Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.09.1997, Az.: BVerwG 1 D 32.96
Entfernung eines Polizeiobermeisters im Bundesgrenzschutz aus dem Dienst; Außerdienstlicher Versicherungsbetrug als Dienstvergehen; Verletzung des Ansehens der Beamtenschaft; Bedeutung der Beamtenschaft für den Rechtsstaat; Beurteilung von Dienstvergehen gegen fremdes Vermögen nach den Umständen des Einzelfalls; Auswirkung einer solchen Tat auf das Vertrauensverhältnis zwischen Dienstherrn und Beamten; Psychische Ausnahmesituationen als Milderungsgründe
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.09.1997
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 32.96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1997, 22249
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 13.03.1996 - AZ: X VL 53/95
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Materielles Beamtendisziplinarrecht
außerdienstlicher Versicherungsbetrug (Vermögensschaden i.H.v. 19.000 DM), Vortäuschung einer Straftat, Urkundenfälschung und versuchte Hehlerei eines Polizeivollzugsbeamtern im BGS
mildernde Umstände (psychologisch ausweglose Situation, persönlichkeitsfremde Augenblickstat etc.) nicht durchgreifend
Disziplinarmaßnahme: Entfernung aus dem Dienst
Prozessführer
Polizeiobermeister im Bundesgrenzschutz ... geboren am ... in ...
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 8. September 1997,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H. Müller, ferner
Regierungshauptsekretär Thomas Starck,
Oberamtsmeister Heribert Schremb als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... Justizangestellte ... als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Polizeiobermeisters im Bundesgrenzschutz ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer X - D. -, vom 13. März 1996 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
1.
Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 13. März 1996 entschieden, daß der Beamte aus dem Dienst entfernt wird und hat ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 60 v.H. seines erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt.
Es hat folgenden Sachverhalt festgestellt, der auch Gegenstand eines gegen den Beamten wegen versuchter Hehlerei und wegen Betruges in Tateinheit mit Vortäuschens einer Straftat und Urkundenfälschung ergangenen Strafurteils des Amtsgerichts - Schöffengericht - K. vom 19. Januar 1993 (Strafmaß: Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten auf Bewährung) war:
Der Beamte hatte am 21. Mai 1989 durch Vermittlung seines Freundes, des Zeugen T, von dem Zeugen W., der - wie bekannt war - bereits im Bereich des Pkw-Diebstahls, des Umfrisierens von Pkw's und des Versicherungsbetrugs straffällig geworden war, einen gebrauchten Pkw-Mercedes im Wert von ca. 14.000 DM gekauft. Als Gegenleistung zahlte der Beamte etwa 5.000 DM und übergab einen Pkw im Wert von ca. 3.500 bis 4.000 DM. Der Beamte war an der Durchführung des "günstigen" Geschäfts sehr interessiert, so daß es ihm gleichgültig war, ob das Fahrzeug eventuell gestohlen war oder aus einer sonstigen vorausgegangenen Vermögensstraftat stammte. Dies war mit hoher Wahrscheinlichkeit der Fall, konnte aber nie geklärt werden. Dementsprechend wurde auch kein schriftlicher Kaufvertrag abgeschlossen. Der Beamte hatte vor Übernahme des Fahrzeugs auch nicht die Fahrzeugnummer überprüft, was für ihn im Hinblick auf seine berufliche Tätigkeit als Grenzkontrollbeamter eine Routineangelegenheit gewesen wäre. Er hätte sonst sofort - und nicht erst zu einem späteren Zeitpunkt - festgestellt, daß an der Fahrzeugnummer manipuliert worden war. Bei Übergabe des Wagens war deshalb vereinbart worden, daß der Beamte das Fahrzeug nach einigen Monaten wahrheitswidrig als gestohlen melden solle, um von der Kaskoversicherung den Wiederbeschaffungswert zu erlangen.
