zeugen H. He. und M. widerlegt. Sie haben übereinstimmend bekundet, dass der Soldat einen seitlichen Schritt auf den Zeugen H. hin gemacht und dann zum Tritt angesetzt habe. Sie haben weder bemerkt, dass der Soldat irgendwelche Gegenstände vor der Brust hielt, noch dass der Zeuge H. den Kompass in Richtung auf den Soldaten pendelte, noch dass der Soldat diesen durch eine Reflexbewegung abwehren wollte. Andererseits haben die Zeugen nicht die Feststellung der Truppendienstkammer bestätigt, der Tritt sei "ähnlich wie beim Thai-Boxen durch einen Sprung ausgeführt" worden. Demzufolge war davon auszugehen, dass der Soldat aus dem Gehen heraus den Tritt ausführte, ohne dass geklärt werden konnte, warum er dieses tat. Dem Soldaten konnte auch nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden, dass er vorsätzlich, d.h. zielgerichtet "mit dem Fuß gegen die Brust" des Zeugen getreten hat. Die Zeugen haben lediglich gesehen, dass der Soldat den Tritt ausgeführt hat. Es blieb offen, ob er lediglich einen Tritt andeuten wollte und dabei den Zeugen H. versehentlich getroffen hat oder ob er ihn mit einem Tritt gegen die Brust bewusst verletzen wollte. Für Letzteres hätte gesprochen, wenn er vorher, sei es durch seine Mimik oder durch Unmutsäußerungen, zu erkennen gegeben hätte, dass er den Zeugen H. wegen seines Verhaltens bestrafen wollte. Derartiges haben die Zeugen jedoch nicht wahrgenommen, sondern sie haben übereinstimmend erklärt, der Soldat habe mit unbewegtem Gesichtsausdruck und ohne etwas zu sagen den Schritt auf den Zeugen H. zu gemacht und dann den Tritt ausgeführt, der nicht sehr stark und nach Aussage des Zeugen H. nicht besonders schmerzhaft gewesen sei. Der Zeuge H. empfand den Tritt auch nicht als eine gegen seine Person gerichtete "Aggressivität" und er hat außerdem auf den Tritt hin nichts gesagt. Demzufolge konnte dem Soldaten nach dem Grundsatz "Im Zweifel für den Soldaten" vorsätzliches Handeln nicht zum Vorwurf gemacht werden. Er hat aber grob fahrlässig gehandelt, denn es bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass er auf jeden Fall hätte erkennen müssen, dass er durch die Art und Weise, wie er den Tritt ausführte, den Zeugen H. in der ihm vorgeworfenen Art und Weise verletzen konnte.
Zu Anschuldigungspunkt 2:
Während der oben beschriebenen Spähtruppausbildung am 16. März 1999 auf dem Standortübungsplatz A. wurde ein Spähtrupp von dem Zeugen Sch. und ein zweiter Spähtrupp von dem Zeugen H. ausgebildet. Der Soldat übte die Dienstaufsicht aus und begleitete dabei auch den Spähtrupp des Zeugen Sch.. Hierbei musste er mehrmals in die Ausbildung eingreifen, weil er erhebliche Mängel festgestellt hatte. Insbesondere fiel der damalige Obergefreite F. wiederholt dadurch auf, dass er im Rahmen der angeordneten Sicherung des ihm anvertrauten militärischen Fahrzeugs, eines Kfz "W.", die befohlenen Stellungen nicht bezogen hatte. Bei einer weiteren Überprüfung ertappte ihn der Soldat, dass er, anstatt, wie angeordnet, die Sicherungsstellung einzunehmen, in seinem Fahrzeug sitzen blieb. Daraufhin befahl ihm der Soldat, das Funkgerät aufzunehmen und die ihm zugewiesene Stellung zu beziehen. Dieser kam zwar dem Befehl nach, stellte sich jedoch - möglicherweise mit Absicht - äußerst ungeschickt an. So fiel ihm der Handapparat mehrmals aus der Hand und er brauchte sehr lange, um den Befehl auszuführen. Der Soldat erläuterte ihm zunächst in ruhigem Ton, was er zu tun habe und erklärte ihm, er müsse den Hörer zunächst am Gerät festmachen, um