Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.02.2000, Az.: BVerwG 1 D 58.97
Zerstörung des Vertrauensverhältnisses durch Ansichnahme von so genannten Kontrollsendungen bzw. Fangsendungen durch einen Postbeamten; Innerdienstliches Dienstvergehen eines Beamten; Besondere Versuchssituation und Handeln in psychischer Ausnahmesituation als Milderungsgründe; Angegriffener Gesundheitszustand als Milderungsgrund - Verminderte Schuldfähigkeit; Schädigung des Vertrauensverhältnisses zwischen Dienstherrn und Beamtem; Entfernung aus dem Dienst als Disziplinarmaßnahme
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.02.2000
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 58.97
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2000, 30317
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 02.04.1997 - AZ: XIV VL 38/96
Rechtsgrundlagen
Prozessgegner
Postbetriebsassistent ... geboren am ... in ...
Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 22. Februar 2000,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gatz, ferner
Justizobersekretärin Heike Naumann, Postbetriebsassistent Siegmar Möhl als ehrenamtliche Richter,
Regierungsrat ... für den Bundesdisziplinaranwalt, Kreisamtmann ... als Betreuer,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Postbetriebsassistenten ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XIV - ... -, vom 2. April 1997 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
1.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben,
daß er am 28. September 1994 als Verteilkraft und Briefzusteller bei dem ehemaligen Postamt I. einen Einschreibebrief öffnete, das darin befindliche Bargeld in Höhe von 500 DM an sich nahm - und damit unterschlug - und den Brief anschließend vernichtete.
Aufgrund dieses Sachverhalts wurde der Beamte durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts H. vom 5. Juli 1995 wegen Unterschlagung in Tateinheit mit Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses zu einer Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen zu je 50 DM verurteilt.
2.
Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 2. April 1997 den Beamten aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 v.H. seines erdienten Ruhegehalts für die Dauer von neun Monaten bewilligt.
Es ist von folgenden Feststellungen in dem Urteil des Amtsgerichts H. vom 5. Juli 1995 ausgegangen:
"Am 28. September 1994 sortierte sich der Angeklagte einen Einschreibebrief, der adressiert war an eine Anschrift .berg ... in ... I., zu, obwohl dies eigentlich nicht sein Zustellbezirk war. Dies tat er in der Absicht, den Einschreibebrief darauf zu untersuchen, ob er Geld beinhaltete oder nicht. Im Laufe des Vormittages öffnete er dann den Brief, entnahm dem Brief 500 DM und zerriß den Brief. Da es sich insoweit um einen Fangbrief der Post handelte, wurde er, nachdem er zur Poststelle zurückkehrte, von den Zeugen Reiner H. und Kurt S. auf den Brief angesprochen. Zunächst bestritt er, den Brief im Besitz zu haben, nachdem jedoch Spuren des Farbmittels und kurze Zeit später bei ihm die Geldscheine gefunden wurden, gab er die Tat zu.
Soweit der Angeklagte ausführte, daß ihm der Brief aufgefallen sei, weil er am Rand bereits geöffnet gewesen sei, so ist er durch die eindeutige Aussage der Zeugen S. und H. widerlegt, die beide ausdrücklich bestätigen, daß der Fangbrief extra an allen Seiten mit zusätzlichem Klebstoff verklebt wurde, so daß ein Aufgehen des Briefes auszuschließen sei.
Der Angeklagte hat sich damit einer Unterschlagung (§ 246 StGB) in Tateinheit mit Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses (§ 354 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 StGB) schuldig gemacht. (...)"
Der Beamte hat sich zu dem Vorgang wie folgt geäußert: Der ihm gemachte Vorwurf sei im wesentlichen zutreffend. Zu berücksichtigen sei, daß der Fangbrief an seiner oberen Lasche halb geöffnet gewesen sei, als er ihn beim Sortieren in die Hände bekommen habe. Da er befürchtet habe, von den Kollegen mit dem halboffenen Brief beobachtet zu werden, habe er ihn an sich genommen. Später habe er dem Brief das Geld entnommen und ihn vernichtet. Zu seinen Gunsten sei zu berücksichtigen, daß er am Morgen des Tattages in einer besonders schlechten Verfassung gewesen sei. Dies habe darauf beruht, daß er sich in der Nacht zuvor um seine alkoholkranke Ehefrau habe kümmern müssen und sich mit ihr gestritten habe. Deshalb habe er am Morgen Medikamente eingenommen, die nur abends eingenommen werden dürften. Nach der Entdeckung seiner Tat habe er einen Suizidversuch unternommen.
