Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 29.04.1969, Az.: 1 ABR 19/68
Betriebsratsausschließung; Ausschließungsverfahren
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 29.04.1969
- Aktenzeichen
- 1 ABR 19/68
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1969, 10157
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Mönchengladbach 06.02.1968 - 1 (3) BV 9/67
- LAG Düsseldorf 23.08.1968 - 4 BVTa 1/68
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DB 1969, 1560-1562 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1969, 843 (Kurzinformation)
- MDR 1969, 1043-1044
- NJW 1969, 2220-2221 (amtl. Leitsatz) "hier: Zulässigkeit einer Sachentscheidung in der Rechtsbeschwerdeinstanz"
Amtlicher Leitsatz
1. Im Beschlußverfahren kann eine Entscheidung der Rechtsbeschwerdeinstanz in der Sache selbst nur dann ergehen, wenn im Zeitpunkt dieser Entscheidung noch ein Rechtsschutzinteresse für die begehrte gestaltende Maßnahme (Ausschließung aus dem Betriebsrat) besteht.
2. Ein solches Rechtsschutzinteresse besteht dann nicht mehr, wenn das von dem Ausschließungsverfahren nach § 23 BetrVG betroffene Mitglied des Betriebsrats inzwischen aus dem Betriebsrat durch Ablauf der Amtszeit ausgeschieden ist (insoweit Bestätigung von BAG 12, 107). Dies gilt auch dann, wenn das Betriebsratsmitglied vor rechtskräftiger Erledigung des Ausschließungsverfahrens neu in den nach Ablauf der Amtsperiode des bisherigen Betriebsrats gebildeten Betriebsrat gewählt worden ist (insoweit Aufgabe von BAG 2, 175).