Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 31.03.1998, Az.: BVerwG 1 D 59.97
Öffnung dienstlich anvertrauter oder zugänglicher Briefsendungen und Entwendung des Inhalts; Bindungswirkung des Strafurteils; Voraussetzungen für das Eingreifen von Milderungsgründen; Anforderungen an das Bestehen einer wirtschaftlichen Notlage; Vereinbarkeit einer Diziplinarmaßnahme mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 31.03.1998
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 59.97
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1998, 29070
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 08.04.1997 - AZ: XIII VL 37/96
Rechtsgrundlagen
- § 54 BBG
- § 55 S. 1 BBG
- § 77 Abs. 1 S. 1 BBG
- § 18 Abs. 1 S. 1 BDO
Prozessgegner
Posthauptschaffner ... geboren am ... in ...
Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 31. März 1998,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Mayer,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H. Müller, ferner
Postbetriebsinspektor Benno Pietsch, Postbetriebsassistentin Monika Stibbe als ehrenamtliche
Richter,
Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Posthauptschaffners ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XIII - ... -, vom 8. April 1997 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
1.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er
während seines Dienstes am Codierplatz der Stückbrief- und Bundeverteilanlage des Postamts ... B.
- 1.
seit November 1993, zeitweise gemeinsam mit anderen, wöchentlich etwa 10 gewöhnliche und eingeschriebene Briefsendungen, in denen er Bargeld vermutete, widerrechtlich geöffnet und das darin enthaltene Bargeld entwendet und für sich behalten hat, sowie daß er aktiv und wissentlich dazu beigetragen hat, daß andere Kollegen Briefsendungen berauben konnten, und daß er
- 2.
am 23. August 1994 einen Brief widerrechtlich geöffnet und die darin enthaltenen drei Geldscheine zu je 20,00 DM in Diebstahlsabsicht an sich genommen hat.
Aufgrund dieses Sachverhalts ist der Beamte durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts B. vom 19. Januar 1996 wegen Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses in vier Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Diebstahl und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit versuchtem Diebstahl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten auf Bewährung verurteilt worden.
2.
Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 8. April 1997 aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag in Hohe von 40 v.H. seines erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von 6 Monaten bewilligt. Es hat seiner Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO folgende Feststellungen des Urteils des Landgerichts B. zugrunde gelegt:
"Die drei Angeklagten arbeiten im Postamt ... in B. an Arbeitsplätzen - Postausgang -, wo sie direkten Umgang mit Briefsendungen, Päckchen und Paketen hatten. Hier öffneten sie - im wesentlichen unabhängig voneinander - Postsendungen und durchsuchten sie nach stehlenswerten Sachen, wobei sie im wesentlichen Bargeld (alle drei Angeklagten), Uhren und Schmuck (K.) bevorzugten. Nachdem die entsprechenden Inhalte den Postsendungen entnommen und eingesteckt worden waren, wurden die Postsendungen teilweise vernichtet oder fehlgeleitet (K. und S.) oder die aufgerissenen, geleerten Sendungen weitergeleitet (alle drei Angeklagten). Teilweise wurden auch Postsendungen (Briefe, Katalog- und Zeitschriftensendungen u.ä.) aus Neugier aufgerissen, um von deren Inhalt Kenntnis zu erlangen. Letzteres war, was das Unrechtsbewußtsein der Angeklagten insoweit in einem gewissen Maß reduziert haben mag, in deren Arbeitsbereich eine weitverbreitete Praxis, die zum Teil so weit ging, daß auch Dienstvorgesetzte z.B. Kataloge, Zeitschriften etc. in Augenschein nahmen. Gleichwohl war allen, auch den Angeklagten, bewußt - sie waren entsprechend belehrt worden -, daß ihr Tun - auch insoweit - verboten und strafbar war.
Auf die geschilderte Art waren die Angeklagten seit längerer Zeit tätig. ...
S. und T. "arbeiteten" in ein bis zwei Fällen in der Form zusammen, daß einer Sendungen öffnete und den Inhalt entnahm, während der andere gewissermaßen "Wache hielt". In diesen Fällen wurde die Beute 30 % für den Aufpasser und 70 % für den die Sendung Öffnenden geteilt.
Der exakte Umfang der von den Angeklagten begangenen Taten hat sich nicht feststellen lassen; die seit dem 18. Juli begangenen Taten, die Gegenstand dieses Verfahrens sind, sind durch die von der Post mittlerweile installierte Videoüberwachung erfaßt worden.
Im einzelnen sind folgende Taten nachgewiesen: ...
S.:
1.)
Am 18.07.1994 öffnete S. gegen 22.00 Uhr eine Sendung und steckte zwei Sendungen in seine Tasche, die er für sich behielt.2.)
Am 19.07.1994 öffnete S. gegen 03.10 Uhr mindestens eine Sendung.3.)
Am 21.07.1994 öffnete S. gegen 20.40 Uhr mindestens 3 Sendungen, entnahm aus mindestens einer Sendung einen Gegenstand und steckte diesen in seine Tasche.4.)
