Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.01.1963, Az.: BVerwG VII B 44.61
Voraussetzungen der Stellung eines Beweisantrags; Begriff des in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrags; Hilfsbeweisantrag als ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag; Durchführung einer eignungstechnischen Untersuchung zur Prüfung der Fahrtüchtigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.01.1963
- Aktenzeichen
- BVerwG VII B 44.61
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1963, 12153
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Hamburg - 22.02.1961 - AZ: OVG Bf. III 35/60
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1963, 368 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl 63, 368
- DÖV 1963, 520 (amtl. Leitsatz)
- JR 63, 476
- MDR 1963, 529 (amtl. Leitsatz)
- NJW 63, 877
- NJW 1963, 877 (Volltext mit amtl. LS)
- VerwRspr 15, 849
Amtlicher Leitsatz
- 1)
Ein Beweisantrag ist in der mündlichen Verhandlung im Sinne von § 86 Abs. 2 VwGO nicht schon dann gestellt, wenn er sich aus einer Bezugnahme auf die dem Gericht eingereichten Schriftsätze ergibt.
- 2)
Unter den Begriff des in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrags im Sinne von § 86 Abs. 2 VwGO fällt nicht ein hilfsweise gestellter Beweisantrag.
Der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 11. Januar 1963
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Reimer und Dr. Mühl
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des. Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 22. Februar 1961 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der im Jahre 1887 geborene Kläger, der seit dem Jahre 1926 im Besitz der Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge ist, wurde wegen Verletzung der Vorfahrtsregelung in den Jahren 1958 und 1959 zweimal durch Strafbefehl und einmal durch Strafverfügung rechtskräftig mit Geldstrafen bestraft. Mit Rücksicht auf diese Bestrafungen veranlaßte die Beklagte den Kläger dazu, sich bei einem verkehrsmedizinischen Institut der von der Landesverkehrswacht eingerichteten Forschungs- und Prüfstelle für Fahrtüchtigkeit einer eignungstechnischen Untersuchung zu unterziehen. In dem von dem Institut auf Grund dieser Untersuchung erstatteten Gutachten wird ausgeführt, daß in körperlicher Hinsicht deutliche Alterserscheinungen, insbesondere seitens der Sinnesorgane eine Grünschwäche ausgeprägter Art beim Kläger festzustellen sei. Neben diesen körperlichen Symptomen stehe im Vordergrund eine deutliche psychische Leistungsschwäche sowohl hinsichtlich der Aufmerksamkeits- und Wahrnehmungsleistungen als auch hinsichtlich der psychomotorischen Qualitäten des Klägers. Gerade diese Punktionen seien für die sichere Beherrschung eines Kraftfahrzeuges und das zuverlässige Einordnen in das Verkehrsleben besonders notwendig. Es sei anzunehmen, daß auf diese Mangelleistungen auch die Verstöße gegen die Vorfahrtsregelungen zurückzuführen seien. Der Kläger biete nicht mehr die Gewähr, daß er sich mit der nötigen Zuverlässigkeit in das Verkehrsleben einordne, weil er auf Grund der Abnahme seiner psychischen Leistungsfunktionen nicht mehr über den nötigen Überblick über das heutige komplizierte Verkehrsgeschehen verfüge.
Auf Grund dieses Gutachtens entzog die Beklagte dem Kläger die Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge. Auf den Einspruch des Klägers hin beschloß der Einspruchsausschuß, zunächst eine "praktische Fahrprüfung über einen längeren Zeitraum durchführen zu lassen. Bei dieser Prüfung fuhr der Kläger mit seinem eigenen Kraftwagen in Begleitung eines Fahrlehrers. Der Prüfer bezeichnete das Ergebnis der Prüfung als nicht befriedigend. Der Kläger habe Mängel im Erkennen von Verkehrszeichen und in der richtigen Beurteilung von "Verkehrssituationen gezeigt. Er habe Entfernungen sowie Geschwindigkeiten anderer Fahrzeuge falsch geschätzt und während der Fahrt von 45 Minuten auf einer gemischten Strecke von Altona durch die Innenstadt nach Rothenbaum folgende Fehler gemacht: Mehrfaches falsches Einordnen, eine gefährliche Vorfahrtsverletzung in einer Stopstraße, eine Vorfahrtsverletzung aus einer Straße mit Dreieck, überfahren einer Kreuzung bei "Rot" der Verkehrsampel, Unterlassen der erforderlichen Beobachtung anderer Kraftfahrzeuge nach den Seiten, wobei jedoch weitere Vorfahrtsverletzungen nicht vorgekommen seien, weil keine anderen Fahrzeuge sich genähert hätten. Der Prüfer kam zu dem Ergebnis, daß der Kläger bei einer normalen Fahrprüfung durchgefallen wäre. Die Beklagte wies nunmehr den Einspruch des Klägers zurück und untersagte ihm zugleich das Führen eines Fahrrades mit Hilfsmotor und das Fahren mit dem Fahrrad.
