Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.09.1997, Az.: BVerwG 1 D 1.97
Dienstvergehen eines Hauptamtsgehilfen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.09.1997
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 1.97
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1997, 22104
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 01.10.1996 - AZ: IV VL 10/96
Rechtsgrundlagen
- § 54 S. 3 BBG
- § 77 Abs. 1 BBG
- § 11 BDO
- § 18 Abs. 1 S. 1 BDO
Prozessgegner
Oberamtsmeister ..., geboren am ... in ...
Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 9. September 1997
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H. Müller, ferner
Regierungshauptsekretär Thomas Starek, Oberamtsmeister Heribert Schremb als ehrenamtliche Richter
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt
Rechtsanwältin ... als Verteidigerin
Justizangestellte ...
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer IV - M. -, vom 1. Oktober 1996 im Disziplinarmaß aufgehoben.
Der Oberamtsmeister ... wird aus dem Dienst entfernt.
Dem Beamten wird ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von fünfundsiebzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt.
Er hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Gründe
I.
1.
Das Bundesdisziplinargericht hat mit Urteil vom 1. Oktober 1996 entschieden, daß der Beamte in das Amt eines Hauptamtsgehilfen (BBes.Gr. A 3) versetzt und damit um zwei Stufen degradiert wird. Es hat folgenden Sachverhalt festgestellt und diesen wie folgt disziplinarrechtlich gewürdigt:
Zum Anschuldigungspunkt 1:
Der Beamte freundete sich im Jahre 1992 mit der Zeugin S. an, die in der U-Bahn-Station F. in M. einen Kiosk betrieb. Der Beamte besuchte Frau S. öfters und verrichtete gelegentlich für sie Hilfsdienste. Er suchte sie auch am 7. September 1992 gegen 17.00 Uhr in ihren Verkaufsräumen auf. Gegen 18.00 Uhr bat ihn Frau S. aus dem Nebenraum Brötchen herauszuholen. In diesem Nebenraum verwahrte sie auch die Fahrkarten des ... (MVV), die sie am Kiosk verkaufte.
Frau S. hatte bereits einige Tage zuvor bei der Polizei eine Anzeige gegen den Beamten erstattet, da ihr seit etwa einem halben Jahr regelmäßig Fehlbeträge in der Kasse entstanden seien. Als sie in Begleitung des Beamten und der Zeugin K. kurz nach 18.00 Uhr den Kiosk verließ, trafen zwei Polizeibeamte vor dem Kiosk ein. Auf Bitte der Frau S. durchsuchten die Polizeibeamten den Beamten und die von ihm mitgeführten Sachen; sie fanden in seiner Plastiktüte unter verschiedenen Gebäckstückchen versteckt einen Block des MVV mit 50 Streifenkarten für Erwachsene à 10 DM (VB 54, Seriennummer 014751 bis 014800) im Gesamtwert von 500 DM. Der Beamte hatte diesen Streifenkartenblock im Kiosk der geschädigten Frau S. an sich genommen und wollte ihn für sich verwerten.
Der Beamte bestreitet den Tatvorwurf. Das Bundesdisziplinargericht hat jedoch seine Einlassung als durch die Zeugenaussagen widerlegt angesehen. Gegen den Beamten wurde mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts M. vom 23. November 1992 - 241 Js 56279/92 - wegen Diebstahls eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 90 DM verhängt.
Das Bundesdisziplinargericht hat das Verhalten des Beamten als vorsätzlichen Verstoß gegen seine Pflicht gem. § 54 Satz 3 BBG gewürdigt, sich auch außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten.
Zum Anschuldigungspunkt 2:
Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts M. vom 16. Juni 1994 - 8220 Ds 241 Js 60909/93 - wurde der Beamte wegen fortgesetzten Diebstahls, sachlich zusammentreffend mit Betrug, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Monaten zur Bewährung verurteilt. Das Amtsgericht M. hat in dem Strafurteil folgenden Sachverhalt festgestellt:
"Etwa am Anfang des Jahres 1992 entschloß sich der Angeklagte (das ist der Beamte, erg.), in unbeobachteten Momenten MVV-Streifenkarten und Zigaretten unberechtigt an sich zu bringen, um diese für eigene Zwecke zu verwenden. Er handelte dabei aufgrund eines einheitlichen, von vornherein auf wiederholte Begehung gerichteten Willensentschlusses. Diese Tat dauerte an bis zum 17. September 1992 (gemeint ist der 7. September 1992, erg.), als der Angeklagte von der Geschädigten S. des Diebstahls überführt wurde. Wegen der Tat am 7. September 1992 ist der Angeklagte bereits rechtskräftig verurteilt worden.
