Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.11.1991, Az.: BVerwG 2 C 41.89
Beamtenrecht; Änderung des Aufgabenbereiches; Ermessen des Dienstherrn
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.11.1991
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 C 41.89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 12815
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Karlsruhe - 22.07.1988 - AZ: 8 K 272/87
- VGH Baden-Württemberg - 30.05.1989 - AZ: 4 S 2911/89
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BVerwGE 89, 199 - 203
- DVBl 1992, 899-900 (Volltext mit amtl. LS)
- DokBer B 1992, 57-60
- DÖD 1992, 279-280
- DÖV 1992, 493-494 (Volltext mit amtl. LS)
- DöD 1992, 2-3
- JuS 1993, 338-340 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1992, 572-573 (Volltext mit amtl. LS)
- VBlBW 1992, 176-177
- ZBR 1992, 175-176
- ZfPR 1992, 118 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Der Dienstherr kann aus jedem sachlichen Grund den Aufgabenbereich des Beamten verändern, solange diesem ein dem statusrechtlichen Amt entsprechender Dienstposten verbleibt. Besonderheiten des bisherigen Aufgabenbereichs auch dem Bekleiden einer etwaigen Leitungsfunktion, kommt keine das Ermessen des Dienstherrn einschränkende Bedeutung zu.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 28. November 1991
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Dr. Müller, Dr. Maiwald und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Haas
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 30. Mai 1989 wird aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 22. Juli 1988 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Gründe
I.
Die im Jahr 1941 geborene Klägerin steht als Sonderschulkonrektorin im Dienste des Beklagten und ist an einer Schule für geistig behinderte Kinder in K. tätig. Daneben nahm sie bis zum Beginn des Schuljahres 1987/88 eine Anzahl weiterer Aufgaben wahr. Unter dem 22. September 1977 wurde sie zusätzlich zur Leiterin der Beratungsstelle für geistig behinderte Kinder bestellt, als diese Beratungsstelle an der Sonderschule, an welcher sie tätig ist, eingerichtet wurde. Als Ausgleich für die Leitung der Beratungsstelle erhielt sie eine Ermäßigung des Lehrdeputats von vier Wochenstunden.
Nachdem es zwischen der Klägerin und dem Sonderschulrektor zu Meinungsverschiedenheiten u.a. hinsichtlich der Verteilung der Aufgaben der Schulleitung sowie der Art der Wahrnehmung der Aufgaben in der an der Sonderschule bestehenden sonderpädagogischen Beratungsstelle für geistig behinderte Kinder durch die Klägerin gekommen war, forderte das staatliche Schulamt mit Schreiben vom 21. März 1986 von der Klägerin einen Bericht über Inhalt und Zeitaufwand für ihre zusätzlichen Tätigkeiten. In der am 21. Juli 1986 vom Staatlichen Schulamt der Klägerin erteilten dienstlichen Beurteilung hieß es u.a.:
"Sie könnte sicher bei besserer Konzentration auf das Wesentliche sowohl ihren Unterricht als auch ihre Aufgaben in der Schulleitung und ihre vielfältigen sonstigen Aufgaben sowie ihre Gespräche im allgemeinen effektiver gestalten ...".
Der Versuch, die Klägerin zu einem Verzicht auf ihre Tätigkeit in der Beratungsstelle zu bewegen, blieb vergeblich. Daraufhin schlug das staatliche Schulamt mit Schreiben vom 16. März 1987 dem Oberschulamt vor, die Klägerin von der Leitung der sonderpädagogischen Beratungsstelle zu entbinden. Dabei verwies es auf seinen zur Gewißheit verdichteten Eindruck, daß die Klägerin durch ihre vielfältigen Tätigkeiten überlastet sei; seine Erkenntnisse aus den letzten Jahren zwängen aus Fürsorgegründen sowie aus der Verantwortung für eine ordnungsgemäße Durchführung der ihr übertragenen Aufgaben zu diesem Schritt.
Mit Bescheid vom 6. April 1987 entband das Oberschulamt die Klägerin ab Schuljahr 1987/88 von der Leitung der sonderpädagogischen Beratungsstelle für geistig behinderte Kinder und mit Verfügung vom 23. November 1987 von ihrer Tätigkeit als Fachberaterin. Nur gegen die erste Entscheidung hat die Klägerin Widerspruch eingelegt, der nicht beschieden worden ist.
