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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.10.1965, Az.: BVerwG VI C 102.63

Streit über die Rücknahme der Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit; Arglistige Täuschung eines Beamten auf Probe über seine Vermögensverhältnisse; Fähigkeit zur Ordnung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse als Voraussetzung zur Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.10.1965
Aktenzeichen
BVerwG VI C 102.63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 15439
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 11.06.1963 - V OVG A 8/62

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachen und Schleswig-Holstein vom 11, Juni 1963 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1928 geborene Kläger trat im August 1949 als Grenzschutzanwärter in den Zolldienst, erhielt durch Urkunde vom 10. September 1953 die Eigenschaft eines Beamten auf Probe und wurde im August 1954 zum Zollassistenten befördert. Die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit wurde zurückgestellt, als Ende 1956 eine erhebliche Verschuldung des Klägers festgestellt wurde. Seine Schulden betrugen nach seinen Erklärungen vom 7. Januar 1957 über 2 000 DM. Der Kläger wurde mehrfach darauf hingewiesen, daß leichtfertiges Schuldennachen die Entlassung zur Folge haben könne und seine Ernennung zum Lebenszeitbeamten von der Ordnung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse abhänge. Der Kläger legteÜbersichten über den Stand seiner Verschuldung vor, in denen er seine Schulden angab

an 24. Mai 1957 mit insgesamt1 979,29 DM
am 16. August 1957 mit1 404,79 DM
und an 26. März 1958 mit616,96 DM
2

wobei er die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben versicherte. Der Vorsteher des Hauptzollamtes Lübeck-Ost berichtete an 14. April 1958, der Beamte lebe sehr sparsam und sei "benäht, seine restlichen Schulden so schnell wie möglich abzutragen. Bei einer Verhandlung vom 30. Juni 1958 gab der Kläger an, er habe von der Kreissparkasse Ratzeburg ein Darlehen von 600 DM erhalten und damit außer einer Restschuld von 74 DM bei einem Zahnarzt alle alten Schulden bezahlt. Da seine wirtschaftlichen Verhältnisse danach als geordnet angeschen wurden, sprachen sich seine unmittelbaren Dienstvorgesetzten für seine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit aus. Der Kläger wurde daraufhin durch Urkunde vom 29. Oktober 1958 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt.

3

Auf Berichte des Hauptzollamtes Lübeck über dienstliche Verfehlungen des Klägers, darunter auch Fernbleiben vom Dienst wegen Trunkenheit, leitete der Oberfinanzpräsident mit Verfügung vom 15. Dezember 1959 das förmliche Disziplinarverfahren gegen den Kläger u.a. wegen der Anschuldigung ein,

in den Jahren 1957 bis 1959 bewußt unzutreffende Angaben über seine Verschuldung gemacht zu haben, und zwar in den Jahren 1957 und 1958 in der Absicht, seine Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit herbeizuführen.

4

Nach Abschluß der Voruntersuchung setzte der Oberfinanzpräsident mit Verfügung vom 29. März 1960 das förmliche Disziplinarverfahren bis zur Entscheidung in einem nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 DBG einzuleitenden Verfahren aus und berichtete darüber dem Beklagten.

5

Durch Bescheid vom 3. August 1960 nahm der Beklagte die Ernennung des Klägers zum Beamten auf Lebenszeit gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 BBG mit der Begründung zurück, daß dieser die Ernennung durch arglistige Täuschung erschlichen habe. Sie sei im Vertrauen auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben über die Regelung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse ausgesprochen worden. Es sei jedoch festgestellt worden, daß seine Schulden am 30. Juni 1958 noch annähernd 2 000 DM betragen hätten. Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Bescheid vom 2. Februar 1961 als unbegründet zurück.

6

Die auf Aufhebung dieser Bescheide gerichtete Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seines die Berufung des Klägers zurückweisenden Urteils vom 11. Juni 1963 im wesentlichen ausgeführt:

7

Es gehe in diesen Verfahren allein um die auf § 12 Abs. 1 Nr. 1 BBG gestützte Rücknahme der Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit, nicht auch schon um die Entlassung des Klägers aus dem Probebeamtenverhältnis.

