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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.12.1974, Az.: BVerwG VII P 4.73

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.12.1974
Aktenzeichen
BVerwG VII P 4.73
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1974, 14492
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Hessen - 06.12.1972 - AZ: BPV TK 4/72

Fundstellen

  • DokBerB 1975, 113
  • JZ 1975, 39
  • PersVertr 1975, 178
  • ZBR 1975, 125

Amtlicher Leitsatz

Es besteht kein Rechtsschutzbedürfnis eines (örtlichen) Personalrats an der Klärung seines Mitbestimmungsrechts bei der Einführung von Maßnahmen für die die (nachgeordnete) Dienststelle, der er zugeordnet ist, nicht zuständig ist (hier: Einführung der gleitenden Arbeitszeit bei der Zentralstelle für Betriebswirtschaft und Datenverarbeitung der Deutschen Bundesbahn).

In der Personalvertretungssache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Dezember 1974
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Sendler
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer, Dr. Heddaeus, Klamroth und Willberg
beschlossen:

Tenor:

Der Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs - Fachsenat für Personalvertretungssachen (Bund) - vom 6. Dezember 1972 wird aufgehoben.

Die Beschwerde des Antragsstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Frankfurt/Main - Fachkammer für Personalvertretungssachen - vom 20. Juli 1972 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Der Antragsteller übergab dem Beteiligten zu 1) einen Vorentwurf über die Einführung der gleitenden Arbeitszeit und ersuchte ihn, mit ihm darüber eine Dienstvereinbarung abzuschließen. Kurz darauf forderte er ihn durch schriftlichen Antrag auf, die Verhandlungen darüber mit ihm aufzunehmen. Der Beteiligte zu 1) legte diesen Antrag der Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn vor, die ihm mit Schreiben vom 12. Februar 1971 mitteilte, der Beteiligte zu 2) habe entschieden, die Einführung der gleitenden Arbeitszeit zunächst weiter zurückzustellen und auch von der probeweisen Einführung der gleitenden Arbeitszeit bei einzelnen Dienststellen abzusehen, solange nicht weitere Erkenntnisse gewonnen worden seien, die auch unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse der Deutschen Bundesbahn für eine generelle Einführung der gleitenden Arbeitszeit sprächen. Diese Verfügung wurde auch dem Antragsteller mitgeteilt.

2

Der Antragsteller beschloß, das Einigungsverfahren nach § 62 Abs. 4 des Personalvertretungsgesetzes - PersVG - einzuleiten. Er legte die Angelegenheit dem Beteiligten zu 2) vor und bat diesen, den Beteiligten zu 1) anzuweisen, mit ihm Verhandlungen über die Einführung der gleitenden Arbeitszeit aufzunehmen. Der Beteiligte zu 2) lehnte das ab. Eine Mitbestimmung komme bei der unternehmerischen Frage, ob die gleitende Arbeitszeit einzuführen sei, nicht in Betracht. Der Beteiligte zu 1) sei auch zu einer Entscheidung dieser Frage nicht zuständig.

3

Nachdem sich der Antragsteller vergeblich an den Hauptpersonalrat gewandt hatte, hat er ein Beschlußverfahren eingeleitet und beantragt festzustellen, daß die Einführung der gleitenden Arbeitszeit bei der Zentralstelle für Betriebswirtschaft und Datenverarbeitung (ZfB) der Mitbestimmung des Personalrats unterliege und dem Personalrat für die Einführung dieser Arbeitszeit ein Antragsrecht zustehe.

4

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag zurückgewiesen, weil sich der Beteiligte zu 2) die Entscheidung vorbehalten habe; nur der bei diesem Beteiligten gebildete Hauptpersonalrat könne daher das grundsätzlich bei Einführung der gleitenden Arbeitszeit bestehende Mitbestimmungsrecht geltend machen.

5

Der Antragsteller hat Beschwerde eingelegt und beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses festzustellen, daß das von ihm eingeleitete Mitbestimmungsverfahren auf Einführung der gleitenden Arbeitszeit nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. Der Beteiligte zu 2) hat darin eine Änderung des Antrages erblickt und ihr widersprochen.

6

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach dem Antrag erkannt und ausgeführt, die neue Fassung des Antrages diene nur der Klarstellung und sei deshalb nicht zu beanstanden. Der Antrag sei auch sachlich gerechtfertigt. Bei Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens sei der Beteiligte zu 1) zur Einführung der gleitenden Arbeitszeit in seiner Dienststelle noch zuständig gewesen. Deshalb müsse in diesem Verfahren geklärt werden, ob die vom Antragsteller begehrte Maßnahme der Mitbestimmung unterliege. Diese Frage sei zu bejahen, weil durch die Einführung der gleitenden Arbeitszeit nur die formellen und nicht auch die materiellen Arbeitsbedingungen berührt würden und die unternehmerische und arbeitstechnische Leitung des Betriebes nicht in Frage gestellt werde. Das Mitbestimmungsverfahren sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Die Weisung des Beteiligten zu 2) an den Beteiligten zu 1) habe dieses Verfahren nicht beenden können, weil sonst übergeordnete Dienststellen die bei den an sich zuständigen Behörden gebildeten Personalvertretungen ausschließen könnten. Der Beteiligte zu 2) habe also das Verfahren fortsetzen und den Hauptpersonalrat anhören müssen.

