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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.11.1991, Az.: BVerwG 1 D 28.91

Tätigkeit als Bundeswehrverwaltungsbeamter; Strafgerichtliche Verurteilung wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung; Angemessenheit der disziplinaren Höchstmaßnahme; Aberkennung des Ruhegehalts

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.11.1991
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 28.91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 19637
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 22.02.1991 - AZ: IV VL 38/90

Fundstelle

  • DokBer B 1993, 133-136

Prozessgegner

Regierungsamtsrat a.D. ... geboren am ... in ...

Im Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 26. November 1991,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter, ferner
Polizeihauptkommissar im BGS Georg Forster,
Fernmeldehauptsekretärin Maria Kammerbauer als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer IV - ... -, vom 22. Februar 1991 im Disziplinarmaß aufgehoben.

Dem Regierungsamtsrat a.D. ... wird das Ruhegehalt aberkannt.

Ihm wird ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von fünfzig vom Hundert seines Ruhegehalts auf die Dauer von zwölf Monaten bewilligt.

Er trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Tatbestand

1

I.

1.

Das Amtsgericht - Schöffengericht - M. verhängte durch rechtskräftiges Urteil vom 28. Juli 1989 gegen den damals noch im aktiven Dienst befindlichen Ruhestandsbeamten wegen Betrugs in Tateinheit mit einer Urkundenfälschung eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Ihm wurde außerdem zur Auflage gemacht, zugunsten einer karitativen Einrichtung einen Geldbetrag von 4.000 DM zu zahlen.

2

2.

In dem vom Präsidenten der Wehrbereichsverwaltung VI - M. - wegen des strafgerichtlich abgeurteilten Sachverhalts eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren hat das Bundesdisziplinargericht das Ruhegehalt des Ruhestandsbeamten durch Urteil vom 22. Februar 1991 auf die Dauer von fünf Jahren um ein Fünftel gekürzt. Entsprechend seiner gesetzlichen Bindung an die tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO ist es im wesentlichen von folgendem Sachverhalt ausgegangen:

3

Der Ruhestandsbeamte war seit Jahren wegen eines Rückenleidens in ärztlicher Behandlung bei dem Zeugen Dr. U., der seine Praxis bis einschließlich Februar 1984 in M., S.straße ..., betrieb. Die Kosten für diese Behandlung wurden von der Beihilfe im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen jeweils ersetzt. Im Frühjahr 1984 verlegte der Zeuge seine Praxis von M. an den T.. Dem Ruhestandsbeamten gelang es nicht, in M. oder der näheren Umgebung einen Arzt zu finden, der sein Rückenleiden zufriedenstellend behandeln konnte. Daher ging er dazu über, das Leiden durch offene Badekuren zu behandeln, für die ihm Beihilfeleistungen nicht zustanden. Im April 1984 entschloß er sich, Blankorechnungsformulare des Dr. U., die sich in seinem Besitz befanden, selbst auszufüllen und seiner Beihilfestelle bei der Wehrbereichsverwaltung VI in M. vorzulegen und so eine weitere Behandlung durch Dr. U. vorzutäuschen. Er füllte hierzu die Blankorechnungen in stets gleicher Weise zu Beträgen von 1.387 bzw. 1.386 DM aus. Aufgrund seiner in dieser Weise gestellten 20 Anträge in der Zeit vom 8. Juni 1984 bis 17. Dezember 1987 wurden ihm Beihilfeleistungen in Höhe von 20.312 DM gewährt. Er handelte aufgrund eines einheitlichen, auf wiederholte Tatbegehung gerichteten Willensentschlusses.

4

Der Ruhestandsbeamte hat diesen Sachverhalt rückhaltlos eingeräumt und ergänzend vorgetragen: Von einem Bekannten sei er überredet worden, die Krankenkasse zu wechseln. Zu einem Zeitpunkt, zu dem er in seine alte Versicherung nicht mehr zurückkehren konnte, habe ihm die neue Versicherung mitgeteilt, daß Aufwendungen hinsichtlich seines Rückenleidens nicht erstattet werden würden. Das Rückenleiden habe sich nicht gebessert, so daß ihm dadurch weder die Versicherung etwas gezahlt noch die Beihilfe die offenen Badekuren bezuschußt habe. Da er nunmehr für sein Rückenleiden alles aus eigener Tasche habe bezahlen müssen und wegen des engen freundschaftlichen Verhältnisses zu seinem Arzt Dr. U. sei er auf die unglückselige Idee verfallen, die gefälschten Rechnungen bei der Beihilfe einzureichen. Er sehe ein, daß er ein schweres Dienstvergehen begangen habe.

