Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.01.1974, Az.: BVerwG VI B 87/73
Voraussetzungen des Anspruchs auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer; Voraussetzungen der Begründetheit einer Nichtzulassungsbeschwerde; Beweiswert der förmlichen Aussage eines Wehrpflichtigen; Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.01.1974
- Aktenzeichen
- BVerwG VI B 87/73
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1974, 12914
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Freiburg - 11.10.1973 - AZ: VS III 64/73
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Januar 1974
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner, Dr. Waitz und Dr. Nehlert
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 11. Oktober 1973 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger begehrt seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gemäß Art. 4 Abs. 3 GG, §§ 25, 26 des Wehrpflichtgesetzes - WPflG -, jetzt geltend in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2277). Mit diesem Begehren blieb er im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen. Es hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision richtet sich die Beschwerde des Klägers. Sie ist unbegründet.
Wenn - wie hier - das Verwaltungsgericht die Revision nicht zugelassen hat, ist diese auf die Beschwerde hin vom Bundesverwaltungsgericht nur dann zuzulassen (§ 34 Abs. 2 Satz 1 WPflG, § 132 Abs. 3 VwGO), wenn entweder das Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommen hat, daß von einer Entscheidung im Revisionsverfahren offensichtlich eine Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen nicht zu erwarten ist (§ 34 Abs. 2 Satz 2 WPflG), oder das Urteil des Verwaltungsgerichts von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 34 Abs. 2 Satz 3 WPflG).
Die Beschwerde macht eine Abweichung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Oktober 1972 - BVerwG VIII C 46.72 - (BVerwGE 41, 53 = NJW 1973, 635) mit dem Vorbringen geltend, das Verwaltungsgericht habe dem vom Bundesverwaltungsgericht in jener Entscheidung entwickelten Grundsatz nicht entsprochen, daß der Beweiswert der förmlichen Aussage eines Wehrpflichtigen im Rahmen des Möglichen wohlwollend zu bewerten sei und dann, wenn weder Gewißheit noch auch nur an Gewißheit grenzende Wahrscheinlichkeit über das Vorliegen einer echten Gewissensentscheidung bestehe, ein hoher Grad von Wahrscheinlichkeit genügen solle.
Die insoweit von der Beschwerde nur auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen dieses Urteils stehen dort im Zusammenhang mit der Frage der Beweislast, zu welcher ausdrücklich erklärt wird, daß der VIII. Senat an der bisherigen Rechtsprechung zur materiellen Beweislast und zu den Beweisanforderungen auch weiterhin festhalte. Lediglich erläuternd dazu hat er dann ausgeführt, wenn sich ein "voller Beweis" einer Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen nicht führen lasse, werde angesichts der im Rahmen des Möglichen in diesem Bereich gebotenen "wohlwollenden Beurteilung" ein "hoher Grad von Wahrscheinlichkeit" genügen. Der erkennende Senat hat dies in seinem auch von der Beschwerde erwähnten Beschluß vom 12. Februar 1973 - BVerwG VI CB 133.73 - (Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 45 = MDR 1973, 435) dahin präzisiert, daß bei der Eigentümlichkeit der Streitsachen über die Kriegsdienstverweigerung die eigenen Angaben des Klägers je nach dem Gesamteindruck des Gerichts für dessen abschließende Meinungsbildung eine größere Rolle spielen können, als dies sonst meist in der Prozeßpraxis der Fall ist. In Fortführung dieser Rechtsprechung hat der erkennende Senat zum einen ausgeführt, daß es für die Beurteilung, ob ein Antragsteller eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst getroffen hat, entscheidend auf sein Verhalten, seine Bekundungen und den von ihm gewonnenen Gesamteindruck ankommt (vgl. u.a. Urteil vom 4. Juli 1973 - BVerwG VI C 36.73 - und Beschluß vom 19. Oktober 1973 - BVerwG VI C 37.73 -); zum anderen hat er entschieden, daß die Verwaltungsgerichte, um eine Gewissensentscheidung bejahen zu können, konkrete Anhaltspunkte als zu ihrer Überzeugung erwiesen feststellen müssen, daß