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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 01.09.1999, Az.: BVerwG 1 D 2.98

Verhängen von Disziplinarmaßnahmen für unberechtigtes Fernbleiben vom Dienst für eine Dauer von über einem Monat; Wertung von Verstößen als ein vorsätzlich begangenes außerdienstliches Dienstvergehen; Wiederholtes Anmieten von Wohnungen, wobei nur die erste Monatsmiete beglichen wurde; Geldbeschaffung unter Ausnutzung der privaten Kontakte und der Beamteneigenschaft; Beschränkung des Verhandlungsstoffs im Falle einer unbeschränkten Berufung ohne Zustimmung der Verfahrensbeteiligten; Erneute mehrfache Straffälligkeit des Beamten als Indiz dafür, dass das Verhalten persönlichkeitsimmanent ist

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
01.09.1999
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 2.98
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1999, 29390
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 29.10.1997 - AZ: X VL 15/97

Verfahrensgegenstand

Beamtendisziplinarrecht

Prozessgegner

Polizeiobermeister im Bundesgrenzschutz ... geboren ... in ...

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Das Fernbleiben eines Beamten vom Dienst in mehreren Zeitabschnitten für die Dauer von 39 Tagen ist disziplinarrechtlich so erheblich, dass es ihn in die Nähe der Untragbarkeit bringt.

  2. 2.

    Ob dies allein für eine Dienstentfernung genügt, kann aber dann offen bleiben, wenn sich die völlige Vertrauensunwürdigkeit des Beamten aufgrund eines darüber hinaus festgestellten außerdienstlichen Fehlverhaltens ergibt. So verhält es sich jedenfalls im Hinblick auf die Feststellung von gegen das Vermögen und das Eigentum Dritter gerichteter Straftaten des Beamten.

Der 1. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 1. September 1999,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H. Müller, ferner
Polizeihauptmeister Karlfred Hofgesang,
Postbetriebsassistent Jürgen Bohmer als ehrenamtliche Richter,
Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdiziplinargerichts, Kammer X - D. -, vom 29. Oktober 1997 mit Ausnahme der Kostenentscheidung aufgehoben.

Der Polizeiobermeister im Bundesgrenzschutz ... wird aus dem Dienst entfernt.

Er hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

I.

1.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er

  1. 1.

    am 05. Dezember 1994 in D. einen Diebstahl beging,

  2. 2.

    am 10. März 1994 in S. einen Betrug beging,

  3. 3.

    am 31. Mai 1994 in B., gegen die Schaufensterscheibe des Hauses urinierte,

  4. 4.

    in der Zeit vom 31. Januar 1995 bis 05. Februar 1995 und vom 30. April 1995 bis 3. Mai 1995 sowie vom 07. Juni 1995 bis 02. Juli 1995 schuldhaft dem Dienst fernblieb,

  5. 5.

    im Jahre 1994 einen Betrug zu Lasten der Inhaberin eines Schuhgeschäftes, Frau Karla B., beging,

  6. 6.

    in der Zeit vom 14. bis 16. Oktober 1995 schuldhaft dem Dienst fernblieb,

  7. 7.

    leichtfertig Schulden machte,

  8. 8.

    durch das Anmieten einer Wohnung von der Zeugin V. einen Betrug gemäß § 263 StGB zu Lasten der Zeugin V. beging,

  9. 9.

    einen Diebstahl gemäß § 242 StGB zum Nachteil der Zeugin V. beging,

  10. 10.

    einen Betrug gemäß § 263 StGB zum Nachteil des Zeugen L. beging,

  11. 11.

    einen Betrug zum Nachteil des Zeugen O. gemäß § 263 StGB beging.

2

Aufgrund des in Punkt 1 vorgeworfenen Sachverhalts wurde gegen den Beamten durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts D. vom 12. April 1995 wegen Diebstahls eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 80,00 DM verhängt.

3

Wegen des unter Punkt 2 angeschuldigten Sachverhalts wurde durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts H. vom 9. Oktober 1995 wegen Betrugs eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 20,00 DM verhängt.

4

Der unter Punkt 9 angeschuldigte Sachverhalt war Gegenstand eines rechtskräftigen Strafbefehls des Amtsgerichts M. vom 30. Januar 1996, durch den gegen den Beamten wegen Diebstahls eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 100,00 DM verhängt wurde.

5

Der unter Punkt 10 angeschuldigte Sachverhalt wurde durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts M. vom 22. Januar 1996 geahndet, in dem wegen Diebstahls auf eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 100,00 DM erkannt wurde.

6

Wegen des unter Punkt 3 angeschuldigten Sachverhalts erging ein bestandskräftiger Bußgeldbescheid der Stadt B. vom 4. November 1994 über 54,00 DM wegen grob ungebührlichen Verhaltens.

7

Darüber hinaus wurde der Beamte durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts S. vom 30. Juni 1997 (24 Ds 27 Js 1065/96) wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (2,26 %o) und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 40,00 DM und durch rechtskräftiges Urteil desselben Gerichts vom 23. Juni 1998 (24 Ds 32 Js 207/98) wegen Sachbeschädigung in zwei Fällen und Bedrohung in Tateinheit mit Beleidigung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 50,00 DM verurteilt. Am 12. Juli 1999 wurde der Beamte wegen des Verdachts des räuberischen Diebstahls und des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Untersuchungshaft genommen.

8

2.

Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 29. Oktober 1997 in das Amt eines Polizeimeisters im BGS (Besoldungsgruppe A 7) versetzt. Es hat die Anschuldigungsvorwürfe in den Punkten 1, 2, 3, 5, 8, 9 und 11 als erwiesen angesehen. Von den weiteren Vorwürfen hat es den Beamten freigestellt. Die Freistellung in den Punkten 4 und 6 hat es damit begründet, daß der Beamte an den genannten Tagen infolge Krankheit dienstunfähig gewesen sei. Zum Punkt 7 hat das Gericht sich nicht in der Lage gesehen, den dem Anschuldigungsvorwurf zugrundeliegenden Sachverhalt zu ermitteln. Beim Punkt 10 handele es sich um eine innerfamiliäre Angelegenheit.

9

Insgesamt hat das Bundesdisziplinargericht die von ihm festgestellten Verstöße als ein vorsätzlich begangenes außerdienstliches Dienstvergehen (§ 54 Satz 3, § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG) gewertet und dazu ausgeführt, dem Beamten könne zwar nicht vorgeworfen werden, sich bei der Eingehung seiner Verbindlichkeiten unehrenhaft verhalten zu haben. Zu beanstanden sei jedoch die Abwicklung seiner Schulden. So habe er wiederholt Wohnungen angemietet, für den ersten Monat Zahlungen geleistet und dann auf Mahnungen nicht mehr reagiert. Besonders schwer wiege zudem, daß er sich als Polizeibeamter, zu dessen vorrangigen Dienstpflichten es gehöre, Straftaten zu vermeiden, selbst in zwei Fällen des Diebstahls schuldig gemacht habe. Von der Verhängung der Höchstmaßnahme sei nur deshalb abgesehen worden, weil der Beamte offensichtlich eine negative Lebensphase überwunden habe und nun wieder in einer gefestigten Beziehung lebe.

10

3.

Gegen dieses Urteil hat der Bundesdisziplinaranwalt Berufung eingelegt und beantragt,

den Beamten aus dem Dienst zu entfernen.

11

Zur Begründung hat er ausgeführt: Der Beamte sei nicht nur leichtfertig mit seinen Schulden umgegangen. Er habe sich vielmehr unter Ausnutzung seiner privaten Kontakte und seiner Beamteneigenschaft Geld in dem Bewußtsein verschafft, dieses nicht zeitgerecht zurückzuzahlen. Hinsichtlich des Diebstahls des Feuerzeugs trete hinzu, daß die Presse unter Hinweis auf seinen Status als Polizeibeamter hierüber berichtet habe. Zu Unrecht sei der Beamte von dem Vorwurf freigestellt worden, dem Dienst schuldhaft ungenehmigt ferngeblieben zu sein. Er selbst habe diesen Vorwurf nicht bestritten und auch die Bescheide über die Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge für die angeschuldigten Zeiträume nicht angefochten. Soweit es den Zeitraum vom 14. bis 16. Oktober 1995 betreffe, habe er zudem dem Zeugen I. gegenüber gestanden, nicht krank gewesen zu sein. Auch die im Zeitpunkt der Entscheidung bereits bekannte Trunkenheitsfahrt habe das Bundesdisziplinargericht bei seiner Maßnahmezumessung nicht hinreichend berücksichtigt. Bei dieser Tat habe der Beamte seine Kollegen mit Gewalt daran gehindert, ihren Pflichten nachzukommen. Dies belege, daß er seine negative Lebensphase bisher nicht überwunden habe.

Entscheidungsgründe

12

II.

Die Berufung hat Erfolg und führt zur Entfernung des Beamten aus dem Dienst.

13

Das Rechtsmittel ist unbeschränkt eingelegt, weil die tatsächlichen Feststellungen und disziplinarrechtlichen Würdigungen der Vorinstanz angegriffen werden. Der Senat hat deshalb den Sachverhalt selbst zu ermitteln und disziplinarrechtlich zu werten. Dabei hat sich die Überprüfung durch das Berufungsgericht grundsätzlich auf alle Anschuldigungspunkte zu erstrecken, einschließlich derjenigen, in denen erstinstanzlich eine Freistellung erfolgt ist (vgl. Urteil vom 25. März 1980 - BVerwG 1 D 14.79 - <BVerwGE 63, 353>).

14

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist eine Beschränkung des Verhandlungsstoffs im Falle einer unbeschränkten Berufung ohne Zustimmung der Verfahrensbeteiligten jedoch dann zulässig, wenn bereits einzelne festgestellte Pflichtverletzungen die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme rechtfertigen und auch die gerichtlichen Nebenentscheidungen eine vollständige Prüfung der angeschuldigten Sachverhalte nicht erforderlich machen (vgl. Urteil vom 13. Oktober 1998 - BVerwG 1 D 43.97 -; Urteil vom 10. Juni 1998 - BVerwG 1 D 39.96 - <Buchholz 235 § 80 BDO Nr. 1>; Urteile vom 13. Januar 1998 - BVerwG 1 D 36.94 und BVerwG 1 D 54.96 - <Buchholz 235 § 87 BDO Nr. 2 = IÖD 1998, 165>; Urteil vom 23. September 1997 - BVerwG 1 D 3.96 - <BVerwG DokBer B 1998, 67>; Urteil vom 27. November 1996 - BVerwG 1 D 28.95 - <Buchholz 235 § 87 BDO Nr. 1 = BVerwGE 113, 32 = DÖD 97, 108 = BVerwG DokBer B 1997, 147>). Dementsprechend hat der Senat nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten den Verhandlungsstoff auf die Anschuldigungspunkte 1, 2, 4, 5, 6 und 8 bis 11 beschränkt, weil dieser Teilbereich des angeschuldigten Sachverhalts allein bereits die Verhängung der Höchstmaßnahme rechtfertigt und Feststellungen zu den Anschuldigungspunkten 3 und 7 für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme somit nicht (mehr) rechtserheblich sind.

