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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.07.1974, Az.: BVerwG VI B 47.74

Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln; Voraussetzungen für die Anerkennung eines Wehrpflichtigen als Kriegsdienstverweigerer

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.07.1974
Aktenzeichen
BVerwG VI B 47.74
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1974, 13175
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Düsseldorf - 13.02.1974 - AZ.: VG 7 K 1764/73

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Juli 1974
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fürst
und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nehlert und Niedermaier
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 13. Februar 1974 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger begehrt seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gemäß Art. 4 Abs. 3 GG, §§ 25, 26 WPflG. Mit diesem Begehren blieb er im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen. Es hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision richtet sich die Beschwerde des Klägers, mit der dieser grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Abweichung von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts geltend macht. Sie ist unbegründet.

2

Wenn - wie hier - das Verwaltungsgericht die Revision nicht zugelassen hat, ist diese auf die Beschwerde hin vom Bundesverwaltungsgericht dann zuzulassen (§ 34 Abs. 3 Satz 1 WPflG, § 132 Abs. 3 VwGO), wenn entweder das Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommen hat, daß von einer Entscheidung im Revisionsverfahren offensichtlich eine Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen nicht zu erwarten ist (§ 34 Abs. 2 Satz 2 WPflG), oder das Urteil des Verwaltungsgerichts von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 34 Abs. 2 Satz 3 WPflG). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen muß innerhalb der Beschwerdefrist dargelegt werden (§ 34 Abs. 3 Satz 1 WPflG, § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

3

Eine grundsätzliche Rechtsfrage liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur vor, wenn der Verwaltungsrechtsstreit eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Entscheidung zur Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und im erstrebten Revisionsverfahren zu erwarten wäre (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, u.a. Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - BVerwG VIII B 78.61 - [BVerwGE 13, 90 ff.], vom 24. November 1970 - BVerwG VI B 32.70-, vom 9. November 1971 - BVerwG II B 18.71 - und vom 9. Mai 1972 - BVerwG IV CB 30.69 - [DVBl. 1972, 685] jeweils mit weiteren Nachweisen). Daß etwa ein Gericht eine Rechtsfrage verkannt oder nicht erkannt hat, gibt dieser nicht ohne weiteres rechtsgrundsätzliche Bedeutung in dem vorstehend dargelegten Sinn. Es genügt dafür auch nicht, daß eine Sache in tatsächlicher Hinsicht eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat. Daß die grundsätzliche Bedeutung gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt werden muß, erfordert zumindest die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Entscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der die Anerkennung als grundsätzlich rechtfertigen soll. Es muß dargelegt werden, welche bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage grundsätzlicher Art in dem Rechtsstreit aufgeworfen wird, deren Klärung in einem Revisionsverfahren zu erwarten wäre (vgl. Beschluß vom 6. Oktober 1972 - BVerwG VI B 7.72 - mit weiteren Nachweisen und Beschluß vom 17. Juli 1973 - BVerwG VI B 17.73 -).

4

Eine grundsätzliche Rechtsfrage in dem vorstehend dargelegten Sinn liegt hier nicht vor.

5

Die Beschwerde trägt in diesem Zusammenhang vor: Der Kläger habe seine Gewissensnot dargelegt. Seine Bekundungen, wonach der Mensch oder das Menschenleben für ihn das Maß aller Dinge sei, über allen Prinzipien und über allem stehe und nicht angetastet werden dürfe, rechtfertigten den Schluß auf die für die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer entscheidende Gewissensnot. Es entspräche einem Lebenserfahrungssatz, daß derartige Gedankengänge bei einem sittlichen normalen Menschen geeignet seien, eine echte Gewissensnot hervorzurufen. Dieser Lebenserfahrungssatz dürfe nur dann verneint werden, wenn Tatsachen vorlägen, aus denen sich ergebe, daß das Vorliegen der Gewissensnot nicht entsprechend diesem Lebenserfahrungssatz anzunehmen sei. Es sei die entscheidungsrelevante Frage zu klären, ob der obengenannte Lebenserfahrungssatz bestehe.

