Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.10.1975, Az.: BVerwG VII P 11.73
Fortsetzung des nach Ablauf der Amtszeit des Personalrates gegenstandslos gewordenen Auflösungsverfahrens mit einem Feststellungsantrag; Gegenstandslosigkeit des Antrags auf Auflösung des Personalrates durch den Ablauf der Amtszeit; Gegenstandslosigkeit des Antrags auf Ausschluss eines Mitgliedes des Personalrates durch den Ablauf der Amtszeit; Feststellungsinteresse als Voraussetzung der Zulässigkeit einer Feststellungsklage; Hinzuziehung von Mitgliedern der Stufenvertretung zur Personalversammlung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.10.1975
- Aktenzeichen
- BVerwG VII P 11.73
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1975, 14358
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Neustadt - 09.01.1973 - AZ: 4 PV 2/72
- OVG Rheinland-Pfalz - 18.06.1973 - AZ: 4 A 1/73
Rechtsgrundlagen
- § 26 PersVG i.d.F.v. 1955
- § 46 PersVG i.d.F.v. 1955
- § 28 BPersVG
- § 48 BPersVG
- § 52 BPersVG
- § 87 ArbGG
- § 92 ArbGG
- § 256 ZPO
- § 268 ZPO
- § 80 BetrVG i.d.F.v. 1972
Fundstellen
- BVerwGE 49, 259 - 271
- DokBer B 1976, 117
- PersVertr 1976, 422
- ZBR 1976, 192
- ZBR 1977, 414
Amtlicher Leitsatz
Wird der Antrag auf Auflösung des Personalrates oder auf Ausschluß eines Mitgliedes durch den Ablauf der Amtszeit gegenstandslos, so kann das Verfahren mit einem Feststellungsantrag fortgesetzt werden (Fortführung der Rechtsprechung vgl. BVerwGE 22, 96); darin liegt keine Änderung des Antrags und des Beschwerdeantrags.
Scheidet eine Auflösung oder ein Ausschluß wegen Ablaufs der Amtszeit des Personalrats aus, so besteht in der Regel kein Rechtsschutzbedürfnis an der Feststellung, daß die Voraussetzungen für diese Entscheidungen gegeben waren.
Ein rechtliches Interesse kann aber an der Feststellung bestehen, ob die konkrete Handlung oder Unterlassung, die zur Einleitung des Verfahrens geführt hat, mit den Vorschriften des Personalvertretungsrechts in Einklang steht oder nicht.
Zur Personalversammlung dürfen - selbst wenn sie zu diesem Zweck unterbrochen wird - Mitglieder der Stufenvertretung nicht hinzugezogen werde und zwar auch nicht als Sachverständige oder Auskunftspersonen.
In der Personalvertretungssache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 1975
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer, Dr. Heddaeus, Klamroth und Willberg
beschlossen:
Tenor:
Unter teilweiser Abänderung des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz - Fachsenat für Personalvertretungssachen nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz - vom 18. Juni 1973 und des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße - Fachkammer für Personalvertretungssachen (Bund) - vom 9. Januar 1973 wird festgestellt, daß die Hinzuziehung von zwei Mitgliedern der Stufenvertretung während der Unterbrechung der Personalversammlung am 20. Juni 1972 unzulässig war.
Im übrigen wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die antragstellende Gewerkschaft begehrte ursprünglich die Auflösung des zu 1) beteiligten Personalrats, hilfsweise den Ausschluß seines Vorsitzenden, des Beteiligten zu 2), wegen grober Pflichtverletzung und begehrt nach der Neuwahl des Personalrats eine entsprechende Feststellung. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Durch Aushang am schwarzen Brett lud der Beteiligte zu 2) die Beschäftigten des Bahnbetriebswerks Worms zu der auf den 20. Juni 1972 anberaumten Personalversammlung ein und kündigte unter Bekanntgabe der Tagesordnung an, daß zur Beantwortung etwa auftauchender Fragen zwei Mitglieder des Bezirkspersonalrats in der Personalversammlung anwesend sein würden.