dieses dann anschließend auf den Rücken zu nehmen. Der Obergefreite befolgte diesen Ratschlag jedoch nicht, worauf ihn der Zeuge Sch. fragte, ob er die Belehrung des Soldaten nicht gehört habe oder ob er träume. Letzteres bejahte der Zeuge F. und bestätigte dies auf die erstaunte Nachfrage des Zeugen Sch.. Daraufhin gab der Soldat eine Feindlage aus und befahl ihm, seine Waffe aufzunehmen und ihm zu folgen. Hierbei musste der Zeuge F. im Wechsel immer wieder in eine neue Stellung gehen bzw. weiter laufen. Auf diese Weise musste sich der Obergefreite durch das teilweise mit Gestrüpp versetzte Gelände arbeiten, wobei der Soldat neben ihm herlief und dieselben Übungen mitmachte. Hierbei zeigte der Zeuge P. beim Laufen bald Schwächen. Schließlich, etwa nach 20 m, fiel der Zeuge, anstatt vorschriftsgemäß in Stellung zu gehen, nur auf die Knie. Der Zeuge Sch. hat ausgesagt, er habe gesehen, wie der Soldat danach sein Bein gehoben und gegen das Funkgerät getreten habe, sodass der Obergefreite F. nach vorne in Stellung gefallen sei. Der Soldat bestreitet dagegen, getreten zu haben. Der Zeuge F. hat erklärt, er habe einen Tritt nicht wahrgenommen; es könne sein, dass ihn der Soldat auf den Boden gedrückt habe, damit er auf dem Boden liegen bleibe.
Der Soldat war von beiden Vorwürfen in Anschuldigungspunkt 2 freizustellen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Senat zu Gunsten des Soldaten davon ausgegangen, dass er nicht gegen das Funkgerät getreten hat. Hierfür spricht insbesondere die Aussage des Zeugen ...., der weder einen Tritt gegen den Rücken noch gegen das Funkgerät verspürt hat. Einen solchen hätte er aber trotz einer möglichen Erschöpfung wahrnehmen müssen. Zwar will der Zeuge Sch. gesehen haben, wie der Soldat gegen das Funkgerät getreten hat. So, wie der Zeuge Sch. den Geschehensablauf geschildert hat, kann er sich aber nicht abgespielt haben. Nach seiner Darstellung war der Tritt so stark, dass der Zeuge F. nach vorne in Stellung gefallen ist. Dann hätte aber der Zeuge F. den Tritt verspüren müssen.
Der Soldat hat auch entgegen der Anschuldigung nicht mit seiner Anordnung gegenüber dem Zeugen F., in Stellung zu gehen und über den Boden zu gleiten, gegen Nr. 303 ZDv 14/3 B 160 verstoßen. Danach müssen erzieherische Maßnahmen in angemessenem Verhältnis und innerem, möglichst engem Zusammenhang zu ihrem Anlass stehen und geeignet sein, den angestrebten Erfolg zu erreichen und sie dürfen nicht zu einer willkürlichen Erschwerung des Dienstes führen. Die Befehle des Soldaten hielten sich in diesem Rahmen. Mit der Spähtruppausbildung und der für den 16. März 1999 angesetzten Übung sollte u.a. erreicht werden, dass die dem Soldaten untergeordneten Mannschaftsdienstgrade bei den Beobachtungshalten nicht nur die ihnen anvertrauten militärischen Fahrzeuge selbst in der vorgeschriebenen Art und Weise bewachten, sondern darüber hinaus sollte während der Absicherung auch das umliegende Gelände beobachtet und erkundet werden, um die Kfz gegen mögliche feindliche Einwirkungen abzusichern. Diesem Ziel dienten erkennbar auch die Maßnahmen, die der Soldat gegenüber dem Zeugen F. anordnete. Da dieser den Befehl, das Kfz "W." durch Einnahme eines Beobachtungspostens abzusichern, zunächst gar nicht und dann nicht nur widerwillig, sondern auch fehlerhaft ausgeführt hatte, musste der Soldat davon ausgehen, dass der Zeuge F. auch die in diesem Zusammenhang weiter zu beachtenden Sicherungsregeln, nämlich Erkundung des Geländes wegen möglicher Feindeinwirkungen, nicht