Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.12.1974, Az.: BVerwG II B 60.74
Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung ; Bindung des Gerichts an einer Ermessensentscheidung ; Übertragung der Funktion eines Amtsvorstandes
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.12.1974
- Aktenzeichen
- BVerwG II B 60.74
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1974, 12780
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 19.07.1974 - AZ: 184 III 73
Rechtsgrundlagen
Der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 6. Dezember 1974
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmitt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Idel und Dr. Rosendahl
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Juli 1974 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die auf die drei Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - gestützte Beschwerde kann keinen Erfolg haben.
1.
Zu Unrecht macht die Beschwerde zunächst geltend, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO habe. Eine solche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine grundsätzliche und höchstrichterlich noch nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, u.a. Beschlüsse vom 23. Januar 1970 - BVerwG II B 50.69 - und vom 24. November 1970 - BVerwG VI B 32.70 -). Die in diesem Sinne zu verstehende Bedeutung der Sache muß nach § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO in der Beschwerdeschrift dargelegt werden. Das erfordert die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird, und ferner einen Hinweis auf den Grund, der die Anerkennung der "grundsätzlichen Bedeutung" rechtfertigt (ebenso schon BVerwGE 13, 90 und ständige Rechtsprechung). Diesen Anforderungen genügt das Beschwerdevorbringen nicht.
Mit ihrem Vorbringen (unter Nr. 1 Buchst. a der Beschwerdebegründung), im Revisionsverfahren sei die Beantwortung der Rechtsfrage zu erwarten, ob die Ausübung des Ermessens des Dienstherrn bei der Versetzung eines Beamten auch ohne Zusicherung durch selbstbindende Maßnahmen der Verwaltung derart beschränkt werden kann, daß für den einzelnen Beamten ein Rechtsanspruch auf Versetzung erwächst, hat sie eine höchstrichterlicher Klärung (noch) bedürftige Rechtsfrage nicht bezeichnet; denn es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß sich der der Behörde eingeräumte Ermessensspielraum im Einzelfall ausnahmsweise dergestalt verdichten kann, daß nur eine einzige Entscheidung rechtmäßig ist. Ob eine solche "Verdichtung" durch die von der Beschwerde angeführten Verwaltungsvorschriften, nämlich die Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung vom 14. August 1973 und die "Richtlinien" des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 12. März 1973 mit der Folge eingetreten ist, daß der Kläger den mit der Klage geltend gemachten Rechtsanspruch auf Bestellung zum Amtsvorstand des (neuen) Forstamts G. erlangte, ist eine nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zu beurteilende Frage; sie entbehrt daher der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung. Hieran ändert auch nichts der Hinweis der Beschwerde, daß die Beantwortung der von der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfrage für eine Reihe "anderer gleichgelagerter Fälle" bedeutungsvoll sei. Dies schon deshalb nicht, weil eine Sache nicht deshalb rechtsgrundsätzliche Bedeutung erlangt, weil sie in tatsächlicher Hinsicht - etwa wegen zahlreicher Parallelfälle - eine über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (BVerwGE 13, 90 [91] und ständige Rechtsprechung).
Eine rechtsgrundsätzliche Frage wird von der Beschwerde auch nicht bezeichnet, soweit sie (unter Nr. 1 Buchst. b) geltend macht, es sei klärungsbedürftig, ob der verfassungsrechtlich gesicherte Vorrang des Gesetzes vor jeder staatlichen Willensäußerung niederen Randes auch für die vorbezeichneten Verwaltungsvorschriften vom 14. August und vom 12. März 1973 Gültigkeit hat. Die Antwort auf diese Frage, nämlich deren Bejahung, ergibt sich ohne weiteres aus Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes - GG -; nach dieser Vorschrift ist die vollziehende Gewalt an Gesetz und Recht gebunden. In Wahrheit wendet sich die Beschwerde mit diesem Vorbringen allerdings wohl gegen die im Berufungsurteil sinngemäß vertretene Rechtsauffassung, daß die vorbezeichneten Verwaltungsvorschriften mit diesem Verfassungsgrundsatz zu vereinbaren seien. Allein durch Angriffe gegen die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts kann die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache jedoch nicht dargelegt werden, zumal die hier einschlägigen Verwaltungsvorschriften in ihrer Bedeutung dadurch beschränkt sind, daß sie die durch eine abgeschlossene behördliche und gebietliche Neugliederung der Bayerischen Staatsforstverwaltung entstandenen personellen Fragen - teils sogar nur übergangsweise - regeln, also nicht von bleibender Bedeutung für eine unbestimmte Vielzahl künftiger Fälle sind.