An Vormittag des 20. Juni 1972 fand eine Sitzung des Beteiligten zu 1), des Personalrats des Bahnbetriebswerks Worms, statt, in der dieser nachträglich die Einladung der Beschäftigten zur Personalversammlung und die für diese Versammlung aufgestellte Tagesordnung billigte. Auf den Antrag des Personalratsmitgliedes Weber, die Teilnahme der beiden Mitglieder des Bezirkspersonalrats an der Personalversammlung für rechtswidrig zu erklären, stellte der Beteiligte zu 2) unter Zustimmung des Beteiligten zu 1) fest, daß der Aushang, was die Anwesenheit der Bezirkspersonalratsmitglieder betreffe, in dieser Formulierung als ungültig anzusehen sei. Der Beteiligte zu 2) beantragte jedoch, die beiden Mitglieder des Bezirkspersonalrats als Auskunftspersonen zur Personalversammlung einzuladen und sie zu Fragen der Eingliederung der Dienststelle in die Bundesbahndirektion Frankfurt am Main zu hören. Diesem Antrag stimmte der Personalrat mit sieben gegen zwei Stimmen zu; gleichzeitig beschloß er, den Antrag auch der Personalversammlung zur Beschlußfassung vorzulegen. Diese beschloß, bei zwei Gegenstimmen, die beiden Mitglieder des Bezirkspersonalrats zu den von dem Beteiligten zu 1) bezeichneten sowie zu weiteren, von Beschäftigten gestellten Fragen zu hören und zu diesem Zweck die Personalversammlung zu unterbrechen. Ausweislich der Versammlungsniederschrift wurde die Personalversammlung um 14.45 Uhr unterbrochen. Anschließend sprachen die Mitglieder des Bezirkspersonalrats zu den Beschäftigten. Danach wurde um 16.00 Uhr die Personalversammlung wieder fortgesetzt.
Die Antragstellerin hat auf Grund dieses Vorganges ein Beschlußverfahren eingeleitet und die Auflösung des Beteiligten zu 1), hilfsweise den Ausschluß des Beteiligten zu 2), beantragt.
Sie ist der Auffassung, daß in der Gestattung der - nach ihrer Auffassung unzulässigen - Anwesenheit von zwei Mitgliedern der Stufenvertretung eine grobe Pflichtverletzung zu erblicken sei, die die Auflösung des Personalrats, jedenfalls aber den Ausschluß des Beteiligten zu 2) rechtfertige, der außerdem pflichtwidrig während der Dienstzeit Beschäftigte für den Eintritt in seine Gewerkschaft geworben habe.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Auflösung des Personalrats abgelehnt. Das Verfahren auf Ausschluß des Beteiligten zu 2) hat es abgetrennt, soweit es sich auf den Vorwurf unzulässiger Werbung von Bediensteten für die Gewerkschaft bezieht; insoweit ist das abgetrennte Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag auf Auflösung ausgesetzt worden. Im übrigen hat das Verwaltungsgericht den Ausschlußantrag abgelehnt.
Während des Beschwerdeverfahrens wurde der Personalrat neu gewählt. Die Antragstellerin beantragte daraufhin, unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts festzustellen, daß der Personalrat grob fahrlässig gegen seine Pflichten verstoßen habe und Gründe für seine Auflösung vorgelegen hätten, hilfsweise, daß der Beteiligte zu 2) grob fahrlässig gegen seine Pflichten verstoßen habe und Gründe für seinen Ausschluß vorgelegen hätten.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen und ausgeführt, die Beteiligten zu 1) und zu 2) hätten zwar im Zusammenhang mit der Personalversammlung am 20. Juni 1972 das Gesetz verletzt, jedoch könne dieses Verhalten nicht als grobe Vernachlässigung ihrer gesetzlichen Befugnisse oder als grobe Verletzung ihrer gesetzlichen Pflichten angesehen werden. Die Abtrennung eines Teiles des Verfahrens auf Ausschluß des Beteiligten zu 2) sei nicht zu beanstanden.