8

Die Entscheidung der Verwaltungsgerichte über das Bestehen eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit sei für die Entscheidung der Disziplinargerichte vorgreiflich, nicht ungekehrt.

9

Die Rücknahme sei rechtlich nicht zu beanstanden.

10

Sie sei innerhalb der in § 13 Abs. 2 BBG vorgeschriebenen Frist ausgesprochen worden.

11

Es könne unerörtert bleiben, wie weit die Offenbarungspflicht eines Beamten reiche und ob der Kläger verpflichtet gewesen sei, seinen Dienstherrn Auskunft über seine Schulden zu geben, wenn er disziplinarrechtliche Maßnahmen wegen leichtfertigen Schuldennachens befürchtet habe. Denn der Kläger habe sich nicht geweigert, seine Schulden zu offenbaren. Habe er aber Auskunft gegeben, so habe ihn das Beamtenverhältnis als ein Treue- und Vertrauensverhältnis zur Wahrhaftigkeit verpflichtet. Hiergegen habe der Kläger verstoßen. Er habe die wahre Höhe seiner Schulden bei den verschiedenen Vernehmungen verschwiegen. In der Verhandlung vor dem Berufungsgericht habe er zugegeben, daß er über seine Schulden bewußt falsche Angaben gemacht und bei seiner Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit noch etwa 2 000 DM Schulden gehabt habe.

12

Daß die Oberfinanzdirektion die Ordnung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers vor seinerÜbernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit für wesentlich erachtet habe, ließen die Personalvorgänge klar erkennen; sie habe diese schon längere Zeit beabsichtigte Maßnahme wegen der erheblichen Verschuldung mehrfach zurückgestellt. Das sei auch für den Kläger erkennbar gewesen. Er sei wiederholt aufgefordert worden, Schuldenübersichten vorzulegen und ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu versichern. Dabei sei er sowohl auf die Folgen leichtfertigen Schuldennachens wie auch darauf hingewiesen worden, daß von der Richtigkeit seiner Erklärungen seine Ernennung zum Lebenszeitbeamten abhänge. Wie der Kläger in der Verhandlung vor dem Berufungsgericht bekannt habe, sei er sich bei der Abgabe seiner Schuldenerklärungen auch bewußt gewesen, daß seine Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit in Frage gestellt sei, wenn er über den Stand seiner Schulden wahrheitsgemäß Auskunft gebe. Um eine weitere Verzögerung seiner Ernennung zu vermeiden, habe er nicht nur Schulden verschwiegen, sondern seinen Dienstherrn auch durch ins einzelne gehende unrichtige Angaben über die fortschreitende Tilgung der Schulden getäuscht. Er habe damit arglistig gehandelt. Hätte der Kläger die wahre Höhe seiner Schulden offenbart, so hätte ihn die Oberfinanzdirektion nicht mit der jetzt zurückgenommenen Verfügung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen. Daraus folge, daß der Beklagte diese Ernennung gemäß § 12 Abs. 1 Er. 1 BBG habe zurücknehmen dürfen und müssen.

13

Der Kläger könne dem Dienstherrn nicht eine Verletzung seiner Fürsorgepflicht entgegenhalten. Er habe die ihm gesetzlich zustehende Besoldung erhalten; höhere Bezüge habe ihm der Dienstherr nicht gewähren dürfen. Im übrigen habe der Kläger, wie sich aus dem Beiheft zu den Personalakten ergebe, auch Beihilfen und Vorschüsse entsprechend den Vorschriften erhalten.

14

Der Kläger hat gegen dieses ihm an 17. Juli 1963 zugestellte Urteil die vom Berufungsgericht zugelassene Revision an 15. August 1963 eingelegt und sie an 14. September 1963 begründet.

15

Er beantragt,

die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 11. Juni 1963 und des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 14. November 1961 aufzuheben und nach dem Klageantrag zu entscheiden.