5

Das Bundesdisziplinargericht hat das Verhalten des Ruhestandsbeamten als schweres Dienstvergehen nach §§ 77 Abs. 1 Satz 1, 54 Satz 1 bis 3 und 55 Abs. 2 BBC gewürdigt. Von der an sich wegen der Tatumstände naheliegenden Aberkennung des Ruhegehalts habe noch einmal abgesehen werden können, weil Milderungsgründe anzuerkennen seien. Der Ruhestandsbeamte habe seinen Dienstherrn nicht deshalb betrügen wollen, um sich mit dem Geld ein schönes Leben zu machen, sondern er habe nur das Geld zurückhaben wollen, das er für seine Krankheit schon ausgegeben hatte. Bei der Wahl der für das Dienstvergehen zu verhängenden Disziplinarmaßnahme habe auch nicht unberücksichtigt bleiben dürfen, daß der Ruhestandsbeamte seit seinem Eintritt in die Bundeswehrverwaltung bis zu den genannten Vorfällen seinem Dienstherrn 24 Jahre treu gedient habe, er bislang weder bestraft noch disziplinar gemaßregelt worden sei, und daß er auch einmal vom Bundesminister der Verteidigung belobigt worden sei und seine Leistungen über dem Durchschnitt lägen. Schließlich komme hinzu, daß er nunmehr als Ruhestandsbeamter nur noch einem eingeschränkten Pflichtenkreis unterliege.

6

3.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat gegen das Urteil rechtzeitig Berufung eingelegt und beantragt,

dem Ruhestandsbeamten das Ruhegehalt abzuerkennen.

7

Zur Begründung dieses Antrags wird im wesentlichen ausgeführt:

8

Nach ständiger Rechtsprechung erfordere betrügerisches Verhalten zum Nachteil des Dienstherrn zwar nicht grundsätzlich die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme. Eine vollständige Zerstörung des zwischen dem Ruhestandsbeamten und seiner Verwaltung bestehenden unabdingbaren Vertrauensverhältnisses sei jedoch dann gegeben, wenn entweder das Eigengewicht der Tat selbst besonders hoch sei oder neben der Betrugshandlung eine weitere Verfehlung mit erheblichem disziplinaren Eigengewicht vorliege oder wenn es sich um eine Wiederholungshandlung handele und durchgreifende Milderungsgründe fehlten. Hier seien diese Voraussetzungen gegeben. Sowohl die Urkundenfälschungen als auch Umfang und Dauer der betrügerischen Machenschaften gäben dem Dienstvergehen ein disziplinares Gewicht, das die Höchstmaßnahme unabweisbar mache.

Entscheidungsgründe

9

II.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

10

Die Berufung ist ausdrücklich auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat hat daher von den Tat- und Schuldfeststellungen der Vorinstanz auszugehen und nur noch darüber zu befinden, welche Disziplinarmaßnahme schuldangemessen ist.

11

1.

Zutreffend hat schon das Bundesdisziplinargericht darauf hingewiesen, daß die Disziplinarrechtsprechung Betrug gegenüber dem Dienstherrn nicht wie den Zugriff auf amtlich anvertrautes Geld oder Gut grundsätzlich mit der Entfernung aus dem Dienst oder der Aberkennung des Ruhegehalts ahndet. Vielmehr kommt es in Fällen des Beihilfebetruges gegenüber dem Dienstherrn regelmäßig für die zu verhängende Disziplinarmaßnahme auf die Umstände des Einzelfalles an (vgl. zuletzt Urteil vom 22. April 1991 - BVerwG 1 D 69.90 - <BVerwG Dok.Ber. B 1991, 194 mit Rechtsprechungsübersicht>).