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihre Feststellungsanträge weiter.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist teilweise begründet. Dem Hauptantrag der Antragstellerin auf Feststellung ist in der aus der Beschlußformel ersichtlichen Fassung zu entsprechen.
1)
Mit Recht hat die Antragstellerin in der Beschwerdeinstanz ihr auf Auflösung des Beteiligten zu 1), hilfsweise auf Ausschluß des Beteiligten zu 2), gerichtetes Begehren in entsprechende Feststellungsanträge gekleidet, nachdem die Amtszeit des Personalrats, der nach Auffassung der Antragstellerin pflichtwidrig gehandelt hatte, abgelaufen war und eine Neuwahl stattgefunden hatte. Das ursprüngliche Begehren ist damit gegenstandslos geworden.
a)
Auflösungs- und Ausschlußantrag nach § 26 Abs. 1 des Personalvertretungsgesetzes - PersVG 1955 - vom 5. August 1955 (BGBl. I S. 477), dem heute § 28 Abs. 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes - BPersVG - vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 693) entspricht, haben eine gestaltende Entscheidung zum Ziel. Mit ihr soll der amtierende Personalrat beseitigt oder ein Mitglied aus diesem entfernt werden. Besteht der Personalrat infolge Ablaufs seiner Amtszeit nicht mehr oder ist das Amt des auszuschließenden Mitglieds auch aus anderen Gründen erloschen, so können gestaltende Entscheidungen des Gerichts nicht mehr ergehen. Da die Rechtsmittel der Beschwerde und Rechtsbeschwerde aufschiebende Wirkung haben (§ 87 Abs. 3, § 92 Abs. 3 ArbGG) und die Auflösung oder der Ausschluß erst von der Rechtskraft an und nicht rückwirkend erfolgt, gingen diese Entscheidungen ins Leere und wären deshalb wirkungslos (vgl. dazu BAG in BAGE 12, 107 [109] = AP Nr. 7 zu § 23 BetrVG).
b)
Damit ist jedoch das Beschlußverfahren nicht in jedem Fall erledigt. § 26 Abs. 1 PersVG 1955 (= § 28 Abs. 1 BPersVG) besagt allerdings nichts darüber, ob und in welcher Form das Auflösungs- oder Ausschlußverfahren fortgeführt werden kann. Die Auffassung, daß das Auflösungsverfahren nach Beendigung der Amtszeit des Personalrats gegen den neugewählten Personalrat fortgeführt werden kann, ist schon deshalb abzulehnen, weil dadurch ein Personalrat zur Rechenschaft gezogen würde, der die dem Auflösungsantrage zugrunde liegende Pflichtverletzung nicht begangen und für diese auch nicht einzustehen hat. Eine Auflösung kann auch dann nicht gegenüber dem neuen Personalrat ausgesprochen werden, wenn dieser mit dem alten Personalrat personengleich sein sollte (vgl. Beschluß vom 29. April 1969 - 1 ABR 19/68 - AP Nr. 9 zu § 23 BetrVG). Ebensowenig kann das gegen ein Mitglied des Personalrats gerichtete Ausschlußverfahren mit gestaltender Wirkung fortgesetzt werden, wenn dieses Mitglied nach Beendigung der Amtszeit wieder in den Personalrat gewählt worden ist und die ihm vorgeworfene Pflichtverletzung nicht fortgesetzt hat (vgl. für den Fall der Fortsetzung der Pflichtwidrigkeit Beschluß des Senats vom 15. Januar 1960 - BVerwG VII P 2.59 - Buchholz 238.3 § 26 PersVG Nr. 1). Das Bundesarbeitsgericht hat seine früher vertretene gegenteilige Auffassung inzwischen aufgegeben (vgl. Beschluß v. 29. April 1969 a.a.O.).
