Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.01.1975, Az.: BVerwG VI B 52/74
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Anforderungen an die Bezeichnung von Verfahrensmängeln und grundsätzlichen Rechtsfragen; Vorliegen eines Rügeverlustes; Rücknahme der Ernennung als Beamter wegen arglistischer Täuschung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.01.1975
- Aktenzeichen
- BVerwG VI B 52/74
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1975, 13974
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Minden - 11.03.1971 - AZ: 4 K 623/68
- OVG Nordrhein-Westfalen - 01.04.1974 - AZ: VI A 420/71
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Januar 1975
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nehlert und Niedermaier
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. April 1974 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 16 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist nicht begründet.
Die Klägerin macht mit der Beschwerde in erster Linie den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend und führt dazu aus, sie habe "wiederholt für ihre Behauptung, daß sie seinerzeit auch ohne die - hier einmal unterstellt - falschen Angaben zur Landwirtschaftsoberlehrerin ernannt worden wäre, Beweis durch Auskunft des Wirtschaftsministeriums angetreten"; sie habe dies "in den mündlichen Verhandlungen und auch schriftsätzlich getan, vgl. etwa Schriftsatz vom 9. Juli 1971, Seite 8". Im folgenden führt die Klägerin aus, daß das Übergehen dieses Beweisantritts ein doppelter Verfahrensmangel sei und daß das Urteil auf diesem Verfahrensmangel beruhe. Mit diesem Vorbringen ist der von § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO vorgeschriebenen Bezeichnung eines Verfahrensmangels nicht genügt. Diese Vorschrift ist ebenso wie die des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO streng anzuwenden, weil diese Vorschriften der Entlastung des Revisions- und Beschwerdegerichts dienen und verhüten sollen, das dieses genötigt ist, das gesamte vorinstanzliche Parteivorbringen zu durchforschen. Soweit zur Begründung eines Verfahrensmangels auf Tatsachen Bezug genommen wird, die sich aus vorinstanzlichen Schriftsätzen der Beteiligten ergeben sollen, ist deshalb nach ständiger revisionsgerichtlicher Rechtsprechung die zutreffende Angabe des Schriftsatzes und bei umfangreicheren Schriftsätzen nähere Bezeichnung der Schriftsatzstelle erforderlich (vgl. u.a. Beschluß vom 8. März 1962 - BVerwG V B 92.61 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 39], Urteil vom 22. Januar 1969 - BVerwG VI C 52.65 - [BVerwGE 31, 212, 217 [BVerwG 22.01.1969 - VI C 52/65]], Beschluß vom 11. Mai 1971 - BVerwG VI B 59.70 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 81] und Beschluß vom 31. Oktober 1972 - BVerwG II B 6.72 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 95]). In den für die Entscheidung über das Klagebegehren der Klägerin maßgebenden Akten des Verwaltungsgerichts Minden - 4 K 623/68 - und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen - VI A 420/71 - ist ein Schriftsatz vom Prozeßbevollmächtigten der Klägerin vom 9. Juli 1971 nicht enthalten, sondern nur ein solcher vom 19. Juli 1971. Auf dessen Seite 8 ist ausgeführt, einer der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin habe unter Beweis gestellt "durch Auskunft des Bundesministers, daß die Klägerin seinerzeit auf Grund ihrer unstreitigen Ausbildung angestellt worden wäre". Obwohl durch die Vorschrift des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO eine Durchsicht der vorinstanzlichen Akten gerade vermieden werden soll, wie oben ausgeführt, ergibt eine solche, daß jedenfalls in dem vorgenannten Aktenstück in keinem der Schriftsätze ein entsprechender Beweisantrag gestellt worden ist. Auch eine Prüfung der insoweit im Rahmen des § 164 ZPO, § 173 VwGO beweiskräftigen Niederschriften über die Verhandlung vor dem erstinstanzlichen Verwaltungsgericht am 11. März 1971 und vor dem Berufungsgericht am 1. April 1974 ergibt, daß in diesen Verhandlungen von der Klägerin und ihren anwesenden Prozeßbevollmächtigten ein entsprechender Beweisantrag nicht gestellt worden ist.