Lediglich um Angriffe gegen die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts handelt es sich auch, soweit die Beschwerde (unter Nr. 1 Buchst. c) zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung ferner geltend macht, das Berufungsgericht habe einen Ermessensfehler des Dienstherrn gebilligt, indem es die Bestellung des Oberforstmeisters R. zum Leiter des Forstamts G. nicht beanstandet habe. Dasselbe gilt für das weitere Beschwerdevorbringen, das Berufungsgericht habe für die in diesem Zusammenhang getroffenen Personalentscheidungen keine "ordentliche Begründung" verlangt.
Schon aus den vorstehenden Darlegungen zu Art. 20 Abs. 3 GG ergibt sich ohne weiteres, daß die Beschwerde auch nicht mit ihrem weiteren Vorbringen (Nr. 1 Buchst. d) Erfolg haben kann, es sei die Klärung der Frage zu erwarten, ob der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und des Art. 118 Abs. 1 der Bayerischen Verfassung durch staatliche "Verordnungen und Willensäußerungen niederen Ranges" eingeschränkt oder ausgeschlossen werden kann. In diesem Zusammenhang verkennt die Beschwerde übrigens - das sei zur bloßen Klarstellung angemerkt -, daß ein Beamter grundsätzlich kein Recht am Amt im funktionellen Sinne hat und daß Änderungen der Verwaltungsorganisation - gleichviel, ob durch den Gesetzgeber oder die zuständige Ministerialbehörde angeordnet - grundsätzlich einen sachlichen ermessensgerechten Grund dafür bilden können, daß Beamten ein Teil ihrer bisherigen Aufgaben entzogen wird (ebenso schon Beschluß des Senats vom 17. Juli 1967 - BVerwG II B 37.67 -). Ob eine Organisationsänderung im Einzelfall die Entziehung von Dienstaufgaben in dem jeweils angeordneten Umfang rechtfertigt, richtet sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalls und ist daher ohne grundsätzliche Bedeutung. Auch dürfte die Beschwerde Abschnitt II Nr. 2 des "Sozialplans", dessen Auslegung durch das Berufungsgericht nur in beschränktem Umfang vom Revisionsgericht überprüft werden dürfte (vgl. Urteil des Senats vom 29. April 1971 - BVerwG II C 20.69 - [Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 8]), mißverstanden haben, soweit es dort heißt:
"Ist aus zwingenden dienstlichen Gründen eine Verwendung in der bisherigen dienstlichen Punktion (z.B. bei Amtsvorstehern ...) nicht möglich, soll der betreffende Bedienstete in einer Punktion verwendet werden, die im Sinne seiner weiteren beruflichen Entwicklung liegt."
Mit der "bisherigen dienstlichen Funktion" ist nämlich in bezug auf den Kläger - auch nach dem Sinnzusammenhang der Darlegungen des Berufungsgerichts - der Aufgabenbereich des Klägers als Vorstand des Forstamts W., nicht also der Aufgabenbereich des Vorstands irgendeines Forstamts gemeint. Daß die Verwendung des Klägers im Aufgabenbereich des Vorstands des Forstamts W. "aus zwingenden dienstlichen Gründen" nicht mehr möglich ist, ergibt sich ohne weiteres aus der Feststellung des Berufungsgerichts, daß das Forstamt W. mit Wirkung vom 1. Juli 1973 aufgelöst wurde. Die Beschwerde verkennt, daß diese Verwaltungsvorschrift demnach dem Kläger nicht einen "funktionellen Besitzstand" des Inhalts einräumte, wieder als Leiter eines Forstamts verwendet zu werden.
Nicht höchstrichterlicher Klärung bedürftig ist entgegen dem weiteren Beschwerdevorbringen schließlich, daß es der Verwaltung grundsätzlich freisteht, inwieweit sie sich in ihrer Ermessenshandhabung durch generalisierende Verwaltungsvorschriften bindet. Daß diese Bindung mit höherrangigem Recht, auch mit dem allgemeinen Gleichheitssatz, im Einklang stehen muß, ergibt sich - wie bereits dargelegt - ohne weiteres aus Art. 20 Abs. 3 GG. Die Beschwerde wendet sich in Wahrheit auch hier - in mehrfacher Wiederholung - allein gegen die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, daß durch die vorbezeichneten Verwaltungsvorschriften höherrangiges Recht nicht verletzt worden sei.