c)
Der Senat hat jedoch bereits im Beschluß vom 1. Oktober 1965 - BVerwG VII P 1.65 - (BVerwGE 22, 96 [97] = Buchholz 238.3 § 26 PersVG Nr. 6) ausgeführt, daß ein Ausschlußverfahren nach § 26 PersVG auch von einer antragsberechtigten Gewerkschaft mit einem Feststellungsantrag fortgeführt werden kann, wenn die Amtszeit des Personalrats nach Abschluß des ersten Rechtszuges ihr Ende gefunden hat und aus diesem Grunde eine gestaltende Entscheidung nicht mehr in Betracht kommt. Diese verfahrensrechtliche Gestaltung gilt auch für das Auflösungsbegehren, weil insoweit kein Unterschied zum Ausschlußverfahren besteht; jedoch ergeben sich aus dem für jede gerichtliche Entscheidung erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis bestimmte Einschränkungen.
aa)
Verfahrensrechtliche Bedenken bestehen gegen die Fortsetzung Verfahrens mit einem Feststellungsantrag nicht. Zwar ist die Antragstellerin in der Beschwerdeinstanz erst nach Ablauf der Beschwerdefrist auf den Feststellungsantrag übergegangen. Der Senat kann es jedoch auch im vorliegenden Fall ebenso wie im Beschluß vom 13. Dezember 1974 - BVerwG VII P 4.73 - (Buchholz 238.3 § 74 PersVG Nr. 6) dahingestellt sein lassen, ob der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts, nach Ablauf der sich mit der Beschwerdebegründungsfrist deckenden Beschwerdefrist sei eine Änderung des Beschwerdeantrags nicht mehr zulässig (Beschluß vom 28. April 1964 - 1 ABR 2/64 - BAGE 16, 8 [13] = AP Nr. 4 zu § 4 BetrVG), zuzustimmen ist. Die Fortsetzung des Auflösungsbegehrens mit einem Feststellungsantrag ist keine Antragsänderung, weil das den Streitgegenstand bestimmende Begehren inhaltsgleich bleibt. Es wird weder ein neuer Sachverhalt in das Verfahren eingeführt, noch werden andere rechtliche Fragen zur Entscheidung gestellt. Darüber hinaus ergibt sich aus dem Sinngehalt des auch im Beschlußverfahren anwendbaren § 268 Nr. 2 und 3 ZPO, daß der Übergang von dem Auflösungsantrag auf eine Feststellung nicht als Antragsänderung anzusehen ist.
bb)
Die Feststellung der Voraussetzungen, die für einen begründeten Auflösungsantrag gegeben sein müssen, oder auch nur eines Teiles von ihnen scheitert nicht daran, daß die besonderen Erfordernisse, die an die Zulässigkeit einer Feststellungsklage nach § 256 ZPO gestellt werden, nicht gegeben sind. Das Beschlußverfahren ist ein objektives Verfahren, dem der Parteibegriff des allgemeinen Prozeßrechts unbekannt ist. In ihm geht es in aller Regel nicht um die Durchsetzung von Ansprüchen oder um die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens von Rechtsverhältnissen, sondern um die Klärung und Feststellung von Zuständigkeiten, von personalvertretungsrechtlich festgelegten Befugnissen und Pflichten sowie um gestaltende Entscheidungen bei Wahlanfechtung, Auflösung oder Ausschluß. Aus diesem Grunde sind an die Fassung und den Inhalt der Anträge nicht die Forderungen zu stellen, die das allgemeine Prozeßrecht für die einzelnen Klagen, insbesondere für die Feststellungsklage, aufstellt. Vielmehr richten sich Form und Zulässigkeit des Antrags nach dem besonderen Zweck des Beschlußverfahrens. Es soll vorwiegend der Klärung von Streitfragen dienen, die die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung durch die Personalvertretungen betreffen. Diesem Zweck entsprechend kann sich der Feststellungsantrag im Beschlußverfahren auch auf die Voraussetzungen einer Vorschrift, auf ihre Auslegung oder ihre Anwendung beziehen, ohne daß damit das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses im Streit ist. Diese besondere Gestaltung des Feststellungsantrags führt auch nicht zu einer Ausuferung des Beschlußverfahrens. Die Zulässigkeit eines Feststellungsantrags setzt nämlich voraus, daß ein konkreter Fall den Anlaß zu dem Streit gegeben haben muß und daß ein Rechtsschutzbedürfnis - von anderen Voraussetzungen abgesehen - nur dann besteht, wenn mit einem wiederholten Auftreten der Rechtsfrage zu rechnen ist. Bloß abstrakte Rechtsfragen, die zu einer Gutachtertätigkeit der Gerichte führen würden, können dagegen nicht Gegenstand zulässiger Feststellungsanträge sein.