Am 21. Juli 1992 bestellte der Angeklagte ohne Bevollmächtigung der Geschädigten S. bei der Verkaufsbestellungsbetreuung des MVV telefonisch 1.000 Streifenkarten sowie je 100 Tageskarten "1" und Tageskarten "G" im Wert von insgesamt 12.400,00 DM. Anschließend holte er die bestellten MVV-Karten bei der Verkaufsstellenbetreuung unter Vortäuschung seiner Berechtigung ab. Da bei der MVV-Stelle dem Angeklagten geglaubt wurde, er sei von der Geschädigten S. beauftragt worden, wurden ihm die Fahrkarten überlassen. In der Folgezeit wurde vom Konto der Geschädigten S. per Einzugsermächtigung ein Betrag von 12.400,00 DM abgebucht. Der Angeklagte handelte in der Absicht, Fahrkarten im Wert von 12.400,00 DM ausgehändigt zu bekommen und verwendete diese für eigene Zwecke, ohne hierfür eine Gegenleistung zu erbringen.
Der Gesamtschaden beläuft sich für die Geschädigte S. auf mindestens 40.000,00 DM, wahrscheinlich auf über 60.000,00 DM."
Der Beamte bestreitet, aus dem Kiosk der Geschädigten MVV-Streifenkarten entwendet zu haben. Hinsichtlich der Bestellung von Streifenkarten macht er geltend, daß die Geschädigte ihn beauftragt habe, die Streifen- und Tageskarten von der Verkaufsbestellungsbetreuung des MVV abzuholen. Er habe sie ihr anschließend übergeben und sich dies quittieren lassen. Das Bundesdisziplinargericht hat seine Bindung an die Feststellungen des Strafurteils gem. § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO bejaht. Das Vorbringen des Beamten rechtfertige keine Lösung von diesen Feststellungen. Er habe durch sein Verhalten vorsätzlich die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten außerhalb des Dienstes verletzt (§ 54 Satz 3 BBG).
Zum Anschuldigungspunkt 3:
Der Beamte war wegen verschiedener Erkrankungen bei Dr. med. Hans-Joachim W. in M. in Behandlung, der ihm hierfür am 18. Mai 1992 2.831,67 DM in Rechnung stellte. Mit Antrag vom 1. Juni 1992 reichte der Beamte diese Rechnung zum Zwecke des Erhalts einer Beihilfe bei seiner Dienststelle ein. Die Beihilfe wurde ihm gewährt.
Unter Fälschung dieser Rechnung vom 18. Mai 1992 hinsichtlich des Rechnungsdatums, teilweise auch der Behandlungsdaten und der Rechnungsnummern, reichte der Beamte neue Beihilfeanträge ein. So beantragte er am 2. Februar 1993 die Gewährung einer Beihilfe wegen einer angeblichen Arztrechnung Dr. W. vom 22. Juli 1992. Am 11. Juni 1993 beantragte er die Gewährung einer Beihilfe aufgrund einer angeblichen Arztrechnung vom 18. Mai 1993 und am 20. September 1993 für eine angebliche Rechnung vom 12. August 1993. Schließlich beantragte er am 4. Januar 1994 die Gewährung einer Beihilfe für eine angebliche Rechnung vom 26. Mai 1993. Alle Rechnungen lauteten über den Betrag von 2.831,67 DM. Aufgrund dieser Anträge wurden dem Beamten Beihilfen in Höhe von insgesamt 4.081,10 DM gewährt. Erst bei Einreichung des Beihilfeantrags vom 4. Januar 1994 fiel die von dem Beamten vorgenommene Manipulation auf. Die zuständige Sachbearbeiterin, die Zeugin H. forderte den Beamten daraufhin auf, bereits früher eingereichte Rechnungen erneut vorzulegen. Daraufhin legte der Beamte Kopien dieser früheren Rechnungen vor, die von ihm manipuliert worden waren. Darüber hinaus fügte er eine von ihm verfälschte Bescheinigung seines Arztes über von ihm wahrgenommene Behandlungsdaten bei. Hierin hat er zusätzlich zu den von ihm tatsächlich wahrgenommenen Arztterminen weitere Daten hinzugefügt, die zu den verfälschten Rechnungen paßten, ohne daß er wirklich an diesen Tagen behandelt worden war.