15

1.

Aufgrund der Einlassungen des Beamten und der zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Beweismittel geht der Senat von folgendem Sachverhalt und folgender disziplinarrechtlicher Würdigung aus:

16

Anschuldigungspunkt 1:

17

Der Beamte hat am 5. Dezember 1994 in einem Lokal in D. einem anderen Gast ein goldenes Dupont-Feuerzeug gestohlen.

18

Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der Angaben des Zeugen K. in der Hauptverhandlung vor dem Bundesdisziplinargericht am 29. Oktober 1997, an deren Richtigkeit der Senat keine Zweifel hat. Soweit der Beamte - wie sich aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ergibt - behauptet, ein Gast habe ihm das Feuerzeug gegeben, wird dies durch die Aussage des Zeugen K. widerlegt. Dieser hat angegeben, er habe mit dem Geschädigten allein am Tresen gesessen. Dessen Feuerzeug habe zunächst auf einer Schachtel Zigaretten gelegen und sei später von dem Gast vermißt worden. Auf Nachfrage, wer das Feuerzeug eingesteckt habe, habe die Barfrau auf den Beamten gezeigt, bei dem das Feuerzeug dann gefunden worden sei. Hierbei sei der Beamte laut geworden und habe sich darauf berufen, Polizeibeamter zu sein. Die Aussage des Zeugen K. hält der Senat für glaubhaft, da der Zeuge keinen Anlaß hat, zu Lasten des Beamten unzutreffende Angaben zu machen. Aus dem Umstand, daß die Barfrau auf die Frage, wer das Feuerzeug eingesteckt habe, auf den Beamten zeigte, ergibt sich zudem, daß diesem das Feuerzeug nicht von einer dritten Person übergeben wurde.

19

Durch sein Verhalten hat der Beamte eine - durch Strafbefehl geahndete - Straftat begangen und damit vorsätzlich gegen seine Pflicht verstoßen, auch außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert (§ 54 Satz 3 BBG). Das Fehlverhalten erfüllt die qualifizierten Voraussetzungen des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG. Im Hinblick auf die Funktion als Bundesgrenzschutzbeamter mit zum Teil polizeilichen Befugnissen (§ 12 Abs. 5 BGSG) ist auch ein außerdienstlicher Diebstahl geeignet, im besonderen Maße achtungs- und vertrauensschädigend zu wirken.

20

Anschuldigungspunkt 2:

21

Am 10. März 1994 schloß der Beamte mit dem Zeugen G. einen Darlehensvertrag über 5.000 DM, in dem er sich verpflichtete, das Darlehen in monatlichen Raten von 200 DM zurückzuzahlen, obwohl ihm bewußt war, daß er aufgrund seiner finanziellen Situation hierzu nicht in der Lage sein würde.

22

Der Sachverhalt, den der Beamte nicht bestreitet, steht fest aufgrund des rechtskräftigen Strafbefehls des Amtsgerichts H. vom 9. Oktober 1995 (15 Js 466/95), den der Senat seiner Entscheidung gemäß § 18 Abs. 2 BDO zugrunde legt. Der Sachverhalt ist im übrigen erwiesen aufgrund der Darlehensurkunde vom 10. März 1994 sowie der glaubhaften Aussage des Zeugen G. vom 14. November 1996. Soweit dessen Aussage, der Beamte habe ihm einmalig ca. drei Monate nach Abschluß des Darlehensvertrages ca. 100 DM zurückgezahlt, von der Einlassung des Beamten, er habe zwei Raten zu je 200 DM beglichen, abweicht, ist eine weitere Feststellung hierzu disziplinarrechtlich unerheblich.

23

Durch sein Verhalten hat der Beamte zumindest bedingt vorsätzlich gegen seine außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht (§ 54 Satz 3 BBG) verstoßen. Zwar kann ein Beamter grundsätzlich wie jeder andere Bürger Schulden machen, ohne daß seine beamtenrechtlichen Pflichten davon betroffen werden. Dienstvergehensqualität erhält ein Verhalten in diesem Zusammenhang aber dann, wenn der Leichtfertigkeit der Eingehung einer Verpflichtung eine Abwicklungsstörung folgt, die nach den Umständen vorhersehbar war, wenn sich der Beamte beim Eingehen oder Abwickeln der Verbindlichkeiten unlauter oder unredlich verhält oder wenn er seine Schulden nicht mit der ihm möglichen, gebotenen und zumutbaren Sorgfalt tilgt und dadurch die Gefahr gerichtlicher Maßnahmen gegen sich heraufbeschwört (Urteil des Senats vom 28. Juni 1995 - BVerwG 1 D 66.94 - <Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 1 = NVwZ-RR 1996, 452>). So liegt es hier. Dem Beamten ist vorzuwerfen, daß er den Zeugen G. unter Ausnutzung des zwischen ihnen bestehenden Vertrauensverhältnisses zur Hergabe eines hohen Geldbetrages veranlaßte, obwohl er bereits bei Abschluß des Darlehensvertrages wußte, daß er diesen nicht vereinbarungsgemäß würde erfüllen können. Wegen der ausbleibenden Zahlungen des Beamten war der Zeuge gezwungen, zur Durchsetzung seiner Forderung gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Zudem war das Verhalten des Beamten nicht nur zivilrechtlich relevant, sondern als Betrug zu werten, der durch Strafbefehl des Amtsgerichts H. geahndet wurde. Ein solches außerdienstliches Verhalten ist im besonderen Maße achtungs- und vertrauensschädigend (§ 77 Abs. 1 Satz 2 BBG).