Mit dieser verfahrensrechtlichen Gestaltung, die die Fortsetzung eines Auflösungsverfahrens nach Ablauf der Amtszeit des Personalrats mit einem Feststellungsantrag zuläßt, weicht der Senat nicht von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ab. Das Bundesarbeitsgericht hat in dem Beschluß vom 29. April 1969 (a.a.O.) die Frage nicht entschieden, ob ein Ausschlußverfahren gegen ein Betriebsratsmitglied nach Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats mit einem Feststellungsantrag fortgesetzt werden kann, sondern ausdrücklich betont, daß ein für den Fall des Amtsendes denkbarer Antrag auf Feststellung in der von ihm entschiedenen Sache nicht gestellt worden sei.
2)
Dem von der Antragstellerin gestellten Antrag auf Feststellung, daß die Voraussetzungen für eine Auflösung des Beteiligten zu 1) gegeben waren, kann in dieser Form nicht entsprochen werden. Nur die konkrete Handlung oder Unterlassung, die zu dem Auflösungsbegehren geführt hat, kann Gegenstand der vom Gericht zu treffenden Feststellung sein. Für den vorliegenden Fall bedeutet das, daß allein die Frage, ob zwei Mitglieder des Bezirkspersonalrats an der Personalversammlung, auch während deren Unterbrechung, anwesend sein und zu den Beschäftigten über die vom Beteiligten zu 1) bezeichneten und weitere von Beschäftigten gestellte Fragen sprechen durften, zur Entscheidung steht.
Ein Rechtsschutzbedürfnis an einer weitergehenden Feststellung besteht nicht; insoweit hält der Senat seine Auffassung im Beschluß vom 1. Oktober 1965 (a.a.O. S. 97) nicht aufrecht. Die Frage, ob der Beteiligte zu 1) grob pflichtwidrig gehandelt hat, ist zwar für die Begründetheit des Auflösungsantrages von Bedeutung. Kann es aber infolge Ablaufs der Amtszeit zu dieser Auflösung nicht mehr kommen, dann besteht nur noch ein Interesse an der Klärung der Frage, ob die beiden Mitglieder des Bezirkspersonalrats zu der Personalversammlung eingeladen und zugelassen werden durften, insbesondere ob ihre Anhörung auch während der Unterbrechung der Personalversammlung mit den Bestimmungen des Personalvertretungsrechts in Einklang steht. Nur diese Frage allein ist für die künftige Arbeit der Personalvertretungen von Bedeutung; ihre Entscheidung dient dazu, daß die Personalvertretungen wissen, wie sie sich künftig bei einer etwa beabsichtigten Heranziehung von Mitgliedern der Stufenvertretungen zu verhalten haben.