Das Bundesdisziplinargericht hat den festgestellten Sachverhalt als vorsätzliche Verletzung der Pflichten des Beamten zu uneigennütziger Verwaltung seines Amtes sowie zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten innerhalb seines Dienstes gewürdigt (§ 54 Sätze 2 und 3 BBG) und als schwerwiegendes innerdienstliches Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewertet, das regelmäßig die Verhängung der Höchstmaßnahme erforderlich mache. Anerkannte Milderungsgründe lägen nicht vor.
3.
Der Beamte hat gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts Berufung eingelegt und beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern sowie auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen. Zur Begründung hat er im wesentlichen vorgetragen: Er könne sich nicht erklären, wie es zu der Tat gekommen sei. Das Bundesdisziplinargericht habe unzureichend in Rechnung gestellt, daß er sich am Morgen des Tattages in einer sehr schlechten Verfassung befunden habe. Er halte daran fest, daß der Fangbrief teilweise geöffnet gewesen sei, als er ihn an sich genommen habe.
II.
Die Berufung hat keinen Erfolg.
Das Rechtsmittel ist auf die von dem Bundesdisziplinargericht ausgesprochene Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Beamte hat zur Begründung der Berufung ausschließlich Erwägungen vorgetragen, die für die disziplinare Einstufung des Dienstvergehens von Bedeutung sein können. Der Senat ist daher an die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die vorgenommene disziplinarrechtliche Würdigung des Dienstvergehens in dem angefochtenen Urteil gebunden und hat nur über die Angemessenheit der Disziplinarmaßnahme zu befinden.
1.
Das von dem Bundesdisziplinargericht festgestellte innerdienstliche Dienstvergehen (§ 54 Sätze 2 und 3, § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) macht die Entfernung des Beamten aus dem Dienst unausweichlich.
Ein Postbeamter, der ihm dienstlich anvertraute oder zugängliche Postsendungen - dazu gehören auch sog. Kontroll- bzw. Fangsendungen - in Zueignungsabsicht an sich nimmt, zerstört regelmäßig das ihn mit seinem Dienstherrn verbindende Vertrauensverhältnis so nachhaltig, daß er nicht im Dienst belassen werden kann. Die Post ist in hohem Maße auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten im Umgang mit Beförderungsgut angewiesen, weil die lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters nicht möglich ist. Wer sich als Beamter über diese aus leicht erkennbarer Notwendigkeit begründete Pflicht zur Vertrauenswürdigkeit aus materiell-eigennützigen Gründen hinwegsetzt, begeht einen Verstoß im Kernbereich der ihm obliegenden Dienstpflichten und muß grundsätzlich mit der einseitigen Auflösung des Dienstverhältnisses rechnen (stRspr, vgl. z.B. Urteil vom 30. April 1981 - BVerwG 1 D 23.80 - <BVerwG DokBer B 1981, 247>; Urteil vom 18. März 1998 - BVerwG 1 D 88.97 - <BVerwGE 113, 208 = BVerwG DokBer B 1998, 207 = Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 15 = NVwZ 1998, 1083 = IÖD 1998, 172 = DÖD 1998, 231>; Urteil vom 31. März 1998 - BVerwG 1 D 59.97 -; Urteil vom 25. November 1997 - BVerwG 1 D 77.97 -).
2.
Die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses ist bei einem Zugriff auf Beförderungsgut nur dann möglich, wenn in der Rechtsprechung anerkannte Milderungsgründe die Annahme rechtfertigen, das Vertrauensverhältnis sei noch nicht endgültig zerstört. Keiner dieser Milderungsgründe ist hier gegeben. Insbesondere vermag sich der Beamte nicht mit Erfolg auf die Milderungsgründe des Handelns in einer besonderen Versuchungs- oder in einer psychischen Ausnahmesituation zu berufen.
a)
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann das Beamtenverhältnis ausnahmsweise dann fortgesetzt werden, wenn ein Beamter im Zuge einer plötzlich entstandenen besonderen Versuchungssituation einmalig und persönlichkeitsfremd gehandelt hat (z.B. Urteil vom 23. März 1999 - BVerwG 1 D 45.98 -; Urteil vom 28. September 1999 - BVerwG 1 D 42.98 -; Urteil vom 15. März 1994 - BVerwG 1 D 19.93 - <BVerwG DokBer B 1994, 287>). Diese Voraussetzungen waren hier nicht gegeben. Eine besondere Versuchungssituation lag hier nicht darin, daß sich dem Beamten die Möglichkeit eröffnete, sich des Briefes zu bemächtigen. Der Umgang mit Briefen - auch mit Einschreibebriefen - gehörte für den Beamten zu den gewohnten dienstlichen Verrichtungen und begründete keine besondere, ihn in Versuchung führende Situation.