16

Zur Begründung führt er im wesentlichen aus:

17

Das Berufungsgericht habe verabsäumt, sich eine Vorstellung der Lebensverhältnisse des Klägers zu machen, und sei deshalb zu Unrecht zu der Feststellung gekommen, daß der Kläger in leichtfertiger Art und Weise Schuldverpflichtungen auf sich geladen habe. Die - zugegebene - Verschuldung des Klägers beruhe auf der anerkennenswerten Verhaltensweise, daß er bei geringen Gehalt sich ohne finanzielle Hilfe einen bescheidenen Hausstand aufgebaut, drei Kinder ins Leben gesetzt, erhalten und großgezogen habe. Man habe den Kläger nicht durch irgendwelche durchgreifenden Hilfen unterstützt, etwa derart, daß ihm ein ausreichender Gehaltsvorschuß zur Verfügung gestellt worden sei. Wenn man dem Kläger später mit dem Verlangen noch einer Schuldenaufstellung ausdrücklich bedeutet habe, daß er nicht mit einer Lebenszeitanstellung rechnen könne, falls die alte Schuldenlast noch bestehe, so sei diese Drohung für den Kläger ein beträchtlicher Zwang und rechtswidrig gewesen.

18

Mit Rücksicht auf die harte Folge des § 12 BBG müsse aber davon ausgegangen werden, daß das Verschweigen einer unwesentlichen Tatsache niemals die gesetzliche Verpflichtung zur Rücknahme der Anstellungsverfügung auslösen könne. Deshalb sei der Kausalzusammenhang zwischen der Täuschungshandlung und der Entscheidung der Behörde hier nicht gegeben. Der Vorwurf der Unwahrhaftigkeit werde dem Kläger leider mit Recht gemacht. Der Kläger habe mit dieser Unwahrhaftigkeit auch eine Täuschungshandlung begehen wollen. Diese Täuschungshandlung habe jedoch die Ernennung nicht herbeigeführt.

19

Außerdem müsse bezweifelt werden, daß ein Dienstvorgesetzter jederzeit von einen bereits laufenden Disziplinarverfahren auf ein Verfahren nach § 12 DDG umschalten könne. Es müsse die Frage gestellt werden, ob das Verfahren nach § 12 BBG gegenüber dem Disziplinarverfahren im echten Sinne vorgreiflich sei.

20

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

21

Er hält die Gründe des angefochtenen Urteils in vollen Umfang für zutreffend.

22

II.

Die Revision ist nicht begründet. Ihr Vorbringen ist nicht geeignet, die zutreffende Rechtsfindung des Berufungsgerichts zu erschüttern.

23

Die Ausführungen der Revision darüber, weshalb die Verschuldung des Klägers nicht leichtfertig gewesen sei, sondern mit einen "anerkennenswerten Verhalten" im Zusammenhang gestanden habe, sind revisionsrechtlich ohne Bedeutung; eine ordnungsgemäße Verfahrensrüge ist insoweit nicht erhoben. Der Kläger hat nicht bestritten, im Juni 1953 angegeben zu haben, daß bis auf eine unbedeutende Zahnarztrechnung und ein zur Schuldendeckung aufgenommenes Darlehen der Kreissparkasse von 600 DM alle früheren Schulden zurückgezahlt seien, während in Wahrheit noch eine Verschuldung von ungefähr 2 000 DM bestanden hat; er hat auch nicht geleugnet, dies getan zu haben, um in das Verhältnis eines Beamten auf Lebenszeit berufen zu werden. Mit Recht sieht dadurch das Berufungsgericht den Tatbestand des § 12 Abs. 1 Nr. 1 DDG als erfüllt an. Es kommt dafür auf die Täuschungshandlung (bewußt falsche Angabe über die Vermögensverhältnisse) an, nicht aber darauf, aus welchen Gründen diese Vermögensverhältnisse schlecht gewesen sind. Es ist ohne Belang, ob. die. Dienstbehörde des Klägers die Möglichkeit gehabt hat, ihm durch Vorschüsse oder Beihilfen zu helfen und dies etwa unterlassen hat; denn selbst wenn sie dies unterlassen hätte - was im übrigen durch den Inhalt der Beiakten und die Feststellungen des Berufungsgerichts widerlegt ist -, hätte der Kläger gleichwohl seine Vermögensverhältnisse wahrheitsgemäß angeben müssen.