Die Durchführung dieses Planes verzögerte sich wegen eines vorübergehenden Gefängnisaufenthaltes von W. Der Beamte drängte aber. Er wollte sich des Fahrzeugs entledigen, weil er bei einer Fahrzeugkontrolle wegen der manipulierten Fahrgestellnummer befürchtete, Schwierigkeiten zu bekommen, und weil der Mercedes reparaturanfällig war. Nachdem man sich über die Ausführung des vorgetäuschten Kfz-Diebstahls geeinigt hatte, stellte der Beamte im Oktober 1990 das Fahrzeug auf der ... Straße in K. ab, wo es von W. und/oder T. abgeholt wurde. Am 19. Oktober 1990 fuhren dann T. und der Beamte nach N. wo sie sich eine Stelle als Ort des fingierten Diebstahls aussuchten. Im Anschluß daran erstattete der Beamte bei einer Polizeistation in N. und in K. Anzeige wegen Diebstahls. Ferner meldete er der HUK-Coburg-Versicherung den angeblichen Verlust des Fahrzeugs. Auf Verlangen der Versicherung besorgten W. bzw. T. dem Beamten nachträglich einen schriftlichen Kaufvertrag, datierend vom 21. Mai 1989, mit einer Kaufpreissumme von 21.500 DM. Der Vertrag wies als Verkäufer des Mercedes einen Kurt S., E., ..., aus und war deutlich lesbar von einem "Kurt S." unterzeichnet. Nachdem der Beamte die Vertragsurkunde seiner Versicherung vorgelegt hatte, wurde ihm der von einem Gutachter geschätzte Gegenwert des Fahrzeugs in Höhe von 19.000 DM ausgezahlt. Hiervon erhielten W. und/oder T. 16.000 bzw. 16.500 DM. Den Rest behielt der Beamte für sich. Außerdem erhielt er von W. einen älteren Pkw, den er später beim Kauf eines Neuwagens gegen Anrechnung von 4.700 DM in Zahlung gab.
Das Bundesdisziplinargericht hat den festgestellten Sachverhalt, den der Beamte als im wesentlichen richtig bezeichnet hat, als vorsätzlichen Verstoß gegen seine Dienstpflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten auch außerhalb des Dienstes (§ 54 Satz 3 BBG) gewürdigt und als ein so schwerwiegendes Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG gewertet, daß aufgrund erheblich belastender Umstände - insbesondere hoher krimineller Energie, seiner Dienststellung als Polizeivollzugsbeamter mit der Aufgabe der Verfolgung und Aufklärung von Straftaten, Tatmotiv, Schadenshöhe und Dauer der Verfehlung - die Entfernung aus dem Dienst erforderlich sei.
2.
Der Beamte hat gegen dieses Urteil rechtzeitig Berufung eingelegt mit dem Antrag, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen. Zur Begründung trägt er im wesentlichen vor, die Verhängung der Höchstmaßnahme sei unverhältnismäßig. Das Bundesdisziplinargericht habe bei seinen Zumessungserwägungen nicht berücksichtigt, daß er straf- und disziplinarrechtlich nicht vorbelastet sei und seit 21 Jahren überdurchschnittliche Dienstleistungen erbracht habe. Er genieße auch weiter das Vertrauen seiner Vorgesetzten und Kollegen. Das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn sei deshalb nicht irreparabel zerstört, zumal nach Auskunft seines unmittelbaren Vorgesetzten die Möglichkeit bestehe, ihn bei einer anderen Dienststelle des Bundesgrenzschutzes zu beschäftigen. Die Vorinstanz habe auch unberücksichtigt gelassen, daß er inzwischen den angerichteten Schaden bei der Versicherung ausgeglichen habe.
