Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.07.1994, Az.: BVerwG 1 D 56.93
Degradierung einer Postbeamtin des mittleren Dienstes; Außerdienstlicher Betrug und außerdienstliche Urkundenfälschung; Ansehensschaden auf Grund dienstlicher Stellung bei der Postbank
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.07.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 56.93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 21514
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 15.06.1993 - AZ: II VL 8/93
Rechtsgrundlagen
Prozessgegner
Posthauptsekretärin ... geboren am ... in ...
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 13. Juli 1994,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel, Richter am Bundesverwaltungsgericht Mayer,
ferner
Bundesbahninspektor Günter Maraun, Postbetriebsassistent Antonius Galla als ehrenamtliche Richter,
Regierungsrätin ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer II - ... -, vom 15. Juni 1993, berichtigt durch Beschluß vom 12. Juli 1993, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die der Posthauptsekretärin ... hierin erwachsenen notwendigen Auslagen hat der Bund zu tragen.
Gründe
I.
1.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat die Beamtin angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß sie
in der Zeit vom 16. August bis 21. September 1988 die von einem Heinz-Dieter S. aus einer Wohnung entwendeten 10 Barschecks an sich genommen, ausgefüllt, mit Beträgen von jeweils DM 1.000,00 versehen, den Namen der Kontoinhaberin ohne deren Billigung daruntergesetzt und eingelöst hat, so daß ein Schaden in Höhe von DM 10.000,00 entstanden ist.
Wegen dieses Sachverhalts hat das Amtsgericht ... - II Ls 38/89 - die Beamtin am 26. März 1991 wegen gemeinschaftlicher Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
2.
Das Bundesdisziplinargericht hat die Beamtin durch Urteil vom 15. Juni 1993 in das Amt einer Postobersekretärin der Besoldungsgruppe A 7 versetzt. Es ist entsprechend seiner gesetzlichen Bindung an die tatsächlichen Feststellungen in dem Strafurteil des Amtsgerichts ... vom 26. März 1991 von folgendem Sachverhalt ausgegangen:
"Die Angeklagte ... hat in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken mit dem gesondert verfolgten Heinz-Dieter S. in der Zeit vom 16.08.88 bis 21.09.88 aufgrund eines einheitlichen, von vornherein auf fortgesetzte und gleichartige Tatbegehung gerichteten Willensentschlusses die von dem gesondert verfolgten Heinz-Dieter S. aus der Wohnung der Geschädigten Margot T. entwendeten Barschecks an sich genommen, ausgefüllt, mit Beträgen von jeweils 1.000,00 DM versehen, den Namen der Kontoinhaberin ohne deren Billigung daruntergesetzt und bei verschiedenen Sparkassenfilialen im Bereich ... eingelöst. Der somit entstandene Schaden wurde auf etwa 10.000,00 DM beziffert.
Dieser Vorwurf hat sich in der Hauptverhandlung aufgrund des Geständnisses der Angeklagten letztendlich bestätigt."
Das Bundesdisziplinargericht hat die Einlassung der Beamtin, sie habe die Schecks zwar ausgefüllt, jedoch weder selbst unterschrieben noch zur Einlösung vorgelegt und allenfalls unwissentlich Schecks der Frau T. ausgefüllt, weil sie geglaubt habe, die ihr von S. zur Bearbeitung vorgelegten Schecks desselben Bankinstituts seien solche von ihm, im Hinblick auf die Bindungswirkung des Strafurteils für unbeachtlich gehalten. Es hat das festgestellte Verhalten der Beamtin als außerdienstliches Dienstvergehen gemäß § 54 Satz 3, § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG gewürdigt, durch das sich die Beamtin an die Grenze ihrer Tragbarkeit im öffentlichen Dienst gebracht habe. Wegen des Vorliegens von Milderungsgründen sei jedoch die Verhängung einer Dienstgradherabsetzung gerechtfertigt.
3.