Auf Wunsch des Klägers erstattete das Medizinisch-Psychologische Institut des Technischen Überwachungsvereins ein weiteres Gutachten. Den Gutachtern war lediglich das Ergebnis, nicht aber der Inhalt des ersten Gutachtens bekannt. Dieses zweite Gutachten kam zu dem Ergebnis, daß infolge involutiv bedingter Abbauprozesse die psychophysische Belastbarkeit insbesondere hinsichtlich der für die Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr bedeutsamen Funktionen so erheblich herabgesetzt sei, daß der Kläger von medizinisch-psychologischer Sicht aus zum sicheren Führen von Kraftfahrzeugen, gleich welcher Art, im motorisierten Straßenverkehr für untauglich gehalten werden müsse.
Der Kläger hat Klage erhoben und beantragt, ihm Gelegenheit zu geben, seine Fahrtüchtigkeit in einer neuen praktischen Fahrprüfung nachzuweisen und für den Fall eines positiven Ausgangs dieser Prüfung ein medizinisches Obergutachten einzuholen. Er hat beantragt,
die Bescheide vom 15. Januar und 4. März 1960 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers. Der Kläger rügt, daß seine in verschiedenen Schriftsätzen im Berufungsverfahren gestellten Anträge, ein Obergutachten einzuholen, nicht beschieden und auch in den Urteilsgründen nicht ausdrücklich abgelehnt worden seien. Ferner führte er aus, die Zulassung der Revision sei auch wegen grundsätzlicher Bedeutung gerechtfertigt, weil sich das Urteildes Berufungsgerichts im wesentlichen auf die Gutachten des Verkehrsmedizinischen und des Medizinisch-Psychologischen Instituts stütze, welche eigens zu dem Zweck geschaffen worden seien, solche Eignungsmängel festzustellen. Der Gesetzgeber habe lediglich die normale Fahrprüfung und ihr Ergebnis als Einschränkung der freien Entfaltung der Persönlichkeit zugelassen. Die Polizei sei daher nicht berechtigt, bei einer späteren Prüfung mehr zu verlangen als bei der Fahrprüfung selbst. Die Verwaltungspraxis könne sonst dazu führen, daß alle älteren Staatsbürger den Führerschein verlieren könnten, obwohl der Gesetzgeber ein Höchstalter nicht festgesetzt habe. § 3 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung könne schon deshalb nicht angewendet werden, weil diese Vorschrift sich nur auf die Führung von Tieren und anderen Fahrzeugen als Kraftfahrzeuge beziehe.
II.
Die Beschwerde ist nicht begründet.
A.
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor.
1)
Gegen die Anwendung des § 3 Straßenverkehrs-Zulassungsordnung - StVZO - bestehen keine Bedenken. Der Kläger hat die Erläuterung zu § 3 StVZO im Kommentar von Floegel-Hartung Anm. 1 und 2 mißverstanden. Der Geltungsbereich des § 3 a.a.O. erstreckt sich, wie in dem Kommentar von Floegel-Hartung Anm. 1 hervorgehoben wird, "soweit er das Führen von Fahrzeugen betrifft", auf das Führen solcher Fahrzeuge, für die es keiner besonderen Erlaubnis bedarf. Deshalb wird wegen des Führens von Kraftfahrzeugen auf die Sondervorschrift im Straßenverkehrsgesetz verwiesen (ebenso Müller, Straßenverkehrsrecht, § 3 StVZO Anm. 1). Die allgemeine Anwendbarkeit der in § 3 Abs. 1 Satz 2 StVZO getroffenen Regelung über die Berücksichtigung von Zeugnissen und Gutachten bei Prüfung der körperlichen oder geistigen Eignung kann daher nicht zweifelhaft sein. Eine gegenteilige Auffassung wäre schon deshalb unverständlich, weil diese Vorschrift gerade auch auf das Gutachten eines Sachverständigen oder Prüfers "für den Kraftfahrzeugverkehr" hinweist.