6

Es kann dahingestellt bleiben, ob mit diesem Vorbringen überhaupt eine konkrete Rechtsfrage in dem oben dargelegten Sinn bezeichnet ist, oder ob dieses Vorbringen nicht in Wirklichkeit seinem Inhalt nach nur einen dahin gehenden Angriff auf die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts zum Gegenstand hat, nach welchem dieses das Vorbringen des Klägers habe anders würdigen müssen. Denn auch wenn man in diesem Vorbringen die Bezeichnung einer Rechtsfrage sehen will, so ist diese durch die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt und deshalb nicht mehr von grundsätzlicher Bedeutung. Bereits der früher für Rechtsstreitigkeiten auf dem Gebiet der Kriegsdienstverweigerung zuständige VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat im Urteil vom Oktober 1972 - BVerwG VIII C 46.72 - (BVerwGE 41, 53 = NJW 1973, 635) entschieden, daß die Schwierigkeiten, die von der Natur der Sache her eine Klärung der Frage erschweren, ob der Wehrpflichtige eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe wirklich getroffen hat, nicht die Ansicht rechtfertigen, daß grundsätzlich für die Richtigkeit der Darstellung des Wehrpflichtigen eine Vermutung spreche. In dem Urteil ist weiterhin dargelegt, daß die bloße Behauptung eines Wehrpflichtigen, eine Gewissensentscheidung getroffen zu haben, einen Anerkennungsanspruch nicht selbständig begründen kann und daß dies auch dann gilt, wenn der Wehrpflichtige einleuchtende Gründe für seine Entscheidung seinem Ausdrucksvermögen gemäß vorgetragen hat. Lediglich erläuternd dazu ist weiterhin ausgeführt, wenn sich ein "voller Beweis" einer Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen nicht führen lasse, werde angesichts der im Rahmen des Möglichen in diesem Bereich gebotenen "wohlwollenden Beurteilung" ein "hoher Grad von Wahrscheinlichkeit" genügen. Der erkennende Senat hat dies in seinem Beschluß vom 12. Februar 1973 - BVerwG VI CB 133.73 - (Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 45 = MDR 1973, 435) dahin präzisiert, daß bei der Eigentümlichkeit der Streitsachen über die Kriegsdienstverweigerung die eigenen Angaben des Klägers je nach dem Gesamteindruck des Gerichts für dessen abschließende Meinungsbildung eine größere Rolle spielen können, als dies sonst meist in der Prozeßpraxis der Fall ist. In Fortführung dieser Rechtsprechung hat der erkennende Senat zum einen ausgeführt, daß es für die Beurteilung, ob ein Antragsteller eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst getroffen hat, entscheidend auf sein Verhalten, seine Bekundungen und den von ihm gewonnenen Gesamteindruck ankommt (vgl. u.a. Urteil vom 4. Juli 1973 - BVerwG VI C 36.73 - und Beschluß vom 19. Oktober 1973 - BVerwG VI C 37.73 -); zum anderen hat er entschieden, daß die Verwaltungsgerichte, um eine Gewissensentscheidung bejahen zu können, konkrete Anhaltspunkte als zu ihrer Überzeugung erwies e n feststellen müssen, daß der Antragsteller seine Entscheidung getroffen hat in Orientierung an den elementaren Kategorien von "Gut" und "Böse" (vgl. u.a. Urteile vom 11. Juli 1973 - BVerwG VI C 82.73 und 97.73 - sowie Beschluß vom 11. Januar 1974 - BVerwG VI B 87.73 -). Der erkennende Senat hat sodann im Beschluß vom 8. Mai 1973 - BVerwG VI B 11.73 - entschieden, daß die Frage, welche Beweisanforderungen in Kriegsdienstverweigerungssachen zu stellen sind, bereits geklärt ist. Er hat weiterhin im Beschluß vom 22. Mai 1974 - BVerwG VI CB 232.73 - unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dargelegt, daß in den Streitsachen über die Kriegsdienstverweigerung, in denen es um die Aufklärung einzelfallbezogener komplexer Vorgänge seelischer Art geht, der Anscheinsbeweis in der Regel nicht anwendbar ist, weil er typische in ähnlicher Weise immer wieder vorkommende kausale Geschehensabläufe voraussetzt.

7

Auch der Zulassungsgrund der Abweichung (§ 34 Abs. 2 Satz 3 WPflG) ist nicht gegeben.

8

Die gemäß § 34 Abs. 3 Satz 1 WPflG anwendbare Vorschrift des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO bestimmt, daß in der Beschwerdeschrift die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das Urteil des Verwaltungsgerichts abweicht, "bezeichnet" werden muß. Dies bedeutet, wie durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts klargestellt (vgl. Beschlüsse vom 6. März 1970 - BVerwG VI B 42.69 - und vom 12. Juli 1973 - BVerwG VI B 17.73 -), daß es außer der Angabe der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das Urteil abweichen soll, noch der Kenntlichmachung bedarf, inwiefern das in der Vorinstanz ergangene Urteil in seinen rechtlichen Darlegungen nach Meinung des Beschwerdeführers von der angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht; es muß weiterhin dargelegt werden, inwiefern die Abweichung des Urteils entscheidungserheblich ist, d.h. inwiefern das Urteil auf dieser Abweichung beruht (vgl. Beschluß vom 4. Dezember 1970 - BVerwG VI B 37.70 - mit weiteren Nachweisen).