der Antragsteller seine Entscheidung getroffen hat in Orientierung an den elementaren Kategorien von "Gut" und "Böse" (vgl. u.a. Urteile vom 11. Juli 1973 - BVerwG VI C 82.73 und 97.73 -). Demnach liegt es im tatrichterlichen Ermessen des Verwaltungsgerichts und ist eine Frage "der ihm allein obliegenden Beweiswürdigung" (so auch ausdrücklich BVerwGE 41, 53 [58]), ob es unter Berücksichtigung dieser Beweisanforderungen die Überzeugung gewinnen kann, daß der Antragsteller eine Gewissensentscheidung im Sinne des Gesetzes getroffen hat. Das Verwaltungsgericht hat hier mit außerordentlich eingehenden und sorgfältigen Darlegungen begründet, weshalb es sich trotz wohlwollender Berücksichtigung der Erklärungen des Klägers und des Ergebnisses der Beweisaufnahme nicht davon hat überzeugen können, daß den vom Kläger vorgetragenen Weigerungsgründen eine innerlich verbindliche Überzeugung zugrunde liegt. Die insoweit in der Beschwerde erhobenen Angriffe betreffen die Tatsachenwürdigung des Verwaltungsgerichts, an die das Revisionsgericht nach Maßgabe des § 137 Abs. 2 VwGO in einem Revisionsverfahren gebunden wäre; daher sind diese Angriffe auch in einem Beschwerdeverfahren unbeachtlich (vgl. u.a. Beschlüsse vom 16. April 1973 - BVerwG VI B 40.73 - und vom 28. Juni 1973 - BVerwG VI B 56.73 Die Beschwerde bringt in diesem Zusammenhang vor, der Kläger habe eindeutig zu erkennen gegeben, daß er Gewalt grundsätzlich als etwas Negatives ansehe und er daher nach seiner inneren Überzeugung an Gewalthandlungen eines Krieges nicht teilnehmen könne, er habe damit die Verbindlichkeit des inneren Zwanges dargetan; diese Erklärungen seien die Gewissensentscheidung selbst. Seine kurze Zusammenfassung könne nicht als formelhafte Wendung abgetan werden. Das Abstandnehmen des Klägers von seinem ursprünglichen Vorhaben, als Entwicklungshelfer Dienst zu tun, könne nicht als Indiz gegen eine echte Gewissensentscheidung gewertet werden. Das Verwaltungsgericht habe also die Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zwar zutreffend dargelegt, sie aber im konkreten Fall nicht richtig angewendet. Alles dies, was die Beschwerde in diesem Zusammenhang gegen das angefochtene Urteil vorbringt, betrifft Fragen der Beweiswürdigung. Damit kann aber die Zulassung der Revision nach Maßgabe des § 34 Abs. 2 Satz 2 und 3 WPflG nicht erreicht werden (vgl. Beschlüsse vom 13. April 1973 - BVerwG VI B 30.73-, vom 5. November 1973 - BVerwG VI B 47.73 - und vom 3. Dezember 1973 - BVerwG VI B 82.73 -). Die Angriffe der Beschwerde enthalten insoweit nicht die Bezeichnung einer Abweichung in rechtlicher Hinsicht. Im übrigen lassen die Urteilsgründe insgesamt nicht erkennen, daß das Verwaltungsgericht strengere Anforderungen an den Nachweis einer Gewissensentscheidung gestellt hat, als dies nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geboten ist.
Die von der Beschwerde im Zusammenhang mit den Ausführungen des angefochtenen Urteils zur Problematik der persönlichen Notwehr geltend gemachte Abweichung kann zur Zulassung schon deshalb nicht führen, weil das Urteil auf einer solchen etwaigen Abweichung nicht beruht. Denn das Verwaltungsgericht behandelt diesen Punkt nur als "weiteres Indiz" gegen eine echte Gewissensentscheidung des Klägers, verneint jedoch eine solche Gewissensentscheidung schon auf Grund einer Reihe von weiteren Punkten, die es vor und nach dieser Problematik ausführlich behandelt und die für sich schon die Entscheidung tragen.
Mit Recht hat auch das Verwaltungsgericht angenommen, daß offensichtlich eine Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen nicht zu erwarten ist. Wie sich aus den vorstehenden Darlegungen und im übrigen auch aus den eigenen Ausführungen der Beschwerde ergibt, handelt es sich hier nur darum, ob aus bereits vorliegenden Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts unter den Umständen des konkreten Einzelfalles die zutreffenden Folgerungen gezogen worden sind. Fragen aber, die "ganz überwiegend" von den Umständen des konkreten Einzelfalles abhängig sind, können einer Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung geben.
Nach alledem war zu beschließen, wie geschehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Dr. Waitz
Dr. Nehlert