Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.03.1975, Az.: BverwG VI CB 43.74
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.03.1975
- Aktenzeichen
- BverwG VI CB 43.74
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1975, 14899
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Freiburg - 14.03.1974 - AZ: VS III 272/73
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. März 1975
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Waitz und Dr. Becker
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. März 1974 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg und seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil werden zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisions- und des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions- und das Beschwerdeverfahren auf je 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger erstrebt seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gemäß Art. 4 Abs. 3 GG, §§ 25, 26 des Wehrpflichtgesetzes - WPflG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2277). Mit diesem Begehren blieb er im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen. Es hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.
Die gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 WPflG ohne Zulassung zur Rüge wesentlicher Mängel des Verfahrens eingelegte Revision ist offenbar unbegründet.
Soweit der Kläger geltend macht, das Verwaltungsgericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, weil einer der Richter während der mündlichen Verhandlung längere Zeit geschlafen habe bzw. ihr als geistesabwesend nicht habe folgen können, genügt sie nicht dem Darlegungserfordernis des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Zwar ist ein Gericht auch dann nicht vorschriftsmäßig besetzt, wenn eines seiner Mitglieder derart vom Schlaf übermannt wird, daß es in der mündlichen Verhandlung während einer nach Lage des Falles erheblichen Zeitspanne wesentliche Vorgänge nicht wahrzunehmen vermag (Urteil vom 6. Mai 1965 - BVerwG VIII C 161.60 - [Buchholz 310 § 138 Ziff. 1 VwGO Nr. 8]; Beschluß vom 5. März 1971 - BVerwG IV CB 103.67 - [Buchholz 310 § 138 Ziff. 1 VwGO Nr. 11]; Beschluß vom 1. Juni 1973 - BVerwG VI C 15.73 - [Buchholz 310 § 138 Ziff. 1 VwGO Nr. 15]). Einen solchen Sachverhalt muß aber derjenige, der sich darauf beruft, durch Angabe konkreter Tatsachen schlüssig dartun. Die Behauptung, der Richter habe den Oberkörper nach hinten gelegt, den Kopf hängen lassen und die Augen geschlossen gehalten sowie später u.a. auf einem Blatt Papier gezeichnet, reicht hierzu nicht aus. Vielmehr müssen zumindest der Zeitpunkt, die Dauer und weitere Einzelheiten des Verhaltens des betreffenden Richters genau angegeben werden, wie etwa wiederholtes Einnicken und ruckartiges Aufrichten, Abstützen des Oberkörpers, laute Atemzüge usw. (vgl. Beschluß vom 5. März 1971 - BVerwG IV CB 103.67 -; Urteil vom 15. März 1973 - BVerwG V C 7.72 -; Beschluß vom 1. Juni 1973 - BVerwG VI C 15.73 -). Die von der Revision dargelegten Tatsachen reichen zur schlüssigen Begründung einer Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts nicht aus; denn sie schließen eine Konzentration des Richters auf die Geschehnisse nicht aus. Zudem ist weder dargetan noch aufgrund der Verhandlungsniederschrift ersichtlich, daß der Kläger oder sein in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht anwesender Prozeßbevollmächtigter das Verhalten des Richters während der immerhin vierstündigen Verhandlung in dieser Beziehung - wie es nahegelegen hätte - zur Sprache gebracht und beanstandet hätten. - Der Rüge, der Richter habe infolge seiner Geistesabwesenheit entgegen § 108 Abs. 1 VwGO nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens berücksichtigen, können, kommt keine selbständige Bedeutung zu.