Sein einmaliges außerdienstliches Fehlverhalten sei dadurch zu erklären, daß er sich nach seiner persönlichen und wirtschaftlichen Lebensplanung aufgrund der damaligen Entwicklung in seinem Dienstbereich in eine finanzielle Engpaßlage gedrängt gesehen habe und dadurch letztlich in eine psychologisch ausweglose Situation geraten sei. Zum Zeitpunkt des Autokaufs habe er als lediger Beamter damit gerechnet gehabt, heimatfern in F., etwa im "Asylbereich" am Flughafen, eingesetzt zu werden. Er habe sich bereits innerlich darauf eingestellt gehabt, daß wegen der hohen Kosten für die Anmietung einer Wohnung im F. Raum, die Anschaffung eines neuen Kraftfahrzeugs sowie für Heimfahrten seine damaligen Ersparnisse in Höhe von ca. 10.000 DM dafür aufgebraucht würden; einen Kredit habe er auf keinen Fall in Anspruch nehmen wollen. Aus diesem Grunde habe er sich entschlossen gehabt, dem ihm günstigen Angebot nachzugehen und den Mercedes-Pkw Zug um Zug gegen Eintausch seines alten japanischen Fahrzeugs in Verbindung mit einer Zuzahlung zu erwerben. Er habe damals nicht gewußt, daß es sich bei dem Mercedes um ein gestohlenes oder unterschlagenes Auto gehandelt habe. Erst zu einem späteren Zeitpunkt seien ihm Umstände aufgefallen, die auf ein früheres Eigentumsdelikt an dem Fahrzeug hingedeutet hätten. Gleichwohl habe er sich außerstande gesehen, von dem ihm fortwährend angesonnenen Versicherungsbetrug Abstand zu nehmen. Der Zeuge W. der zwei Fahrzeugschlüssel des Mercedes zurückbehalten habe, habe ihn bedrängt, das Auto - wie vorgesehen - zu "verwerten". Schließlich habe er dem Drängen nachgegeben und an dem Versicherungsbetrug in der im Urteil geschilderten Weise mitgewirkt. Dabei habe er regelrecht aus konkreter Angst um Leib und Leben gehandelt. Denn er habe gehört gehabt, daß W. an einer Brandstiftung beteiligt gewesen sei. Aus Andeutungen des Zeugen habe er geschlossen, W. werde eventuell auch seine Wohnung in Brand setzen, wenn er, der Beamte, ihm nicht willfährig sei. Getrieben von der freundschaftlichen Verbundenheit mit Tripp und der bedrohlichen Haltung W. sei er in eine psychisch ausweglose Situation geraten und habe die völlig persönlichkeitsfremde Tat begangen.
II.
Die Berufung hat keinen Erfolg.
Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Dies hat der Beamte in der Hauptverhandlung vor dem Senat bestätigt. Der Senat ist daher an die Tat- und Schuldfeststellungen der Vorinstanz ebenso wie an die disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen gebunden. Er hat nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.
Die vom Bundesdisziplinargericht ausgesprochene Entfernung des Beamten aus dem Dienst ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
1.
Das Schwergewicht des Dienstvergehens liegt im außerdienstlichen Versicherungsbetrug. Ein Beamter, der sich außerhalb des Dienstes eines Betrugs schuldig macht, verletzt in schwerwiegender Weise die ihm gemäß § 54 Satz 3 BBG obliegende Pflicht, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert. Er beeinträchtigt damit zugleich sein Ansehen und das der Beamtenschaft, auf das der zur Durchsetzung seiner Ziele auf Zwangsmaßnahmen weitgehend verzichtende freiheitliche Rechtsstaat im besonderen Maße angewiesen ist, wenn er die ihm der Allgemeinheit gegenüber obliegenden Aufgaben zweckgerecht erfüllen will. Der betrügerisch handelnde Beamte setzt sich durch ein solches Fehlverhalten auch erheblichen Zweifeln in seine Vertrauenswürdigkeit gegenüber dem Dienstherrn aus. Die Verwaltung, die nicht jedes Verhalten ihrer Bediensteten kontrollieren kann, ist auf deren Ehrlichkeit und Redlichkeit angewiesen. Wer sich außerhalb des Dienstes einer schwerwiegenden Straftat, die sich gegen Eigentum und Vermögen anderer richtet, schuldig macht, erschüttert in der Regel das Vertrauen der Verwaltung in seine Integrität nachhaltig und stellt so die Grundlagen des Beamtenverhältnisses in Frage (stRspr, vgl. z.B. Urteil vom 17. September 1996 - BVerwG 1 D 64.95 -; Urteil vom 6. September 1995 - BVerwG 1 D 48.94 -; Urteil vom 13. Juni 1994 - BVerwG 1 D 56.93 -; Urteil vom 10. März 1992 - BVerwG 1 D 50.91 - <BVerwG DokBer B 1992, 249>). Da im förmlichen Disziplinarverfahren die Entscheidung hierüber letztlich allein vom Disziplinargericht nach objektiven und für alle Beamten einheitlich geltenden Maßstäben zu treffen ist, kommt es - entgegen der Auffassung des Beamten - nicht darauf an, ob sein Dienstvorgesetzter aus seiner Sicht das Vertrauensverhältnis als zerstört ansieht oder nicht (Urteil vom 25. Juni 1997 - BVerwG 1 D 72.96 - m.w.N.). Unabhängig davon war der Beamte im Dezember 1993 vom Dienst suspendiert worden, wobei dieser relativ späte Zeitpunkt offensichtlich durch den verzögerten Eintritt der Rechtskraft des erstinstanzlichen Strafurteils im August 1993 nach Einlegung und Rücknahme der Berufung bedingt war.
