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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.01.1998, Az.: BVerwG 1 D 36/94

Unbeschränkt eingelegte Berufung; Beschränkung des Verhandlungsstoffs; Beschränkung des des festzustellenden Sachverhalts; Disziplinarverfahren; Ruhestandsbeamter; Verbot der Schlechterstellung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.01.1998
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 36/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1998, 13770
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG Frankfurt 14.06.1996 - V VL 10/96
BDiG Frankfurt 23.02.1994 - V VL 17/93

Fundstellen

  • BVerwGE 113, 174 - 182
  • NVwZ 1998, 1306 (amtl. Leitsatz)
  • ZBR 1998, 218

Amtlicher Leitsatz

1. Im Falle einer unbeschränkt eingelegten Berufung ist ausnahmsweise eine Beschränkung des Verhandlungsstoffs und damit des festzustellenden Sachverhalts zulässig, wenn es für den Ausgang des Disziplinarverfahrens gegen einen Ruhestandsbeamten in jeder Hinsicht rechtsunerheblich ist, ob die vom Senat nicht überprüften Vorwürfe zu Recht erhoben worden sind oder nicht (Anschluß an Urteil vom 27. November 1996 - BVerwG 1 D 28.95 -).

2. Zur Auswirkung des Verbots der Schlechterstellung in zwei gegen denselben Beamten gerichteten Disziplinarverfahren, die in der Berufungsinstanz miteinander verbunden worden sind.