12

Der Ruhestandsbeamte hat in so schwerwiegender Weise gegen seine Beamtenpflichten verstoßen, daß - wäre er noch im Amt - die Entfernung aus dem Dienst erforderlich wäre. Nach § 12 Abs. 2 BDO muß ihm daher das Ruhegehalt aberkannt werden. Zu Recht weist der Bundesdisziplinaranwalt darauf hin, daß die von der Rechtsprechung für die Notwendigkeit der schärfsten Disziplinarmaßnahme entwickelten Gesichtspunkte hier gegeben sind. Der Ruhestandsbeamte hat über einen Zeitraum von mehr als dreieinhalb Jahren in insgesamt 20 Fällen Beihilfeleistungen von über 20.000 DM zu Unrecht erhalten und zu diesem Zweck Rechnungsformulare des Dr. U. selbst mit unrichtigen Angaben ausgefüllt. Er hat also nicht nur Betrug, sondern - wie schon das Strafgericht rechtskräftig und für die Disziplinargerichte bindend festgestellt hat - zugleich auch Urkundenfälschung begangen. Das disziplinare Gewicht seiner krimellen Handlungen ist deshalb besonders hoch, weil die Verwaltungen aus dem ihnen im Interesse der Allgemeinheit auferlegten Sparsamkeitsgrundsatz gehalten sind, auch bei der fürsorgerischen Betreuung ihrer Mitarbeiter den personellen und sachlichen Aufwand so gering wie nur eben möglich zu halten, um ihre öffentlichen Aufgaben sinnvoll und auftragsgerecht erfüllen zu können. Die Bundeswehrverwaltung ist daher auf absolute Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten sowie darauf angewiesen, daß diese bei der Wahrnehmung ihrer Rechte, insbesondere bei Geltendmachung von Ansprüchen, der Wahrheits- und Offenbarungspflicht ohne jede Einschränkung genügen. Die schuldhafte Verletzung dieser Pflicht zeugt in aller Regel von einem hohen Maß an Pflichtvergessenheit. Ein Beamter, der seinen Dienstherrn unter Verletzung dieser Pflicht um des eigenen materiellen Vorteils Willen in betrügerischer Weise schädigt, belastet das zwischen ihm und seinem Dienstherrn unerläßliche Vertrauensverhältnis regelmäßig so schwer und so nachhaltig, daß seine Dienstentfernung jedenfalls dann erforderlich ist, wenn erschwerende Umstände - wie hier dargelegt - hinzukommen. Ein Absehen von der Höchstmaßnahme kommt hier auch deshalb nicht in Betracht, weil der Ruhestandsbeamte zuletzt als stellvertretender Leiter des Wehrbereichsbekleidungsamtes VI in M. eine herausgehobene Vorgesetztenposition hatte, in der er für seine Mitarbeiter als Vorbild hätte wirken müssen. In dieser Vorbildfunktion hat er aber versagt. Außerdem mußte er aus seiner früheren Tätigkeit als Rechnungsprüfer die Erkenntnis gewonnen haben, daß die genaue Einhaltung der Vorschriften für die öffentliche Verwaltung eine unabdingbare Voraussetzung für deren einwandfreien Ablauf ist.

13

2.