2)
Der Umfang der Aufklärungspflicht des Gerichts ergibt sich aus den §§ 86, 108 VwGO. Das Gericht hat danach den Sachverhalt zu erforschen und sich seine Überzeugung auf Grund freier Würdigung des Prozeßstoffes zu bilden. Das Gericht ist somit nicht daran gehindert, sich aller zulässigen Beweismittel, insbesondere auch der Gutachten von verkehrsmedizinischen Instituten, zu bedienen. Es kommt nur darauf an, daß sich das Gericht ein sicheres Bild über die körperliche oder geistige Eignung des Betreffenden verschafft. Ob das Gutachten eines dieser genannten Institute allein für sich hierfür ausreichen würde, braucht im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden, denn die Erkenntnismittel, auf die sich die Entscheidung des Gerichts stützen konnte, waren sehr verschiedener Art. Es lagen außer den "beiden Gutachten noch das Ergebnis der Fahrprüfung und die Ermittlungen über die Vorfahrtsverletzungen vor. Zu Unrecht meint der Kläger, daß letzten Endes nur durch eine praktische Fahrprüfung die Frage der Eignung entschieden werden könne. Durch die praktische Prüfung können nur die technischen Fertigkeiten, die Kenntnis der Vorschriften und die Erfahrung im Straßenverkehr geprüft werden. Aus dabei begangenen Fehlern können zwar Rückschlüsse auf körperliche und geistige Mängel gezogen werden, deren Umfang letzten Endes aber nur durch ein Gutachten aufzuklären möglich ist.
B.
Ebensowenig wie die Voraussetzungen von § 132 Abs. 2 Ziff. 1 liegen die Voraussetzungen von Ziffer 3 vor, denn die Verfahrensrügen des Klägers treffen nicht zu.
1)
Nach § 66 Abs. 2 VwGO muß ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag allerdings durch einen begründeten Gerichtsbeschluß abgelehnt werden. Der Kläger hat einen solchen Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung jedoch nicht gestellt. Wach einhelliger Auffassung genügt hierfür nicht die Bezugnahme auf die Schriftsätze, die im Laufe der betreffenden Instanz bei Gericht eingereicht worden sind, vielmehr muß der Beweisantrag ausdrücklich gestellt werden (vgl. Koehler, § 86 VwGO Anm. B 1). Insbesondere betrifft § 86 nicht Anträge, die nur hilfsweise gestellt worden sind (vgl. Ule, § 86 VwGO Anm. II). § 86 VwGO lehnt sich, wie die. Entstehungsgeschichte ergibt (vgl. Koehler a.a.O.), an die in § 244 StPO getroffene Regelung an. Es entspricht aber der allgemeinen Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum, daß auch im Strafprozeß Hilfsanträge in der Hauptverhandlung nicht ausdrücklich beschieden werden müssen, sondern es genügt, wenn auf sie in den Gründen des Urteils eingegangen wird (vgl. Löwe-Rosenberg, § 244 StPO Anm. 17). Aus der Entstehungsgeschichte und der Parallelität des § 86 VwGO zu § 244 StPO geht hervor, daß der Begriff "Beweisantrag" in § 86 Abs. 2 sich auch nur auf Hauptanträge beziehen kann.
2)
Der Kläger hat ausgeführt, daß sich das Urteil des Berufungsgerichts "im wesentlichen" auf die Gutachten der beiden Institute stütze. Darin könnte die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht liegen. Wie sich bereits aus den Ausführungen zu Ziff. A 2) ergibt, greift diese Rüge nicht durch, denn das sorgfältig begründete Urteil des Berufungsgerichts hat sich nicht auf eine Auswertung der beiden Gutachten beschränkt.
3)
Der Kläger hat weiterhin gerügt, daß sein Hilfsantrag auf Einholung eines Obergutachtens nicht in den Urteilsgründen ausdrücklich abgelehnt und begründet worden sei. Hierin könnte ein Verfahrensmangel liegen, weil die Entscheidung insofern nicht mit Gründen versehen ist (§ 138 Ziff. 6 VwGO). Diese Rüge greift jedoch gleichfalls nicht durch. Das Berufungsgericht hat zwar nicht ausdrücklich ausgeführt, daß es eines Obergutachtens nicht bedürfe, sich jedoch in den Gründen damit eingehend auseinandergesetzt, ob die Befunde und Ergebnisse in den vorliegenden Gutachten durch die Kritik des Klägers erschüttert seien, und in diesem Zusammenhang auch das von dem Kläger vorgelegte Gutachten des Nervenarztes Dr. M. sorgfältig gewürdigt. Dasselbe gilt von der vom Kläger vorgelegten Bescheinigung des Fahrlehrers M. Aus diesen Ausführungen ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, daß das Gericht die Einholung eines Obergutachtens erwogen, aber für nicht erforderlich gehalten hat. Darin liegt auch keine Verletzung der Aufklärungspflicht, denn aus den verschiedenen herangezogenen Beweismitteln ergab sich mit einer solchen Sicherheit, daß der Kläger fahruntüchtig ist, daß die Notwendigkeit, ein Obergutachten einzuholen, nicht vorlag.
Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Reimer
Dr. Mühl