Abgesehen von der unzureichenden Bezeichnung eines Verfahrensfehlers ergeben die Prozeßakten in dieser Hinsicht folgendes: Der Beklagte selbst hat bereits im Schriftsatz vom 29. Juni 1970 vorgetragen, daß die Klägerin bei Kenntnis der Unwahrheit ihrer Angaben selbst dann nicht in den Erzieherberuf übernommen worden wäre, wenn auch der von ihr nicht mitgeteilte tatsächliche Ausbildungsgang hierfür ausgereicht haben würde. Trotz dieses Vorbringens ist eine Ergänzung des Beweisbeschlusses vom 30. Oktober 1970, der sich auf diese Frage nicht erstreckte, nicht beantragt worden. Bei der Durchführung dieses Beweisbeschlusses, bei welcher ein Prozeßbevollmächtigter der Klägerin und diese selbst anwesend waren, ist gleichfalls nichts in dieser Hinsicht vorgebracht worden. Im Schriftsatz vom 5. Mai 1971 hat ein Prozeßbevollmächtigter der Klägerin zwar vorgebracht, es seien entgegen der Ansicht des Gerichts durchaus Anhaltspunkte dafür zu finden, daß die Ernennungsbehörde sich um die Anstellungsvoraussetzungen im einzelnen nicht gekümmert habe, sondern die Klägerin auf Grund ihres Gesamteindrucks und ihrer praktischen Erfahrungen eingestellt habe. Ein unter diesen Umständen naheliegender Beweisantrag, dessen Übergehen mit der Beschwerde gerügt wird, ist aber auch da nicht gestellt. Bei diesem Verfahrensgang hat dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht anwesenden Prozeßbevollmächtigten der Klägerin nach dem Gang dieser Verhandlung, wie er durch die Niederschrift vom 1. April 1974 ausgewiesen wird, klar sein müssen, daß nicht beabsichtigt ist, die von ihm angeblich beantragte Auskunft einzuholen. Da er auch in dieser Verhandlung einen entsprechenden Antrag nicht gestellt hat, ist die Klägerin unter diesen Umständen des Rechts zur Rüge eines etwaigen Verfahrensmangels in dieser Hinsicht gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit den §§ 558, 295 Abs. 1 ZPO verlustig gegangen (Urteile vom 31. August 1964 - BVerwG VIII C 350.63 - [BVerwGE 19, 231] und vom 20. Oktober 1965 - BVerwG VI C 117.63-, Beschlüsse vom 3. Oktober 1972 - BVerwG VI B 57.71 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 92], vom 5. Dezember 1972 - BVerwG VI B 37.72 - und vom 3. Dezember 1973 - BVerwG VI B 62.73 -, jeweils mit weiteren Nachweisen).