Die Auffassung der Beteiligten zu 1) und zu 2), das Rechtsschutzbedürfnis mit der begehrten Feststellung sei deshalb entfallen, weil nunmehr das neue Recht in § 52 Abs. 1 Satz 3 BPersVG die umstrittene Frage regelt, ist nicht richtig. Zwar kann nach dieser Vorschrift ein beauftragtes Mitglied der Stufenvertretung an der Personalversammlung teilnehmen. Wie die Beteiligten aber schon in den Vorinstanzen, insbesondere aber auch in ihrer Erwiderung auf die Rechtsbeschwerde betont haben, geht es nicht, jedenfalls nicht ausschließlich um ein - damals vom Personalrat gewolltes, heute gesetzlich festgelegtes - Teilnahmerecht von (beauftragten)Mitgliedern der Stufenvertretungen an der Personalversammlung, sondern darum, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen der Personalrat Mitglieder der Stufenvertretung selbst auswählen und als Auskunftspersonen oder als Sachverständige zur Personalversammlung heranziehen kann. Diese Frage ist im neuen Bundespersonalvertretungsgesetz ebensowenig ausdrücklich geregelt wie im Personalvertretungsgesetz 1955.
3)
Die Zuziehung von Mitgliedern der Stufenvertretung zur Personalversammlung als Sachverständige oder als Auskunftspersonen ist, auch wenn die Personalversammlung zu diesem Zweck unterbrochen wird, rechtlich nicht zulässig.
a)
Die Personalversammlung besteht aus den Beschäftigten der Dienststelle und ist nicht öffentlich (§ 46 Abs. 1 PersVG 1955 = § 48 Abs. 1 BPersVG). Die Teilnahme anderer als der in dieser Vorschrift genannten Personen ist abschließend in § 50 PersVG 1955, jetzt § 52 BPersVG, geregelt. Diese Regelung ist zwingend und läßt Ausnahmen nicht zu. Weder der Personalrat noch die Personalversammlung können durch Beschluß anderen Personen ein Teilnahmerecht gewähren. Demgemäß ist, wie der Senat bereits im Beschluß vom 25. Mai 1962 - BVerwG VII P 11.60 - (BVerwGE 14, 206 [207] = PersV 1962, 234 = ZBR 1962, 285) ausgesprochen hat, die Teilnahme von Mitgliedern der Stufenvertretungen an der Personalversammlung nicht zulässig, es sei denn, daß die Voraussetzungen der neuen Regelung des § 52 Abs. 1 Satz 3 BPersVG vorliegen.
Nun hat allerdings der Beteiligte zu 1) auf entsprechenden Antrag des Beteiligten zu 2) beschlossen, die vom Beteiligten zu 2) eingeladenen Mitglieder der Stufenvertretung als Sachverständige zu Fragen zu hören, die sich auf die damals beabsichtigte Eingliederung der Dienststelle in den Zuständigkeitsbereich der Bundesbahndirektion Frankfurt am Main bezogen. Aber auch diese Zuziehung war und ist nicht zulässig, weil sie dem Wesen und dem Zweck der Personalversammlung widerspricht, abgesehen davon, daß - wie sich aus der Niederschrift über die Personalversammlung vom 20. Juni 1972 ergibt - weitere Fragen, die mit der Eingliederung nicht in unmittelbarem Zusammenhang standen, gestellt und beantwortet wurden.
Zwar nehmen Personen, die nur als Auskunftspersonen oder als Sachverständige gehört werden sollen, nicht an der Personalversammlung teil, sondern sind lediglich zu dem genannten Zweck zeitlich und sachlich begrenzt anwesend. Eine solche begrenzte Anwesenheit würde das Gebot der Nichtöffentlichkeit nicht verletzen. Da das Personalvertretungsgesetz 1955 und auch das neue Bundespersonalvertretungsgesetz keine ausdrückliche Bestimmung darüber enthalten, kann sich die rechtliche Zulässigkeit einer derartigen Zuziehung nur aus dem Wesen und der Aufgabenstellung der Personalversammlung ergeben und danach beurteilt werden.