24

Anschuldigungspunkt 4:

25

Der Beamte ist in der Zeit vom 31. Januar 1995 bis 5. Februar 1995 sowie vom 30. April 1995 bis 3. Mai 1995 und vom 7. Juni 1995 bis 2. Juli 1995 nicht zum Dienst erschienen, ohne durch Krankheit an der Dienstleistung gehindert gewesen zu sein.

26

Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der Einlassungen des Beamten in der Hauptverhandlung vor dem Bundesdisziplinargericht und des Bescheides über die Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge vom 18. September 1995 sowie aufgrund eines Vermerks des Leiters der Bahnpolizeiwache W. vom 11. Juli 1995 und eines Schreibens des Bahnpolizeiamtes K. vom 5. September 1995. Der Senat folgt nicht der Auffassung des Bundesdisziplinargerichts, der Beamte sei von dem Vorwurf freizustellen, weil er in den angeschuldigten Zeiträumen dienstunfähig gewesen sei. Der Beamte hat sich in der Hauptverhandlung vor dem Bundesdisziplinargericht dahin eingelassen, der in dem Schreiben des Grenzschutz-Bahnpolizeiamtes K. vom 5. September 1995 enthaltene Vorwurf, an den angeschuldigten Tagen dem Dienst schuldhaft ferngeblieben zu sein, treffe zu. Zudem ist der Umstand, daß der Beamte nicht bereits am ersten Tag seines Fernbleibens ein ärztliches Attest vorgelegt hat, obwohl er hierzu schriftlich aufgefordert worden war, ein gewichtiges Indiz dafür, daß er in dieser Zeit nicht dienstunfähig erkrankt war. Nahegelegt wird diese Schlußfolgerung zusätzlich dadurch, daß er für die Zeit vom 6. Februar 1995 bis 7. Februar 1995 und vom 10. Mai 1995 bis 6. Juni 1995 ärztliche Atteste vorgelegt hat. Es wäre zu erwarten gewesen, daß der jeweilige Arzt ihm auch für die vorangegangene bzw. nachfolgende Zeit attestiert hätte, dienstunfähig zu sein, wenn dies der Fall gewesen wäre. Für die Fehlzeit vom 7. Juni 1995 bis 2. Juli 1995 hat der Beamte zudem - wie einem Vermerk des Leiters der Bahnpolizeiwache W. vom 11. Juli 1995 zu entnehmen ist - angegeben, seine persönliche Lage (gemeint war seine Schuldenwirtschaft in dieser Zeit) sei der Grund für sein Fernbleiben ab dem 7. Juni 1995 gewesen. Schließlich spricht auch für die Berechtigung des Vorwurfs, daß der Beamte trotz finanzieller Schwierigkeiten den Bescheid über die Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge vom 18. September 1995 nicht angefochten hat.

27

Durch sein Fernbleiben an insgesamt 36 Tagen hat der Beamte vorsätzlich gegen seine Dienstleistungspflicht aus § 73 Abs. 1 BBG verstoßen. Gleichzeitig hat er seine Pflicht verletzt, sich voller Hingabe seinem Beruf zu widmen (§ 54 Satz 1 BBG).

28

Anschuldigungspunkt 5:

29

Am 8. Juli 1994 suchte der Beamte die Zeugin B., mit deren Tochter er früher befreundet war, in deren Schuhgeschäft auf und bot ihr Schuhe nach mitgeführten Mustern zum Kauf an. Die Zeugin bestellte 100 Paar Schuhe, deren Lieferung der Beamte innerhalb von 8 bis 10 Tagen versprach, obwohl er von vornherein nicht die Absicht hatte, den Vertrag zu erfüllen. Dennoch forderte und erhielt er von der Zeugin eine Anzahlung in Höhe von 500 DM. Der Beamte lieferte die Schuhe entsprechend seiner Absicht nicht. Erst als die Zeugin ihn, nach vielen vergeblichen Versuchen, ihr Geld zurückzuerhalten, bei der Polizei in W. anzeigte, zahlte er den Betrag am 11. November 1994 zurück.

30

Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der geständigen Einlassung des Beamten in der Hauptverhandlung vor dem Bundesdisziplinargericht und der Aussage der Zeugin B. am 21. Oktober 1996 im förmlichen Disziplinarverfahren.

31

Durch sein Verhalten hat der Beamte vorsätzlich gegen seine Pflicht verstoßen, auch außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert (§ 54 Satz 3 BBG). Auch hier ist ihm vorzuwerfen, unter Ausnutzung eines Vertrauensverhältnisses Geld erlangt zu haben, obwohl er nach der Überzeugung des Senats, die sich auf den Umstand fehlender gegenteiliger Angaben des Beamten stützt, von vornherein nicht beabsichtigt hatte, hierfür eine Gegenleistung zu erbringen. Die Voraussetzungen des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG sind damit erfüllt.

32

Anschuldigungspunkt 6:

33

Der Beamte ist in der Zeit vom 14. Oktober 1995 bis 16. Oktober 1995 nicht zum Dienst erschienen, ohne durch Krankheit an der Dienstleistung gehindert gewesen zu sein.