beherrschte. Mit den Übungen, die er dann gemeinsam mit dem Zeugen F. durchführte, nämlich in Stellung gehen, über den Boden gleiten und wieder aufspringen, sollte ersichtlich sichergestellt werden, dass der Zeuge F. auch diesen Teil der Ausbildung besser beherrschte. Die angeordneten Maßnahmen waren auch notwendig, um den Ausbildungserfolg zu erreichen, denn das Ausspähen eines möglichen Feindes kann nicht ohne geeignete Tarnungs- und Schutzmaßnahmen erfolgen. Sie waren auch keine "willkürliche Spezial- oder Sonderbehandlung" mit Strafcharakter, denn die Übungen erstreckten sich nur über einen kurzen Zeitraum und fanden innerhalb eines Umkreises von 20 m vom Fahrzeug entfernt statt, sodass der Zeuge F. der nach eigener Aussage zwar erschöpft war und einen gesteigerten Pulsschlag hatte, nicht über Gebühr und für eine Fallschirmjägerspähtruppausbildung unverhältnismäßig körperlich beansprucht wurde.
Zu Anschuldigungspunkt 3:
Der Zeuge W. der erst kurze Zeit zuvor von der Fahrschule gekommen und daher als Militärkraftfahrer noch unerfahren war, wurde als Kraftfahrer auf dem Waffenträger "W." des Soldaten eingesetzt. Bei einer Ausbildung am 8. März 1999 bemerkte der Soldat, dass sein Fahrer mit dem Rangieren des Fahrzeugs Probleme hatte. Insbesondere verwechselte er häufig rechts und links. Der Soldat sprach ihn deshalb auf diese Problematik an, belehrte ihn und wies ihn an, sich zukünftig zusammenzunehmen. Am nächsten Tag war wiederum Ausbildung, bei der sich jedoch die Fehler vom Vortag wiederholten, sodass der Soldat den Zeugen W. mehrfach korrigieren musste.
Die Folge war, dass der Obergefreite immer unsicherer wurde und immer öfter Fahrfehler machte. So verwechselte er zum Beispiel wieder rechts und links. Auch kam es zu Beinah-Zusammenstößen mit Bäumen und Ästen und es drohte ein Abrutschen des Fahrzeugs in den Straßengraben. Der Soldat wurde daraufhin immer lauter und schrie den Zeugen Werbach an: "Da ist links" und "da ist rechts". Dies verdeutlichte er dadurch, dass er ihn mit der Winkerkelle jeweils auf der linken und rechten Seite des Kopfes "berührte". Mit welcher Intensität die "Berührung" erfolgte, konnte in der Berufungshauptverhandlung nicht mit letzter Sicherheit festgestellt werden. Der Soldat räumte die "Berührung" entgegen seinem früheren Bestreiten nunmehr zwar ein, wollte sie aber lediglich als einen leichten körperlichen Hinweis an den Zeugen verstanden wissen, in welche Richtung er zu fahren habe, wie es auch in anderen Fahrschulen im Rahmen der Fallschirmjägerausbildung üblich sei. Der Zeuge W. hat ausgesagt, da er keine Kopfhaube getragen habe, habe er zwar keine Schmerzen empfunden, das wiederholte "Berühren" jedoch deutlich gespürt. Er selbst könne nicht sagen, ob es ein "Titschen" oder Schlagen war. Jedenfalls sei er darüber sehr aufgebracht gewesen, habe sich aber nicht dazu entschließen können, eine Meldung oder Beschwerde zu schreiben, da er weiteren Ärger mit dem Soldaten befürchtet habe. Die Aussage des Zeugen W. ist glaubhaft und sie wird durch den Zeugen H. der als Ladeschütze hinter dem Zeugen W. saß, bestätigt. Er hat zwar die "Berührung" als "Titschen" mit der Winkerkelle aufgefasst, andererseits aber auch erklärt, schon die geringste Berührung der Schutzhaube werde von dessen Träger als äußerst störend empfunden. Demnach steht auf Grund des Ergebnisses der Berufungshauptverhandlung fest, dass der Soldat den Zeugen W. mit der Winkerkelle in einem Ausmaß "berührte", dass dieser die "Berührung" deutlich wahrgenommen hat.