Soweit der Beamte behauptet, der Fangbrief, dem er das Geld entnommen hatte, sei teilweise geöffnet gewesen, rechtfertigt dies nicht die Annahme einer besonderen Versuchungssituation. Der Senat hat bereits Zweifel, ob die Behauptung des Beamten zutrifft. Dagegen spricht, daß er anläßlich seiner ersten Aussage unmittelbar nach Entdeckung der Tat am 28. September 1994 lediglich erklärt hat, er habe den Brief aufgerissen. Daß der Fangbrief zum Teil bereits geöffnet gewesen sei, hat er nicht erwähnt. Dies hätte jedoch nahegelegen. Gegen die Richtigkeit seiner Behauptung spricht auch, daß in dem Protokoll über das Fertigen einer Briefsendung mit Fangstoffen vom 27. September 1994 der damit befaßte Beamte ausdrücklich vermerkt hat, der Brief sei an allen vier Ecken mit Klebstoff verschlossen worden. Es kann indes dahingestellt bleiben, ob der Behauptung des Beamten zu folgen ist. Selbst wenn der Brief zum Teil geöffnet gewesen war, begründete dies keine besondere Versuchungssituation. Eine solche Situation liegt nur dann vor, wenn sie wesentlich von der normalen Lage, wie sie der Beamte gewöhnlich vorfindet, abweicht. Eine bloße Beschädigung eines Briefes erfüllt diese Voraussetzung nicht. Daß Briefe beschädigt werden, ist nicht ganz außergewöhnlich. Mithin stellt es auch keine wesentliche Abweichung von der üblichen Situation dar, wenn ein Postzusteller einen solchen Brief vorfindet. Der Senat braucht hier nicht zu entscheiden, ob dies anders zu sehen ist, wenn aufgrund einer Beschädigung ein sich in dem Brief befindender Geldbetrag von außen sichtbar ist. Dies hat der Beamte weder behauptet noch ergeben sich dafür Anhaltspunkte.
Hinzu kommt, daß nach dem eigenen Vorbringen des Beamten die behauptete Beschädigung des Briefes nicht der Auslöser für den Zugriff auf das Geld war. Der Beamte hat insoweit vorgetragen, er habe befürchtet, aufgrund des teilweise geöffneten Briefes von Kollegen eines Verdachtes ausgesetzt zu werden. Nach diesem Vorbringen begründete die angebliche Beschädigung des Briefes keine Versuchung, auf den Briefinhalt zuzugreifen. Der Beamte hat vielmehr zum Ausdruck gebracht, daß er den Brief deshalb an sich genommen habe, um Verdächtigungen zu begegnen. Es kann in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob diese Darstellung zutrifft. Jedenfalls behauptet der Beamte selbst nicht, die angebliche Beschädigung habe ihn in Versuchung gebracht, das Geld an sich zu nehmen.
Schließlich scheitert die Annahme des Milderungsgrundes auch daran, daß das die besondere Versuchungssituation bewirkende Ereignis geeignet sein muß, bei dem Betroffenen ein gewisses Maß an Spontaneität, Kopflosigkeit und Unüberlegtheit auszulösen (Urteil vom 1. Februar 1995 - BVerwG 1 D 65.93 - <Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 3>; Urteil vom 28. September 1999, a.a.O.). Davon kann hier deshalb nicht ausgegangen werden, weil der Beamte bei dem Zugriff auf das Geld planvoll und gezielt vorging. Nachdem er den nicht seinem Zustellbezirk zugeordneten Einschreibebrief an sich genommen hatte, untersuchte er ihn nach Geld, öffnete ihn, entnahm das Geld und zerriß ihn. Ein solches zielstrebiges Vorgehen schließt den Milderungsgrund aus.