Am 23.08.1994 öffnete S. gegen 16.30 Uhr mindestens 6 Sendungen sowie eine Fangsendung. Aus der Fangsendung entnahm er Gegenstände und steckte diese in seine Tasche und leitete mindestens zwei Sendungen fehl.Der von S. angerichtete Schaden wird von diesem in Übereinstimmung mit der Post auf 5.120,- DM geschätzt. In entsprechender Höhe hat S. am 24. August 1994 gegenüber der Post eine vollstreckbare Unterwerfungserklärung abgegeben."
Das Bundesdisziplinargericht hat die Handlungsweise des Beamten als Verstoß gegen seine Pflichten zu uneigennützigem sowie achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 54 Sätze 2 und 3 BBG) sowie als vorsätzliches innerdienstliches Dienstvergehen gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewürdigt, das wegen des Fehlens anerkannter Milderungsgründe zur Verhängung der Höchstmaßnahme habe führen müssen.
3.
Der Beamte hat gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts rechtzeitig Berufung eingelegt und beantragt, auf eine mildere Maßnahme zu erkennen. Zur Begründung trägt er vor, das Urteil des Bundesdisziplinargerichts sei unangemessen und vernichte seine Existenz. Der genannte Gesamtschaden von 5.120 DM sei völlig aus der Luft gegriffen. Er habe diesen Betrag nur zugegeben, weil er geglaubt habe, daß er durch die Unterschreibung einer Unterwerfungserklärung in dieser Höhe genug bestraft sei. Daß darauf eine Entfernung aus dem Dienst erfolge, habe er nicht angenommen. In fast allen Fällen, in denen er Briefe aufgemacht habe, seien in diesen kein Geld oder sonstige Wertgegenstände enthalten gewesen, so daß insoweit kein materieller Schaden entstanden sei.
II.
Die Berufung des Beamten hat keinen Erfolg.
Das Rechtsmittel ist unbeschränkt eingelegt, da der Beamte die Höhe des verursachten Schadens bestreitet. Der Senat hat deshalb den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinarrechtlich zu würdigen.
1.
Ebenso wie das Bundesdisziplinargericht ist der Senat gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO an die tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Strafurteils des Landgerichts B. vom 19. Januar 1996 gebunden. Ein Anlaß zu einer Lösung hiervon besteht nicht und wird von dem Beamten auch nicht geltend gemacht.
Aus diesem Strafurteil ergibt sich, daß unter anderem nachgewiesen ist, daß der Beamte am 18. Juli 1994 eine Postsendung öffnete und zwei Sendungen in seine Tasche steckte und für sich behielt, am 21. Juli 1994 mindestens drei Sendungen öffnete und aus mindestens einer Sendung einen Gegenstand entnahm und diesen in seine Tasche steckte und am 23. August 1994 mindestens sechs Sendungen sowie eine Fangsendung öffnete und aus der Fangsendung Gegenstände entnahm und diese in seine Tasche steckte. Aus dem Strafurteil ergibt sich zwar nicht, daß die Fangsendung drei 20-DM-Scheine enthielt.
Dieser Sachverhalt steht jedoch fest aufgrund des Geständnisses des Beamten vom 23. August 1994.
Von der Bindungswirkung des Strafurteils nicht erfaßt ist die Höhe des vom Beamten verursachten und auf 5.120 DM geschätzten Gesamtschadens. Bindend sind nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO nur die tatsächlichen Feststellungen, auf denen das Strafurteil beruht, also solche Feststellungen, die die gesetzlichen Merkmale des Straftatbestandes betreffen. Hierzu gehört jedenfalls nicht die Schadenshöhe der beraubten Sendungen, die nicht konkret Gegenstand der Anklageschrift und des Strafurteils waren und die lediglich für die Strafzumessung maßgeblich war (vgl. Köhler/Ratz, BDO, 2. Aufl., Rn. 7 zu § 18).
Daß der Beamte jedoch in einer über die Feststellungen des Strafurteils hinausgehenden Vielzahl von Fällen Briefsendungen geöffnet, ihres Inhalts beraubt und hierdurch einen Schaden in Höhe von etwa 5.120 DM angerichtet hat, ergibt sich aus seinem Geständnis. Er hat am 23. August 1994 umfassend und in allen Einzelheiten über sein Fehlverhalten ausgesagt. Er hat den Schadensbetrag selbst auf 5.120 DM geschätzt. Wenn er nunmehr angibt, die Höhe des Schadens sei nicht zutreffend, und er habe geglaubt, im Falle einer Unterwerfungserklärung nicht aus dem Dienst entfernt zu werden, so handelt es sich hierbei um eine unerhebliche Schutzbehauptung sowie um eine irrige Rechtsansicht. Selbst bei seiner Vernehmung am 23. August 1994 war ihm klar, daß er aufgrund seines Verhaltens aus dem Dienst entfernt werden könnte. Er hat angegeben, er werde sich, sollte er seinen Arbeitsplatz bei der Deutschen Bundespost verlieren, sofort um einen anderen Arbeitsplatz kümmern, um den Schaden wiedergutmachen zu können. Auch im Strafverfahren vor dem Landgericht B. hat der Beamte sein Geständnis wiederholt. Aus dem Urteil ergibt sich, daß der Beamte in vollem Umfang geständig war und den verursachten Schaden in Übereinstimmung mit der Post auf 5.120 DM geschätzt hat.