24

Es ist abwegig, wenn die Revision meint, die Dienstvorgesetzten des Klägers hätten sich deshalb "rechtswidrig" verhalten, weil die Verschuldung des Klägers keinen gesetzlichen Grund für eine Hinausschiebung seiner Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit geboten habe. Es kann nicht ernsthaft angezweifelt werden und entzieht sich jeder Erörterung, daß zum Beamten auf Lebenszeit nur berufen werden darf, wer seine wirtschaftlichen Verhältnisse im wesentlichen zu ordnen in der Lage ist. Ein Beamter auf Probe, dem diese Fähigkeit fehlt, ermangelt der in § 9 Abs. 1 Nr. 3 BBG mit dem Begriff der Bewährung (§ 31 Abs. 1 Nr. 2 BBG) zugleich vorausgesetzten persönlichen Eignung zum Beamten auf Lebenszeit. Daraus ergibt sich, daß die Dienstbehörde nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet ist, Aufklärung über die wesentlichen wirtschaftlichen Verhältnisse eines Beamten auf Probe zu suchen, bevor sie ihn zum Beamten auf Lebenszeit beruft. Erfüllt der Beamte auf Probe die für seine Berufung auf Lebenszeit erforderliche Bewährung nicht - wozu auch gehört, daß er seine wirtschaftlichen Verhältnisse ordnet -, so muß er entlassen werden. Es ist deshalb "eine Verkennung der Rechtslage, wenn die Revision meint, die Ankündigung einer solchen Maßnahme sei eine "rechtswidrige Drohung".

25

Die Revision glaubt, die Feststellung anzweifeln zu müssen, daß die - zugegebene - Täuschungshandlung die Ernennung des Klägers herbeigeführt habe, es fehle an einem Kausalzusammenhang, und zwar deshalb, weil eine wirtschaftlich vernünftig denkende Dienstbehörde bei sorgfältiger Nachprüfung der gesamten Verhältnisse des Klägers seine Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht unterlassen hätte oder weil die Täuschungshandlung nicht "wesentlich" für die Ernennung gewesen sei. Dieses Vorbringen enthält einen Fehlschluß. Es kommt dafür, ob die Täuschungshandlung des Klägers seine Ernennung herbeigeführt hat, nicht darauf an, was eine Dienstbehörde, wie sie sich die Revision vorstellt, getan hätte, sondern nur darauf, was im hier zu entscheidenden Fall getan worden ist. Es ist nur rechtserheblich, ob die Ernennungsbehörde ohne die Täuschung tatsächlich von der Ernennung abgesehen hätte (BVerwGE 16, 340 [BVerwG 12.09.1963 - II C 195/61] [342, 343], vgl. auch Urteil vom 24. Oktober 1963 - BVerwG II C 79.62 -). Insoweit hat das Berufungsgericht unzweideutig festgestellt, daß der Kläger nicht zum Beamten auf Lebenszeit ernannt worden wäre, wenn er der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht hätte. Diese tatsächlichen Feststellungen, gegen die zulässige und begründete Angriffe nicht erhoben sind, sind für das Revisionsgericht bindend.

26

Bei dieser Sach- und Rechtslage ist ersichtlich kein Raum für die Annahne einer Fürsorgepflichtverletzung.

27

Die Dienstbehörde ist nicht genötigt, Umstände, die sie nach § 12 Abs. 1 BBG zur Zurücknahme einer Ernennung verpflichten, im Wege des förmlichen Disziplinarverfahrens zu verfolgen; dies ergibt sich außer aus der Systematik der beamtenrechtlichen Vorschriften schon aus der unterschiedlichen Zielsetzung; Eine Zurücknahme nach § 12 BBG vernichtet das Beamtenverhältnis mit rückwirkender Kraft von seiner Entstehung an, die disziplinarrechtliche Entfernung aus dem Dienst dagegen wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam (§ 102 BDO). Dieses Verhältnis von Zurücknahme und Disziplinarverfahren wird auch nicht davon beeinflußt, daß vor der Zurücknahme bereits ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist. Von einer Verletzung der Fürsorgepflicht kann auch insoweit schon nach der Rechtslage nicht die Rede sein.

28

Nach alledem ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3 700 DM. festgesetzt.

Prof. Dr. Fürst
Kellner
Dr. Waitz
Dr. Becker
Dr. Nehlert