Demgegenüber war der Soldat von dem Vorwurf, er habe durch lautes Schreien die Würde des Zeugen W. verletzt, freizustellen. Der Soldat und die Zeugen haben übereinstimmend bekundet, dass der Motorlärm in dem Fahrzeug so stark gewesen sei, dass eine normale Unterhaltung nicht habe zustande kommen können, zumal der Zeuge W. eine Schutzhaube trug, die die Verständigung in dem Fahrzeug noch weiter erschwerte. Hinzu kommt, dass auch der Zeuge H. bestätigt hat, dass sich durch die Fahrweise des Zeugen die Situation so zugespitzt hatte, dass ein sofortiges Eingreifen des Soldaten mit lautstarken Hinweisen nicht zu vermeiden war.
Zu Anschuldigungspunkt 4:
In der Zeit vom 14. bis 16. September 1998, während einer OEP-Überprüfung, die zur Feststellung der Gefechtsbereitschaft des Verbandes diente, erhielt der Soldat den Auftrag, mit seinem Zug in der Kaserne zu bleiben und Ausbildung durchzuführen. Als in der 3. Kompanie ein Fahrer benötigt wurde, befahl er dem als Wachsoldaten für das Kompaniegebäude eingeteilten Hauptgefreiten G. sich umzuziehen und sich anschließend in der 3. Kompanie zu melden, um dort als Militärkraftfahrer eingesetzt zu werden. Diesen Befehl befolgte der Zeuge. Als er nach längerer Zeit das Kompaniegebäude wieder verlassen wollte, sah ihn der Soldat und bemerkte, dass der Zeuge keinen vorschriftsgemäßen Anzug hatte, worauf er ihm zurief: "Schlampe, Sie sind eine Schande für den TOW-Zug!"
Der Soldat bestreitet den Ausdruck und lässt sich dahingehend ein, dass er zu dem Zeugen lediglich gesagt habe: "So schlampig gehen Sie nicht raus!" Diese Aussage ist durch die glaubhafte Bekundung des Zeugen G. widerlegt. Er konnte sich noch genau an den Wortlaut dieser Äußerung erinnern, besonders daran, dass ihn hauptsächlich die Bemerkung gestört habe: "Sie sind eine Schande für den ganzen TOW-Zug", weil er sich dadurch in seiner Ehre als Angehöriger dieses Zuges verletzt gefühlt habe. Gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen spricht nicht, dass er in seiner Vernehmung vor dem Truppendienstgericht behauptet hat, er sei bei dem Vorfall, bei dem der Soldat den damaligen Unteroffizier H. mit dem Fuß getreten habe, dabei gewesen, obwohl nach der Stärkemeldung an dem fraglichen Tag tatsächlich nicht anwesend war. Der Zeuge hat dies in nachvollziehbarer Weise damit erklärt, es könne sein, dass er diesen Vorfall nur vom Hörensagen kenne. Weder vor dem Wehrdisziplinaranwalt noch in der Hauptverhandlung hat er aber behauptet, er habe den Fußtritt des Soldaten selbst beobachtet; er hat lediglich erklärt, er sei bei dem Vorfall anwesend gewesen. Damit steht fest, dass der Soldat den Zeugen "Schlampe" genannt hat. Die weitere ihm vorgeworfene Bemerkung:
"Sie sind eine Schande für den ganzen TOW-Zug" ist hingegen nicht Gegenstand der Anschuldigung.