34

Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der Angaben des Zeugen I. vom 21. Oktober 1996 und des Bescheides vom 2. Februar 1996 über die Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge für den genannten Zeitraum sowie der Einlassungen des Beamten in der Hauptverhandlung vor dem Bundesdisziplinargericht, soweit ihnen geglaubt werden kann. Die in dem Protokoll der Hauptverhandlung wiedergegebenen Einlassungen des Beamten sind nicht eindeutig. Auf das Verlesen des Bescheides über die Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge und eines Schreibens des Bundesgrenzschutz-Bahnpolizeiamtes K. vom 11. Januar 1996, in welchem ausgeführt wird, der Beamte habe sich für die Zeit vom 14. bis 16. Oktober 1995 krankgemeldet, hat der Beamte ausgesagt: "Das stimmt. Ich war zu den angegebenen Zeiten krank". Soweit er damit bestreitet, in dem angeschuldigten Zeitraum dem Dienst ferngeblieben zu sein, ohne durch eine Krankheit an der Dienstleistung gehindert gewesen zu sein, wird diese Behauptung durch die Angaben des Zeugen I. widerlegt. Dieser hat ausgesagt, der Beamte habe im Verlauf eines Personalgesprächs auf Vorhalt zugegeben, an den Fehltagen nicht krank gewesen zu sein. Der Senat hält die Angaben des Zeugen I. für glaubhaft, da keine Umstände dafür erkennbar sind, daß er unrichtige Angaben gemacht oder der Beamte ihm gegenüber nicht die Wahrheit gesagt hat. Auch die pflichtwidrige Nichtvorlage eines Attestes trägt zu der Überzeugung des Senats bei, daß der Beamte in dem angeschuldigten Zeitraum nicht dienstunfähig war.

35

Damit hat der Beamte an weiteren drei Tagen vorsätzlich seine Dienstleistungspflicht nach § 73 Abs. 1 BBG sowie seine Pflicht, sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen (§ 54 Satz 1 BBG), verletzt.

36

Anschuldigungspunkt 8:

37

Am 30. Juni 1995 schloß der Beamte einen Mietvertrag mit der Zeugin V. über eine möblierte Wohnung. Die Miete in Höhe von 1.200 DM sollte jeweils am 3. des Monats fällig sein. Zudem verpflichtete sich der Beamte, zum Vertragsbeginn eine Kaution in Höhe von 2 Monatsmieten zu leisten oder eine entsprechende Bankbürgschaft beizubringen. Nach seinem Einzug am 30. Juni 1995 zahlte er die Miete für den Monat Juli 1995 erst nach wiederholten Mahnungen der Zeugin. Weitere Mietzahlungen erhielt die Zeugin bis zu dem gerichtlich durchgesetzten Auszug des Beamten am 27. Dezember 1995 ebensowenig, wie die vereinbarte Kaution oder eine Bankbürgschaft. Statt dessen drohte der Beamte ihr mit seinen guten Beziehungen zur Polizei und Justiz.

38

Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der Aussagen der Zeugin V. im Untersuchungsverfahren am 14. November 1996 sowie der Einlassungen des Beamten in der Hauptverhandlung vor dem Bundesdisziplinargericht, in deren Verlauf er die Richtigkeit der Angaben der Zeugin bestätigt hat.

39

Durch sein Verhalten hat der Beamte vorsätzlich gegen seine Pflicht verstoßen, außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Amt erfordert (§ 54 Satz 3 BBG). Auch in diesem Fall, der die Voraussetzungen des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG erfüllt, hat er das Vertrauen der Zeugin in seine Integrität und Bonität in vorwerfbarer Weise verletzt, indem er einen Mietvertrag über eine Wohnung abschloß, obwohl er wußte, daß er nicht imstande sein würde, die eingegangenen Verpflichtungen zu erfüllen. Soweit er in der Hauptverhandlung vor dem Bundesdisziplinargericht geäußert hat, er könne nicht einsehen, was die Vorwürfe der Zeugin mit dem Disziplinarverfahren zu tun hätten und sich damit möglicherweise auf einen Verbotsirrtum beruft (§ 17 StGB), wäre dieser unbeachtlich, da der Beamte bei genügender Gewissensanspannung die Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens in bezug auf sein Amt hätte erkennen können und müssen. Das Vorliegen eines vermeidbaren Verbotsirrtums würde den Vorwurf einer vorsätzlich begangenen Pflichtwidrigkeit nicht ausschließen (vgl. Claussen/Janzen, Kommentar zur BDO, 8. Auflage, Einl. B Rn 16 c).

40

Anschuldigungspunkt 9:

41

Im Verlauf des Mietverhältnisses mit der Zeugin V. hat der Beamte sich mindestens 4 bis 5 Flaschen Wein und einen Rumtopf aus dem Keller der Zeugin zugeeignet und geleert.

42

Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der Aussage der Zeugin V. vom 14. November 1996 und der Einlassungen des Beamten in der Hauptverhandlung vor dem Bundesdisziplinargericht, soweit ihm geglaubt werden kann. Der Beamte hat die Zueignung von 4 bis 5 Flaschen Wein eingeräumt, aber bestritten, weitere Alkoholika der Zeugin verzehrt zu haben und hierzu erklärt, im Hause der Zeugin habe ein weiterer Mieter gewohnt, der sich ebenfalls an den Vorräten vergriffen habe. Beide hätten die Absicht gehabt, die Getränke später zu ersetzen. Die Zeugin hat demgegenüber angegeben, sie habe einige der leeren Weinflaschen, die sie an dem Etikett als ihren selbst hergestellten Wein erkannt habe, nach dem Auszug des Beamten in dessen Wohnung gefunden. Auch der leere Rumtopf habe sich dort befunden. Zudem sei eine im Garten aufbewahrte Ballonflasche mit selbst angesetztem Wildkirschlikör leer gewesen.