7

Der Beteiligte zu 2) hat die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der er seinen Antrag auf Zurückweisung des Antrages weiterverfolgt.

8

Er macht geltend: Die Änderung des Antrages im Beschwerdeverfahren sei unzulässig. Ein Rechtsschutzbedürfnis an der begehrten Feststellung bestehe nicht, weil der Antragsteller mangels Zuständigkeit des Beteiligten zu 1) in keinem Fall bei der Einführung der gleitenden Arbeitszeit mitzubestimmen habe. Im übrigen sei die Einführung der gleitenden Arbeitszeit von der Mitbestimmung ausgenommen.

9

Der Antragsteller begehrt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.

10

Der Oberbundesanwalt hält die Rechtsbeschwerde für begründet, weil der Antragsteller kein Rechtsschutzbedürfnis an der von ihm beantragten Feststellung habe.

11

II.

Die Rechtsbeschwerde ist begründet und führt zur Wiederherstellung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Der Antrag in seiner ursprünglichen Form als auch in seiner in der Beschwerdeinstanz geänderten Fassung ist unzulässig.

12

Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts liegt eine Änderung des Antrages vor. Während es bei dem Antrag in seiner ursprünglichen Fassung um die Frage geht, ob dem Antragsteller ein Mitbestimmungsrecht bei Einführung der gleitenden Arbeitszeit und damit auch ein Antragsrecht nach § 62 Abs. 3 des Personalvertretungsgesetzes vom 5. August 1955 (BGBl. I S. 477) - PersVG - zusteht, ist Gegenstand des geänderten Antrages die ordnungsgemäße Durchführung des Mitbestimmungsverfahrens nach § 62 Abs. 4 PersVG. Damit hat die Entscheidung des Beschwerdegerichts einen anderen verbindlichen Inhalt als die der Vorinstanz, weil nach der Änderung des Antrages nicht mehr das Mitbestimmungsrecht die zu entscheidende Hauptfrage, sondern lediglich eine Vorfrage ist. Der Senat läßt es jedoch offen, ob diese Änderung des Antrages nach Ablauf der Beschwertfefrist, wie es das Bundesarbeitsgericht im Beschluß vom 28. April 1964 - 1 ABR 2/64 (BAG 16, 8 [12] = AP Nr. 4 zu § 4 BetrVG) angenommen hat, unzulässig ist, weil sich die Unzulässigkeit des ursprünglichen wie auch des geänderten Antrages daraus ergibt, daß ein Rechtsschutzbedürfnis nicht besteht.

13

Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung in Übereinstimmung mit dem Bundesarbeitsgericht ein Rechtsschutzbedürfnis an der im Beschlußverfahren begehrten Entscheidung gefordert und ausgeführt, die weitgehende und die Dispositionsbefugnis der Beteiligten einschränkende Objektivierung des Beschlußverfahrens rechtfertige es, das Rechtsschutzbedürfnis mit anderen als den im Verwaltungs- und Zivilprozeß üblichen, d.h. mit objektiven und von dem subjektiven Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers im konkreten Streitfall unabhängigen Maßstäben zu messen, sofern ein individuelles Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers bis zur Beendigung des ersten Rechtszugs bestanden hat (Beschluß des Senats vom 13. März 1964 - BVerwG VII P 13.62 - Buchholz 238.3 § 26 PersVG Nr. 5 = ZBR 1964, 156 = Personalvertretung 1964, 105 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).

14

Das individuelle Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers hat schon im ersten Rechtszug nicht bestanden. Die vom Verwaltungsgericht begehrte Feststellung, er habe bei der Einführung der gleitenden Arbeitszeit mitzubestimmen und verfüge deshalb auch über das Antragsrecht nach § 62 Abs. 3 PersVG, entbehrte schon deshalb eines Rechtsschutzbedürfnisses, weil der Beteiligte zu 1), dem der Antragsteller zugeordnet ist, für die Einführung der gleitenden Arbeitszeit nicht zuständig war. Aus § 74 Abs. 1 PersVG, der in Angelegenheiten, in denen die Dienststelle nicht zur Entscheidung befugt ist, an Stelle des Personalrats die bei der zuständigen Dienststelle gebildete Stufenvertretung einschaltet, ergibt sich eindeutig, daß sich die Zuständigkeit des Personalrats auf diejenigen Angelegenheiten der Dienststelle beschränkt, in denen der Leiter der Dienststelle regelungsbefugt ist (Beschluß des Senats vom 14. April 1961 - BVerwG VII P 8.60 - BVerwGE 12, 198 [2C1]).