b)
Dieser Sachverhalt ist disziplinarrechtlich wie folgt zu würdigen:
Der Soldat hat dadurch, dass er den Zeugen H. gegen die Brust getreten hat (Anschuldigungspunkt 1), den Zeugen W. mit der Winkerkelle am Kopf "berührt" (Anschuldigungspunkt 3) und den Zeugen G. eine "Schlampe" genannt hat (Anschuldigungspunkt 4), jeweils gegen seine Pflichten verstoßen, für seine Untergebenen zu sorgen (§ 10 Abs. 3 SG), die Würde, die Ehre und die Rechte seiner Kameraden zu achten (§ 12 Satz 2 SG) sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Dienst als Soldat erfordert (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG). Er hat bezüglich des Anschuldigungspunktes 1 grob fahrlässig und in den anderen Punkten mit Wissen und Wollen und damit vorsätzlich gehandelt und somit ein Dienstvergehen gemäß § 23 Abs. 1 SG begangen.
c)
Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind Eigenart und Schwere des Dienstvergehens sowie seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen (§ 54 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 WDO).
Das Dienstvergehen wiegt schwer.
Eine unwürdige oder ehrverletzende Behandlung Untergebener ist für einen Soldaten in Vorgesetztenstellung stets ein sehr ernst zu nehmendes Fehlverhalten. Es verstößt gegen die Wehrverfassung der Bundesrepublik Deutschland und gegen die Prinzipien der Inneren Führung der Bundeswehr. Nach Art. 1 Abs. 1 GG ist die Würde des Menschen unantastbar; sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. Dieses Gebot gilt auch für die Streitkräfte als Teil der Exekutive und bedarf im militärischen Bereich mit seiner streng hierarchischen Gliederung sogar besonderer Beachtung. Welche Bedeutung der Gesetzgeber dem Schutz Untergebener beimisst, ergibt sich aus der Tatsache, dass die Misshandlung und entwürdigende Behandlung Untergebener mit Freiheitsstrafe bedroht sind (§§ 30, 31 WStG). Ein Vorgesetzter, der Untergebene körperlich misshandelt oder entwürdigend behandelt, begeht aber nicht nur eine Wehrstraftat, sondern auch eine schwerwiegende Dienstpflichtverletzung (stRspr: vgl. Urteile vom 2. Juli 1987 - BVerwG 2 WD 19.87 - <BVerwGE 83, 300 >, vom 6. Mai 1992 - BVerwG 2 WD 49.91 - <DokBer B 1992, 304 >, vom 21. Juli 1993 - BVerwG 2 WD 13.93-, vom 18. März 1997 - BVerwG 2 WD 29.95 -<BVerwGE 113, 70 = NZWehrr 1997, 212 > und vom 28. Januar 1999 - BVerwG 2 WD 17.98 - <DokBer B 1999, 225 >).
Eine unwürdige oder ehrverletzende Behandlung eines Kameraden hat mit militärisch notwendiger Härte oder mit Kameradschaft nichts zu tun. Sie zerstört im Gegenteil die Autorität des Vorgesetzten, das gegenseitige Vertrauen und die Bereitschaft, füreinander einzustehen. Nur auf Überzeugung und Vertrauen baut der Gehorsam auf, dessen die Bundeswehr im Allgemeinen und ein Vorgesetzter innerhalb des militärischen Gefüges im Besonderen bedarf. Pflichtverletzungen der vorliegenden Art sind daher dem militärischen Zusammenhalt und der Funktionsfähigkeit der Truppe in hohem Maße abträglich. Ein Offizier oder Portepee-Unteroffizier, der einen Untergebenen körperlich misshandelt, entwürdigt, demütigt oder ihm in vorwerfbarer Weise, insbesondere böswillig, den Dienst erschwert, disqualifiziert sich in seiner Vorgesetztenstellung, auch wenn für den Betroffenen daraus keine unmittelbare Beeinträchtigung in gesundheitlicher Hinsicht resultiert. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats hat daher in Fällen einer Misshandlung, entwürdigenden oder demütigenden Behandlung von Untergebenen - auch aus generalpräventiven Gründen - eine reinigende Maßnahme Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen zu sein (vgl. Urteile vom 12. Juli 1990 - BVerwG 2 WD 4.90 - <BVerwGE 86, 305 [307] >, vom 12. Juni 1991 - BVerwG 2 WD 53, 54.90 - <BVerwGE 93, 108 [113]>, vom 20. August 1991 - BVerwG 2 WD 14.91 - < BVerwGE 93, 140 [f.]> und vom 18. März 1997 - BVerwG 2 WD 29.95 - <a.a.O.> m.w.N.).