Ebensowenig Erfolg hat die Revision, wenn sie geltend macht, der Vorsitzende Richter sei befangen gewesen und hätte sich selbst ablehnen müssen (§ 54 Abs. 1 VwGO, § 48 ZPO). Eine Partei, die in Kenntnis ihres vermeintlichen Ablehnungsgrundes dem Richter ihr Vertrauen im Hinblick auf die erstrebte Sachentscheidung nicht entzieht, verliert gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i.V. mit § 43 ZPO ihr, Ablehnungsrecht (BVerwGE 24, 264 [266]; Beschluß vom 9. Mai 1972 - BVerwG IV CB 30.69 - [Buchholz 310, § 54 VwGO Nr. 9]). Diese Bestimmungen liefen leer, könnte die. Revision statt dessen als Verfahrensfehler rügen, der ihrer Ansicht nach, befangene Richter hätte sich selbst ablehnen müssen (vgl. ferner Beschluß vom 29. Juni 1966 - BVerwG I C 10.65 -; BGH LM § 302 ZPO Nr. 4). Auch mit ihren weiteren, auf den gleichen Sachverhalt gestützten Beanstandungen, das Gericht habe entgegen den §§ 86 Abs. 1, 96 Abs. 1, § 101 Abs. 1 und § 108 VwGO das. Beweisergebnis nicht unvoreingenommen und umfassend zu würdigen vermocht, kann die Revision schon deshalb nicht gehört werden.
Auch die gegen die Tatsachenermittlung und -würdigung des Verwaltungsgerichts erhobenen Rügen greifen nicht durch.
Das Verwaltungsgericht durfte und mußte die im Vorverfahren vom Kläger abgegebenen Erklärungen berücksichtigen. Sie sind zum Gesamtergebnis des Verfahrens i.S. des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu rechnen, aufgrund dessen sich die Tatsacheninstanz ihre Überzeugung zu bilden hat (Urteil vom 30. November 1973 - BVerwG VI C. 75.73 - mit weiterem Nachweis). Zudem erfordert die nach § 26 Abs. 4 WPflG gebotene umfassende Würdigung der Persönlichkeit des Wehrpflichtigen regelmäßig die Berücksichtigung auch seines Verhaltens im Vorverfahren (Beschluß vom 6. Mai 1974 - BVerwG VI C 226.73 -).
Soweit die Revision geltend macht, das Verwaltungsgericht hätte den Zeugen M. und, den Kläger eingehender befragen sowie zusätzlich den Zeugen S. hören müssen (§ 86 Abs. 1 VwGO), genügt sie nicht dem Darlegungserfordernis des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Nach dieser Vorschrift sind, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen zu bezeichnen, die den Mangel ergeben. Dazu gehören bei der Aufklärungsrüge auch die in das Wissen der Zeugen bzw. der Partei gestellten Tatsachen, und es ist anzugeben, inwiefern das angefochtene Urteil im einzelnen auf der unterbliebenen oder angeblich unvollständigen Beweisaufnahme beruht oder jedenfalls beruhen kann (BVerwGE 31, 212 [217, 218]; speziell in bezug auf Kriegsdienstverweigerungssachen vgl. u.a. Beschluß vom 9. Dezember 1974 - BVerwG VI CB 49.74 - mit Nachweisen). Daran fehlt es hier. Die Darlegungen der Revision erschöpfen sich in Angriffen auf die sehr eingehende und sorgfältige Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Auf die Vernehmung des Zeugen S. hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers im übrigen ausweislich des Protokolls in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich verzichtet. Ebensowenig ist ausreichend dargelegt oder sonst ersichtlich, daß das Verwaltungsgericht - wie die Revision rügt - durch die Unterlassung der Beeidigung des Zeugen M. und des Klägers in einer revisionsrechtlich zu beanstandenden Weise die Grenzen seines ihm insoweit nach § 98 VwGO i.V. mit den §§ 391, 452 Abs. 1 Satz 1 ZPO zustehenden Ermessens verkannt oder überschritten hätte (vgl. Beschlüsse vom 22. April 1974 - BVerwG VI CB 221.73 - und vom 17. Juli 1974 - BVerwG VI CB 239.73 -). Das Verwaltungsgericht hat seine Aufklärungspflicht schließlich auch insoweit nicht verletzt, als es nicht die Ärzte der Nervenklinik der Universität T., von denen der Kläger untersucht worden war, und den Stabsarzt gehört hat, der den Kläger in die Klinik überwiesen hatte. Eine Beweisaufnahme mußte sich dem Verwaltungsgericht insoweit nicht aufdrängen. Nach den eigenen Angaben des Klägers ist bei ihm lediglich eine "überdurchschnittliche Sensibilität" festgestellt worden. Eine solche Sensibilität läßt aber bei einem Wehrpflichtigen, der - wie der Kläger - nach seinen Kriegsdienstverweigerungsantrag das feierliche Gelöbnis ablegt und laut seinen Angaben vor dem Verwaltungsgericht um einer finanziellen Zulage willen an einem "Springerlehrgang" teilnimmt, jedenfalls allein nicht auf eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe schließen. Die Revision verkennt zudem, daß das Verwaltungsgericht seine Verpflichtung zu erschöpfender Aufklärung in der Regel nicht verletzt, wenn ein Beteiligter durch einen Rechtsanwalt vertreten ist, und sich diesem, der die Interessen des zur Mitwirkung an der Sachaufklärung verpflichteten Beteiligten wahrzunehmen hat, eine weitere Beweiserhebung nicht aufdrängt. Diese braucht sich dann grundsätzlich auch dem Verwaltungsgericht nicht aufzudrängen (Beschlüsse vom 22. Mai 1974 - BVerwG VI CB 232.73 - und vom 29. Juli 1974 - BVerwG VI CB 51.73 -).
