Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.07.1973, Az.: BVerwG VI C 82.73
Anforderungen an die Bejahung der Beweisfrage bei Berufung des Kriegsdienstverweigerers auf Art. 4 Abs. 3 Grundgesetz (GG); Vorliegen einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst bei einem Wehrpflichtigen; Modifizierung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung bei Beurteilung der gesamten Persönlichkeit des Antragstellers
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.07.1973
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 82.73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 12869
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Wiesbaden - 25.04.1972 - AZ: III/2 E 24/72
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juli 1973
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 25. April 1972 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Tatbestand
I.
Der im Jahre 1952 geborene Kläger bestand im Juni 1970 die Reifeprüfung und studiert Rechtswissenschaft. Noch bevor er im Januar 1970 durch den Musterungsausschuß als tauglich gemustert wurde, stellte er den Antrag, ihn als Kriegsdienstverweigerer anzuerkennen.
Der Prüfungsausschuß lehnte den Antrag ab. Die Prüfungskammer wies den Widerspruch des Klägers zurück.
Der Kläger hat das Verwaltungsgericht angerufen und beantragt,
unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide festzustellen, daß er berechtigt sei, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern.
Das Verwaltungsgericht hat den Kläger als Partei vernommen und hat sodann der Klage stattgegeben.
Die beklagte Bundesrepublik hat ohne Zulassung Revision eingelegt und Verletzung von Verfahrensrecht gerügt. Sie hat Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und Zurückverweisung der Sache beantragt.
Der Kläger hat beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hat das angefochtene Urteil verteidigt.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision ist zulässig und begründet.
Nach Maßgabe des § 137 Abs. 3 in Verbindung mit § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO und § 34 Abs. 2 Satz 3 WPflG ist das Revisionsgericht bei derÜberprüfung des angefochtenen Urteils nicht auf die geltend gemachten Verfahrens rügen beschränkt (vgl. Urteil vom 18. Oktober 1972 - BVerwG VIII C 46.72 -). Die Revision muß jedenfalls deshalb Erfolg haben, weil das angefochtene Urteil unvereinbar ist mit der in der eben angeführten Entscheidung dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, zu der sich insoweit auch der inzwischen zuständig gewordene VI. Senat bekennt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts dürfen unvermeidliche Aufklärungsschwierigkeiten nicht zu Lasten des Kriegsdienstverweigerers gehen, der sich auf das Grundrecht des Art. 4 Abs. 3 GG beruft; für die Bejahung der "Beweisfrage" will es deshalb "regelmäßig" genügen lassen, daß der Wehrpflichtige einleuchtende Gründe für seine Entscheidung seinem Ausdrucksvermögen gemäß vorgetragen hat, diese Kundgabe mit seinem Gesamtverhalten im Einklang steht und ein klares, in sich widerspruchsfreies "Nein" zum Kriegsdienst mit der Waffe erkennen läßt. Zu entsprechenden Darlegungen in einem Urteil desselben Verwaltungsgerichts vom 1. Februar 1972 hat der damals für Kriegsdienstverweigerungssachen zuständige VIII. Senat in der bereits zitierten Entscheidung vom 18. Oktober 1972 (BVerwGE 41, 53 = NJW 1973, 635) u.a. zutreffend ausgeführt:
"Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt bei dem Wehrpflichtigen eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe im Sinne von Art. 4 Abs. 3 GG, § 25 WPflG dann - aber auch nur dann - vor, wenn bei ihm die Vorstellung, im Kriege mit der Waffe Menschen töten zu müssen, zu einer Belastung seines Gewissens in dem Sinne führt, daß er sich dessen bewußt ist, solches nicht ohne schweren seelischen Schaden tun zu können (folgen Nachweise) ... Das Vorliegen einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe gehört zu den tatbestandsmäßigen Voraussetzungen, von denen die Freistellung des Wehrpflichtigen von der staatsbürgerlichen Pflicht zur Ableistung des Wehr- und Kriegsdienstes abhängig ist. Daher kann entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts die bloße Behauptung eines Wehrpflichtigen, eine solche Gewissensentscheidung getroffen zu haben, einen Anerkennungsanspruch nicht selbständig begründen. Dies gilt auch dann, wenn der Wehrpflichtige 'einleuchtende Gründe für seine Entscheidung seinem Ausdrucksvermögen gemäß vorgetragen hat, wenn diese Kundgabe mit seinem Gesamtverhalten in Einklang steht und ein klares, in sich widerspruchsfreies "Nein" zum Kriegsdienst mit der Waffe erkennen läßt'. Diese Umstände können zwar als Beweisanzeichen für die vom Grundgesetz geforderte. Gewissensentscheidung gewertet werden. Keinesfalls aber können sie dem Verwaltungsgericht eine Prüfung des Vorliegens oder Fehlens der anspruchsbegründenden tatsächlichen Voraussetzungen ersparen (vgl. BVerwGE 30, 358 [360 f.]). Die Prüfung entfällt auch nicht deshalb, weil das Recht auf Kriegsdienstverweigerung den Charakter eines Grundrechts hat. Denn auch ein Grundrecht kann nur ausgeübt werden, wenn im jeweiligen Einzelfalle dessen gesetzliche Voraussetzungen gegeben sind ..."
