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§ 50 BPersVG - Ehrenamtlichkeit

Bibliographie

Titel
Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)
Amtliche Abkürzung
BPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2035-5

Die Mitglieder des Personalrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.