Gegen dieses Urteil hat der Bundesdisziplinaranwalt rechtzeitig Berufung eingelegt und beantragt, die Beamtin aus dem Dienst zu entfernen. Das Rechtsmittel wird im wesentlichen wie folgt begründet:
Durch den Betrug und die Urkundenfälschung habe die Beamtin bei der beträchtlichen Schadenshöhe von 10.000,00 DM eine erhebliche kriminelle Energie entwickelt. Als Angehörige der Postbank habe sie in hohem Maße deren Ansehen und Vertrauenswürdigkeit geschädigt. Ihre Weiterbeschäftigung bei der Postbank würde zu einem weiteren Vertrauensschwund führen.
II.
Die Berufung hat keinen Erfolg.
Das Rechtsmittel ist vom Bundesdisziplinaranwalt auf das Disziplinarmaß beschränkt worden. Der Senat ist deshalb trotz des auch im Berufungsverfahren von der Beamtin bestrittenen Tatvorwurfs an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts sowie an die vorgenommene disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen gebunden. Er hat nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.
Die vom Bundesdisziplinargericht ausgesprochene Disziplinarmaßnahme der Dienstgradherabsetzung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Ein Beamter, der außerhalb des Dienstes sich fortgesetzt oder wiederholt handelnd des Betrugs schuldig macht, verletzt damit in schwerer Weise die ihm gemäß § 54 Satz 3 BBG obliegende Pflicht, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert. Er beeinträchtigt in erheblichem Maße sein Ansehen und das der Beamtenschaft, auf das der zur Durchsetzung seiner Ziele auf Zwangsmaßnahmen weitgehend verzichtende freiheitliche Rechtsstaat im besonderen Maße angewiesen ist, wenn er die ihm gegenüber der Allgemeinheit obliegenden Aufgaben zweckgerecht erfüllen will. Der betrügerisch handelnde Beamte setzt sich durch ein solches Fehlverhalten auch erheblichen Zweifeln in seine Vertrauenswürdigkeit gegenüber dem Dienstherrn aus; denn auch in diesem Verhältnis ist die Verwaltung, die nicht jedes Verhalten ihrer Bediensteten kontrollieren kann, auf deren unbedingte Ehrlichkeit angewiesen, wie etwa bei der Wahrnehmung der Interessen Dritter. Wer sich außerhalb des Dienstes schwerwiegender Betrügereien schuldig macht, erschüttert mithin das Vertrauen der Verwaltung in seine Redlichkeit und Ehrlichkeit im allgemeinen nachhaltig und stellt so die Grundlagen des Beamtenverhältnisses in Frage, das sich nicht nur nach der Legaldefinition des Gesetzes (§ 2 Abs. 1 BBG), sondern auch als Folge der für den ordnungsgemäßen Ablauf der öffentlichen Verwaltung bestehenden Erfordernisse als ein Treue- und damit Vertrauensverhältnis darstellt (vgl. Urteil vom 12. Juni 1985 - BVerwG 1 D 9.85 - <BVerwG Dok.Ber. B 1985, 263>).
Allerdings führen derartige Dienstvergehen nicht regelmäßig zur disziplinaren Höchstmaßnahme. Die Variationsbreite derartiger Verfehlungen ist zu groß, als daß sie allesamt einheitlichen Regeln unterliegen und in ihren Auswirkungen auf Achtung und Vertrauen durchweg gleichermaßen eingestuft werden können. Stets kommt es auf die besonderen Umstände des Einzelfalles an. In schweren Fällen außerdienstlich begangenen Betrugs hat der Senat jedoch grundsätzlich auf Entfernung aus dem Dienst erkannt (BVerwG a.a.O.).
