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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.11.1977, Az.: BVerwG VI B 16.77

Umfang der gerichtlichen Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts; Mitwirkungspflicht der Beteiligten bei der Tatsachenaufklärung; Unterbliebene Stellung eines Beweisantrags

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.11.1977
Aktenzeichen
BVerwG VI B 16.77
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1977, 16254
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 29.10.1974 - AZ: VII A 133.73
OVG Berlin - 23.11.1976 - AZ: IV B 3.75

Fundstellen

  • HFR 1979, 25
  • VerwRspr. 29, 1024

Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 24. November 1977
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Fürst,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nehlert und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 23. November 1976 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde, mit der allein der Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemacht wird, ist nicht begründet.

2

Die Beschwerde rügt im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO als Verfahrensmangel eine Verletzung der Aufklärungspflicht durch das Berufungsgericht (§ 86 Abs. 1 VwGO) und bringt zur Begründung im wesentlichen folgendes vor: Der Kläger habe in der Berufungsinstanz die Oberstudienrätin H. K. und die Oberstudienrätin U. T. als Zeugen dafür benannt, daß entsprechend einer allgemeinen Praxis zur damaligen Zeit der ihm ausgestellte "Übungsschein für Maschinenrechnen" vom 11. März 1948 für eine erfolgreich abgelegte Abschlußprüfung in diesem Fach ausgestellt worden sei; wenn eine Vernehmung der Zeugen ergeben hätte, daß mit diesem Übungsschein dem Kläger die Befähigung zur Lehre erteilt und ihm damit ein Abschlußzeugnis ausgestellt worden sei, so sei die demnach abgeschlossene Ausbildung als gleichwertig im Sinne von § 5 der Fachlehrerverordnung (in der Fassung vom 9. Oktober 1971 - GVBl. für Berlin S. 1902 -) anzusehen und die Klage demnach begründet gewesen. Mit der Unterlassung der Vernehmung der benannten Zeugen habe das Berufungsgericht seine Aufklärungspflicht verletzt.

3

Dieses Vorbringen der Beschwerde kann nicht zur Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels führen, weil sich nach dem eigenen Verhalten des Klägers in der Berufungsinstanz unter den hier vorliegenden Umständen dem Berufungsgericht eine Beweiserhebung durch Vernehmung der Zeugen nicht aufdrängen mußte.

4

Bereits im Urteil vom 8. April 1963 - BVerwG VIII C 41.61 - (Buchholz 310 § 86 VwGO Nr. 21) ist entschieden, daß die Rüge, das Gericht habe den Sachverhalt nicht von Amts wegen erschöpfend aufgeklärt, nicht dazu dienen könne, Beweisanträge zu ersetzen, die die Partei selbst stellen konnte, aber zu stellen unterlassen hat.

5

Sodann ist in dem Beschluß vom 2. März 1965 - BVerwG VI C 12.63 - zu einem ähnlichen Sachverhalt folgendes dargelegt worden:

"Der Kläger war bei der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 14. Dezember 1962 anwesend. Wenn in der Niederschrift über diese Verhandlung vermerkt ist, daß der Kläger bei seinem schriftlich gestellten Antrag blieb, so kann damit nur der Berufungsantrag gemeint sein. Über einen Beweisantrag hätte besonders entschieden werden müssen (§ 86 Abs. 2 VwGO). Gegen den die Förmlichkeiten betreffenden Inhalt der Niederschrift ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig (§ 173 VwGO in Verbindung mit § 164 ZPO). Der Kläger hat auch nicht vorgebracht, in der mündlichen Verhandlung einen derartigen Beweisantrag gestellt zu haben. Es kann ihm selbst nicht verborgen geblieben sein, daß das Gericht die von ihm früher benannten Zeugen nicht mehr zu hören beabsichtigte. Von einer in der mündlichen Verhandlung in der Vorinstanz zu erhebenden "Rüge" im Sinne des § 295 ZPO kann nur gesprochen werden, wenn eindeutig zum Ausdruck gebracht worden ist, der von einem (etwaigen) Verfahrensverstoß betroffene Beteiligte werde sich mit diesem Verfahrensverstoß nicht abfinden (Urteil vom 31. August 1964 - BVerwG VIII C 350.63 - [BVerwGE 19, 231]; zum Erfordernis der Rüge bis zum Abschluß der Instanz auch Urteil vom 12. Februar 1959 - BVerwG III C 133.57 - [BVerwGE 8, 149 = NJW 1959 S. 1099] und Urteil vom 31. August 1960 - BVerwG VIII C 391.59 - [Buchholz 310 § 130 VwGO Nr. 1]). Eine solche Rüge liegt nach den oben dargelegten Umständen nicht vor."

6

Schließlich hat der Senat im Beschluß vom 26. Juni 1975 - BVerwG VI B 4.75 - (Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 17) in einem entsprechend liegenden Fall folgendes ausgeführt (im wesentlichen gleichlautend auch Beschluß vom 17. August 1976 - BVerwG VI B 2.76 -):