Am 29. Oktober 1992 beantragte und erhielt der Beamte eine Beihilfe wegen einer Arztrechnung seines Arztes Dr. von F. vom 13. Oktober 1992 über 90,38 DM. Der Beamte stellte am 17. Januar 1994 erneut einen Beihilfeantrag unter Beifügung der von ihm verfälschten Rechnung. Zu einer Erstattung kam es nicht.
Der Beamte hat das ihm vorgeworfene Verhalten eingestanden und dazu ausgeführt, daß er sich in einer finanziell bedrängten Situation befunden und weder ein noch aus gewußt habe. In diesem Augenblick sei er auf die Idee gekommen, Arztrechnungen zum Erhalt von Beihilfe wiederholt einzureichen, um auf diese Weise seine Schulden gegenüber der von ihm geschädigten Frau S. zu verringern. Hierzu habe sein Gehalt nicht ausgereicht.
Das Bundesdisziplinargericht hat das Vorgehen des Beamten als vorsätzliche Verletzung seiner Pflicht qualifiziert, in seinem Amt uneigennützig zu handeln (§ 54 Satz 2 BBG), worin zugleich ein achtungs- und vertrauensunwürdiges Verhalten im Sinne von § 54 Satz 3 BBG zu sehen sei.
Insgesamt hat das Bundesdisziplinargericht das festgestellte Verhalten als vorsätzliches, teils innerdienstliches, teils außerdienstliches Dienstvergehen gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 und 2 BBG gewürdigt, das insbesondere wegen des Beihilfebetrugs sehr schwer wiege. Es hat jedoch von der Entfernung aus dem Dienst abgesehen und eine Degradierung um zwei Stufen als ausreichend erachtet, da ein Rest von Vertrauen aufgrund der "Gesamtumstände dieses speziellen Einzelfalles" noch vorhanden sei.
2.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat gegen das Urteil rechtzeitig Berufung eingelegt und beantragt, den Beamten aus dem Dienst zu entfernen. Die Berufung hat er im wesentlichen damit begründet, daß das Bundesdisziplinargericht den erheblichen Unwertgehalt des außerdienstlichen Fehlverhaltens verkannt habe. Mit seinen Diebstahls- und Betrugshandlungen habe er nicht nur einen ungewöhnlich hohen materiellen Schaden - insgesamt mindestens 40.000 DM - angerichtet, sondern auch die geschädigte Zeugin S. zur Aufgabe des von ihr betriebenen Kiosks, also ihrer Erwerbsquelle, gezwungen. Bei dem innerdienstlichen Betrug zum Nachteil des Dienstherrn, der im Mittelpunkt der disziplinarrechtlichen Beurteilung stehe, belaste den Beamten insbesondere die Dreistigkeit und Hartnäckigkeit, mit der er bei der Verwendung der Arztrechnung vom 18. Mai 1992 bei den Beihilfeanträgen vorgegangen sei. Selbst als der Sachbearbeiterin die Manipulationen aufgefallen seien, habe er versucht, durch Vorlage von Kopien früherer von ihm manipulierter Rechnungen und einer weiteren von ihm verfälschten Bescheinigung eines Arztes über Behandlungstermine den Eindruck der Rechtmäßigkeit seiner Ansprüche aufrechtzuerhalten. Diese kriminelle Tatintensität und die Höhe des unredlich erworbenen Betrages machten die disziplinarische Höchstmaßnahme unabweisbar.
II.
Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts hat Erfolg. Sie führt zur Entfernung des Beamten aus dem Dienst.
Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat ist deshalb an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts und die vorgenommene disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen gebunden. Er hat nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.
Das Dienstvergehen des Beamten macht seine Entfernung aus dem Dienst erforderlich.
