Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.06.1973, Az.: BVerwG VI B 56.73
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.06.1973
- Aktenzeichen
- BVerwG VI B 56.73
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1973, 14227
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Minden - 22.03.1973 - AZ: 1 K 2/73
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Juni 1973
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Waitz und Niedermaier
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 22. März 1973 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger begehrt seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gemäß Art. 4 Abs. 3 GG, §§ 25, 26 des Wehrpflichtgesetzes - WPflG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2277). Mit diesem Antrag blieb er im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Seine Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Es hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.
Die hiergegen nach § 34 Abs. 3 Satz 1 WPflG, § 132 Abs. 3 VwGO eingelegte Beschwerde ist unbegründet. Zu Unrecht macht der Kläger geltend, die Sache habe rechtsgrundsätzliche Bedeutung.
Gemäß § 34 Abs. 3 Satz 1 WPflG in Verbindung mit § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO muß in der Beschwerdeschrift die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt werden, wozu es in erster Linie der Bezeichnung der konkreten Rechtsfrage bedarf, deren Klärung im künftigen Revisionsverfahren zu erwarten ist. Die Beschwerde trägt dazu im wesentlichen nur vor, die Rechtssache sei von grundsätzlicher Bedeutung, die grundsätzliche Bedeutung liege auch darin, daß das Gericht nicht erkannt habe, daß sich der Kläger innerlich an seine Erklärungen gebunden fühle. Das Gericht komme zu dem falschen Schluß, sein Gesinnungswandel liege letztlich auf rationalen Erwägungen. Nach den vom Kläger abgegebenen Erklärungen lägen aber seine Gründe nicht so sehr auf politischer Ebene, sondern er habe auf Grund der Weizsäcker-Studie die Sinnlosigkeit des Krieges und die erhöhte Kriegsgefahr durch ständiges Wettrüsten erkannt. Das sei jedoch nicht aus politischen Motiven geschehen, sondern eben aus der Tatsache heraus, daß er den Krieg als letzte Konsequenz ablehne.
Mit diesem Vortrag wird jedoch keine konkrete Rechtsfrage bezeichnet, sondern es handelt sich um bloße Angriffe gegen die Tatsachenwürdigung des Verwaltungsgerichts, an die das Revisionsgericht nach Maßgabe des § 137 Abs. 2 VwGO in einem Revisionsverfahren gebunden wäre und die daher auch im Beschwerdeverfahren unbeachtlich sind (vgl. u.a.Beschluß vom 16. April 1973 - BVerwG VI B 40.73 -).
Nicht anders ist das weitere Vorbringen der Beschwerde zu beurteilen. Damit werden weder klärungsbedürftige Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung bezeichnet noch läßt es solche erkennen.
Es ist auch nicht klärungsbedürftig, daß das Verwaltungsgericht den vom Kläger bei seiner Musterung geäußerten Wunsch, zur Luftwaffe eingezogen zu werden, im Rahmen seiner Tatsachenwürdigung berücksichtigen durfte. Welche Schlußfolgerungen das Verwaltungsgericht hieraus in Verbindung mit den übrigen entscheidungserheblichen Umständen gezogen hat, ist eine Frage der dem Tatrichter obliegenden Beweiswürdigung in dem konkreten Einzelfall und wirft deshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf. Ebensowenig werden klärungsbedürftige Rechtsfragen mit der Behauptung aufgeworfen, die aus dem Besuch einer Veranstaltung mit einem Bundeswehroffizier vom Verwaltungsgericht gezogene Schlußfolgerung - die im übrigen in der Beschwerde nicht korrekt wiedergegeben wird - sei nicht zwingend. Abgesehen davon liegt ein Verstoß gegen Denkgesetze im Rahmen der. Tatsachenwürdigung - worauf die Beschwerde mit diesem Vortrag möglicherweise hinauswill - nach der ständigen Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn die vom Tatrichter gezogenen Schlüsse nicht zwingend sind, sondern nur dann, wenn sie denkgesetzlich schlechthin unmöglich sind.
Da die Beschwerde weitere Zulassungsgründe (§ 34 Abs. 2 Satz 3 WPflG) nicht geltend gemacht hat, war sie mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Dr. Waitz
Niedermaier