Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.10.1998, Az.: BVerwG 1 D 43.97
Materielles Beamtendisziplinarrecht; Handel mit Nachtsichtzielgeräten als verbotene Gegenstände des Waffengesetzes (WaffG); Beschränkung des Verhandlungsstoffs; Entfernung aus dem Dienst auf Grund einer Disziplinarmaßnahme ; Handel mit Kriegswaffen durch einen Beamten; Steigerung der Verwendungsfähigkeit und Gefährlichkeit von Schusswaffen durch Nachtsichtzielgeräte
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.10.1998
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 43.97
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1998, 29890
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 12.03.1997 - AZ: XII VL 14/95
Rechtsgrundlagen
- § 54 S. 3 BBG
- § 77 Abs. 1 S. 2 BBG
- § 37 Abs. 1 Nr. 3 WaffG
Prozessführer
Zollobersekretär ... geboren am ... in ...
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 13. Oktober 1998,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Mayer, ferner
Zollbetriebsinspektor Herbert Vetter, Postbetriebsassistent Heinz-Werner Kranz als
ehrenamtliche Richter,
Bundesdisziplinaranwalt ...,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Zollobersekretärs ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XII - S. -, vom 12. März 1997 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
1.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er
- 1.
in strafrechtlich als fortgesetzter, vorsätzlicher Verstoß gegen das Waffengesetz bewerteten Weise
- a)
am 22. September 1992 gegen 20.50 Uhr in ... I., Autobahnraststätte W., an einen verdeckten Ermittler des Zollfahndungsamtes (ZFA) S. im Rahmen eines Scheinkaufs 16 Nachtsichtzielgeräte russischer Herkunft, die als verbotene Gegenstände im Sinne des § 37 Abs. 1 Nr. 3 WaffG einzustufen seien, übergeben und dafür einen Kaufpreis von 21.000 DM gefordert habe;
- b)
6 weitere Nachtzielgeräte, die ebenfalls als verbotene Gegenstände im Sinne des § 37 Abs. 1 Nr. 3 WaffG zu qualifizieren seien, in seiner Wohnung gelagert habe, wo sie am 22./23. September 1992 sichergestellt worden seien;
- c)
einen Restlichtverstärker russischer Fertigung, der als verbotener Gegenstand im Sinne des § 37 Abs. 1 Nr. 3 WaffG einzustufen sei, in seiner Wohnung gelagert habe, wo er am 22./23. September 1992 sichergestellt worden sei;
- 2.
am 22. September 1992 im Rahmen der Abwicklung des vorstehend unter 1. a) geschilderten Scheinkaufs dem Ermittler des ZFA S. unter Angabe konkreter Details in Aussicht gestellt habe,
- a)
10 Halbautomaten "R." mit komplett montierten Nachtzielgeräten,
- b)
6 Schnellfeuergewehre, "AK 47 Kalaschnikov" mit montierten Nachtzielgeräten,
- c)
5 Nachtzielgeräte für Granatwerfer zu liefern;
- 3.
seinen Dienst beim Zollamt Großrosseln am 22. September 1992 gegen 18.30 ohne Genehmigung seines Dienstvorgesetzten eigenmächtig wegen angeblichen Unwohlseins abgebrochen habe, um sich mit seinem Pkw zur Abwicklung des unter vorstehend 1. a) aufgeführten Waffengeschäfts zu der ca. 250 km entfernt liegenden Autobahnraststätte W. an der BAB H.-S. zu begeben;
- 4.
sich entgegen den Angaben in seiner Gesundmeldung während einer vom 17. Februar 1992 bis 16. August 1992 dauernden Erkrankung nicht am Familienwohnsitz, sondern ausweislich eines Sichtvermerks in seinem Reisepaß am 14. August 1992 in Polen aufgehalten habe.
Aufgrund des dem Anschuldigungspunkt 1 zugrundeliegenden Sachverhalts ist der Beamte durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts S. - 11 JS 3920/92 - vom 23. April 1993 wegen fortgesetzten, vorsätzlichen Verstoßes gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist.