9

Mit der Beschwerde wird insoweit im wesentlichen folgendes vorgebracht: Das angefochtene Urteil weiche von den dort zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, nach denen der Beweiswert der Aussage des Klägers wohlwollend zu beurteilen sei, deshalb ab, weil es die für die Gewissensnot des Klägers sprechenden Gründe letztlich deswegen ablehne, weil der Kläger darüber hinaus auch rationale Überlegungen für seine Ablehnung des Kriegsdienstes angeführt habe. Es weiche weiterhin von jener Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der die Gewissensnot auch in verstandesmäßigen oder vernunftorientierten Erwägungen ihren Ursprung haben könne, deshalb ab, weil im angefochtenen Urteil bei der Annahme rationaler Argumente nicht erläutert werde, wieso der Schluß auf die Gewissensnot des Klägers nicht gezogen werde.

10

Es kann dahingestellt bleiben, ob mit diesem Vorbringen Anweichungen im oben dargelegten Sinn ordnungsgemäß bezeichnet sind, ob insbesondere überhaupt dargelegt ist, inwiefern das angefochtene Urteil auf den behaupteten Abweichungen beruht. Jedenfalls liegen Abweichungen in der Rechtsauffassung, auf denen das Urteil beruhen könnte, nicht vor:

11

Für die Geltendmachung des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 3 GG ist in der Tat nicht erforderlich, daß Gewissensgründe die einzigen oder überwiegenden Gründe für die Kriegsdienstverweigerung sind. Hätte danach das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung allein auf die wesentlichen Gründe der Kriegsdienstverweigerung des Klägers abgestellt und die Klage abgewiesen, weil es sich bei diesen nicht um Gewissensgründe handelt, so läge allerdings eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor. So liegt der Fall hier aber nicht. Zwar könnten einige Formulierungen des angefochtenen Urteils den Eindruck eines solchen Vorgehens erwecken. So hat das Verwaltungsgericht dargelegt, eine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer sei nur bei demjenigen möglich, der sich der Beteiligung an jeder Waffenanwendung zwischen den Staaten aus Gewissensgründen widersetze; hierbei müsse die Bezugnahme auf die Gewissenserwägungen gegenüber sonstigen Gründen deutlich im Vordergrund stehen. Trotz dieser Ausdrucksweise hat das Verwaltungsgericht nicht nur überwiegend auf die von ihm als rational angesehenen Gründe abgestellt und Gewissensgründe vernachlässigt. Denn nach dem Gesamtzusammenhang des angefochtenen Urteils stehen Gewissenserwägungen so im Hintergrund der Erklärungen des Klägers, oder haben ethische oder humanitäre Erwägungen nur am Rande eine völlig untergeordnete Bedeutung, daß das Verwaltungsgericht trotz Berücksichtigung dieser Erwägungen sich nicht in der Lage gesehen hat, von einer innerlich zutiefst verpflichtenden Erkenntnis des Klägers überzeugt zu sein, nicht ohne ernste Gewissensnot im Kriege mit der Waffe einen Menschen töten zu können. Das Verwaltungsgericht hat also alle Gesichtspunkte mit negativem Ergebnis einer Überprüfung unterzogen (vgl. entsprechend Beschlüsse vom 9. November 1973 - BVerwG VI CB 6.73 - und vom 13. Mai 1974 - BVerwG VI CB 186.73 -) und ist dabei letztlich in seiner Rechtsauffassung von der des Bundesverwaltungsgerichts nicht abgewichen, nach welcher religiöse, ethische, humanitäre oder auch rein rationale Erwägungen zwar zu einer Gewissensentscheidung führen könnten, aber ihr nicht gleichzusetzen sind (vgl. Beschluß vom 28. September 1973 - BVerwG VI B 69.73 - mit weiteren Nachweisen).

12

Das weitere Vorbringen der Beschwerde hat lediglich einen Angriff auf die Würdigung von Tatsachen durch das Verwaltungsgericht zum Inhalt, nicht jedoch die Darlegung einer Abweichung in der Rechtsauffassung. Mit einem damit etwa gerügten Verfahrensfehler kann eine Nichtzulassungsbeschwerde in Kriegsdienstverweigerungssachen nicht begründet werden (BVerwGE 28, 22;  29, 226) [BVerwG 15.03.1968 - VII P 5/67].

13

Nach alledem war wie geschehen mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zu entscheiden.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Prof. Dr. Fürst
Dr. Nehlert
Niedermaier