Der Senat kann dem Bundesdisziplinargericht nicht darin folgen, daß Milderungsgründe ein Absehen von der Höchstmaßnahme ermöglichten. Für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist es ohne Bedeutung, auf welche Weise der Ruhestandsbeamte in den Besitz der Rechnungsvordrucke des Dr. U. gekommen ist, und ob er anderweitige Kosten im Zusammenhang mit seiner Krankheit tatsächlich gehabt hat. Dies kann keine Rechtfertigung dafür sein, sich in strafbarer Weise einen Ausgleich zu verschaffen. Es entspricht auch ständiger Rechtsprechung, daß eine lange Dienstzeit und gute dienstliche Leistungen dann ein Absehen von der Höchstmaßnahme nicht rechtfertigen können, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Beamten und Dienstherrn als restlos zerstört angesehen werden muß. Auch der Auffassung des Bundesdisziplinargerichts, daß die Einschränkung des Pflichtenkreises eines Ruhestandsbeamten im Rahmen der Zumessung der Disziplinarmaßnahme berücksichtigt werden könnte, geht hier fehl. Für die Beantwortung der Frage, ob eine Maßnahme nach § 12 Abs. 2 BDO geboten ist, kommt es allein darauf an, daß die Entfernung aus dem Dienst erfolgen müßte, falls der Ruhestandsbeamte sich noch im Dienst befände. Wenn auch § 77 Abs. 2 BBG den Beihilfebetrug nicht zu den Pflichtverletzungen zählt, um derentwillen ein Ruhestandsbeamter disziplinarrechtlicht verfolgt werden kann, so ist doch nicht zu verkennen, daß der Ruhestandsbeamte in den letzten Jahren seiner Dienstzeit immer wieder seinen Dienstherrn betrogen hat. Er hatte vor jeder neuen Betrugshandlung die Möglichkeit, sich des Unrechts seines Handelns bewußt zu werden und die nachfolgende Unrechtshandlung zu unterlassen. Dadurch, daß er dies nicht getan hat, hat er eine so schwere charakterliche Fehlhaltung offenbart, daß die disziplinare Höchstmaßnahme unerläßlich erscheint. Der Vortrag des Ruhestandsbeamten, er habe durch seine Arbeit und seine Rationalisierungsvorschläge dem Steuerzahler viele Millionen DM erspart, vermag ihn demgegenüber nicht zu entlasten.

14

3.

Die Aberkennung des Ruhegehalts ist - anders als der Ruhestandsbeamte meint - auch nicht unverhältnismäßig. Ist ein Beamter durch sein schuldhaftes Fehlverhalten und das Nichtvorliegen anzuerkennender Milderungsgründe vertrauensunwürdig geworden, so kann es nicht gegen das Gebot der Verhältnismäßigkeit oder das Übermaßverbot verstoßen, ihn durch Disziplinarurteil aus dem Dienst zu entfernen. Die Dienstentfernung - bei Ruhestandsbeamten die Aberkennung des Ruhegehalts - ist das einzige Mittel des Staates, das sonst von Seiten des Dienstherrn unlösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden, sofern der Beamte durch eigene Schuld vertrauensunwürdig und deshalb untragbar geworden ist. Die darin liegende Härte für den Betroffenen ist schon deshalb nicht unbillig, weil sie im Risikobereich des für sein Handeln verantwortlichen Beamten liegt und ihn nicht unvorbereitet trifft, er sich vielmehr bewußt ist, bei einem bestimmten Verhalten die berufliche Existenz aufs Spiel zu setzen. Ist das Vertrauensverhältnis aber zerstört, so ist die Höchstmaßnahme die einzig mögliche disziplinare Entscheidung, um den hier hervorgehobenen Zweck des Disziplinarrechts zu erfüllen. Diese Maßnahme kann deshalb nicht unverhältnismäßig sein, sondern entspricht gerade dem mit ihr verfolgten Ziel (BVerwGE 43, 97; Urteil vom 16. Januar 1985 - BVerwG 1 D 98.84 - m.w.N. und BVerwGE 76, 87; Urteil vom 8. November 1988 - BVerwG 1 D 3.88 -).

15

4.

Der Senat hat dem Ruhestandsbeamten einen Unterhaltsbeitrag bewilligt, weil er ihn dessen mit Rücksicht auf eine lange Dienstzeit, seine guten Leistungen und die Belobigung durch den Bundesminister der Verteidigung für seine Mithilfe bei den Olympischen Spielen 1972 in München nicht für unwürdig hält. Er ist dessen nach Fortfall seines Ruhegehalts im zuerkannten Umfang auch bedürftig. Abweichend von der sonst üblichen Dauer der Laufzeit des Unterhaltsbeitrags hat der Senat dem Ruhestandsbeamten mit Rücksicht auf sein Alter und seine schwere Behinderung den Unterhaltsbeitrag für die Dauer eines Jahres bewilligt. Dabei geht er davon aus, daß der Ruhestandsbeamte nicht mehr vermittelbar ist und in dieser Zeit seine Nachversicherung erfolgen kann.

16

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 f. BDO.

Bermel
Dr. Hartmann
Sträter