2.
Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 12. März 1997 aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 v.H. des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt. Es hat im Anschuldigungspunkt 1 seiner Entscheidung folgende tatsächlichen Feststellungen im rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 23. April 1993 gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO zugrunde gelegt:
"Am 22. September 1992 gegen 2.50 Uhr (richtig: 20.50 Uhr) übergab der Angeklagte in I. Autobahnraststätte W. an einen verdeckten Ermittler des Zollfahndungsamtes S. im Rahmen eines Scheinkaufs 16 Nachtsichtzielgeräte russischer Herkunft, die als verbotene Gegenstände im Sinne des § 37 Abs. 1 Nr. 3 WaffG einzustufen sind und forderte dafür einen Kaufpreis von 21.000 DM.
Sechs weitere Nachtzielgeräte, die ebenfalls verbotene Gegenstände waren, hatte der Angeklagte in seiner Wohnung gelagert, wo sie bei einer am 22. bzw. 23. September 1992 durchgeführten Durchsuchung gefunden wurden.
Schließlich hatte der Angeklagte in seiner Wohnung einen Restlichtverstärker russischer Fertigung, der ebenfalls im Sinne des Waffengesetzes verboten war, gelagert.
Der geständige Angeklagte hat sich damit des fortgesetzten, vorsätzlichen Verstoßes gegen das Waffengesetz schuldig gemacht."
Bezüglich des Anschuldigungspunktes 2 hat das Bundesdisziplinargericht aufgrund der Aussage des Zeugen Mändle für erwiesen erachtet, daß der Beamte in der Autobahnraststätte dem Zeugen, der sich als Aufkäufer von Waffen ausgegeben habe, über die 16 Nachtsichtzielgeräte hinaus die Lieferung von 10 Halbautomaten "Ruger Mini 14" mit komplett montierten Nachtzielgeräten, von 6 Schnellfeuergewehren "AK 47 Kalaschnikov" mit ebenfalls montierten Nachtzielgeräten sowie von 5 für Granatwerfer geeigneten Nachtzielgeräten in Aussicht gestellt habe.
Den dem Anschuldigungspunkt 3 zugrundeliegenden Sachverhalt hat das Bundesdisziplinargericht ebenfalls für erwiesen erachtet. Im Anschuldigungspunkt 4 hat es den Beamten vom Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung freigestellt.
3.
Der Beamte hat gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts rechtzeitig Berufung eingelegt und beantragt, das Urteil aufzuheben und die Sache an eine andere Kammer des Bundesdisziplinargerichts zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten - zurückzuverweisen, hilfsweise, das Verfahren einzustellen. Mit der Berufungsbegründung beanstandet der Beamte die Beweiswürdigung des Bundesdisziplinargerichts zu Anschuldigungspunkt 2. Ferner macht er geltend, das Verfahren sei wegen überlanger Verfahrensdauer einzustellen. Dies gebiete auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
II.
Die Berufung des Beamten hat keinen Erfolg.
Das Rechtsmittel ist unbeschränkt eingelegt, da der Beamte den ihm im Anschuldigungspunkt 2 vorgeworfenen Sachverhalt bestreitet. Der Senat hat deshalb den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinarrechtlich zu würdigen. Hierbei hat der Senat von seiner Befugnis Gebrauch gemacht, eine Beschränkung des Verhandlungsstoffes vorzunehmen, wenn ein Teilbereich des angeschuldigten Sachverhalts alleine zur Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme führt (vgl. hierzu Urteil vom 27. November 1996 - BVerwG 1 D 28.95 - <Buchholz 235 § 87 BDO Nr. 1 - DÖD 97, 108 = BVerwG DokBer B 1997, 147 = IÖD 1997, 127>).
1.