1.
Der Schwerpunkt des Dienstvergehens liegt in dem - innerdienstlichen - Betrug gegenüber der Beihilfestelle durch die Vorlage gefälschter Arztrechnungen. Ein Beamter, der seinen Dienstherrn unter Verletzung der Wahrheitspflicht um des eigenen materiellen Vorteils willen in betrügerischer Weise schädigt, belastet das zwischen ihm und seinen Dienstherrn bestehende Vertrauensverhältnis schwer und nachhaltig. Die Verwaltung ist darauf angewiesen, daß die Bediensteten bei der Wahrnehmung ihrer Rechte, insbesondere bei der Geltendmachung von Ansprüchen, der Wahrheits- und Offenbarungspflicht ohne jede Einschränkung genügen. Ob es letztlich erforderlich ist, in derartigen Betrugsfällen die disziplinarische Höchstmaßnahme zu verhängen, richtet sich nach den besonderen Merkmalen des Einzelfalles und der Persönlichkeit des Beamten. Eine vollständige Zerstörung des Vertrauens in die Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit des Beamten, die seine Entfernung aus dem Dienst erforderlich macht, ist nach der Rechtsprechung des Senats dann anzunehmen, wenn entweder das Eigengewicht der Tat selbst besonders hoch ist (z.B. besondere kriminelle Tatintensität, Umfang und Dauer der betrügerischen Machenschaft, erhebliche eigennützige Motive, mißbräuchliche Ausnutzung der dienstlichen Stellung oder dienstlich erworbener spezieller Kenntnisse) oder neben der Betrugshandlung eine weitere Verfehlung mit erheblichem disziplinarischem Eigengewicht vorliegt (z.B. Urkundenfälschung, Vorteilsannahme) oder es sich um einen Wiederholungsfall handelt und durchgreifende Milderungsgründe im Einzelfall fehlen (z.B. Urteil vom 8. Juni 1994 - BVerwG 1 D 43.93 - m.w.N.).
Im vorliegenden Fall sind mehrere Erschwerungsgründe gegeben. Den Beamten belastet insbesondere der hohe Schaden von insgesamt 4.081,10 DM zu Unrecht erhaltener Beihilfeleistungen. Hierbei ist zusätzlich zu berücksichtigen, daß er unter Vorlage der erneut verfälschten Arztrechnung über 2.831,67 DM am 4. Januar 1994 einen weiteren Beihilfeantrag gestellt hatte; wegen der Aufdeckung der Fälschungen ist es jedoch nicht zu einer Auszahlung gekommen. Unter Berücksichtigung dessen, daß der Beamte eine 50 %ige Kostenerstattung von anderer Seite angegeben hatte, wäre der Schaden bei Nichtentdeckung der Fälschungen noch um etwa 1.000 DM höher anzusetzen. Ebenso ist es nicht zu einer Erstattungsleistung auf die vorgelegte verfälschte Arztrechnung über 90,38 DM gekommen, die Gegenstand des Beihilfeantrags vom 17. Januar 1994 war.
Zu Lasten des Beamten ist ferner zu berücksichtigen, daß sich sein Fehlverhalten nicht nur auf einen Beihilfeantrag beschränkte. Vielmehr hat er insgesamt 5 Beihilfeanträge unter Vorlage gefälschter Arztrechnungen gestellt. Das Vorgehen des Beamten erstreckte sich auf einen Zeitraum von einem Jahr. Zwischen den einzelnen Tathandlungen lagen bei den ersten vier Beihilfeanträgen jeweils mehrere Monate, so daß er ausreichend Gelegenheit gehabt hätte, sich der Unrechtmäßigkeit seines Vorgehens bewußt zu werden. Diese Gelegenheit hat er nicht genutzt. Ferner fällt ins Gewicht, daß er zu einem Zeitpunkt, als er damit rechnen mußte, daß die Aufdeckung seines Fehlverhaltens bevorstand, noch weiter versuchte, seine Dienststelle zu täuschen. So legte er nicht nur Kopien der verfälschten Rechnungen vor, die er bei früheren Beihilfeanträgen verwendet hatte, sondern reichte zusätzlich - wie es in dem Urteil des Bundesdisziplinargerichts heißt - eine verfälschte Bescheinigung seines Arztes über Behandlungsdaten ein. Er hat sich also nicht darauf beschränkt, sein Fehlverhalten abzustreiten, sondern zusätzlich eine weitere Fälschung begangen, um die Aufklärung seiner Taten zu verhindern.