43

Der Senat sieht es als erwiesen an, daß der Beamte außer den 4 bis 5 Weinflaschen, deren Verzehr er einräumt, auch den Rumtopf der Zeugin geleert hat. Es bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit der Aussage der Zeugin, wonach diese den leeren Rumtopf nach dem Auszug des Beamten in dessen Wohnung vorgefunden hat. Der Umstand, daß sie dem Beamten nicht vorgeworfen hat, den Inhalt der in ihrem Garten leer vorgefundenen Ballonflasche ebenfalls verzehrt zu haben, belegt, daß sie nicht daran interessiert war, den Beamten ungerechtfertigt zu beschuldigen.

44

Auch wenn der Beamte tatsächlich die Absicht gehabt haben sollte, die verzehrten Getränke später zu ersetzen - woran der Senat angesichts seines Gesamtverhaltens zweifelt - hat er der Zeugin zunächst eine fremde bewegliche Sache in der Absicht weggenommen, sich diese rechtswidrig zuzueignen und damit einen Diebstahl begangen, der auch durch Strafbefehl des Amtsgerichts M. geahndet wurde. Dieses Verhalten ist als vorsätzlicher Verstoß gegen seine Pflicht zu werten, auch außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Amt erfordert (§ 54 Satz 3 BBG). Soweit sich der Beamte auch in diesem Zusammenhang möglicherweise auf einen Verbotsirrtum beruft, wird auf die Ausführungen zum Anschuldigungspunkt 8 verwiesen. Die Voraussetzungen des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG liegen ebenso wie bei den anderen Vermögensdelikten vor.

45

Anschuldigungspunkt 10:

46

Am 25. April 1993 erhielt der Beamte von dem Vater seiner damaligen Freundin, dem Zeugen L., einen Scheck über 5.000 DM als Darlehen für den Kauf eines PKWs. Der Beamte verpflichtete sich, das Darlehen aus dem Erlös für seinen Honda Civic, den er alsbald zu veräußern beabsichtigte, zu tilgen. Obwohl er das Fahrzeug - vermutlich bereits im Frühsommer 1993 - verkauft hatte, zahlte er das Darlehen nicht zurück. Auf Bitten des Beamten räumte der Zeuge L. ihm daraufhin eine Rückzahlung in Raten von 750 DM monatlich ein, die der Beamte jedoch ebenfalls nicht leistete. Als ihn der Zeuge L. nach der Trennung seiner Tochter von dem Beamten im Frühsommer 1995 nochmals auf die Rückzahlung des Darlehens ansprach und eine Verringerung der Ratenhöhe anbot, zahlte ihm der Beamte einmalig 500 DM. Weitere Zahlungen leistete er nicht.

47

Dieser Sachverhalt, den der Beamte nicht bestreitet, steht fest aufgrund des rechtskräftigen Strafbefehls des Amtsgerichts M. wegen Betruges vom 22. Januar 1996 (30 Cs 27 Js 736/95), den der Senat seiner Entscheidung gemäß § 18 Abs. 2 BDO zugrunde legt, sowie der Aussagen des Zeugen L. vom 14. November 1996. Soweit das Bundesdisziplinargericht den Beamten von diesem Vorwurf mit der Begründung freigestellt hat, es handele sich um eine Angelegenheit, deren familiäre Aspekte keiner gerichtlichen Überprüfung unterlägen, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Die Vorinstanz hat hierzu ausgeführt, der Zeuge habe das Darlehen für seine Tochter und den Beamten zur Anschaffung eines gemeinsamen PKWs gewährt. Das Gericht habe nicht feststellen können, ob der Beamte allein, seine Freundin allein oder beide gemeinschaftlich verantwortlich gewesen seien.

48

Demgegenüber ergibt sich aus der nach der Überzeugung des Senats glaubhaften Aussage des Zeugen L. deren Richtigkeit der Beamte nicht bestreitet, zweifelsfrei, daß dieser das Darlehen ausschließlich dem Beamten gewährt hatte und erwartet hat, daß es aus dem Erlös des dem Beamten gehörenden Honda Civic getilgt werde. Hieran ändert nichts, daß der Zeuge L. während der Dauer des Zusammenlebens seiner Tochter mit dem Beamten offenbar nicht mit Nachdruck auf der unverzüglichen Rückzahlung des Darlehens bestand. Der Umstand, daß der finanziell bedrängte Beamte den in diesem Zusammenhang ergangenen Strafbefehl des Amtsgerichts M. nicht angefochten hat, ist ein weiteres Indiz für die Richtigkeit der Zeugenaussage.

49

Durch die von ihm begangene und durch Strafbefehl geahndete Straftat hat der Beamte wiederum zumindest bedingt vorsätzlich gegen seine Pflicht zum außerdienstlichen Wohlverhalten (§ 54 Satz 3 BBG) verstoßen und § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG erfüllt, weil er eine Verbindlichkeit eingegangen ist und dabei billigend in Kauf genommen hat, das Darlehen nicht vereinbarungsgemäß zurückzahlen zu können.

50

Anschuldigungspunkt 11:

51

Im März 1995 vermietete der Zeuge O. dem Beamten eine Wohnung, die dieser Anfang April 1995 bezog. Für den Monat April bezahlte er die Miete einschließlich der Nebenkosten. Die vereinbarte Kaution in Höhe von zwei Monatsmieten leistete er ebensowenig wie die folgenden Mieten für die Monate Mai, Juni und Juli 1995. Ein von dem Zeugen erwirkter Pfändungs- und Überweisungsbeschluß blieb zunächst fruchtlos. Der Mietvertrag kam zustande, weil der Beamte sich als solcher zu erkennen gegeben hatte und der Zeuge ihm im Vertrauen auf ein amtsgemäßes Verhalten den Vorzug gegenüber allen Mitinteressenten eingeräumt hatte.

