Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.04.1973, Az.: BVerwG VI B 40.73
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.04.1973
- Aktenzeichen
- BVerwG VI B 40.73
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1973, 14270
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Darmstadt - 01.02.1973 - AZ: I E 125/72
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. April 1973
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Waitz, Dr. Becker und Dr. Nehlert
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 1. Februar 1973 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger begehrt seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gemäß Art. 4 Abs. 3 GG, §§ 25, 26 des Wehrpflichtgesetzes - WPflG -, jetzt geltend in der durch Gesetz vom 29. Juli 1972 (BGBl. I S. 1321) geänderten Fassung - Bekanntmachung vom 8. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2277). Mit diesem Begehren blieb er im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen. Es hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision richtet sich die Beschwerde des Klägers. Sie ist unbegründet.
Wenn - wie hier - das Verwaltungsgericht die Revision nicht zugelassen hat, ist diese auf die Beschwerde hin vom Bundesverwaltungsgericht dann zuzulassen (§ 34 Abs. 3 Satz 1 WPflG, § 132 Abs. 3 VwGO), wenn entweder das Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommen hat, daß von einer Entscheidung im Revisionsverfahren offensichtlich eine Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen nicht zu erwarten ist (§ 34 Abs. 2 Satz 2 WPflG), oder das Urteil des Verwaltungsgerichts von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 34 Abs. 2 Satz 3 WPflG). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen muß innerhalb der Beschwerdefrist dargelegt werden (§ 34 Abs. 3 Satz 1 WPflG, § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Aus der Beschwerdeschrift des Klägers ergibt sich nicht, daß die Voraussetzungen gegeben sind, die nach den angeführten Vorschriften eine Zulassung der Revision durch das Bundesverwaltungsgericht rechtfertigen.
Der Kläger macht geltend, daß das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere von demUrteil vom 24. Juli 1959 (- BVerwG VII C 144.59 - BVerwGE 9, 100) abweiche. Dies trifft jedoch nicht zu. In dem angeführten Urteil hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts, der damals für Wehrpflichtsachen zuständig war, ausgeführt, die Anforderung, daß eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe nur von einem sittlich ausgereiften Menschen mit festen und dauerhaften Grundvorstellungen getroffen werden könne, sei mit dem Gesetz nicht vereinbar. Zu dieser Rechtsprechung steht das angefochtene Urteil nicht im Widerspruch. Das Verwaltungsgericht ist nicht davon ausgegangen, daß eine durch Art. 4 Abs. 3 GG, § 25 WPflG geschützte Gewissensentscheidung das Erkenntnisvermögen eines sittlich ausgereiften Menschen voraussetze. Wie der Urteilsbegründung zu entnehmen ist, hat das Verwaltungsgericht vielmehr aufgrund des in der mündlichen Verhandlung, insbesondere bei der Parteivernehmung des Klägers, gewonnenen persönlichen Eindrucks nicht zu der Überzeugung gelangen können, er werde im Falle seiner Heranziehung zum Waffendienst in Gewissensnot geraten. Im Rahmen der in diesem Zusammenhang gebotenen Persönlichkeitsbewertung (vgl. § 26 Abs. 4, § 33 Abs. 4 Satz 2 WPflG) war das Verwaltungsgericht nicht gehindert, auch dem Umstand Bedeutung beizumessen, "daß die Entwicklung des Klägers, an dessen allgemeiner Glaubwürdigkeit Zweifel nicht bestehen, noch nicht zum Abschluß gekommen ist". Es handelt sich dabei um einen einzelfallbezogenen Gesichtspunkt, den das Verwaltungsgericht aufgrund der ihm zustehenden freien Beweiswürdigung (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zur Verdeutlichung und zur Untermauerung seiner entscheidungserheblichen tatsächlichen Feststellungen heranziehen durfte (vgl.Beschluß vom 13. April 1973 - BVerwG VI B 30.73 -). An diese Feststellungen wäre das Bundesverwaltungsgericht in einem Revisionsverfahren nach Maßgabe des § 137 Abs. 2 VwGO gebunden. Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts sind daher auch im Beschwerdeverfahren unbeachtlich (vgl.Beschlüsse vom 30. Juni 1970 - BVerwG VI B 5.70 - undvom 20. Februar 1973 - BVerwG II B 63.72 -).
Die Beschwerde war demnach zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Becker
Nehlert