Es bedarf keiner Entscheidung, ob bereits die angeführten Erschwerungsgründe bei isolierter Beurteilung des Beihilfebetrugs zu der disziplinarischen Höchstmaßnahme führen würden. Die Fälle, in denen der Senat in neuerer Zeit auf die Höchstmaßnahme erkannt hat, wiesen im Vergleich zu der vorliegenden Fallgestaltung weitere Erschwerungsgründe auf (vgl. z.B. Urteil vom 26. November 1991 - BVerwG 1 D 28.91 - <BVerwG DokBer B 1993, 133>; Urteil vom 8. Juni 1994 - BVerwG 1 D 43.93 -; auch Urteil vom 23. Oktober 1990 - BVerwG 1 D 64.89 - <BVerwG DokBer B 1991, 91>).
2.
Im vorliegenden Fall hat der Beamte aber nicht nur in 5 Fällen einen Beihilfebetrug begangen oder versucht, sondern darüber hinaus außerdienstlich Diebstähle und in einem Fall einen Betrug verübt. Die gegen das Vermögen und Eigentum Dritter gerichteten strafbaren Handlungen haben disziplinarrechtlich ein sehr erhebliches, die strafrechtliche Bedeutung des Verhaltens häufig übersteigendes Gewicht. Ein Beamter, der - sei es auch außerhalb des Dienstes - stiehlt, beeinträchtigt das Vertrauen, daß er sich im Dienst an Gesetz und Recht gebunden fühlen und sein Amt uneigennützig, ohne jede Rücksicht auf eigenen materiellen Vorteil ausüben werde. Derartige Diebstähle wie im vorliegenden Fall, in dem der Beamte das Vertrauen der Zeugin Schätz ausgenutzt hat, zeugen in aller Regel von einem hohen Maß an Unzuverlässigkeit des Täters (Urteil vom 10. Juli 1996 - BVerwG 1 D 98.95 -). Ebenso wie ein außerdienstlich begangener Diebstahl verletzt auch das vom Strafgericht als Betrug gewertete Verhalten zur Erlangung der Streifenkarten im Wert von 12.400 DM in schwerer Weise die ihm gemäß § 54 Satz 3 BBG obliegende Pflicht, auch außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert (vgl. Urteil vom 13. Juli 1994 - BVerwG 1 D 56.93 -).
Auch das außerdienstliche Fehlverhalten des Beamten ist durch erhebliche Erschwerungsgründe gekennzeichnet. Ins Gewicht fällt dabei vor allem der hohe Schaden von etwa 40.000 DM, von dem das Strafgericht als Mindestschadensumme ausgegangen ist. Der Beamte selbst hat eine Erklärung unterschrieben, daß er "gestehe, gegenüber Frau Gabriele S. eine Verbindlichkeit in Höhe von 40.000 DM ... zu haben". Von erheblicher disziplinarischer Bedeutung sind vor allem die dienstlichen Auswirkungen der außerdienstlichen Diebstahlshandlungen. Für die Funktion des Beamten als Amtsboten ist das Vertrauen in seine Ehrlichkeit unerläßliche Voraussetzung. Als Amtsbote hat er unbeschränkten und unbeobachteten Zugang zu Diensträumen, auch wenn die Bediensteten nicht anwesend sind. Auch hat er in dieser Funktion gelegentlich wertvolles Behördengut zu transportieren. Eine solche Aufgabe kann deshalb keinem Beamten übertragen werden, der sich außerdienstlich in dieser Weise als unehrlich erwiesen hat.
3.
Auch wenn der innerdienstliche Beihilfebetrug und das außerdienstliche Fehlverhalten bei jeweils isolierter Beurteilung allein noch nicht zu einer Entfernung aus dem Dienst führen müssen, ist die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme bei einer Bewertung des Gesamtverhaltens geboten. Durch das innerdienstliche und außerdienstliche Fehlverhalten hat der Beamte das für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses notwendige Vertrauen in seine Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit zerstört.