2.
Die Beschwerde kann ferner keinen Erfolg haben, soweit sie sich (innerhalb ihres Vorbringens zu Nr. 1 Buchst. c) auf den Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO beruft und zur Begründung geltend gemacht hat: Das Berufungsurteil beruhe auf einer Abweichung vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Oktober 1965 - BVerwG II C 3.63 - (BVerwGE 22, 215). Das Berufungsgericht habe die in diesem Urteil dargelegten Anforderungen an die Begründung einer Ermessensentscheidung nicht beachtet. Um diesen Anforderungen zu genügen, hätte dem Kläger seitens des Dienstherrn eine substantiierte Begründung dafür gegeben werden müssen, daß nicht ihm, sondern dem Oberforstmeister R. die Funktion des Amtsvorstandes des (neuen) Forstamts G. übertragen wurde. - Daß das Berufungsgericht von den Darlegungen in dem vorbezeichneten Urteil nicht abgewichen sein kann, ergibt sich schon daraus, daß in dem Urteil hinsichtlich Inhalt und Umfang der Begründung eines Verwaltungsbescheides gerade keine allgemeinen Maßstäbe aufgestellt, sondern zum Ausdruck gebracht wurde, es sei auf die Besonderheiten des jeweiligen Rechtsgebiets und die Umstände des Einzelfalls abzustellen, die Verwaltung brauche dem Betroffenen die Gründe ihrer Entscheidung nur in solcher Weise und solchem Umfang bekanntzugeben, daß er seine Rechte sachgemäß verteidigen kann (a.a.O. S. 217 f.). Daß dies dem Kläger im vorliegenden Falle nicht möglich gewesen sei und daß das Berufungsgericht dies verkannt habe, ist von der Beschwerde nicht schlüssig dargetan worden.
3.
Auch auf den Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO beruft sich die Beschwerde zu Unrecht. Sie ist der Meinung, daß das Berufungsgericht den Sachverhalt nicht genügend aufgeklärt habe und das Berufungsurteil hierauf beruhen könne. Dabei verkennt sie, daß ein Gericht seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts grundsätzlich dann nicht verletzt, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei - wie der Kläger - nicht ausdrücklich beantragt hat (Urteil vom 8. April 1963 - BVerwG VIII C 41.61 - [Buchholz 310 § 86 VwGO Nr. 21] und ständige Rechtsprechung). Daß der Kläger die von der Beschwerde vermißte weitere Aufklärung bereits im Berufungsverfahren beantragt habe, ist von der Beschwerde selbst nicht geltend gemacht und nachgewiesen worden; das Beschwerdegericht ist - in Ansehung der Entlastungsvorschrift des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO - nicht gehalten, selbst die Prozeßakten auf einen solchen Antrag zu durchforschen. Schon deshalb kann die Beschwerde mit ihrem Vorbringen zu Nr. 2 Buchst. a bis d der Beschwerdeschrift keinen Erfolg haben. Lediglich zur Klarstellung weist der Senat darauf hin, daß bei der Prüfung einer Aufklärungsrüge von der materiellrechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts auszugehen ist, und zwar sogar dann, wenn diese Rechtsauffassung des Berufungsgerichts rechtlich nicht einwandfrei sein sollte (vgl. u.a. Urteil vom 6. Dezember 1966 - BVerwG II C 4.65 - [Buchholz 232 § 125 BBG Nr. 18 mit Hinweis auf BSozG in MDR 1963, 535]). Anscheinend beruhen auch die Aufklärungsrügen zu 2 b und d der Beschwerdeschrift darauf, daß die Beschwerde die Wortfolge "in der bisherigen dienstlichen Funktion" im oben zitierten Passus des Abschnitts II Nr. 2 des "Sozialplans" anders versteht als das Berufungsgericht, nämlich nicht dahin, daß damit im Falle des Klägers der Aufgabenbereich angesprochen wird, den er als Vorstand des früheren Forstamtes W. hatte.
Nach alledem muß die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückgewiesen werden.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).
Dr. Idel
Dr. Rosendahl