52

Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der Aussagen des Zeugen O.vom 14. November 1996 und den insoweit geständigen Einlassungen des Beamten in der Hauptverhandlung vor dem Bundesdisziplinargericht.

53

Auch hier hat der Beamte das in sein amtsangemessenes Verhalten gesetzte Vertrauen dadurch mißbraucht, daß er einen Mietvertrag in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit abschloß. Damit hat er wiederum vorsätzlich gegen seine Pflicht verstoßen, auch außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Amt erfordert (§ 54 Satz 3 BBG). Im Hinblick auf das besondere Vertrauen des Zeugen Ollendorf sind auch die Voraussetzungen des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG erfüllt.

54

2.

Durch das festgestellte Verhalten in den Anschuldigungspunkten 4 und 6 hat der Beamte seine Dienstleistungspflicht (§ 73 Abs. 1 BBG) sowie die Pflicht, sich mit voller Hingabe dem Beruf zu widmen (§ 54 Satz 1 BBG) verletzt. Mit dem in den Anschuldigungspunkten 1, 2, 5 und 8 bis 11 ihm vorgeworfenen und vom Senat festgestellten Fehlverhalten hat er in einer besonders vertrauens- und achtungsschädigenden Weise seine außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht (§ 54 Satz 3 BBG) verletzt. Durch dieses vorsätzliche Verhalten hat er ein teils inner-, teils außerdienstliches Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BBG) begangen.

55

Dieses Dienstvergehen erfordert die Entfernung des Beamten aus dem Dienst.

56

a)

Bereits das Fernbleiben des Beamten vom Dienst in mehreren Zeitabschnitten für die Dauer von 39 Tagen ist disziplinarrechtlich so erheblich, daß es ihn in die Nähe der Untragbarkeit bringt. Das Gebot, überhaupt zum Dienst zu erscheinen, ist, wie der Senat in ständiger Rechtsprechung betont, Grundpflicht eines jeden Beamten (vgl. z.B. Urteil vom 18. Mai 1994 - BVerwG 1 D 79.93 - m.w.N.). Ohne die Dienstleistung ihrer Mitarbeiter wäre die Verwaltung nicht imstande, die ihr gegenüber der Allgemeinheit obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Deshalb kann einem Beamten, der ohne triftigen Grund nicht zum vorgeschriebenen Dienst erscheint, nicht mehr das Vertrauen entgegengebracht werden, das für eine gedeihliche Zusammenarbeit unerläßlich ist. Verweigert ein Beamter den Dienst für einen längeren Zeitraum, so ergibt sich die Notwendigkeit, das Beamtenverhältnis einseitig zu lösen, regelmäßig schon aus der Dauer der Dienstverweigerung selbst sowie aus dem Umstand, daß das Erfordernis der Dienstleistung und damit die Bedeutung ihrer Unterlassung für jedermann leicht zu erkennen ist (Urteil vom 7. November 1990 - BVerwG 1 D 33.90 - <BVerwG DokBer B 1991, 49>). Setzt sich der Beamte gleichwohl über diese Erkenntnis hinweg, offenbart er ein hohes Maß an Verantwortungslosigkeit, Pflichtvergessenheit und Mangel an Einsicht in die Notwendigkeit einer geordneten Verwaltung (Urteil vom 10. Oktober 1990 - BVerwG 1 D 1.90 -, Urteil vom 18. Mai 1994, a.a.O.).

57

Ausgehend von diesen Grundsätzen ergibt ein Überblick über die bisher ergangenen einschlägigen Entscheidungen, daß bereits eine Abwesenheit von zwei Monaten die Verhängung der Höchstmaßnahme zur Folge hatte (Urteile vom 10. Oktober 1990 und 7. November 1990, a.a.O.) und auch ein schuldhaft ungenehmigtes Fernbleiben vom Dienst von sieben Wochen das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn zerstören kann (Urteil vom 12. Juli 1994 - BVerwG 1 D 31.93 - <BVerwG DokBer B 1994, 319 = ZBR 1995, 26>; Urteil vom 22. April 1991 - BVerwG 1 D 62.90 - <BVerwGE 93, 78>). Bei einem Fernbleiben über 31 Tage hat es der Senat ausdrücklich offengelassen, ob dies allein bereits die Dienstentfernung gebietet, und hat die Höchstmaßnahme wegen eines außerdem begangenen Zugriffsdelikts verhängt (Urteil vom 19. Februar 1990 - BVerwG 1 D 4.89 -). Da der Beamte im hier zu beurteilenden Fall 39 Tage, d.h. mehr als fünf Wochen dem Dienst ferngeblieben ist, bringt ihn bereits dieses Verhalten allein an die Grenze der Untragbarkeit.

58

b)

Die völlige Vertrauensunwürdigkeit des Beamten ergibt sich jedenfalls aufgrund des darüber hinaus festgestellten außerdienstlichen Fehlverhaltens. So hat er sich in zwei Fällen des Diebstahls und in mindestens vier weiteren Fällen des Betrugs schuldig gemacht. Solche, gegen das Vermögen und das Eigentum Dritter gerichtete Straftaten, haben disziplinarrechtlich ein erhebliches, die strafrechtliche Bedeutung des Verhaltens häufig übersteigendes Gewicht (Urteil vom 11. Februar 1998 - BVerwG 1 D 21.97 -). Diebstähle wie sie der Beamte begangen hat, zeugen in aller Regel von einem hohen Maß an Unzuverlässigkeit des Täters. Ein Beamter, der - sei es auch außerhalb des Dienstes - stiehlt, beeinträchtigt das Vertrauen darauf, daß er sich im Dienst an Gesetz und Recht gebunden fühlen und sein Amt uneigennützig, ohne jede Rücksicht auf eigenen materiellen Vorteil ausüben werde (Urteil vom 9. September 1997 - BVerwG 1 D 1.97 -). Ebenso wie die außerdienstlichen Diebstahlshandlungen verletzt auch das - zum Teil gerichtlich bestrafte - betrügerische Vorgehen des Beamten in schwerer Weise die ihm gemäß § 54 Satz 3 BBG obliegende Pflicht, auch außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert (vgl. Urteil vom 13. Juli 1994 - BVerwG 1 D 56.93 -).