Mildernde Umstände, die es rechtfertigen könnten, von der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme abzusehen, sind nicht gegeben. Das Bundesdisziplinargericht hat das Vorliegen mildernder Umstände damit begründet, daß der Beihilfebetrug maßgeblich, wenn nicht sogar fast ausschließlich, aus den weniger schwerwiegenden außerdienstlichen Verfehlungen herrühre. Triebkraft seines Handelns bei dem Beihilfebetrug sei die Befriedigung seiner Gläubigerin gewesen, um sein außerdienstliches Fehlverhalten nicht dem Dienstherrn bekanntwerden zu lassen. Dies kann schon deshalb nicht überzeugen, weil der Beamte mit Schreiben des Präsidenten des Deutschen Patentamts vom 14. Dezember 1992, also etwa anderthalb Monate vor dem ersten Beihilfeantrag vom 2. Februar 1993 mit einer gefälschten Arztrechnung, über die Einleitung von Vorermittlungen nach der Bundesdisziplinarordnung informiert worden war. In diesem Schreiben wird ausdrücklich auf einen gegen den Beamten "ergangenen Strafantrag wegen eines Vergehens gemäß § 242 StGB" hingewiesen. Im April 1993 ist er dann von dem Vorermittlungsführer darüber unterrichtet worden, daß die Ermittlungen wegen des Verdachts des Diebstahls von Streifenkarten des Verkehrsverbundes im Wert von 500 DM geführt werden. Auch danach hat er noch vier Beihilfeanträge (vom 11. Juni 1993, 20. September 1993, 4. Januar 1994 und 17. Januar 1994) mit falschen Arztrechnungen gestellt. Ihm war also bereits vor dem ersten Beihilfeantrag, spätestens aber vor dem zweiten Beihilfeantrag bekannt, daß seine Dienststelle über einen Teil der außerdienstlichen Verfehlungen informiert war. Der Begründung des Bundesdisziplinargerichts könnte allenfalls insoweit gefolgt werden, daß der Beamte gegenüber der Zeugin S. bestrebt war, die Ratenzahlungen einzuhalten, um zu vermeiden, daß die Zeugin Strafantrag auch wegen der weiteren Verfehlungen stellt oder von sich aus die Dienststelle informiert.
Hinsichtlich der weiteren außerdienstlichen Verfehlungen hat der Beamte erstmals von strafrechtlichen Ermittlungen durch die Ladung vom 21. Januar 1994 zur (ersten) Vernehmung am 1. Februar 1994 vor der Kriminalpolizei Kenntnis erhalten. Zu diesem Zeitpunkt waren die Betrugshandlungen zur Erlangung von Beihilfeleistungen bereits beendet. Dies stellt die Argumentation des Bundesdisziplinargerichts in Frage, daß der Beamte durch die "Aufklärung" der außerdienstlichen Taten in eine psychische Ausnahmesituation geraten sei. Es ist zudem schwer vorstellbar, daß ein Beamter, dem es darum geht, daß seine Dienststelle über seine außerdienstlichen Straftaten nichts erfahren soll, nunmehr in erheblichem Umfang strafbare Betrugshandlungen gegenüber seinem Dienstherrn begeht. Vielmehr spricht der Umstand, daß er die außerdienstlichen Straftaten ohne erkennbaren Grund, inbesondere "ohne jede finanzielle Not", wie es in dem Strafurteil heißt, begangen hat, und in ähnlicher Weise, nämlich betrügerisch, auch gegenüber seinem Dienstherrn gehandelt und insofern sein (außerdienstliches) Verhalten fortgesetzt hat, für einen fehlenden Respekt vor fremdem Eigentum und Vermögen als Ursache für das Fehlverhalten.
Es stellt deshalb keine Entlastung, sondern umgekehrt einen erheblich belastenden Umstand dar, daß der Beamte die Betrugshandlungen zur Erlangung von Beihilfe begangen hat, obwohl gegen ihn kurz vor der ersten Betrugshandlung mit Strafbefehl vom 23. November 1992 eine erhebliche Geldstrafe, nämlich eine Geldstrafe in Höhe von insgesamt 5.400 DM, verhängt und obwohl gegen ihn ein Vorermittlungsverfahren nach der Bundesdisziplinarordnung eingeleitet worden war, über dessen Einleitung er mit Schreiben vom 14. Dezember 1992 informiert worden war. Dies zeigt, daß ihn sogar eine gerichtliche Strafe und das anhängige Disziplinarverfahren nicht von der Begehung der Betrugshandlungen haben abhalten können.