Im übrigen beruht das angefochtene Urteil nicht auf dem angeblichen Verfahrensmangel. Die Beschwerde bringt insoweit vor, das Urteil enthalte einen Zirkelschluß, weil es zunächst - mit Recht - davon ausgehe, daß die damalige Verwaltungspraxis zugrunde zu legen sei, dies jedoch dann nicht aufkläre, sondern unterstelle. Dieses Vorbringen entspricht nicht dem Inhalt des Berufungsurteils. Dort ist unter zutreffender Heranziehung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgeführt, es sei nur erheblich, ob die Ernennungsbehörde ohne die Täuschung tatsächlich, insbesondere unter Berücksichtigung der damaligen Verwaltungspraxis, von der Ernennung abgesehen hätte, nicht jedoch, wie sie bei richtiger Auslegung der maßgeblichen Bestimmungen hätte verfahren können oder sollen. Im Anschluß daran stellt das Berufungsgericht unter eingehender und revisionsrechtlich nicht anfechtbarer Würdigung der Verwaltungsvorgänge fest, daß sich aus diesen eindeutig ergibt, daß die Klägerin ohne ihre falschen Angaben über ihre Ausbildung zur Landwirtschaftslehrerin nicht unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zur Landwirtschaftsoberlehrerin ernannt worden wäre. Das Berufungsgericht schließt diese Würdigung mit der weiteren Feststellung ab, daß die Behauptung der Klägerin, angesichts des damaligen Lehrermangels wäre sie auch ohne entsprechende Vorbildung allein auf Grund ihrer Tätigkeit nach 1945 angestellt worden, danach in den Verwaltungsvorgängen keine Stütze findet. Damit hat das Berufungsgericht die revisionsrechtlich nicht angreifbare Folgerung belegt, daß die Klägerin ohne die Täuschung tatsächlich nicht ernannt worden wäre. Eine weitere Beweiserhebung brauchte sich dem Berufungsgericht in dieser Hinsicht danach nicht aufzudrängen (vgl. u.a. Beschluß vom 19. Februar 1969 - BVerwG VI B 17.68 -). Es kommt, wie der erkennende Senat bereits in dem Urteil vom 21. Oktober 1965 - BVerwG VI C 102.63 - ausgeführt hat, dafür, ob die Täuschungshandlung die Ernennung herbeigeführt hat, nicht darauf an, was eine Dienstbehörde getan hätte, sondern nur darauf, was in dem zu entscheidenden Fall getan worden ist. Zum Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wird in der Beschwerde ausgeführt, es ergebe sich die Frage, ob nicht eine grundsätzliche Rechtsfrage insoweit vorliege, als nicht in erster Linie die Erteilung des Gleichstellungsscheines und des Unterbringungsscheines hätten zurückgenommen werden müssen, da die Beamtenernennung auf diesen Voraussetzungen beruht habe. Es ist nicht zweifelhaft, nicht klärungsbedürftig und deshalb ohne grundsätzliche Bedeutung, daß der (bundes- oder landesrechtliche) Verwaltungsakt der Wiederverwendung einer unabhängigen und getrennten Beurteilung gegenüber den Verwaltungsakten zugänglich ist, die eine Erteilung der Unterbringungsberechtigung zum Inhalt haben, jedenfalls wenn es sich wie hier um verdrängte Angehörige des öffentlichen Dienstes handelt. Mit dem in der Beschwerde vorgebrachten und im einzelnen begründeten Begehren, die im Urteil vom 8. November 1961 - BVerwG VI B 120.59 - (BVerwGE 13, 156) vertretene Auffassung, die Behörde handele sachgerecht, wenn sie die Rücknahme der Ernennung aussetze, bis das Strafverfahren abgeschlossen sei, zu überprüfen, ist eine in grundsätzlicher Hinsicht klärungsbedürftige konkrete Rechtsfrage im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht bezeichnet (zu Einzelheiten dieses Erfordernisses vgl. Beschluß vom 3. Oktober 1972 - BVerwG VI B 57.71 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 92] mit umfangreichen Nachweisen). In dem vorgenannten Urteil vom 18. November 1961 ist entschieden, daß die Frist für die Rücknahme der Ernennung erst zu laufen beginnt, wenn die Dienstbehörde sichere Kenntnis von der Täuschungshandlung in objektiver und subjektiver Hinsicht erlangt hat. Wann dies der Fall ist, ist von den Umständen des Einzelfalles abhängig. Nur solche sind insoweit auch mit der Beschwerde vorgebracht. Dadurch wird nicht in Frage gestellt, daß es - wie am Schluß jenes Urteils ausgeführt - sachgerecht ist, wenn die Behörde bis zum rechtskräftigen Abschluß eines Strafverfahrens beamtenrechtliche Maßnahmen zurückstellt. Auch dies ist eine Frage des Einzelfalles und wirft keine neue Rechtsfrage auf (vgl. zu diesem Erfordernis Beschluß vom 18. November 1974 - BVerwG II B 18.74 -).
Nach alledem war die Beschwerde der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 16 000 DM festgesetzt.