Die erforderliche und angemessene Maßnahmeart ist in derartigen Fällen eines Fehlverhaltens zu Lasten Untergebener je nach seiner Eigenart, Schwere und seinen Auswirkungen regelmäßig die Herabsetzung im Dienstgrad. Soweit es sich um das Versagen eines Soldaten auf Zeit in Vorgesetztensteliung handelt, ist regelmäßig die Herabsetzung in einen Mannschaftsdienstgrad in Betracht zu ziehen, soweit es sich um einen Berufssoldaten handelt, kann seine Disqualifikation als Vorgesetzter unter Umständen zur Entfernung aus dem Dienstverhältnis führen. Wie der Senat wiederholt hervorgehoben hat, bedarf es erheblicher Milderungsgründe, um die Dienstgradherabsetzung lediglich auf einen Dienstgrad zu beschränken oder um von ihr überhaupt absehen zu können (vgl. Urteile vom 2. Juli 1987 - BVerwG 2 WD 19.87 - <a.a.O.> und vom 18. März 1997 - BVerwG 2 WD 29.95 - < a.a.O. > m.w.N.).
Dabei ist es unerheblich, ob der Soldat gegenüber den betroffenen Zeugen die Absicht hatte, sie durch sein Verhalten zu demütigen oder in gesundheitlicher Hinsicht zu beeinträchtigen. Denn das Gebot, die Würde, die Ehre und die Rechte von Kameraden zu achten, ist nicht um des einzelnen Soldaten willen in das Soldatengesetz aufgenommen worden, sondern soll Handlungsweisen verhindern, die objektiv geeignet sind, den militärischen Zusammenhalt und mithin das gegenseitige Vertrauen sowie die Bereitschaft zum gegenseitigen Einstehen zu gefährden (vgl. Urteile vom 20. Mai 1981 - BVerwG 2 WD 9.80 - <BVerwGE 73, 187 >, vom 20. August 1991 - BVerwG 2 WD 14.91 - < a.a.O. > und vom 18. März 1997 - BVerwG 2 WD 29.95 - < a.a.O. >).
Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 9. Februar 1993 - BVerwG 2 WD 24.92 - <BVerwGE 93, 352 > und vom 28. Januar 1999 - BVerwG 2 WD 17.98 - <a.a.O.>) verbietet es sich grundsätzlich, in Fällen, die insgesamt noch glimpflich abgelaufen sind, Soldaten, die sich bis dahin pflichtbewusst verhalten haben, etwa generell einer milderen Maßregelung zu unterwerfen. Denn eine solche disziplinare Erwägung zur Einstufung des nach Eigenart und Umfang schwerwiegenden Dienstvergehens würde der Gedankenlosigkeit, Leichtfertigkeit und billigenden Inkaufnahme von Verstößen gegen die Fürsorge- und Kameradschaftspflicht geradezu Vorschub leisten und mit dazu beitragen, dass Verantwortungslosigkeit in der Truppe um sich greift und damit letztlich der unzutreffende Eindruck erweckt wurde, in der Bundeswehr werde die unantastbare Menschenwürde von Untergebenen verletzt.