Der Senat hat den Verhandlungsstoff auf den dem Anschuldigungspunkt 1 zugrundeliegenden Sachverhalt beschränkt. Hierbei ist der Senat ebenso wie das Bundesdisziplinargericht gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO an die tatsächlichen Feststellungen im rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 23. April 1993 gebunden.
Das Dienstvergehen des Beamten (§ 77 Abs. 1 Satz 2, § 54 Satz 3 BBG) wiegt sehr schwer und erfordert seine Entfernung aus dem Dienst. Der Handel mit Kriegswaffen und - wie hier - der illegale Handel mit nach dem Waffengesetz verbotenen Gegenständen bringt erhebliche Gefahren für die Allgemeinheit mit sich. Durch die unkontrollierte Weitergabe derartiger Gegenstände an Dritte können kriminelle Handlungen verursacht, begünstigt oder sonst unterstützt werden. Der illegale Waffenhandel hat für den Bestand der Rechtsordnung daher erhebliche Bedeutung (Beschluß vom 10. Oktober 1977 - BVerwG 1 DB 9.77 -; Urteil vom 26. April 1988 - BVerwG 1 D 95.87 -). Auch wenn es sich bei den als verbotene Gegenstände unter das Waffengesetz fallenden Nachtsichtzielgeräten selbst nicht um Schußwaffen handelte, so verfügten diese Infrarotgeräte doch über eine Adaption für die Montageschienen an modernen Kalaschnikov-Maschinenpistolen bzw. anderen russischen Waffen, waren also für Schußwaffen bestimmt. Auch der in der Wohnung des Beamten aufgefundene Restlichtverstärker besaß eine Montage für die Montageschienen russischer Waffen. Bei den Nachtsichtzielgeräten befanden sich zudem Ladegeräte. Mit diesen Nachtsichtgeräten konnte die Verwendungsfähigkeit und Gefährlichkeit der Schußwaffen erweitert und erhöht werden, indem diese Schußwaffen auch bei Nacht eingesetzt oder für Scharfschützen benutzt werden konnten. Wer als Zollbeamter mit derartigen verbotenen Waffen zusätzlichen Handel treibt und in Kauf nimmt, daß Schußwaffen mit Nachtsichtzielgeräten in politisch gefährdete Länder oder in sonstige dunkle Kanäle gelangen, beeinträchtigt Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt und das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise und kann regelmäßig nicht länger Beamter bleiben.
Milderungsgründe, die ein Absehen von der Höchstmaßnahme rechtfertigen könnten, liegen nicht vor.
Weder eine lange Verfahrensdauer noch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit können zu einer milderen Disziplinarmaßnahme führen. Die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst knüpft daran an, daß das Vertrauensverhältnis zu dem Beamten zerstört ist. Die Dauer des Verfahrens ist kein Umstand, der zu einer anderen Beurteilung führen könnte. Wenn aber die Vertrauensgrundlage zerstört ist, bleibt hinsichtlich der Disziplinarmaßnahme für die Berücksichtigung der Dauer des Disziplinarverfahrens kein Raum. Die Entfernung aus dem Dienst ist in diesem Fall die einzig mögliche Entscheidung, die dem Zweck des Disziplinarrechts gerecht wird, die Integrität des Berufsbeamtentums zu wahren und damit die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes zu sichern (stRspr, z.B. Urteil vom 23. Oktober 1996 - BVerwG 1 D 55.96 - <Buchholz 235 § 12 BDO Nr. 2 = DVBl 1997, 369 = ZBR 1997, 127 = BVerwG DokBer B 1997, 133 = DÖD 1997, 159>, Urteil vom 22. April 1997 - BVerwG 1 D 9.96 -).
2.
Unter Zurückstellung von Bedenken hat der Senat einem Antrag des Bundesdisziplinaranwalts, dem Beamten wegen Unwürdigkeit keinen Unterhaltsbeitrag zu gewähren, nicht entsprochen. Mit dem vom Bundesdisziplinargericht bewilligten Unterhaltsbeitrag hat es sein Bewenden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Gödel
Mayer