Um einen derartigen schweren Fall handelt es sich hier zwar. Die Beamtin hat einen hohen Schaden von 10.000,00 DM verursacht. Zur Verwirklichung des Betrugstatbestandes hat sie Urkundenfälschungen begangen. Die Sicherheit des Rechtsverkehrs hängt wesentlich von der Echtheit und Zuverlässigkeit von Urkunden ab. Als Angehörige eines Postgiroamts hat die Beamtin ständig mit derartigen Urkunden Umgang. Einer Beamtin, die selbst Schecks fälscht, kann von ihrem Dienstherrn kaum mehr das erforderliche Vertrauen entgegengebracht werden. Dies alles legt es nahe, die Beamtin für den öffentlichen Dienst als nicht mehr tragbar anzusehen und sie aus dem Dienst zu entfernen.
Anders als beim Zugriff auf amtlich anvertraute Gelder sind Ausnahmen von der Dienstentfernung hier jedoch nicht nur beim Vorliegen bestimmter, von der Rechtsprechung entwickelter Milderungsgründe, sondern beim Vorliegen aller geeigneter Milderungsgründe möglich. Von der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme hat der Senat im vorliegenden Fall abgesehen, weil aufgrund der nachfolgend genannten Gründe, die eine mildere Bewertung des Fehlverhaltens ermöglichen, die Erwartung begründet ist, daß die Beamtin aufgrund eines zukünftig einwandfreien Verhaltens das beeinträchtigte Vertrauensverhältnis wiederherstellen kann.
Der Senat ist zugunsten der Beamtin davon ausgegangen, daß der Lebensgefährte der Beamtin, der Mittäter S., die treibende Kraft bei der Tatbegehung gewesen ist. Dem steht nicht entgegen, daß sich die Beamtin selbst hierauf nicht berufen hat. Dies konnte sie nicht gemäß ihrer auch vor dem Senat aufrechterhaltenen Einlassung, sie habe die Schecks nach Angaben des S. in der Annahme ausgefüllt, es handele sich um dessen Schecks zur Bezahlung von Verbindlichkeiten bezüglich dessen Fußpflegegeschäfts.
Daß S. die treibende Kraft war, sieht der Senat auch darin bestätigt, daß gegen ihn eine weit höhere Freiheitsstrafe verhängt worden ist als gegen die Beamtin, wobei allerdings auch seine Vorstrafen für das höhere Strafmaß mitursächlich waren. Auch nach dem persönlichen Eindruck, den die Beamtin in der Hauptverhandlung hinterlassen hat, ist ihr eine dominante Rolle nicht zuzutrauen. Schließlich war es S. der die Schecks alleine entwendet hatte und die strafgerichtlich festgestellte Urkundenfälschung durch die Beamtin erst ermöglichte. Die Vorstrafen des S. waren der Beamtin zum damaligen Zeitpunkt nicht bekannt.
Der Senat konnte auch nicht ausschließen, daß ein Grund für die Tatbeteiligung der Beamtin darin lag, ihren Lebensgefährten S. nicht zu verlieren, nachdem ihre vorangegangene Ehe aufgrund einer Totaloperation wegen Krebs gescheitert war. Auf der anderen Seite hat der Senat zugunsten der Beamtin gewertet, daß sie die Beziehung zu S. abgebrochen hat, nachdem sie von dessen krimineller Vergangenheit erfahren hatte. Sie hat darauf gedrängt, daß S. aus ihrer Wohnung auszieht. Damit hat sie sich dem Einfluß des S. entzogen. Die Wahrscheinlichkeit und Gefahr einer Wiederholung ähnlichen Fehlverhaltens erscheint gering.
Zugunsten der Beamtin spricht weiter der relativ kurze Tatzeitraum und die Tatsache, daß sie disziplinar bisher nicht in Erscheinung getreten ist und über zwanzig Jahre lang gute dienstliche Leistungen erbracht hat. Trotz des verursachten erheblichen Ansehensschadens kann ihr deshalb noch ein Rest an Vertrauen entgegengebracht werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 2, § 115 Abs. 3 Satz 1 BDO.
Gödel
Mayer