Bei der Maßnahmebemessung war hier zuungunsten des Soldaten zu berücksichtigen, dass er bei seinem Fehlverhalten in den Anschuldigungspunkten 1 und 3 nicht unerheblich in die Rechte seiner Untergebenen eingegriffen und dabei die Grundsätze der Inneren Führung der Bundeswehr grob missachtet hat. Gemäß den Nrn. 307 [f.] und 316 ZDv 10/1 zeigt sich Innere Führung im "täglichen Dienst vor allem im Umgang miteinander. Dies setzt beim Vorgesetzten eine positive Einstellung zu seinen Mitmenschen voraus, die auch gegenüber Belastungen, Rückschlägen und Enttäuschungen standhält. Menschenführung richtet sich gleichermaßen an Herz und Verstand. ... Das Wissen um die eigenen Grenzen erleichtert den Umgang mit den Stärken und Schwächen der anderen. Deshalb bemüht sich der Vorgesetzte um kritische Selbsteinschätzung. Er muss sich bewusst sein, dass sein Verhalten durch sein militärisches und ziviles Umfeld kritisch beobachtet und auch beeinflusst wird. Er vergibt sich nichts, wenn er seine Soldaten um Rat fragt und Fehler eingestellt" (Urteil vom 18. März 1997 - BVerwG 2 WD 29.95 - <a.a.O.>). Diesen Anforderungen ist der Soldat jedoch nicht gerecht geworden.
Dem Soldaten fällt vor allem zur Last, dass er als Zugführer gegenüber den ihm anvertrauten Wehrpflichtigen nicht die gebotene Zurückhaltung und Verantwortung gezeigt, sondern wiederholt nachhaltig in deren unantastbare Menschenwürde und deren körperliche Unversehrtheit in unterschiedlicher Intensität, insbesondere durch das "Berühren" mit der Winkerkelle oder den Tritt mit dem Fuß gegen die Brust, eingegriffen hat. Erschwerend fällt ferner die Tatsache ins Gewicht, dass sich die Vorfälle in der Einheit herumgesprochen haben und in erheblichem Umfang nachteilige Auswirkungen auf den Zusammenhalt und die Stimmungslage der Betroffenen, damit auf die Funktionsfähigkeit der Truppe hatten.
Je höher ein Soldat in den Dienstgradgruppen steigt, umso mehr Achtung und Vertrauen genießt er, umso größer sind auch die Anforderungen, die an seine Zuverlässigkeit, sein Pflichtgefühl und sein Verantwortungsbewusstsein gestellt werden müssen, und umso schwerer wiegt eine Pflichtverletzung, die er sich zuschulden kommen lässt (stRsp.: vgl. Urteile vom 14. März 1989 - BVerwG 2 WD 41.88 - <BVerwGE 86, 133 [135]> und vom 5. Dezember 1995 - BVerwG 2 WD 18.95 - <BVerwGE 103, 280 = NZWehrr 1996, 127> m.w.N.).
Für den Soldaten sprechen jedoch Milderungsgründe in der Tat. Diese liegen nach der ständigen Rechtsprechung des Senats generell nur dann vor, wenn die Situation, in der der Soldat versagt hat, von so außergewöhnlichen Umständen gekennzeichnet war, dass ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und auch nicht vorausgesetzt werden konnte. Hierunter fällt z.B. die unbedachte, im Grunde persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten (vgl. Urteile vom 9. März 1995 - BVerwG 2 WD 1.95 - <BVerwGE 103, 217 = NZWehrr 1995, 61 > m.w.N., vom 24. Januar 1996 - BVerwG 2 WD 26.95 - < NZWehrr 1996, 126> und vom 18. März 1997 - BVerwG 2 WD 29.95 - <a.a.O. >).