Allerdings führen derartige Dienstvergehen nicht regelmäßig zur Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme. Die Variationsbreite, in der gegen fremdes Vermögen gerichtete Verfehlungen außerhalb des Dienstes denkbar sind, ist zu groß, als daß sie einheitlichen Regeln unterliegen und in ihren Auswirkungen auf Achtung und Vertrauen gleichermaßen eingestuft werden können. Stets sind die besonderen Umstände des Einzelfalls maßgebend. In schweren Fällen außerdienstlich begangenen Betrugs erkennt der Senat in der Regel auf Entfernung aus dem Dienst, während in minderschweren Fällen eine geringere Disziplinarmaßnahme verwirkt ist (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 17. September 1996 a.a.O.).
2.
Im vorliegenden Fall sind erschwerende Gesichtspunkte vorhanden, die auch unter Berücksichtigung mildernder umstände im Ergebnis die Entfernung des Beamten aus dem Dienst erforderlich machen.
Ein Polizeibeamter, der - wie hier der Beamte als Polizeivollzugsbeamter im Bundesgrenzschutz - selbst vorsätzlich Straftaten begeht und dabei - wie auch das Strafgericht betont hat - mit erheblicher krimineller Energie vorgeht, beeinträchtigt das für die Ausübung seines Berufs erforderliche Vertrauen seines Dienstherrn und sein Ansehen in der Öffentlichkeit auf das Schwerste. Als Grenzkontrollbeamter war es gerade eine seiner Hauptaufgaben - insoweit hat das außerdienstliche Dienstvergehen innerdienstlichen Bezug -, zur Verhinderung, Aufklärung und Verfolgung von Straftaten beizutragen. Dabei wiegt besonders schwer, daß der Beamte über den Versicherungsbetrug hinaus wegen Vortäuschens einer Straftat (Autodiebstahl) und wegen Urkundenfälschung (Vorlage eines mit einer gefälschten Unterschrift versehenen Autokaufvertrags) verurteilt worden ist. Hinzu kommt, daß das strafbare Verhalten zum Teil bereits eineinhalb Jahre zuvor abgesprochen worden war, als der Beamte beim Erwerb des gebrauchten Pkw-Mercedes billigend in Kauf genommen hatte, das Auto stamme eventuell aus einer Vorstraftat. Er ist deshalb auch wegen versuchter Hehlerei (sog. untauglicher Versuch) strafrechtlich zur Verantwortung gezogen worden. Zu Lasten des Beamten ist ferner zu berücksichtigen, daß durch sein Fehlverhalten der HUK-Coburg-Versicherung vorübergehend ein erheblicher Vermögensschaden in Höhe von 19.000 DM entstanden war. Der Beamte hat dabei auch höchst eigennützig gehandelt. Es ging ihm von vornherein gerade auch darum, zumindest einen Teil der Versicherungssumme für sich zu behalten. Diesen Plan hat der Beamte dann auch realisiert.
Entgegen der Auffassung des Beamten sind im Hinblick auf die erschwerenden umstände des Falles keine Milderungsgründe ersichtlich, die die Verhängung einer Maßnahme unterhalb der Entfernung des Beamten aus dem Dienst rechtfertigen.