59

Auch wenn in minderschweren Fällen von außerdienstlichen Eigentums- und Vermögensdelikten eine Maßnahme unterhalb der Entfernung verwirkt sein kann (vgl. z.B. Urteil vom 8. September 1997 - BVerwG 1 D 32.96 - <BVerwG DokBer B 1998, 52>), liegen hier neben den hinzutretenden innerdienstlichen Verfehlungen des wiederholten Fernbleibens weitere erschwerende Umstände vor, die die Entfernung des Beamten aus dem Dienst gebieten. Ein Beamter des Bundesgrenzschutzes, der selbst vorsätzlich Straftaten begeht, beeinträchtigt das für die Ausübung seines Berufs erforderliche Vertrauen seines Dienstherrn und sein Ansehen in der Öffentlichkeit auf das Schwerste. Dafür spricht vor allem die Tätigkeit des Beamten im Rahmen des Bahnpolizeidienstes. Es gehörte damit zu seinen Hauptaufgaben, zur Verhinderung, Aufklärung und Verfolgung von Straftaten beizutragen. Insoweit hat sein außerdienstliches Fehlverhalten einen innerdienstlichen Bezug. Besonders schwer wiegt zudem, daß der Beamte allein während des Zeitraums von April 1993 bis Juli 1995 vier gerichtlich geahndete Straftaten beging und auch die dafür verhängten Geldstrafen ihn nicht von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten haben.

60

Hinzu kommt - ebenfalls mit innerdienstlichem Bezug -, daß der Beamte wiederholt seine Amtsstellung ausgenutzt hat, um seine Taten zu fördern oder deren Aufdeckung bzw. Ahndung zu verhindern. So hat er nach dem Diebstahl des Feuerzeugs versucht, die Feststellung seiner Täterschaft dadurch zu verhindern, daß er sich auf seine Eigenschaft als Polizeibeamter berief, was schließlich Gegenstand einer entsprechenden Presseberichterstattung war. Auch der Zeugin V. drohte er, als diese ihn wiederholt aufforderte, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen, mit seinen guten Beziehungen zur Polizei und Justiz. Schließlich hat ihm der Zeuge O. bei dem er seine Schulden ebenfalls nicht beglich, eine Wohnung nur deshalb vermietet, weil er sich als Polizeibeamter zu erkennen gegeben und damit bei dem Zeugen das Vertrauen in sein untadeliges Verhalten erweckt hatte.

61

Die erneute mehrfache Straffälligkeit des Beamten, die zu seiner Verhaftung geführt hat, weist zudem darauf hin, daß sein Verhalten nicht auf einer inzwischen überwundenen negativen Lebensphase beruht, sondern persönlichkeitsimmanent ist.

62

Diesen - zusammen mit dem schuldhaften Fernbleiben vom Dienst - die Höchstmaßnahme erfordernden Umständen stehen keine Milderungsgründe gegenüber, die ein Verbleiben des Beamten im Dienst rechtfertigen könnten. Insbesondere können weder die bisherige unbeanstandete Dienstzeit noch die guten Beurteilungen etwas an der völligen Zerstörung des Vertrauens zum Dienstherrn ändern.

63

3.

Ein Unterhaltsbeitrag konnte dem Beamten nicht zugesprochen werden, da er zur Zeit die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Gemäß § 77 Abs. 1 BDO kann das Gericht dem Verurteilten in einem auf Entfernung aus dem Dienst lautenden Urteil einen Unterhaltsbeitrag auf bestimmte Zeit bewilligen, wenn der Verurteilte nach seiner wirtschaftlichen Lage der Unterstützung bedürftig und ihrer nicht unwürdig erscheint. Zwar hält der Senat den Beamten beim derzeitigen Erkenntnisstand nicht für unwürdig, doch ist er gegenwärtig nicht bedürftig, weil er sich nach einem Vermerk des Polizeipräsidiums W. vom 12. Juli 1999 in Untersuchungshaft befindet, wo er Verpflegung und Unterkunft erhält.

64

Ob zu einem späteren Zeitpunkt eine Änderung der Verhältnisse eintritt, aufgrund derer der Beamte eines Unterhaltsbeitrages bedarf, bleibt abzuwarten. Gegebenenfalls steht es ihm frei, gemäß § 110 Abs. 2 Satz 2 BDO eine Abänderung der Entscheidung über den Unterhaltsbeitrag beim Bundesdisziplinargericht zu beantragen. Dabei könnte auch auf Antrag der obersten Dienstbehörde überprüft werden, ob der Unterhaltsbeitrag aufgrund nachträglicher Änderung der Verhältnisse, z.B. bei Nachweis der Straftaten, wegen derer der Beamte in Untersuchungshaft genommen worden ist, wegen Unwürdigkeit entfallen müßte.

65

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 113 ff. BDO.

Bermel
Gödel
Müller