Tatmildernd war zugunsten des Soldaten zu berücksichtigen, dass er sich hinsichtlich des Anschuldigungspunktes 1 lediglich der grob fahrlässigen und nicht der vorsätzlichen Verletzung seiner Dienstpflichten schuldig gemacht hat. Dieser im Vergleich zur vorsätzlichen Handlungsweise geringere Schuldvorwurf rechtfertigt eine mildere Einstufung seines Dienstvergehens (vgl. Urteil vom 15. Februar 1995 - BVerwG 2 WD 37.94 -). Weiter war zu seinen Gunsten tatmildernd bei Anschuldigungspunkt 3 zu bewerten, dass die "Berührung" des Zeugen W. eine persönlichkeitsfremde Augenblickstat des Soldaten war. Wegen der zahlreichen Fahrfehler und der damit verbundenen Gefährdung des Fahrzeugs und seiner Insassen befand sich der Soldat in einem Zustand äußerster Erregung. Er handelte ersichtlich spontan und im Affekt und ohne nähere Überlegung, um den Zeugen W. zu einem korrekten Fahrverhalten zu zwingen. In dieser emotional aufgeladenen Situation dachte er nicht an das Nächstliegende, nämlich das Fahrzeugs anzuhalten und nach einer Phase der Beruhigung mit dem Zeugen auf einem weniger gefährlichen Gelände zu üben bzw. die Führung des Waffenträgers selbst zu übernehmen.
Zugunsten des Soldaten sind seine herausragenden dienstlichen Leistungen und seine tadelfreie Führung in und außer Dienst zu berücksichtigen. Weiter war zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass der Soldat die Verfehlungen nicht aus einer menschenverachtenden oder sadistischen Grundhaltung heraus begangen hat und bei ihm auch nicht - entgegen der Feststellung der Truppendienstkammer - ein Hang zu Tätlichkeiten sichtbar wurde. Er hat vielmehr aus einem Gefühl der Unsicherheit und einem daraus resultierenden Übereifer dienstlich überkorrekt und in dem Bestreben gehandelt, alles richtig zu machen, keine Fehler zu begehen und dabei die notwendige Gelassenheit gegenüber seinen Untergebenen vermissen lassen. Der Soldat hat in der Berufungshauptverhandlung den glaubhaften Eindruck vermittelt, dass er aus seinen Fehlern gelernt hat und sich bemüht, diese abzustellen. Dies wird auch durch die Stellungnahme seines nächsthöheren Vorgesetzten, Oberst von B. zur Sonderbeurteilung vom 11. Juli 2000 bestätigt, wonach der Soldat aus der Vergangenheit gelernt hat und als Persönlichkeit gereift zu sein scheint.
Unter Abwägung aller be- und entlastenden Umstände des Dienstvergehens, insbesondere wegen der Tatmilderungsgründe und der Motive des Soldaten hat der Senat gerade noch von einer reinigenden Maßnahme abgesehen, die im Hinblick auf die in § 57 Abs. 1 Satz 1 WDO getroffene Regelung zu einer Entfernung aus dem Dienstverhältnis hätte führen müssen. Angesichts der Schwere des Dienstvergehens war aber eine nachdrückliche Maßregelung in Form eines Beförderungsverbotes für die Dauer von 36 Monaten und eine Gehaltskürzung um ein Zehntel für die Dauer von drei Jahren unumgänglich.
4.
Mit der beantragten Milderung des angefochtenen Urteils hatte die Berufung des Soldaten vollen Erfolg. Die Kosten des ersten Rechtszugs hat gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 WDO der Soldat zu tragen, und zwar angesichts des Fehlens von Billigkeitsgründen in voller Höhe. Die Kosten des Berufungsverfahrens waren in entsprechender Anwendung des § 131 Abs. 1 und 2 WDO und die dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen in entsprechender Anwendung des § 132 Abs. 1 und 4 WDO dem Bund aufzuerlegen.
RiBVerwG Dr. Schwandt ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung verhindert. Dr. Vogelgesang
Prof. Dr. Widmaier
Die ehrenamtlichen Richter Major Kalberlah und Hauptmann Hinsch sind wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung verhindert. Dr. Vogelgesang