Der Senat hält es nicht für glaubhaft, daß sich der Beamte im entscheidenden Tatzeitraum Oktober 1990 in einer psychisch ausweglosen Situation befand. Zwar hat er erstmals im Juli 1994 im Untersuchungsverfahren behauptet, sich aufgrund der Entwicklung des Jahres 1989 in seinem Dienstbereich in eine finanzielle Engpaßlage gedrängt gesehen zu haben und dadurch letztlich in eine psychisch ausweglose Lage geraten zu sein. Hätten solche tatmildernden Umstände damals tatsächlich vorgelegen, so hätte es nahegelegen, sich von Anfang an, d.h. schon im Strafverfahren, darauf zu berufen. Dies hat der Beamte jedoch nicht getan. Auch vor dem Bundesdisziplinargericht hat er sein Vorbringen aus der Untersuchung nicht ausdrücklich wiederholt. Er hat vielmehr erklärt, zu seinen Motiven habe das Strafgericht richtige Ausführungen gemacht. In der Hauptverhandlung vor dem Senat hat er dann auch seine schriftliche Berufungsbegründung abgeschwächt und eingeräumt, daß er sich damals nur indirekt ("durch die Blume gesprochen") bedroht gefühlt habe. Soweit der Beamte geltend macht, eine völlig persönlichkeitsfremde, atypische Verfehlung begangen zu haben, kommt ihm der speziell für sogenannte Zugriffsdelikte entwickelte, aber auch über diesen Bereich hinaus anwendbare Milderungsgrund der persönlichkeitsfremden, einmaligen Augenblickstat in einer besonderen Versuchungssituation (vgl. z.B. Urteil vom 26. Februar 1997 - BVerwG 1 D 16.96 -) nicht zugute. Der Beamte hat nicht einmalig versagt. Sein Fehlverhalten bestand vielmehr aus verschiedenen Teilakten und zog sich über einen längeren Zeitraum von insgesamt knapp eineinhalb Jahren hin. Die Tatsache, daß der Beamte bisher straf- und disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getreten war, zu Beginn seines Dienstvergehens im Mai 1989 bereits 14 Jahre unbeanstandet Dienst geleistet hatte und zum Teil mit "gut" beurteilt worden war, kann den schwerwiegenden Ansehens- und Vertrauensverlust ebenfalls nicht mindern. Von jedem Angehörigen des öffentlichen Dienstes wird erwartet, daß er sich gesetzestreu verhält und beanstandungsfreie dienstliche Leistungen erbringt. Auch die nachträgliche Wiedergutmachung des Schadens führt zu keiner milderen Bewertung des Dienstvergehens, zumal der Beamte zivilrechtlich zum Schadensausgleich verpflichtet war. Der eingetretene Ansehens- und Vertrauensverlust besteht zudem unabhängig davon fort, ob der Beamte eventuell in Zukunft auf Dauer bei einer anderen Dienststelle des Bundesgrenzschutzes eingesetzt werden kann. Denn die Prüfung, ob der eines Dienstvergehens schuldige Beamte im Beamtenverhältnis verbleiben darf, hat sich auf sein Amt als ganzes und nicht nur auf einen begrenzten Tätigkeitsbereich (Amt im funktionellen Sinne) zu beziehen. Im übrigen kann das Disziplinargericht einer Behörde nicht die - in der Regel eingeschränkte - Verwendung eines disziplinar in Erscheinung getretenen Beamten vorschreiben (Urteil vom 22. Mai 1996 - BVerwG 1 D 72.95 - <BVerwG DokBer B 1996, 245 = Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 6 = NJW 1997, 1719> m.w.N.).
3.
Die Entfernung des Beamten aus dem Dienst verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Entsprechend dem Zweck des Disziplinarrechts, die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes zu wahren, ist es notwendig, die Disziplinarmaßnahme zu wählen, die dem Gewicht des Dienstvergehens und dem dadurch eingetretenen Vertrauensschaden entspricht. Hat beides, wie im vorliegenden Fall, ganz erhebliches Gewicht, so ist der Nachteil, der für den Beamten durch die Entfernung aus dem Dienst eintritt, nicht unverhältnismäßig. Er liegt in seinem persönlichen Verantwortungsbereich und ist seinem schuldhaft pflichtwidrigen Verhalten zuzurechnen (stRspr, z.B. Urteil vom 23. Juni 1993 - BVerwG 1 D 38.92 - <BVerwG DokBer B 1993, 265> m.w.N.).
Mit dem bewilligten Unterhaltsbeitrag hat es sein Bewenden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Gödel
Müller