2.
Das vorsätzlich begangene Dienstvergehen (§ 54 Sätze 2 und 3, § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) ist derart schwerwiegend, daß der Beamte aus dem Dienst entfernt werden muß. Ein Beamter, der ihm dienstlich anvertraute oder zugängliche Briefsendungen - dazu gehören auch sog. Kontroll- bzw. Fangbriefe - öffnet und daraus Geld oder andere Güter entwendet, zerstört regelmäßig das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn so nachhaltig, daß er nicht im Dienst belassen werden kann. Die Post ist in hohem Maße auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten im Umgang mit Beförderungsgut angewiesen, weil eine lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters nicht möglich ist. Wer sich als Beamter über diese aus leicht erkennbarer Notwendigkeit begründete Pflicht zur Vertrauenswürdigkeit hinwegsetzt, beweist im Kernbereich seiner Dienstpflichten ein so hohes Maß an Pflichtvergessenheit und Vertrauensunwürdigkeit, daß er grundsätzlich mit der einseitigen Auflösung des Dienstverhältnisses rechnen muß (stRspr, vgl. etwa Urteil vom 12. März 1996 - BVerwG 1 D 37.95 -).
Mit dem Öffnen der Briefe und der Entwendung des Inhalts hat der Beamte zusätzlich das Postgeheimnis verletzt. Die vertrauliche Behandlung von Briefsendungen gehört zu den unabdingbaren Voraussetzungen eines geordneten Ablaufs des Postbetriebes. In der schuldhaften Verletzung des Postgeheimnisses durch Postbedienstete liegt deshalb ein Dienstvergehen, das für sich allein bereits geeignet ist, die Grundlage des Beamtenverhältnisses zu zerstören. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Postgeheimnis mit dem Ziel verletzt wird, Zugang zu aneignungsfähigem Inhalt von Postsendungen zu gewinnen, wie es hier der Fall ist (stRspr, vgl. zuletzt Urteil vom 25. November 1997 - BVerwG 1 D 77.97 - m.w.N.).
Die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses kommt in derartigen Fällen nur in Betracht, wenn ein in der Rechtsprechung anerkannter Milderungsgrund die Annahme rechtfertigt, der Beamte habe das in ihn gesetzte Vertrauen seiner Vorgesetzten und der Allgemeinheit noch nicht endgültig verloren. Keiner der in der Rechtsprechung anerkannten Milderungsgründe liegt vor.
Insbesondere befand sich der Beamte nicht in einer wirtschaftlichen Notlage. Das Gesamtfamilieneinkommen überstieg den Regelsatz der Sozialhilfe, an dem sich der Senat für das Bestehen einer wirtschaftlichen Notlage orientiert, bei weitem. Darüber hinaus könnte eine derartige Notlage nicht anerkannt werden, weil der Beamte mit dem veruntreuten Geld keine existentielle Not abgewendet, sondern Gaststättenbesuche und den Lebenswandel seiner Ehefrau finanziert hat.
Mildernd kann nicht berücksichtigt werden, daß, wie sich aus dem Strafurteil ergibt, es auf der Dienststelle des Beamten mit dem Postgeheimnis jedenfalls teilweise nicht besonders genau genommen worden sein soll und sogar Dienstvorgesetzte z.B. Kataloge, Zeitschriften und ähnliches in Augenschein genommen haben sollen. Zum einen ist eine derartige Handlungsweise mit einer Briefberaubung nicht gleichzusetzen. Darüber hinaus ist gerade das Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Beamten wesentliche Grundlage des Beamtenverhältnisses. Der Beamte wäre aufgrund seiner Unterstützungspflicht (§ 55 Satz 1 BBG) gehalten gewesen, ein bemerktes Fehlverhalten durch Vorgesetzte anzuzeigen.
Die Entfernung aus dem Dienst verstößt schließlich - entgegen der Auffassung des Beamten - nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Hat ein Beamter - wie hier - durch ihm vorwerfbares Verhalten die Vertrauensgrundlage endgültig zerstört und damit eine wesentliche Voraussetzung für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses beseitigt, ist seine Entfernung aus dem Dienst die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis zu beenden. Die darin liegende Härte für den Betroffenen ist nicht unverhältnismäßig. Sie beruht auf ihm zurechenbarem schwerem Fehlverhalten (stRspr, z.B. Urteil vom 23. September 1997 - BVerwG 1 D 3.96 -).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Mayer
Müller