Im Verwaltungsstreitverfahren hat das Oberschulamt seine Beweggründe nochmals dahin präzisiert, daß ohne die Entbindung von einem Teil der "Nebenaufgaben" eine ordnungsgemäße Erledigung aller Dienstaufgaben durch die Klägerin nicht hinreichend gewährleistet sei. Wichtig sei, daß die Klägerin in die Lage versetzt werde, sich ihren primären Dienstaufgaben als stellvertretende Schulleiterin und Lehrerin der Schule besser widmen zu können. Die Klägerin blieb mit dem Antrag, sie auch nach Ablauf des Schuljahres 1986/87 mit der Leitung der sonderpädagogischen Beratungsstelle für geistig behinderte Kinder an der Schule, an der sie tätig ist, zu betrauen, in erster Instanz erfolglos.
Die Berufung der Klägerin hatte Erfolg. Das Berufungsgericht führt zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen aus: Die Verfügung des Oberschulamts vom 6. April 1987 sei als Teilumsetzung zu beurteilen, denn sie habe nicht nur zur Folge, daß die Klägerin ab dem Schuljahr 1987/88 von der Leitung der sonderpädagogischen Beratungsstelle entbunden sei, sondern auch, daß sie ein um mehrere Wochenstunden erhöhtes Regelstundenmaß zu erfüllen habe. Da alle sonderpädagogischen Beratungsstellen Teile der Sonderschulen seien, bei denen sie eingerichtet seien, und die Tätigkeit bei der sonderpädagogischen Beratungsstelle zu den ordentlichen Dienstaufgaben des Leiters dieser Beratungsstelle gehöre, stelle sich die Verfügung als eine teilweise Zuweisung eines anderen Aufgabenbereiches der Sonderschule an die Klägerin dar. Diese Teilumsetzung sei rechtswidrig. Der dem Dienstherrn bei der Zuweisung der vom Beamten wahrzunehmenden Aufgaben zukommende weite Ermessensspielraum sei zugunsten des Beamten dann eingeschränkt, wenn diesem Leitungsaufgaben entzogen würden, die üblicherweise nicht im Rahmen der normalen Geschäftsverteilung sondern durch besondere Erklärungen vergeben würden und die zudem besondere Anforderungen stellten. Hier sei der Beamte vor einer Umsetzung in stärkerem Maße geschützt. Es reiche nicht aus, wenn lediglich keine sachwidrigen Ermessenserwägungen der Entziehung zugrunde lägen, vielmehr müssen in diesen Fällen gewichtigere sachliche Gründe für eine Umsetzung gegeben sein. Das gelte auch dann, wenn die entsprechenden Leitungsaufgaben nur etwa 15 oder 20 v.H. des Aufgabenbereichs des Beamten beträfen. Die von der Klägerin wahrgenommenen Leitungsaufgaben seien ihr durch besondere Erklärung des Oberschulamtes im Wege der Bestellung übertragen worden. Dies mache deutlich, daß es sich bei der Leitung der Beratungsstelle um einen herausgehobenen Aufgabenbereich handele, für welchen die Eignung besonders überprüft und der deshalb auch außerhalb der normalen Geschäftsverteilung übertragen werde. Danach habe der Klägerin die Leitung der sonderpädagogischen Beratungsstelle für geistig behinderte Kinder nicht aus jedem sachlichen dienstlichen Grund entzogen werden dürfen, sondern nur aus gewichtigeren sachlichen Gründen. Daran fehle es hier.
Der Beklagte hat die vom erkennenden Senat zugelassene Revision eingelegt und beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 30. Mai 1989 aufzuheben und die Berufung zurückzuweisen.
Er rügt die Verletzung materiellen Rechts.
Die Klägerin tritt der Revision entgegen und beantragt,
sie zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
Der Beigeladene äußert sich nicht zum Verfahren.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren.
II.
Die Revision des Beklagten ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Urteils des Berufungsgerichts und zur Wiederherstellung des die Klage abweisenden Urteils erster Instanz. Der von der Klägerin angefochtene Entzug der Leitung der Beratungsstelle für geistig behinderte Kinder ist rechtmäßig; die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rückübertragung dieser Position.
Zutreffend ist das Berufungsgericht in prozessualer Hinsicht davon ausgegangen, daß die Klägerin ihr Begehren nur im Wege der Leistungsklage verfolgen kann. Die Änderung des Aufgabenbereichs eines Beamten stellt ebenso wie die Umsetzung eine bloße innerorganisatorische Maßnahme ohne Verwaltungsaktqualität dar (vgl. Urteil vom 12. Februar 1981 - BVerwG 2 C 42.78 - <Buchholz 232 § 26 Nr. 21>; BVerwGE 60, 144 <146 f.>[BVerwG 22.05.1980 - 2 C 30/78]).