Demnach war die Revision zurückzuweisen. Dies konnte gemäß § 190 Abs. 3 Satz 1 VwGO durch Beschluß geschehen.
Die auf § 34 Abs. 2 Satz 2 und 3 WPflG gestützte Nicht Zulassungsbeschwerde greift ebenfalls nicht durch.
Soweit die Beschwerde den Zulassungsgrund der Abweichung geltend macht (§ 34 Abs. 2 Satz 3 WPflG), wird sie den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht gerecht. Nach dieser Vorschrift muß die Begründung der Divergenzbeschwerde die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts "bezeichnen", von der das angefochtene Urteil abweicht, d.h. nicht nur die Entscheidung benennen, sondern auch anführen, worin die Abweichung in der Beurteilung einer Rechtsfrage bestehen soll (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Beschluß vom 22. Oktober 1974 - BVerwG VI B 48.74 -). Diese Voraussetzungen erfüllt die Beschwerdeschrift nicht, die unter Berufung auf die Rechtsprechung des VIII. Senats (BVerwGE 41, 53 [58]) bei der Tatsachenwürdigung des Verwaltungsgerichts "Wohlwollen" gegenüber dem Kläger vermißt. Im übrigen hat der beschließende Senat die bei der Beweiswürdigung in Kriegsdienstverweigerungssachen anzulegenden Maßstäbe inzwischen dahin gehend präzisiert, daß die eigenen Angaben des Klägers nur je nach dem Gesamteindruck des Gerichts für dessen abschließende Meinungsbildung ein größeres Gewicht haben können, als dies meist sonst in der Prozeßpraxis der Fall ist (Urteil vom 23. März 1973 - BVerwG VI C 105.73 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 47]). Wenn die Beschwerde weiter auf Entscheidungen Bezug nimmt, die Beweisgrundsätze behandeln und die Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts betonen, verkennt sie, daß die Nichtzulassungsbeschwerde in Wehrpflichtsachen nicht auf etwaige Verfahrensmängel gestützt werden kann (BVerwGE 28, 22; 29, 226 [BVerwG 15.03.1968 - VII P 5/67]; 30, 111 [BVerwG 03.07.1968 - V C 105/67]; Beschluß vom 9. Dezember 1974 - BVerwG VI C 200.73 -).
Auch mit ihren Darlegungen zur grundsätzlichen Bedeutung der Sache (§ 34 Abs. 2 Satz 2 WPflG) wird die Beschwerde den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht gerecht. Erforderlich ist die Bezeichnung einer konkreten, grundsätzlich bisher höchstrichterlich noch ungeklärten Rechtsfrage (Beschluß vom 8. Juli 1974 - BVerwG VI B 47.74 - mit weiteren Nachweisen). Ob das Verwaltungsgericht die Gewissensentscheidung eines Wehrpflichtigen, bei dem die "Hemmungsschwelle" gegen das Töten höher als üblich liegt und der sich mit der Problematik eingehend befaßt hat, wegen widersprüchlichen Verhaltens verneinen darf, ist aber eine der Beweiswürdigung im Einzelfall unterliegende, die Tatsachenfeststellung und nicht die Rechtsanwendung betreffende Frage.
Die Beschwerde war daher ebenfalls zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions- und das Beschwerdeverfahren auf je 3.000 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Dr. Waitz
Dr. Becker