Die Personalversammlung ist, wie der Senat im Beschluß vom 25. Mai 1962 (BVerwGE a.a.O. S. 208) ausgeführt hat, ein Organ der Personalvertretung. Sie ist jedoch kein dem Personalrat übergeordnetes Dienststellenparlament und hat deshalb keine rechtliche Möglichkeit, durch Beschluß in Form eines Mißtrauensvotums den Personalrat oder eines seiner Mitglieder zum Rücktritt zu zwingen. Sie kann nicht neben oder anstelle des Personalrats handeln oder diesem Weisungen erteilen. Auch zulässige Anträge oder Beschlüsse der Personalversammlung binden den Personalrat nicht, sondern sind nur eine Anregung, entsprechend zu handeln. Der Personalrat ist das allein entscheidungsbefugte vertretungsrechtliche Organ mit rechtlich festgelegten Aufgaben und Befugnissen gegenüber der Dienststelle. Der Personalversammlung kommt dagegen nur der Charakter eines Ausspracheforums zu, daß über nur geringe, indirekte Möglichkeiten verfügt, den Meinungs- und Willensbildungsprozeß des Personalrats zu beeinflussen. Sie nimmt lediglich einen Tätigkeitsbericht des Personalrats und nicht einen Rechenschaftsbericht entgegen und kann nur einen bestimmten vom Gesetz festgelegten Aufgabenkreis behandeln.
Diese Rechtsstellung und der Aufgabenkreis der Personalversammlung zeigen, daß es fast ausschließlich um die Verschaffung von Informationen und auch um einen Erfahrungsaustausch geht, nicht aber, wie das bei dem Personalrat der Fall ist, um das Treffen von Entscheidungen. Will die Personalversammlung über bestimmte Fragen, die sie zum Gegenstand ihrer Aussprache machen kann, informiert werden, so kann sie dem Personalrat entsprechende Anträge unterbreiten. Es ist dann Sache des Personalrats, sich die entsprechenden Informationen zu verschaffen und sie an die Beschäftigten weiterzugeben. Die Personalversammlung selbst kann sich jedoch nicht durch die Zuziehung von Sachverständigen oder Auskunftspersonen diese Informationen beschaffen, weil ein solches Verfahren nur dann in Betracht kommen kann, wenn Entscheidungen vorzubereiten oder zu treffen sind. Deshalb kann aus der allgemein anerkannten Befugnis des Personalrats, Sachverständige oder Auskunftspersonen zu seinen Sitzungen hinzuzuziehen, nicht auf eine entsprechende Berechtigung der Personalversammlung geschlossen werden. Der Senat vermag aus diesem Grunde der von Dietz-Richardi (Kommentar zum Betriebsverfassungsgesetz, 5. Aufl. 1973, § 42 Rz. 29) vertretenen Auffassung nicht zu folgen, eine Ausnahme vom Gebot der Nichtöffentlichkeit der - mit der Personalversammlung insoweit vergleichbaren - Betriebsversammlung käme dann in Betracht, wenn die Behandlung eines Gegenstandes die Teilnahme eines Sachverständigen erfordere. Diese Auffassung wird allein mit dem Hinweis auf § 80 Abs. 3 BetrVG begründet, der die Zuziehung von Sachverständigen durch den Betriebsrat regelt, ohne daß dabei der grundsätzliche Unterschied zwischen den Aufgaben des Betriebsrats und denen der Betriebsversammlung beachtet wird.
Die Auffassung des Senats, daß Sachverständige oder Auskunftspersonen nicht zur Personalversammlung hinzugezogen werden können, findet auch eine Stütze in der Entstehungsgeschichte des Bundespersonalvertretungsgesetzes. Als die Bundesregierung den Entwurf eines neuen Personalvertretungsgesetzes vorgelegt hatte, schlug der Deutsche Gewerkschaftsbund in der Schrift "Für ein besseres Personalvertretungsrecht" - vergleichende Darstellung des DGB zum Regierungsentwurf zur Änderung des Personalvertretungsgesetzes - in seiner Stellungnahme zu § 51 des Entwurfs vor, daß Mitglieder der Stufenvertretung berechtigt sein müßten, an der Personalversammlung mit beratender Stimme teilzunehmen. Die dort erörterten Probleme zögen oft Mitwirkungs- und Mitbestimmungsregelungen nach sich, für die die Stufenvertretung zuständig sei. Ferner sollten in den Personalversammlungen zu einzelnen Punkten Sachverständige oder Auskunftspersonen gehört werden können.