15

Der Senat vermag nicht die Auffassung des Beschwerdegerichts zu teilen, der Beteiligte zu 1) sei noch bis zum Erlaß der Verfügung der Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn vom 12. Februar 1971 zur Einführung der gleitenden Arbeitszeit zuständig gewesen. Das Beschwerdegericht meint, die Verwaltungsordnung der Deutschen Bundesbahn vom 17. April 1953 - VwO - (VkBl. 1953, S. 148) habe die Frage der Einführung der gleitenden Arbeitszeit im Bereich der Deutschen Bundesbahn nicht geregelt, auch bestünden keine generellen, insbesondere normative Regelungen, aus denen der Beteiligte zu 2) eine unmittelbare Zuständigkeit herleiten könne. Das trifft nicht zu.

16

Die Verwaltungsordnung beruht auf der Ermächtigung der §§ 6 Abs. 1, 9 Abs. 5 des Bundesbahngesetzes vom 13. Dezember 1951 (BGBl. I S. 955). Das Gesetz regelt nur die wichtigsten Grundfragen der Organisation der Deutschen Bundesbahn und wird hinsichtlich der Abgrenzung zwischen den verschiedenen Verwaltungsstellen der Deutschen Bundesbahn durch die Verwaltungsordnung konkretisiert. Die Zuständigkeit der Hauptverwaltung regelt sich nach Abschnitt III Abs. 2 Buchst. a VwO, der dieser die Entscheidungen in allgemeinen und grundsätzlichen Angelegenheiten zuweist. Die Einführung der gleitenden Arbeitszeit ist bei einem weitgehend auf zeitgebundene Leistungen abgestimmten Unternehmen eine grundsätzliche Angelegenheit, weil sie, wenn sie nur bei einer einzelnen Dienststelle eingeführt wird, die im Gegensatz zum größten Teil der anderen mit festen Dienstzeiten arbeitet, nicht übersehbare Auswirkungen innerhalb des Unternehmens haben kann. Der Beteiligte zu 2) hat denn auch im vorliegenden Verfahren von Anfang an seine Zuständigkeit betont und dementsprechend in seiner Verfügung vom 12. Februar 1971, auf die sich das Beschwerdegericht zu Unrecht beruft, darauf hingewiesen, der Vorstand der Bundesbahn habe entschieden, die Einführung der gleitenden Arbeitszeit weiter zurückzustellen, und damit offenbar an frühere negative Entscheidungen über die Einführung der gleitenden Arbeitszeit angeknüpft. In der genannten Verfügung kann daher auch keine Weisung an den Beteiligten zu 1) für die Erledigung einer in dessen eigener Zuständigkeit zu regelnden Frage gesehen werden; ebensowenig hat damit der Beteiligte zu 2) die Sache an sich gezogen und erst nachträglich seine Zuständigkeit begründet, die bis dahin beim Beteiligten zu 1) gelegen hätte.

17

Der Antragsteller kann deshalb kein individuelles Rechtsschutzbedürfnis an der Feststellung haben, daß er bei Einführung der gleitenden Arbeitszeit mitzubestimmen habe, weil diese Frage infolge der mangelnden Zuständigkeit des Beteiligten zu 1) für ihn keine Bedeutung erlangen kann. Die begehrte Entscheidung könnte ihm daher nicht dienlich sein.

18

Dasselbe gilt auch für den in der Beschwerdeinstanz geänderten Antrag. Dieser ist auf die Feststellung gerichtet, das Mitbestimmungsverfahren nach § 62 Abs. 4 PersVG sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Der Beteiligte zu 2) bestreitet nicht, daß er im Verfahren nach § 62 Abs. 4 PersVG die ihm zugeordnete Stufenvertretung einzuschalten hat. Diese vom Antragsteller hervorgehobene Frage bedarf keiner gerichtlichen Klärung, weil sich der Beteiligte zu 2) der gesetzlich vorgesehenen Durchführung des Mitbestimmungsverfahrens nicht widersetzt. Der Streit geht zwischen den Beteiligten auch nicht um diese Frage, sondern darum, ob der Antragsteller überhaupt dieses Verfahren einleiten kann. Da aber der Beteiligte zu 1) keine Zuständigkeit für die Einführung der gleitenden Arbeitszeit besitzt, kann der Antragsteller das Verfahren nach § 62 Abs. 4 PersVG nicht in Gang setzen. Ein Rechtsschutzbedürfnis zur Klärung der Frage, wie dieses - unzulässig eingeleitete - Verfahren ordnungsgemäß durchzuführen ist, kann bei dieser Rechtslage nicht bestehen.

Prof. Dr. Sendler
Fischer
Dr. Heddaeus
Klamroth
Willberg