"Dabei ist darauf hinzuweisen, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Gericht seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts grundsätzlich dann nicht verletzt, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei - wie der Kläger - nicht ausdrücklich beantragt hat (Urteil vom 8. April 1963 - BVerwG VIII C 41.61 - [Buchholz 310 § 86 VwGO Nr. 21] und Beschlüsse vom 19. August 1968 - BVerwG VI B 19.68 -, vom 13. August 1970 - BVerwG VI B 7.70 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 71] sowie vom 6. Dezember 1974 - BVerwG II B 60.74 -). Im übrigen haben auch im Verwaltungsstreitverfahren die Beteiligten eine weitgehende Mitwirkungspflicht bei der Tatsachenaufklärung (vgl. die Zusammenstellung älterer Rechtsprechung bei Haueisen, Untersuchungsgrundsatz und Mitwirkungspflicht der Beteiligten, in NJW 1966, 764 sowie insbesondere Urteile vom 23. Juli 1963 - BVerwG II C 158.62 - [BVerwGE 16, 241, 245], vom 15. September 1966 - BVerwG II C 84.64 -, Beschluß vom 7. Februar 1973 - BVerwG II B 41.72 -, Urteile vom 30. August 1973 - BVerwG II C 26.71 - [Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 88] und vom 7. November 1974 - BVerwG II C 55.72 -). Nach dem gesamten Lauf des Verfahrens hätte aufgrund dieser Mitwirkungspflicht von dem anwaltlich vertretenen Kläger erwartet werden müssen, daß er für die Beweisfragen, die er jetzt nach der Beschwerde als so bedeutsam ansieht, spätestens in der letzten mündlichen Verhandlung vor der Tatsacheninstanz formelle Beweisanträge nach § 86 Abs. 2 VwGO stellt, da er sich sonst der Gefahr eines Rügeverlustes aussetzt (vgl. dazu Beschlüsse vom 3. Oktober 1972 - BVerwG VI B 57.71 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 92], vom 3. Dezember 1973 - BVerwG VI B 62.73 - und vom 23. Januar 1975 - BVerwG VI B 52.74 -, jeweils mit Nachweisen aus der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). Solche Anträge, die ausdrücklich zu Protokoll erklärt werden müssen (Beschlüsse vom 22. September 1961 - BVerwG VIII B 61.61 - [Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 9 = NJW 1962, 124 [BVerwG 22.09.1961 - VIII B 61/61]] und vom 11. Januar 1963 - BVerwG VII B 44.61 - [Buchholz 310 § 86 VwGO Nr. 16 = DVBl. 1963, 368], Urteile, vom 28. Mai 1965 - BVerwG VII C 125.63 - [BVerwGE 21, 184], vom 8. September 1966 - BVerwG VI C 6.63 - [RiA 1969, 56] und vom 19. Oktober 1967 - BVerwG VI C 101.64 - sowie Beschluß vom 16. April 1975 - BVerwG VI B 83.74 -), sind ausweislich der Niederschriften über die mündlichen Verhandlungen vor dem Berufungsgericht am 11. Juni und 5. November 1974 nicht gestellt worden."

7

Der Kläger hat zwar, wie er in der Beschwerde zutreffend ausführt, die jetzt von ihm erwähnten Zeugen in der Berufungsbegründung vom 1. April 1975 für das von ihm bezeichnete Beweisthema benannt. In dem sich sodann anschließenden und über ein Jahr bis zur mündlichen Verhandlung am 23. November 1976 hinziehenden Schriftsatzwechsel ist von diesen Zeugen nicht mehr die Rede gewesen. Sie sind vom Berufungsgericht zu der Verhandlung am 23. November 1976 nicht geladen worden.

8

Es hat dem in dieser Verhandlung anwesenden Kläger und seinem gleichfalls anwesenden Prozeßbevollmächtigten nicht verborgen bleiben können, daß diese Zeugen zur mündlichen Verhandlung nicht geladen worden sind und daß das Berufungsgericht infolgedessen nicht die Absicht gehabt hat, diese Zeugen zu hören. Anders als in dem Verwaltungsstreitverfahren desselben Klägers, in welchem das Urteil vom 5. Juli 1977 - BVerwG VI C 87.74 - ergangen ist, wäre hier der vom Kläger vorgebrachte Verfahrensfehler nicht erst durch das Berufungsurteil bekanntgeworden. Der Kläger und sein Prozeßbevollmächtigter hätten bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung die Unterlassung der Beweisaufnahme rügen und entsprechende Beweisanträge im Sinne des § 86 Abs. 2 VwGO stellen müssen. Ein solches Vorgehen mußte - wenn dem Kläger die Vernehmung dieser Zeugen als so wesentlich erschien, wie jetzt mit der Beschwerde vorgebracht - um so mehr geboten erscheinen, als bereits das erstinstanzliche Gericht in seinem Urteil vom 29. Oktober 1974 ohne entsprechende Beweiserhebung den Übungsschein für Maschinenrechnen, um dessen Bedeutung es hier geht, nach eingehenden Darlegungen abschließend dahin gewürdigt hat, daß die Übungsscheine für Maschinenschreiben und Maschinenrechnen nicht einmal den Voraussetzungen für die Eingruppierung nach § 3 Abs. 1 der Fachlehrerverordnung genügten, um so weniger eine Gleichwertigkeit mit den Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 der Fachlehrerverordnung gegeben sei. Trotz alledem haben der Kläger und sein Prozeßbevollmächtigter ausweislich der Niederschrift über die öffentliche Verhandlung vom 23. November 1976 keine entsprechenden Beweisanträge gestellt, sondern sich auf den Antrag beschränkt, das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und nach dem Klageantrag zu entscheiden. Unter diesen Umständen brauchte sich dem Berufungsgericht eine Beweiserhebung durch Vernehmung der lediglich in der Berufungsbegründung benannten Zeugen nicht aufzudrängen. Daran ändert sich auch nichts durch das Vorbringen des Klägers in dem Schriftsatz vom 22. November 1977. Ein zur Zulassung der Revision führender Verfahrensmangel liegt demnach hier nicht vor.

9

Nach alledem war wie geschehen mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zu entscheiden.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Fürst
Dr. Nehlert
Dr. Franke