Letztlich ist im Ergebnis eine mildere Bewertung auch nicht deshalb veranlaßt, weil sich der Beamte im Zeitraum des Beihilfebetrugs in einer finanziell sehr schwierigen Situation befunden hat. Diese Notsituation war allerdings nicht ausweglos. Zum einen hätte er bei der Staatsanwaltschaft beantragen können, daß im Hinblick auf seine finanzielle Situation eine niedrigere Monatsrate zur Bezahlung der Geldstrafe festgesetzt wird. Darüber hinaus hätte er versuchen können, sich mit der Zeugin S. auf eine niedrigere Rückzahlungsrate zu einigen. Dies ist später auch in der Weise erfolgt, daß er lediglich 500 DM monatlich zurückgezahlt hat. Gegen eine Ausweglosigkeit spricht auch, daß er in seiner Vernehmung am 28. April 1993 im Rahmen der Vorermittlungen angegeben hat, daß "in dieser Zeit und auch danach ... meine finanziellen und sozialen Verhältnisse stabil und ohne Probleme (waren). Für Notlagen dieser Art hätte ich mich immer auf meine Mutter verlassen können". Auch wenn bei einem Fehlverhalten der vorliegenden Art anders als bei Zugriffsdelikten der Senat nicht auf einen bestimmten Kreis in der Rechtsprechung anerkannter Milderungsgründe festgelegt ist, kann auch bei sonstigen Delikten eine finanziell angespannte Situation nur dann zu einer milderen Bewertung führen, wenn für den Beamten keine anderen Möglichkeiten bestanden haben, diese Situation zu beseitigen. Solche Möglichkeiten haben, wie dargelegt, bestanden. Daran würde es nichts ändern, wenn der Beamte mit der Bitte um einen Vorschuß bei der Fürsorgestelle und mit dem Antrag auf einen weiteren Kredit bei Banken auf Ablehnung gestoßen ist, wie es in dem Urteil des Bundesdisziplinargerichts heißt.
Davon abgesehen hat der Beamte den Beihilfebetrug nicht begangen, um damit den notwendigen Lebensunterhalt zu finanzieren. Vielmehr ist es ihm, wie das Bundesdisziplinargericht in seinem Urteil festgestellt hat, darum gegangen, den Schaden bei der Zeugin S. durch weitere Ratenzahlungen auszugleichen. Auch bei Berücksichtigung einer finanziellen Notlage außerhalb des Bereichs von Zugriffsdelikten ist - jedenfalls bei einem so schwerwiegenden Fehlverhalten wie im vorliegenden Fall - eine mildere Bewertung nur gerechtfertigt, wenn das erlangte Geld jedenfalls auch zur Bestreitung des notwendigen Lebensbedarfs diente. Lediglich dieser finanzielle Konflikt kann noch einen Rest an Vertrauen erhalten. Dies war hier nicht der Fall; der Beamte ist offensichtlich insoweit von seiner Mutter versorgt worden.
4.
Der Senat hat dem Beamten einen Unterhaltsbeitrag mit dem höchstzulässigen Satz bewilligt. Er ist einer finanziellen Unterstützung nicht unwürdig. Hierfür sprechen bereits die dienstlichen Beurteilungen, in denen seine Leistungen mit der Note "befriedigend" bewertet worden sind. Er ist der finanziellen Unterstützung in der zuerkannten Höhe auch bedürftig. Der Bewilligungszeitraum beträgt, wie üblich, sechs Monate. Weist der Beamte nach, daß er sich während des gesamten Bewilligungszeitraums nachdrücklich, aber letztlich erfolglos um eine andere Arbeit bemüht hat, so kann ihm vom Bundesdisziplinargericht auf seinen Antrag bei fortbestehender Bedürftigkeit ein Unterhaltsbeitrag neu bewilligt werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 ff. BDO.
Gödel
Müller