Auf Vorschlag des Innenausschusses (Deutscher Bundestag, 7. Wahlperiode, Drucksache 7/1339), der in dem Beschluß zu § 51 des Entwurfs zum Ausdruck kommt, trug der Bundestag dem Anliegen des DGB insoweit Rechnung, als er in § 52 Abs. 1 Satz 3 BPersVG bestimmte, daß ein beauftragtes Mitglied der Stufenvertretung oder des Gesamtpersonalrats sowie ein Beauftragter der Dienststelle, bei der die Stufenvertretung besteht, an der Personalversammlung teilnehmen können.
Die Anregung, auch zu bestimmen, daß zu einzelnen Punkten Sachverständige oder Auskunftspersonen gehört werden könnten, wurde jedoch nicht aufgegriffen und in das Gesetz genommen. Im Hinblick auf die bereits dargelegte Funktion und Aufgabenstellung der Personalversammlung, die sich wesentlich von der Tätigkeit und Aufgabenstellung des Personalrates unterscheidet, hätte es aber insoweit einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung bedurft, und zwar schon allein deshalb, um jeden Mißbrauch dieser Möglichkeit auszuschließen. Auch hätte es einer Regelung darüber bedurft, welches Organ über die Zuziehung zu befinden habe, der Vorsitzende des Personalrats, der Personalrat oder die Personalversammlung.
Die Entscheidung des Vorsitzenden, der Beschluß des Personalrats und auch der Beschluß der Personalvertretung, zwei Mitglieder des Bezirkspersonalrates zur Personalversammlung zuzulassen und dort als Sachverständige zu hören, verstießen gegen das Gesetz und stellten damit eine Verletzung der dem Vorsitzenden und auch dem Personalrat obliegenden Pflicht dar, keine außenstehenden Personen zur Personalversammlung zuzulassen. Diese Pflichtverletzung konnte auch nicht dadurch ausgeräumt werden, daß zum Zweck der Anhörung der Bezirkspersonalratsmitglieder die Personalversammlung unterbrochen wurde. Darin lag lediglich eine formale Umgehung, die an der Tatsache nichts änderte, daß Mitglieder des Bezirkspersonalrats sich vor der Personalversammlung, nämlich den zu diesem Zweck zusammengekommenen Beschäftigten, zu Fragen äußerten, bei denen es jedenfalls bei der damaligen Rechtslage zweifelhaft war, ob sie überhaupt zum Gegenstand einer Personalversammlung gemacht werden konnten (vgl. hierzu den Beschluß vom 25. Mai 1962 - a.a.O. S. 208 f. -).
Ob der Personalrat - etwa zur Erläuterung seines Tätigkeitsberichts oder im Rahmen der Berichterstattung über von ihm auf Antrag der Personalversammlung eingeholte Informationen und zu deren Ergänzung - Sachverständige oder Auskunftspersonen, z.B. einen nicht der Dienststelle angehörenden Bundesbahnarzt, zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt der Personalversammlung hinzuziehen darf, braucht im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden.
Da ein Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin nur noch daran besteht, daß die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Mitglieder der Stufenvertretung zu einer Personalversammlung hinzugezogen werden dürfen, muß der weitergehende Hauptantrag zurückgewiesen werden. Das hat aber nicht zur Folge, daß nunmehr noch über den Hilfsantrag entschieden werden müßte. Denn auch bei ihm ist die Reduzierung des Rechtsschutzbedürfnisses im gleichen Umfang wie beim Hauptantrag eingetreten, so daß ihm keine über den zuerkannten Teil des Hauptantrages hinausgehende Bedeutung zukommt.
Fischer
Dr. Heddaues
Klamroth
Willberg