An der Spitze des letzten Drittels der Urteilsgründe, in dem sich das Verwaltungsgericht dem konkreten Fall zuwendet, findet sich die ersichtlich als entscheidungstragend gedachte und von der Revision zutreffend als unzureichend beanstandete Feststellung, "diesen Anforderungen" (wie sie soeben im Vorabsatz dieses Revisionsurteils vor dem eingerückten Rechtsprechungszitat wiedergegeben sind) werde der Kläger gerecht. Da jene Anforderungen, wie dargetan, unzureichend sind, kann das angefochtene Urteil jedenfalls mit dieser Begründung nicht aufrechterhalten werden.
In dem Urteil werden auch keine zusätzlichen Feststellungen getroffen, die den vom Bundesverwaltungsgericht im Einklang mit dem Bundesverfassungsgericht konkretisierten Anforderungen an eine Gewissensentscheidung gerecht werden könnten. Das Urteil enthält keinen durch nähere Angaben des Klägers substantiierten Hinweis darauf, daß die "Vorstellung, im Kriege mit der Waffe Menschen töten zu müssen, zu einer Belastung seines Gewissens in dem Sinne führt, daß er sich dessen bewußt ist, solches nicht ohne schweren seelischen Schaden tun zu können" (so die Kriterien der zitierten Grundsatzentscheidung vom 18. Oktober 1972). Feststellungen dieser Art können auch nicht den Ausführungen des Verwaltungsgerichts entnommen werden, der. Kläger habe während des ganzen Verfahrens immer wieder dargelegt, daß die Maxime, wonach das menschliche Leben den höchsten Rang in seiner Wertordnung einnehme, ihn innerlich so verpflichte, daß er keinerlei Gewalt gegen Menschen gutheißen könne. Solche Motive können zwar zu einer Gewissensentscheidung führen, sie haben aber keinen zwingenden Bezug zum Gewissen. Über eine derartige Weiterentwicklung enthält das angefochtene Urteil, das überhaupt keinen Bezug auf eine Gewissensentscheidung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf weist, nichts. Das Verwaltungsgericht hätte, sollte seine Entscheidung Bestand haben, konkrete Anhaltspunkte dafür als zu seiner Überzeugung erwiesen feststellen müssen, daß der Kläger seine Entscheidung getroffen hat in Orientierung an den elementaren Kategorien von "Gut" und "Böse" (vgl. BVerfGE 12, 45; BVerwGE 7, 242; 23, 98; 38, 358) und daß gerade eine dergestalt an einem absoluten Tötungsverbot ausgerichtete Gewissensentscheidung zu einer schweren seelischen Belastung des Klägers führen würde, wenn er im Kriege Menschen mit der Waffe töten müßte. Auch die in diese Richtung zielenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts, dem Kläger sei zu glauben, daß er den Kriegsdienst mit der Waffe entgegen seiner innersten Verpflichtung zur Gewaltlosigkeit als Vergewaltigung seines Gewissens empfände, ergeben keine konkreten Anhaltspunkte für eine Gewissensentscheidung in dem dargelegten Sinn. Bei allen diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts handelt es sich nur um die Konsequenz der in seinem Urteil einleitend dargestellten und dieses prägenden rechtsfehlerhaften Tendenz, das Gewissen bei der praktischen Rechtsanwendung durch zwar griffigere, zugleich aber geringere Anforderungen zu ersetzen - die also nicht nur Beweisanzeichen für eine Gewissensentscheidung sein sollen, sondern bei deren Vorliegen ein Anspruch auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gegeben sei.
In diesem Zusammenhang und vor allem für das weitere Verfahren ist auch darauf hinzuweisen, daß die im Hinblick auf§ 26 Abs. 4, § 33 Abs. 4 Satz 2 WPflG gebotene Beurteilung der gesamten Persönlichkeit des Antragstellers den Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nicht etwa dahin modifiziert, daß das Verwaltungsgericht unter allen Umständen oder in erster Linie auf die allgemeine Glaubwürdigkeit und Ehrlichkeit des Kriegsdienstverweigerers abstellen müßte. Denn so wenig dem Gesetz eine Vermutung dahin zu entnehmen ist, daß ein Kriegsdienstverweigerer, der nach seiner Gesamtpersönlichkeit als ehrlicher und glaubwürdiger Mensch zu beurteilen ist, im Zweifel hinsichtlich seiner Behauptung, er habe eine Gewissensentscheidung getroffen, eine objektiv zutreffende Darstellung gibt, besteht ein Erfahrungssatz in dieser Richtung (vgl. Urteil vom 16. Oktober 1969 - BVerwG VIII C 103.67 - in Weiterführung von BVerwGE 30, 358).
Nach alledem rechtfertigen die Feststellungen des Verwaltungsgerichts die Anerkennung des Klägers als Kriegsdienstverweigerer nicht. Ob eine weitere Sachaufklärung zu ausreichenden Feststellungen führen könnte, hat das Verwaltungsgericht in Verkennung der Rechtslage nicht geprüft. Daher war die Sache gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Kellner
Dr. Waitz
Dr. Becker
Dr. Nehlert