b)
Die Voraussetzungen des Milderungsgrundes eines Handelns in einer psychischen Ausnahmesituation liegen ebenfalls nicht vor. Der Senat hat eine Ausnahme von der Entfernung aus dem Dienst dann als möglich angesehen, wenn die Tat als Folge einer schockartig ausgelösten psychischen Ausnahmesituation des Beamten zu werten ist. Eine solche Situation wird hervorgerufen durch den plötzlichen, unvorhergesehenen Eintritt eines Ereignisses, das gemäß seiner Bedeutung für die besonderen Lebensverhältnisse des Betroffenen bei diesem einen seelischen Schock auslöst, der seinerseits zu einem für einen derartigen Schockzustand typischen Fehlverhalten des Betroffenen führt. Dabei ist wesentlich, daß es sich bei einem solchen Schock regelmäßig um einen vorübergehenden Zustand handelt (stRspr, vgl. z.B. Urteil vom 25. Juni 1997 - BVerwG 1 D 25.97 -; Urteil vom 21. April 1999 - BVerwG 1 D 6.98 -; Urteil vom 27. Mai 1997 - BVerwG 1 D 53.96 - <Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 11>). Daran gemessen war kein Milderungsgrund gegeben. Die damalige Alkoholkrankheit der Ehefrau des Beamten vermag eine psychische Ausnahmesituation im Sinne des Milderungsgrundes nicht zu begründen. Eine schwere Erkrankung eines nahen Familienangehörigen kann grundsätzlich geeignet sein, einen eine psychische Ausnahmesituation auslösenden Schock herbeizuführen (Urteil vom 25. November 1976 - BVerwG 1 D 32.76 -; Urteil vom 25. Juli 1984 - BVerwG 1 D 8.84 -; Urteil vom 18. Januar 1995 - BVerwG 1 D 6.94 - <BVerwG DokBer B 1995, 177 = Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 2>; Urteil vom 27. Mai 1997, a.a.O.; Urteil vom 15. Juni 1999 - BVerwG 1 D 29.98 -; Urteil vom 23. September 1997 - BVerwG 1 D 76.96 -). Voraussetzung ist stets, daß die Erkrankung des Familienangehörigen einen Schock, also einen vorübergehenden Zustand, bewirkt hat. Die Alkoholkrankheit der Ehefrau des Beamten ist nicht plötzlich aufgetreten und vermag daher auf selten des Beamten keinen vorübergehenden Schockzustand zu begründen. Die Erkrankung mag bei dem Beamten zu einer länger andauernden psychischen Belastung geführt haben. Dies rechtfertigt indes nicht die Annahme des Milderungsgrundes. Der Senat hat es bisher stets verneint, daß auch länger bestehende seelische Belastungen für den Milderungsgrund ausreichen (z.B. Urteil vom 3. September 1991 - BVerwG 1 D 82.90 -; Urteil vom 15. Juni 1999, a.a.O., m.w.N.). Davon abgesehen handelte es sich bei dem Zugriff auf das Geld auch nicht um eine schocktypische Verfehlung. Es fehlt an einem inhaltlichen Zusammenhang zwischen den Auswirkungen der Alkoholkrankheit der Ehefrau auf den Beamten und dem Zugriff auf das Geld.
Die Annahme des Milderungsgrundes kann nicht mit Blick auf die von dem Beamten behauptete Auseinandersetzung zwischen ihm und seiner Ehefrau in der Nacht vor der Tat gerechtfertigt werden.
Der Zugriff auf das Geld stellt sich auch insoweit nicht als schocktypische Verfehlung dar.
c)
Die Voraussetzungen anderer Milderungsgründe sind nicht ersichtlich. Soweit sich der Beamte auf seinen angegriffenen Gesundheitszustand zur Tatzeit beruft, rechtfertigt auch dieser Umstand bei einem Zugriffsdelikt - wie hier - nach ständiger Rechtsprechung des Senats keine mildere Bewertung des Dienstvergehens (vgl. z.B. Urteil vom 5. November 1996 - BVerwG 1 D 18.96 - m.w.N.). Dies würde selbst dann gelten, wenn der Beamte im Zustand verminderter Schuldfähigkeit gehandelt hätte. Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit eine Milderung jedenfalls dann nicht zu rechtfertigen vermag, wenn es sich - wie hier - um die eigennützige Verletzung leicht einsehbarer Kernpflichten handelt. In einem solchen Fall muß im Hinblick auf die als selbstverständlich geforderte und ständig eingeübte korrekte Verhaltensweise von dem Beamten erwartet werden, daß er auch bei erheblich verminderter Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit noch genügend Widerstandskraft gegen strafbares Verhalten im Dienst aufbietet (z.B. Urteil vom 15. Juni 1999, a.a.O., m.w.N.; Urteil vom 15. September 1999 - BVerwG 1 D 38.98 -). Davon abgesehen liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß die Schuldfähigkeit des Beamten zur Tatzeit erheblich vermindert war.
3.
Die Entfernung aus dem Dienst verstößt nicht gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot. Hat ein Beamter - wie hier - durch ihm vorwerfbares Verhalten die Vertrauensgrundlage zerstört, dann ist seine Entfernung aus dem Dienst die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für den Betroffenen ist nicht unverhältnismäßig. Sie beruht vielmehr auf ihm zurechenbarem Verhalten (stRspr, z.B. Urteil vom 5. Oktober 1994 - BVerwG 1 D 23.94 - m.w.N.; Urteil vom 2. April 1998 - BVerwG 1 D 4.98 - m.w.N.). An dieser Beurteilung ändert die schlechte gesundheitliche Lage des Beamten nichts. Die notwendige soziale Sicherung wird durch die vorzunehmende rentenrechtliche Nachversicherung (§§ 8, 181 ff. SGB VI) und je nach Bedarf durch Sozialhilfeleistungen erreicht.
4.
Mit dem bewilligten Unterhaltsbeitrag hat es sein Bewenden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Vormeier
Gatz