Die Entziehung der Leitung der Beratungsstelle für geistig behinderte Kinder durch den Beklagten war jedoch nicht rechtsfehlerhaft. Der Beamte ist - wie der erkennende Senat wiederholt ausgesprochen hat - gegen die Entziehung von dienstlichen Aufgaben, einzelner Aufgaben oder des Dienstpostens schlechthin, des Amts im konkret-funktionellen Sinne, in erheblich geringerem Maße geschützt als gegen die Entziehung des Amts im statusrechtlichen und auch des Amtes im abstrakt-funktionellen Sinne (vgl. BVerwGE 60, 144 <150 f.>[BVerwG 22.05.1980 - 2 C 30/78] m.w.N.).
Zwar hat der Beamte einen Anspruch auf Übertragung eines seinem Amt im statusrechtlichen und abstrakt-funktionellen Sinne entsprechenden Amts im konkret-funktionellen Sinne, d.h. eines amtsgemäßen Aufgabenbereichs (vgl. BVerwGE 49, 64 <67 f.>[BVerwG 11.07.1975 - VI C 44/72]; 60, 144 <150>[BVerwG 21.05.1980 - 8 C 13/79]; 65, 270 <273>[BVerwG 29.04.1982 - 2 C 33/80]; 87, 310 <315>[BVerwG 21.01.1991 - 3 N 1/88]). Mit dem statusrechtlichen Amt und dessen Zuordnung zu einer bestimmten Besoldungsgruppe in Verbindung mit der Relation zu anderen Ämtern und deren Zuordnung zu den Besoldungsgruppen und der laufbahnrechtlichen Einordnung wird abstrakt Inhalt, Bedeutung, Umfang und Verantwortung (die für die Wertigkeit des Amts maßgebenden Faktoren) und damit die Wertigkeit des Amtes zum Ausdruck gebracht (vgl. BVerwGE 49, 64 <67>[BVerwG 11.07.1975 - VI C 44/72]; 60, 144 <150>[BVerwG 21.05.1980 - 8 C 13/79]; 65, 253 <255>[BVerwG 27.04.1982 - 9 C 308/81]; 270 <272>[BVerwG 24.10.1975 - VII P 11/73]; 69, 24 <26>[BVerwG 14.02.1984 - 1 C 81/78]; 87, 310 <313>[BVerwG 21.01.1991 - 3 N 1/88]; st. Rspr.). Der Amtsinhalt des dem Beamten durch Ernennung übertragenen statusrechtlichen Amtes ist vom Gesetzgeber bestimmt, teils im Besoldungsrecht und ergänzend im Haushaltsrecht durch die Einrichtung von Planstellen (BVerwGE 87, 310 <313 f.>[BVerwG 24.01.1991 - 2 C 16/88] m.w.N.). In dem hierdurch gezogenen Rahmen liegt es in der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn, die einzelnen Dienstposten wertend Ämtern zuzuordnen (Urteil vom 24. Januar 1985 - BVerwG 2 C 4.83 - <Buchholz 237.8 § 53 Nr. 2>).
Der Beamte hat jedoch keinen Anspruch auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm übertragenen konkretfunktionellen Amtes (Dienstpostens). Er muß vielmehr eine Änderung seines dienstlichen Aufgabenbereichs durch Umsetzung oder andere organisatorische Maßnahmen (vgl. BVerwGE 65, 270 <273>[BVerwG 29.04.1982 - 2 C 41/80]) nach Maßgabe seines Amtes im statusrechtlichen Sinne hinnehmen (vgl. BVerwGE 60, 144 <150>[BVerwG 22.05.1980 - 2 C 30/78] m.w.N.; Urteile vom 12. Februar 1981 - BVerwG 2 C 42.78 - <a.a.O.>; vom 17. Dezember 1981 - BVerwG 2 C 40.80 - <Buchholz 237.5 § 34 Nr. 1>; BVerwGE 65, 270 <273>[BVerwG 29.04.1982 - 2 C 41/80]; Urteile vom 26. November 1987 - BVerwG 2 C 53.86 - <Buchholz 237.7 § 85 Nr. 6>; vom 9. März 1989 - BVerwG 2 C 4.87 - <Buchholz 232 § 23 Nr. 36 >; st. Rspr.). Danach kann der Dienstherr aus jedem sachlichen Grund den Aufgabenbereich des Beamten verändern, solange diesem ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibt. Besonderheiten des bisherigen Aufgabenbereichs des dem Beamten übertragenen Amtes, wie z.B. der Vorgesetztenfunktion, Beförderungsmöglichkeiten oder einem etwaigen gesellschaftlichen Ansehen, kommt keine das Ermessen des Dienstherrn bei der Änderung des Aufgabenbereichs einschränkende Wirkung zu.
