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Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 28.04.1964, Az.: 1 ABR 2/64

Leitung verschiedener Steigerreviere; Fahrsteiger; Steinkohlebergbau; Leitender Angestellter; Anfechtbarkeit einer Betriebsratswahl; Arbeitnehmereigenschaft eines Betriebsangehörigen; Antragsänderung im Beschlußverfahren; Klageänderung im Urteilsverfahren; Rechtsmittelbegründungsfrist

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
28.04.1964
Aktenzeichen
1 ABR 2/64
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1964, 10139
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Düsseldorf 13.11.1963 - 1 BVTa 6/63

Fundstellen

  • BAGE 16, 8 - 21
  • BB 1964, 963
  • DB 1964, 1194-1195 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1964, 1873 (amtl. Leitsatz) "Antragsänderung im Beschlussverfahren"

Amtlicher Leitsatz

1. Der mit der Leitung verschiedener Steigerreviere unter Tage beauftragt Fahrsteiger im rheinisch-westfälischen Steinkohlebergbau ist leitender Angestellter i.S. des BetrVG 1952 § 4 Abs. 2c.

2. Der Begriff des leitenden Angestellten ist in BetrVG 1952 § 4 Abs. 2c nicht definiert (wie BAG 28.09.1961 2 AZR 428/60 = BAGE 11, 278 (283) = AP Nr. 1 zu § 1 KSchG Personenbedingte Kündigung).

3. Es besteht kein Anlaß, den Begriff des leitenden Angestellten i.S. des BetrVG 1952 § 4 Abs. 2c auszulegen.

4. Das Gericht muß auch den Gründen, die für die Anfechtbarkeit einer Betriebsratswahl sprechen könnten, nachgehen, auf die sich die Beteiligten nicht mehr berufen (im Anschluß an BAG 03.10.1958 1 ABR 3/58 = AP Nr. 3 zu § 18 BetrVG).

5. Den Antrag, die Arbeitnehmereigenschaft eines Betriebsangehörigen festzustellen, kann auch eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft stellen.

6. Eine Antragsänderung ist im Beschlußverfahren ebenso zu behandeln wie eine Klageänderung im Urteilsverfahren. Jedoch ist eine Antragsänderung in der Rechtsmittelinstanz nach Ablauf der Rechtsmittelfrist, die sich mit der Rechtsmittelbegründungsfrist deckt, nicht mehr zulässig.

7. Ein Antrag nach ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 4g, BetrVG 1952 § 82 Abs. 1g ist gegenüber einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Betriebsratswahl ein aliud, nicht ein minus.