Diese Erwägungen gelten unabhängig davon, ob und inwieweit man die der Klägerin bisher übertragene Tätigkeit in der sonderpädagogischen Beratungsstelle als Leitungsfunktion ansieht. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner neueren Rechtsprechung wiederholt darauf hingewiesen, daß es für die Zulässigkeit einer Versetzung oder Umsetzung grundsätzlich nur darauf ankommt, ob der neue Dienstposten dem statusrechtlichen Amt des Beamten entspricht, nicht dagegen auf den Umfang etwaiger Leitungsaufgaben (vgl. BVerwGE 60, 144 <152 f.>[BVerwG 22.05.1980 - 2 C 30/78]; Urteil vom 24. Januar 1985 - BVerwG 2 C 4.83 - <a.a.O.>). Soweit aus länger zurückliegenden Entscheidungen, z.B. den in BVerwGE 60, 144 (152) [BVerwG 22.05.1980 - 2 C 30/78] angeführten Urteilen, eine weitergehende Einschränkung der Entziehung von leitenden Funktionen entnommen werden konnte, ist dies durch die oben zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überholt. Für den vorliegenden Fall der Entziehung einer einzelnen, neben dem Dienstposten übertragenen Aufgabe gilt dies erst recht.
Die Ermessenserwägungen des Dienstherrn können daher im verwaltungsgerichtlichen Verfahren im allgemeinen nur daraufhin überprüft werden, ob sie durch Ermessensmißbrauch maßgebend geprägt sind (BVerwGE 60, 144 <151>[BVerwG 22.05.1980 - 2 C 30/78] m.w.N.; Urteil vom 26. November 1987 - BVerwG 2 C 53.86 - <a.a.O.>). Sonach bleibt die Prüfung grundsätzlich darauf beschränkt, ob die Gründe des Dienstherrn seiner tatsächlichen Einschätzung entsprachen und nicht nur vorgeschoben sind, um eine in Wahrheit allein oder maßgebend mit auf anderen Beweggründen beruhende Entscheidung zu rechtfertigen (vgl. Urteile vom 24. Januar 1985 - BVerwG 2 C 4.83 - <a.a.O.>; vom 26. November 1987 - BVerwG 2 C 53.86 - <a.a.O.> sowie vom 31. Mai 1990 - BVerwG 2 C 16.89 - <Buchholz 237.6 § 14 Nr. 1>), oder ob sie aus anderen Gründen willkürlich sind.
Ausgehend von diesen Erwägungen konnte der Klägerin aus jedem sachlichen Grund die Aufgabe der Leitung der sonderpädagogischen Beratungsstelle entzogen werden mit der Folge, daß die Unterrichtsverpflichtung in Höhe von vier Stunden wieder auflebte. Ihr statusrechtliches Amt als Konrektorin ist nicht berührt; weder die Zugehörigkeit zur Laufbahn noch die Besoldungsgruppe (mit Endgrundgehalt) werden verändert, noch die verliehene Amtsbezeichnung; die Bezeichnung als Leiterin der Beratungsstelle ist als eine Funktionsbezeichnung ohne statusrechtliche Bedeutung. Die Besonderheiten dieses zusätzlich übertragenen Aufgabenbereichs sind keine die Wertigkeit des übertragenen statusrechtlichen Amtes beeinflussenden Merkmale. Ihr Entzug läßt auch das funktionelle Amt der Klägerin als Konrektorin unberührt. Die wiederauflebende Pflicht zur Erteilung von (weiteren) Unterrichtsstunden entspricht dem von ihr als Konrektorin und Lehrerin wahrzunehmenden amtsgemäßen Pflichtenkreis.
Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts, an die der Senat gebunden ist (§ 137 Abs. 2 VwGO) ergibt sich nichts dafür, daß der Klägerin verbindlich zugesagt worden wäre, daß die Bestellung zur Leiterin der Beratungsstelle für die Dauer der Innehabung des Amtes als Konrektorin oder bis zum Erreichen der Altersgrenze Bestand haben sollte.
Danach konnte der Klägerin die Aufgabe der Leitung der sonderpädagogischen Beratungsstelle aus jedem sachlichen Grund entzogen werden. Als ein solcher sachlicher Grund erweist sich die Absicht des Beklagten, die "Funktionenhäufung" der Klägerin zu reduzieren und damit eine bessere Wahrnehmung des eigentlichen Dienstpostens, des mit dem Amt im statusrechtlichen Sinne verbundenen funktionellen Amtes zu fördern und zu gewährleisten. Anhaltspunkte dafür, daß die Erwägungen des Beklagten nur vorgeschoben sind, sind auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 2, 162 Abs. 3 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerde- und Revisionsverfahren auf je 6.000 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG).
Dr. Lemhöfer
Dr. Müller
Dr. Maiwald
Dr. Haas